von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Auch das Amtsgericht Bamberg hat nunmehr mit mehreren Urteilen vom 8. April 2010 (Az. 0105 C 1799/09 u. a.) von der Kanzlei Schmeyer für die SMP Beteiligungs GbR II eingereichten Klagen als unzulässig abgewiesen. Das Amtsgericht folgt damit der schon bisher vertretenen Rechtsauffassung des LG Meiningen und der Amtsgerichte Nürnberg, Bayreuth, München und Hersbruck. Deutliche Worte findet das Gericht hinsichtlich einer von der Kanzlei Schmeyer vorgetragenen angeblichen Vertretung der GbR durch den als Anlagebetrüger verurteilten Herrn Walter Kraus. Damit werde gleichsam „der Bock zum Gärtner gemacht“. Wie in den schon bisher entschiedenen Fällen wurden die Kosten des Verfahrens Herrn Walter Kraus auferlegt.
Das Amtsgericht Bamberg begründet die Klageabweisung wie folgt:
„Walter Kraus ist gemäß §§ 726, 730 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgrund der Auseinandersetzung der Klägerin nicht mehr zur Geschäftsführung befugt.
Nachdem durch die Insolvenz der SMP GmbH bzw. der SMP Finanzdienstleistungen AG der Gesellschaftszweck der Klägerin nicht mehr erreicht werden kann, steht die Geschäftsführung in der Abwicklungsgesellschaft gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 (am Ende) BGB allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
Die ursprünglich in § 7 des Gesellschaftsvertrages ausgesprochene Geschäftsführungsbefugnis für die beiden Gründungsgesellschafter ist mit dem Eintritt in die Liquidationsphase entfallen.
1. Es kann auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dem Gesellschaftsvertrag vom 30.06.2001 eine Fortgeltung dieser Geschäftsführungsbefugnis entnommen oder unterstellt werden.
Die Beendigung einer BGB-Gesellschaft aufgrund der Unmöglichkeit der Zweckerreichung ist ein (aus Sicht ihrer Gründer) atypischer Geschehensablauf. Zwar trifft es zu, dass der Gesellschaftsvertrag vorliegend den Fall der Beendigung und damit die Auseinandersetzung nach Zweckerreichung in § 5 geregelt hat. Der Gesellschaftsvertrag enthält daneben aber nicht im Ansatz eine Regelung, welche in interessengerechter Weise für den Fall der Unmöglichkeit des Zwecks vor seiner Erreichung angewendet werden könnte. Berücksichtigt werden muss dabei, dass die Gründungsgesellschafter der Klägerin auch die maßgeblichen Unternehmensträger der SMP GmbH gewesen sind.
Diese Erkenntnis hat das Gericht durch die Beiziehung des Strafurteils des Landgerichts Hof im Verfahren 4 KLS 133 Js 11505/02 auf Antrag des Beklagtenvertreters erlangt. Darin wurde Walter Kraus zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und der weitere Gründungsgesellschafter der Klägerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten unter dem Vorwurf des Anlagebetruges wegen der Einwerbung von Genussrechtszeichnern für die SMP GmbH in den Jahren 2001 und 2002 unter Vortäuschung der Liquidität dieser Gesellschaft verurteilt.
Der Vertrag der beiden Gründungsgesellschafter fußt dabei offensichtlich auf der Annnahme, dass die von ihnen als Geschäftsführer geleitete SMP GmbH fortbesteht. Es erscheint dem Gericht daher eher fernliegend, dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin nach Beendigung dieser Konstellation eine Regelung der Geschäftsführungsbefugnis in der Liquidationsphase entnehmen zu können.
2. Auch besteht entgegen der Ansicht des Landgerichts Hof in der Entscheidung im Verfahren 12 O 179/03 kein Anlass zur analogen Anwendung der § 66 Abs. 1 GmbHG bzw. § 265 Abs. 1 AktG auf die Publikumsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Statt der Anwendung der Vorschriften für Kapitalgesellschaften ist es insgesamt interessengerechter, auf Regelungen für die Liquidationsphase bei Personengesellschaften zurückzugreifen, so etwa auf die Regelung in § 146 HGB für die in Liquidation befindliche offene Handelsgesellschaft.
Durch die gerichtliche Bestellung von Liquidatoren durch ein Gericht ist dem Umstand in gebotener Weise Rechnung getragen, dass mit der Auflösung der Gesellschaft die gleichgerichteten Interessen der Gesellschafter weggefallen sind und mithin ein Bedürfnis zur wechselseitigen Kontrolle besteht (darauf hinweisend Ulmer/Schäfer in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, §730 Rand-Nr. 40, unter Verweis auf eine solche bereits vom Reichsgericht getroffene Feststellung).
Es wäre gleichsam "der Bock zum Gärtner gemacht", wenn man eine fortdauernde Geschäftsführungsbefugnis des als Anlagebetrüger verurteilten Walter Kraus annehmen würde.
Die Annahme einer Fortdauer der Vertretungsbefugnis der Gründergesellschaft durch das Landgericht Hof in der vorgenannten Entscheidung resultiert wohl auch aus dem Umstand, dass die Klägerin des hiesigen Verfahrens dort auf Beklagtenseite stand und anderenfalls bereits die Zustellung der Klage der zwei (geschädigten) Genussrechtswandler gescheitert wäre.
3. Im Übrigen kann auch nicht unter Verweis auf die Duldung einer Geschäftsführertätigkeit des Walter Kraus durch die weiteren Mitgesellschafter eine Vertretungsbefugnis angenommen werden. Eine über die Erhebung der Klagen auf Zahlung der Einlage hinausgehenden Geschäftsführertätigkeit des Walter Kraus ist im Prozess nicht dargetan. Ein relevantes Verhalten des Walter Kraus, das die Mitgesellschafter, insbesondere der Beklagte, hätte dulden können, liegt somit nicht vor.
Mangels Vertretungsbefugnis des Walter Kraus ist somit die Klage als unzulässig abzuweisen (§ 56 ZPO).“
Gegen die Urteile des Amtsgerichts Bamberg kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.
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