Donnerstag, 10. Juni 2010

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor PayPay S.à.r.l.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 64 Abs. 9 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Zahlungsdienste nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 1. Juni 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

PayPay S.à.r.l.
26 Rue Royale
2449 Luxemburg
Luxemburg
http://www.paypayinc.com/
info@paypayinc.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte bzw. Zahlungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Einlage (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 2. Fall BWG, die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Girogeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 BWG bzw. die Ausgabe von elektronischem Geld (E-Geldgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 20 BWG ist dem Anbieter ebenso wenig gestattet wie die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Zahlungsgeschäft/Überweisungsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit c ZaDiG.

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