BaFin untersagt der eBank 24 Corporation das Betreiben von Bankgeschäften sowie das Erbringen von Finanzdienstleistungen und Zahlungsdiensten und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der eBank 24 Corporation, Mutsamudu, Anjouran, Komoren, am 19. Mai 2010 das Betreiben von Bankgeschäften, insbesondere des Einlagengeschäfts, sowie das Erbringen von Finanzdienstleistungen und Zahlungsdiensten untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet. Die BaFin hat zudem gegen den Vorstand und alleinigen Anteilseigner, Herrn Arthur Hartl, als Organ der eBank 24 Corporation mit Bescheid vom selben Tag eine entsprechende Untersagungsverfügung und Abwicklungsanordnung erlassen.
Die eBank 24 Corporation unterhält auf ihrer Homepage ein e-Banking-Portal, über das sie dem Publikum Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen und Zahlungsdienste offeriert. Sie bietet den potenziellen Kunden dabei unter anderem die Vermögensverwaltung, die Kontoführung für Privat- und Geschäftsleute sowie das Online-Banking an. Daneben wirbt das Unternehmen vor allem auch für die Anlage von Festgeldern. Ab einem Betrag von 75.000,- Euro (bzw. 100.000,- CHF) verspricht die eBank 24 Corparation Zinsen von 3,50 % bei einer Laufzeit von zwei Jahren und 3,80 % bei einer Laufzeit von drei Jahren. Zusätzlich zu den banküblichen Zinsen werden monatliche Bonuszahlungen in Aussicht gestellt.
Laut Angaben des Vorstands Arthur Hartl verfüge die eBank 24 Corporation über eine Bankerlaubnis („Banking Licence Class B“) der Offshore Finance Authority der Komoren. Mit der Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder betreibt die eBank 24 Corporation jedoch das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.
Die Verfügungen sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 9. Juni 2010
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