Das Amtsgericht Bayreuth hat in zwei heute zugestellten Urteilen Klagen gegen SMP-GbR-Anleger abgewiesen und Herrn Walter Kraus als vollmachtlosen Vertreter zur Tragung der Kosten verurteilt (Urteile vom 8. April 2010, Az. 2 C 408/09 und 2 C 409/09). Das Amtsgericht Bayreuth hat sich dabei der einhelligen Rechtsauffassung des Landgerichts Meiningen und der Amtsgerichte München, Nürnberg, Bamberg und Hersbruck angeschlossen, dass Herr Walter Kraus die GbR nicht als angeblicher "Liquidator" vertreten könne.
Das Amtsgericht Bayreuth begründet die Unzulässigkeit der im Namen der SMP Beteiligungs GbR II erhobenen Klage wie folgt:
"Zur Überzeugung des Gerichts ist die Klage als unzulässig zurückzuweisen, da die Klägerin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, §§ 56 1,55 I ZPO. Streitgegenständlich wird die Klägerin nämlich, ausweislich des Klagerubrums - durch den "Liquidator" - Herrn Walter Kraus vertreten. Walter Kraus ist jedoch nicht berechtigt, die Klägerin als Liquidator zu vertreten. Nach § 730 II S. 2, 2. Halbsatz BGB steht die Geschäftsführung von der Auflösung an grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, wobei aber auch eine anderweitige Regelung möglich ist (vgl. z. B. Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage, § 730 RdNr. 3, OLG Köln, NJW~RR 1996, 27) .Abschließend weist das Amtsgericht auf die eingangs zitierte einhellige Rechtsprechung hin:
Das Gericht ist der Überzeugung dass, entgegen der Ansicht der Klägerin, im streitgegenständlichen Fall keine anderweitige Regelung, insbesondere keine Regelung dahin gehend getroffen wurde, dass Walter Kraus als Liquidator berechtigt ist, die Klägerin im Liquidationsstadium zu vertreten. Die Klägerin hat selbst ausgeführt, dass in ihrem Gesellschaftsvertrag keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Liquidation getroffen worden ist. Auch die von der Klägerin vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung ergibt nicht, dass Walter Kraus Liquidator sein sollte.
Eine ergänzende Vertragsauslegung verbietet sich nämlich im vorliegenden Fall, wie bereits das Landgericht Meiningen in seiner Entscheidung vom 17.02.2010, Az: 2 O 912/09, zutreffend ausgeführt hat. Insofern ist nämlich mit der genannten gesetzlichen Vorschrift des § 730 II S. 2 BGB eine Regelung getroffen worden. Aus dem Umstand, dass die Gründungsgesellschafter keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Liquidation getroffen haben, lässt sich nicht schließen, dass diese etwa den Willen hatten, die gesetzliche Regelung sollte nicht gelten.
Das es sich bei der Klägerin um eine Publikumsgesellschaft handelt, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Zusammenhang kann, wie das Landgericht Meiningen zutreffend ausgeführt hat, nicht die Anzahl von Gesellschaftern bzw. die Händelbarkeit (erhöhter Aufwand) im Zusammenhang mit der Herbeiführung von Gesellschafterbeschlüssen entscheidend sein. Für eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung besteht hier auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der beigetretenen Gesellschafter, wie das Landgericht Meiningen zutreffend ausgeführt hat, keine Veranlassung."
"Das Gericht weist darauf hin, dass mittlerweile eine Vielzahl von Entscheidungen aus dem gesamten Bundesgebiet vorliegt; die von einer Unzulässigkeit der Klage wegen der oben zitierten Problematik ausgehen. Beispielhaft soll lediglich noch auf die Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.02.2010, Az: 21 C 6976/09, und das Urteil des Amtsgerichts München vom 26.02.2010, Az: 213 C 24694/09, hingewiesen werden."Die Urteile des Amtsgerichts Bayreuth sind noch nicht rechtskräftig, da noch innerhalb von einem Monat ab Zustellung Berufung eingelegt werden kann.
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