Dienstag, 24. September 2019

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AVW Immobilien AG: Squeeze-out angekündigt 
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out, am 31. Juli 2019 im Handelsregister eingetragen und am gleichen Tag bekannt gemacht (Fristablauf: 31. Oktober 2019)
  • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out angekündigt
  • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Beschluss am 13. August 2019 eingetragen und am 14. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 14. November 2019)
  • TIVOLI Grundstücks-AG: Squeeze-out, am 28. August 2019 eingetragen und am 29. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 29. November 2019)
  • Weber & Ott AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 28. August 2019
(Angaben ohne Gewähr)

Anfragen an: kanzlei@anlageanwalt.de

BaFin: POSTAL BANK kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der POSTAL BANK keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die POSTAL BANK fordert Kunden der Cash Express Solution per E-Mail zur Zahlung von Geldbeträgen an Dritte auf, die aufgrund genehmigter Kreditanträge vor der Ausreichung der beantragten Darlehen als Gebühren für die Aktivierung von Guthaben berechnet würden.

Die POSTAL BANK gibt ihren Unternehmenssitz nicht an. Das Unternehmen verwendet im E-Mail-Verkehr die Bezeichnung La.banque-postale.

Die BaFin weist darauf hin, dass unerlaubt tätige Unternehmen häufig ähnliche Namen wie etablierte Institute wählen, um bei potenziellen Kunden Vertrauen zu erwecken. Die POSTAL BANK suggeriert mit der von ihr verwendeten Firmierung und in ihrer E-Mail-Adresse eine Verbindung zur beaufsichtigten La Banque postale, Paris, Frankreich. Eine solche Verbindung besteht nicht.

Quelle: BaFin

BaFin: Joyner Group e.K. aus Zell im Wiesental ist kein nach § 10 ZAG zugelassenes Institut

Die BaFin stellt vorsorglich klar, dass sie der Joyner Group e.K., Zell im Wiesental, keine Erlaubnis gemäß § 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zum Erbringen von Zahlungsdiensten erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter ihrer Aufsicht.

Die Joyner Group e.K., die nicht im Handelsregister eingetragen ist, wirbt auf ihrer Homepage unter https://joyner-group.de Mitarbeiter als „Treuhand Assistenten“ an. Diese „Treuhand Assistenten“ sollen als „Treuhänder“ Gelder von vorgeblichen Kunden der Joyner Group e.K. annehmen und auf Anweisung an andere Dritte weiterleiten.

Die „Treuhand Assistenten“ tragen das Risiko, dass die auf ihre Konten überwiesenen Gelder aus kriminellen, insbesondere betrügerischen Handlungen stammen. Die BaFin verweist mit Blick auf die hier beschriebene Tätigkeit als „Finanzagent“ auch auf ihre Warnung vom 21. November 2011. Bei der Annahme des vermeintlich lukrativen Jobangebots als „Finanzagent“ drohen empfindliche zivil- und strafrechtliche Folgen. Die Tätigkeit als "Finanzagent" kann zudem von der BaFin verwaltungsrechtlich verfolgt werden.

Quelle: BaFin

BaFin: Baerenberg Group kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Baerenberg Group mit dem angeblichen Sitz in Wilen, Schweiz, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Gesellschaft behauptet auf ihrer Homepage www.baerenberg.ch fälschlich, als Finanzdienstleistungsinstitut über eine Erlaubnis nach § 32 KWG zu verfügen.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA führt die Baerenberg Group ebenso in ihrer Warnliste.

Quelle: BaFin
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Anmerkung der Redaktion:

Offensichtlich ist eine Verwechselung mit der renommierten Berenberg Bank beabsichtigt, eine von Anlagebetrügern häufig verfolgte Taktik.

BaFin: AM-TRUST FINANCIAL SERVICE kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der AM-TRUST FINANCIAL SERVICE keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die AM-TRUST FINANCIAL SERVICE spricht potentielle deutsche Kunden per E-Mail an und wirbt mit Darlehen „zu sehr niedrigen Zinssätzen“, wobei diese „innerhalb von 2 Werktagen genehmigt“ würden.

Die BaFin weist darauf hin, dass unerlaubt tätige Unternehmen häufig ähnliche Namen wie etablierte Institute wählen, um bei potentiellen Kunden Vertrauen zu erwecken. Die AM-TRUST FINANCIAL SERVICE suggeriert mit ihrer Firmierung und der von ihr verwendeten Adresse eine Verbindung zur AmTrust Financial Services, Inc., New York, Vereinigte Staaten von Amerika, einem zugelassenen, international tätigen Versicherungsunternehmen. Eine solche Verbindung besteht nicht.

Quelle: BaFin

Montag, 26. August 2019

SdK: Bundesregierung plant weitere steuerliche Enteignung von Kleinanlegern

Verlustverrechnung soll zukünftig deutlich eingeschränkt werden

Nachdem das von Olaf Scholz (SPD) geführte Bundesfinanzministerium weiterhin an einer Finanztransaktionssteuer arbeitet, die nur Kleinanleger betreffen würde und die wahren Verursacher der Finanzkrise außen vor lässt, plant die Bundesregierung den nächsten Schlag gegen die Kleinanleger: Gemäß eines Referententwurfs des Bundesfinanzministeriums sollen ab 1.1.2020 Forderungsausfällen von Kapitalforderungen steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Dies würde in der Praxis dazu führen, dass zum Beispiel Käufer von Anleihen im Falle einer Insolvenz oder Restrukturierung des Anleiheemittenten den erlittenen Verlust nicht mehr mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen könnten. Die Gesetzesänderung ist aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. rein fiskalisch motiviert, da in den zurückliegenden zehn Jahren Privatanleger aufgrund der Niedrigzinsphase mehrere Milliarden Euro in so genannte Mittelstandsanleihen investiert hatten, deren Emittenten überwiegend die Anleihen nicht mehr zurückzahlen konnten. Um den Fiskus vor Einnahmeausfällen zu schützen, sollen nun fragwürdige Änderungen des § 20 Einkommensteuergesetzes vorgenommen werden, nach denen sogar der reale Verkauf einer Forderung nicht mehr in jedem Falle ein Veräußerungsgeschäft im steuerlichen Sinne sein würde.

Dieses Vorgehen führt jedoch zu zahlreichen Widersprüchen. Befindet sich zum Beispiel ein Unternehmen in der Krise, spiegelt sich dies regelmäßig auch im Börsenkurs der von diesem Unternehmen emittierten Anleihen wider, die in einem solchen Falle zu Kursen deutlich unter 100% des Nennwertes notieren dürften. Verkauft nunmehr ein Anleiheinhaber zu diesem „unter-pari-Kurs“ seine Anleihe, wäre der Verlust zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten steuerlich anzuerkennen. Behält allerdings der Anleihegläubiger die Anleihe bis zur Fälligkeit und erhält bei Fälligkeit – entweder im Rahmen einer Insolvenz oder auch im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung – denselben „unter-pari-Kurs“ als Rückzahlungskurs, würde dies als Forderungsausfall und somit als steuerlich irrelevant eingestuft. Dies ist ein nicht aufzulösender Wertungswiderspruch. Auch das nächste Beispiel zeigt die Widersprüchlichkeit des Vorhabens der Bundesregierung: Kauft ein Kapitalanleger die Anleihen aus dem zuvor aufgeführten Beispiel zu dem „unter-pari-Kurs“, und wird die Anleihe am Laufzeitende zu 100 % des Nominalwertes zurückbezahlt, dann müsste der Kapitalanleger den daraus erzielten Gewinn jedoch voll versteuern.

Markus Kienle, Rechtsvorstand der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. kommentiert dies wie folgt: „Durch das Vorhaben der Bundesregierung würden wesentlich gleiche Sachverhalte ohne jegliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Mit dem Vorhaben wird ein weiteres Mal die Kapitalmarktkultur beschädigt und die ergänzende, private Altersversorgung über den Kapitalmarkt erschwert.“ Aber ganz generell ist es nicht zu vermitteln, dass Kursdifferenzen (Gewinne und Verluste) grundsätzlich steuerlich zu erfassen sind, allein der Forderungsausfall allerdings ausschließlich die steuerlich irrelevante Vermögenssphäre betreffen soll, zumal die Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) geteilt wird, dass die Differenzierung zwischen steuerneutraler Vermögenssphäre und steuerlich relevanter Ertragssphäre mit der Einführung der Abgeltungssteuer aufgegeben worden ist.

Aus Sicht der SdK ist das neue geplante Gesetz verfassungswidrig, da das verfassungsmäßige Gebot der Gleichbehandlung nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Der Bundesfinanzhof hat in einem vergleichbaren Fall in seinem Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 13/15, Rd.-Nr.: 16) zur noch geltenden Rechtslage entschieden, dass, wenn eine „…Rückzahlung der Kapitalforderung über dem Nennwert zu einem Gewinn i.S. des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.7, Satz 2, Abs. 4 EStG,“ führt, dann „muss auch eine Rückzahlung unter dem Nennwert zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führen.“ Dies stellt nach dem Verständnis der SdK einen unabhängig von der Formulierung des Gesetzes allgemeinen Grundsatz der Willkürfreiheit und materiellen Gerechtigkeit und damit der Rechtstaatlichkeit dar.

Die SdK wird Ihre Auffassung im Interesse der Kapitalanleger und des Kapitalmarktes beim Bundesministerium der Finanzen einbringen und auf eine Abkehr von dieser fragwürdigen Gesetzesänderung drängen.

Inhaber von notleidenden Anleihen sollten die weitere Entwicklung im Auge behalten, um bei Bedarf noch im laufenden Kalenderjahrentsprechende Maßnahmen zur steuerlichen Optimierung ihres Depotbestandes umsetzen zu können. Die SdK steht Ihren Mitgliedern hierzu bei Bedarf unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 für Rückfragen zur Verfügung.

München, den 26. August 2019

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hackenstr. 7b
80331 München

Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org

Mittwoch, 31. Juli 2019

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Unzulässige Zinsänderungen bei 31 Anbietern

Marktbeobachtung: Zinsänderung in langfristigen Sparverträgen

Stuttgart, 31.07.2019 – Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat langfristige Sparverträge von Banken und Sparkassen überprüft. Verbraucher haben in den nachberechneten Fällen nach Auffassung der Verbraucher­zentrale durchschnittlich 2.092 Euro zu wenig Zinsen erhalten.

„Trotz klarer Vorgaben des Bundesgerichtshofs an die Transparenz von Zinsänderungsklauseln in langfristigen Sparverträgen haben wir bei 31 Instituten nach unserer Auffassung unzulässige Klauseln in den Verträgen gefunden“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Experten der Verbraucherzentrale haben die ihnen vorgelegten Sparverträge daraufhin nachgerechnet. Das Ergebnis: In 43 Fällen hatten die Institute insgesamt 89.970 Euro zu wenig Zinsen gezahlt, im Einzelfall durchschnittlich 2.092 Euro. „Im Mittel haben die Sparer nach unserer Berechnung nur die Hälfte der Zinsen erhalten, die ihnen bei Anwendung der BGH Rechtsprechung zustünden“, so Nauhauser. „Unsere Untersuchung macht deutlich, dass es sich nicht um Einzelfälle handelt und dass Sparer um einen erheblichen Teil ihrer Zinsen gebracht werden.“ Daneben kritisiert die Verbraucherzentrale auch den Umgang der Institute mit fehlerhaften Klauseln. Teilweise sollen diese einseitig durch neue ersetzt werden, die noch dazu zum Teil weiterhin intransparent sind.
Rechtliche Schritte eingeleitet

In einigen Fällen hat die Verbraucherzentrale bereits erfolgreich rechtliche Schritte eingeleitet. So beispielsweise gegen die Frankfurter Sparkasse und die Sparkasse Lörrach-Rheinfelden, die beide ebenso eine Unterlassungserklärung abgegeben haben wie zuletzt die abgemahnte Raiffeisenbank Südhardt am 16. Juli 2019. Mit zwei Klagen gegen die Kreissparkassen Kaiserslautern und einer Klage gegen die Kreissparkasse Tübingen geht die Verbraucherzentrale auch gegen rechtswidrige Zinsänderungen bei Riester-Banksparplänen vor.
Informationen für Verbraucher

Ausführliche Informationen darüber, welche Institute und Verträge betroffen sind und wie die Institute auf Nachzahlungsforderungen ihrer Kunden reagieren, sind in der Marktbeobachtung „Zinsänderung in Sparverträgen“ der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und auf der Internetseite www.vz-bw.de/node/22232 zu finden.

Betroffene Verbraucher können den kostenlosen Musterbrief der Verbraucherzentrale verwenden oder sich an die Beratung wenden. 

Hintergrund

Die Verbraucherzentrale hat Zinsänderungsklauseln und die darauf beruhende Zinsberechnung der Kreditinstitute bei bestimmten langfristigen Sparverträgen überprüft. Bei diesen Sparverträgen zahlen Verbraucher meist eine regelmäßige monatliche Sparrate ein. Die Anbieter vereinbarten mit ihren Kunden einen variablen Zinssatz und ein Zinsbonus oder eine mit der Laufzeit steigende Prämie und boten die Verträge als langfristige Sparverträge unter diversen unterschiedlichen Bezeichnungen an. Mit den allgemein sinkenden Zinsen kürzten die Institute auch den variablen Zinssatz und beriefen sich dabei auf entsprechende Vertragsklauseln, die sie dazu berechtigen sollen. Doch diese sogenannten Zinsanpassungsklauseln sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale in vielen Fällen rechtswidrig. Beruht die Zinsänderung auf unzulässigen Klauseln, besteht die Gefahr, dass die Bank die Zinsen zum Nachteil der Sparer unangemessen reduziert hat. Dann sind die Zinsen auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neu zu berechnen.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Donnerstag, 25. Juli 2019

Fair Solutions e. K.: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung der Finanzportfolioverwaltung an

Die BaFin hat dem Fair Solutions e. K., Vermittlung von Versicherungs- und Finanzdiensten, Leonberg und Bretten, mit Bescheid vom 12. Juni 2019 aufgegeben, die Finanzportfolioverwaltung sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Der Fair Solutions e. K. nahm Gelder von Vermögensverwaltungskunden entgegen, um sie für diese auf der Grundlagen von Handlungs- und Vertretungsvollmachten in Finanzinstrumenten anzulegen und zu verwalten.

Hierdurch erbringt der Fair Solutions e. K. die Finanzportfolioverwaltung ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die bestehenden Vollmachten zu kündigen und seinen Kunden die angeschafften Finanzinstrumente zu übertragen oder die Finanzinstrumente zu veräußern und seinen Kunden die Erlöse auszukehren.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Aktualisierung (25.07.2019):

Der Bescheid der BaFin ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Eichmann & Lorenz Konsulting B.V.: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung der Finanzportfolioverwaltung an

Die BaFin hat der Eichmann & Lorenz Konsulting B.V., Amsterdam, Niederlande, mit Bescheid vom 11. Juli 2019 aufgegeben, die Finanzportfolioverwaltung sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Auf der Internetseite www.eichundlor.com gibt das Unternehmen an, der größte bankenunabhängige Vermögensverwalter in Großbritannien zu sein. Es wirbt mit der Entgegennahme von Kundengeldern, um sie in Finanzinstrumenten nach „Multi-Asset-Ansatz“ anzulegen und zu verwalten.

Das Unternehmen erbringt die Finanzportfolioverwaltung ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Es bedient sich dabei der Inhalte einer Internetseite eines lizensierten Instituts und erweckt hierdurch den Eindruck eines ernsthaften und seriösen Anbieters.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Next Capital Market Limited/Coinstrader: BaFin ordnet Einstellung der grenzüberschreitenden Anlageberatung an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 11. Juli 2019 gegenüber der Next Capital Market Limited, Tortola, Britische Jungferninseln, die sofortige Einstellung der unerlaubt erbrachten Anlageberatung angeordnet.

Das Unternehmen kontaktiert deutsche Verbraucher und assistiert sie bei Bitcoinkäufen und bei Geschäften, die auf der unternehmenseigenen Plattform www.coinstrader.com betrieben werden. Es berät seine Kunden zu unterschiedlichen Finanzinstrumenten wie Kryptowährung und finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference - CFD).

Damit betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig die Anlageberatung. Über die nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügt es jedoch nicht.
Vor den Geschäften im Zusammenhang mit der Plattform Coinstrader hat die BaFin bereits im Mai 2019 gewarnt.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Orion Consulting Ltd./ Kapitalswiss: BaFin ordnet Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 22. Juli 2019 gegenüber der Orion Consulting Ltd., Kingstown, St. Vincent und die Grenadinen, die sofortige Einstellung des unerlaubt erbrachten Eigenhandels angeordnet.

Das Unternehmen kontaktiert deutsche Verbraucher und bietet ihnen auf seiner Handelsplattform www.kapitalwiss.com finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFD) auf Währungspaare, Rohstoffe oder Aktien an.

Damit betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig den Eigenhandel. Über die nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügt es jedoch nicht.

Vor den Geschäften im Zusammenhang mit der Plattform Kapitalswiss hat die BaFin bereits im April 2019 gewarnt.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 10. Mai 2019 eingetragen und bekannt gemach(Fristablauf: 12. August 2019)
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 24. Mai 2019
  • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Hauptversammlung am 2. Juli 2019
  • TIVOLI Grundstücks-AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 18. Juli 2019
  • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 27. Mai 2019 (Fristablauf: 27. August 2019)
  • Weber & Ott AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 28. August 2019
(Angaben ohne Gewähr)

Anfragen an: kanzlei@anlageanwalt.de

BaFin soll zukünftig Finanzanlagenvermittler beaufsichtigen

Nach der derzeitigen Rechtslage registrieren sich derzeit freie Finanzanlagenvermittler bei der IHK (die mit Kapitalanlagen wenig zu tun hat und dafür nicht qualifiziert ist). Beaufsichtigt werden sie von den Gewerbeämtern. Ab dem 1. Januar 2021 soll sich das ändern. Die Bundesregierung hat dazu ein sog. Eckpunktepapier veröffentlicht. Darin legt sie dar, wie sie sich vorstellt, die Aufsicht schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin zu übertragen. Die notwendigen Schritte sollen demnächst eingeleitet werden.

Die Bundesregierung begründet die Veränderung der Aufsichtsstruktur für Finanzanlagenvermittler so: Die Aufsicht durch die Gewerbeämter oder die Industrie-und Handelskammern würden zu einer „organisatorischen und fachlichen Zersplitterung der Aufsicht führen, was zu Lasten der Einheitlichkeit und Qualität der Aufsicht gehen kann“. Von der Aufsicht durch die BaFin dagegen erwarten sich die Regierungskoalitionäre eine „einheitliche und qualitativ hochwertige Finanzaufsicht“. Zudem solle die „bei den Ländern freiwerdenden Aufsichtskapazitäten“ laut Koalitionsvertrag „zur Stärkung der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzbereich verwendet werden“.

Damit diese Ziele erreicht werden und die Übertragung der Aufsicht auf die BaFin möglichst reibungslos verläuft, hat die Bundesregierung in einem offiziellen Schreiben die Eckpunkte ihres Plans umrissen. Dabei kommen auf die Aufsicht und die Branche folgende Änderungen zu:

- Die bisherigen Erlaubnistatbestände der Paragrafen 34f und 34h GewO werden abgeschafft. Dafür wird ein neuer Erlaubnistatbestand für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater im WpHG geschaffen.

- Die bisherigen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater werden künftig unter dem Oberbegriff „Finanzanlagendienstleister“ zusammengefasst und sollten in drei Gruppen eingeteilt werden: Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis, Vertriebsgesellschaften mit erweiterten Anforderungen und vertraglich gebundene Vermittler ohne eigene Erlaubnis.

- Die materiellen Regelungen der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV), die derzeit überarbeitet werden, werden in das WpHG übernommen.

- Die BaFin wird ab Januar 2021 sukzessive die Nachweise der Vermittler im Rahmen eines im WpHG geregelten Nachweisverfahrens überprüfen, beginnend mit den großen Vertriebsgesellschaften. Die BaFin rechnet mit einem Abschluss der Arbeiten nach einem Zeitraum von zwei bis fünf Jahren.

- Für Vertriebsgesellschaften sollen erweiterte Organisationspflichten vorgesehen werden, da Defizite in der Organisation eine größere Auswirkung haben können. Diese organisatorischen Anforderungen sollen im Erlaubnisverfahren für Vertriebsgesellschaften überprüft werden.

- Die BaFin wird zudem die Einhaltung der materiellen Vorgaben prüfen – ohne Rückgriff auf Wirtschaftsprüfer.

- Die Aufsichtsprozesse sollen sukzessive weitgehend digitalisiert werden.

- Die BaFin-Aufsicht soll durch Gebühren und Umlagen finanziert werden.

Donnerstag, 11. Juli 2019

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 10. Mai 2019 eingetragen und bekannt gemacht (Fristablauf: 12. August 2019)
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 24. Mai 2019
  • Pironet AGSqueeze-out am 10. April 2019 eingetragen und am 11. April 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 11. Juli 2019)
  • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Hauptversammlung am 2. Juli 2019
  • TIVOLI Grundstücks-AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 18. Juli 2019
  • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 27. Mai 2019 (Fristablauf: 27. August 2019)
(Angaben ohne Gewähr)

Anfragen an: kanzlei@anlageanwalt.de

Mittwoch, 3. Juli 2019

Anlegen in "Special Situations"

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Klagen gegen Bausparkassen erfolgreich

· Nach der Badenia AG zieht auch die LBS Südwest ihre Revision vor dem Bundesgerichtshof zurück

· Klares Signal: Zwei Oberlandesgerichte verbieten generelles Kündigungsrecht für Bausparkassen 15 Jahre nach Vertragsbeginn

· Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verhindert damit neue Kündigungswelle ab 2020


Nach der Bausparkasse Badenia AG hat nun auch die LBS Südwest die Revision vor dem Bundesgerichtshof zurückgezogen. Die für den 16. Juli 2019 angesetzte Verhandlung (AZ XI ZR 474/18) wurde am 2. Juli 2019 abgesetzt. Das in den Bausparbedingungen der beklagten Bausparkassen formulierte generelle Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn benachteiligt Verbraucher unangemessen. Dies hatten die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart nach Unterlassungsklagen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg entschieden. Eine neue Kündigungswelle, die frühestens ab 2020 auf entsprechende Klauseln hätte gestützt werden können, ist damit endgültig vom Tisch.

„Das sind gute Nachrichten für die Kunden der LBS Südwest“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. In einigen Tarifen hatte die LBS Südwest sich ein Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsabschluss in ihren Bausparbedingungen bereits seit 2005 vorbehalten. Darauf hätte sich die LBS ab dem Jahr 2020 berufen können. Gegen diese Klausel war die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vorgegangen. „Wir haben unser Ziel erreicht und eine weitere Kündigungswelle im Interesse der Verbraucher verhindert“, so Nauhauser. Das OLG Stuttgart hatte in seinem Urteil vom 02.08.2018 (AZ 2 U 188/17) die Berufung der Bausparkasse zurückgewiesen und entschieden, dass die angegriffene Klausel Verbraucher unangemessen benachteilige.

Zuvor hatte bereits das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 13.06.2018 (AZ 17 U 131/17) die Berufung der beklagten Bausparkasse Badenia zurückgewiesen und unter anderem dargelegt, dass auch die dort streitige Kündigungsklausel den Zweck eines Bausparvertrages vereitele. Beide Bausparkassen legten zunächst Revision vor dem Bundesgerichtshof ein, zogen diese aber wieder zurück. „Die zwei nunmehr rechtskräftigen Urteile verschiedener Oberlandesgerichte sind ein klares Signal an die Branche. Das gesetzliche Kündigungsrecht von im Regelfall 10 Jahre ab Zuteilung dürfen die Bausparkassen nicht nach Belieben weiter verkürzen“, so Nauhauser.

Montag, 24. Juni 2019

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Meridian Interstate Europe SL

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG und § 92 Abs. 11 WAG 2018 die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) bzw Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21.06.2019 teilt die FMA daher mit, dass

Meridian Interstate Europe SL
Adresse: D. I. Simon Ballester n 9A Pb E-07011 Palma de Mallorca-Baleares
Spanien

und
Maximilianstraße 13
80539 München
Deutschland
Web: www.mib-europe.com
Tel: +34 900 649 662;
+34 900 649 663
+34 971 003 245
+49 89 20 300 6490
+41 43 550 16 28
E-Mail: info@mib-europe.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (Einlagengeschäft) (§ 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall BWG) sowie die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Swiss Investment Corporation Ltd/Swiss Investment Fx

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 07.06.2019 teilt die FMA daher mit, dass die

Swiss Investment Corporation Ltd/ Swiss Investment Fx
Trust Company Complex, Ajeltake Road, Ajeltake Islands,
Marshall Islands
+44 20 8626 3635
https://swissinvestimentfx.com
support@swissinvestmentfx.com
contact@swissinvestmentfx.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher das Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Sonntag, 23. Juni 2019

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • AGO AG Energie + Anlagenverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 5. April 2019 eingetragen und am 6. April 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 8. Juli 2019)
  • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 10. Mai 2019 eingetragen und bekannt gemacht (Fristablauf: 12. August 2019)
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 24. Mai 2019
  • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out nach vergleichsweiser Beilegung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen eingetragen, Bekanntmachung am 9. April 2019 (Fristablauf: 9. Juli 2019)
  • Pironet AGSqueeze-out am 10. April 2019 eingetragen und am 11. April 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 11. Juli 2019)
  • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Hauptversammlung am 2. Juli 2019
  • TIVOLI Grundstücks-AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 18. Juli 2019
  • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 27. Mai 2019 (Fristablauf: 27. August 2019)
(Angaben ohne Gewähr)

Anfragen an: kanzlei@anlageanwalt.de

Meridian Interstate Europe SL: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des grenzüberschreitenden Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 23. Mai 2019 gegenüber der Meridian Interstate Europe SL, Palma de Mallorca, Spanien, die sofortige Einstellung des grenzüberschreitenden Einlagengeschäfts angeordnet.

Die Gesellschaft bietet auf ihrer Homepage www.mib-europe.com, über das Telefon und in Anzeigen in Onlinemagazinen unter anderem Festgeldanlagen mit hoher Verzinsung an.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin: Inviniti AG Freiburg kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Inviniti AG Freiburg, Freiburg im Breisgau, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften erteilt hat.

Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Inviniti AG Freiburg bezeichnet sich auf ihrer Facebook-Seite unzutreffenderweise als Investmentbank.

Quelle: BaFin

BaFin: Aduno Capital Group ltd. kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Aduno Capital Group ltd. mit dem angeblichen Sitz in Österreich keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin. Es ist auch nicht befugt, grenzüberschreitend im Inland gegenüber deutschen Kunden tätig zu werden.

Die Aduno Capital Group ltd. bietet unter der anonym registrierten Domain adunocapital.com in deutscher Sprache angebliche Handelskonten an, um „mit über 50.000 Finanzprodukten“ zu handeln. Das Unternehmen bezeichnet sich selbst als Broker und Investmentgesellschaft. Es behauptet wahrheitswidrig, über verschiedene „europäische Lizenzen“ zu verfügen.

Die von der Aduno Capital Group ltd. genannten Lizenzen wurden nicht ihr, sondern dem zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitut XNT LTD., St. Julians, Republik Malta, erteilt. Nach Auskunft der XNT LTD. ist die Aduno Capital Group ltd. nie ein Kooperationspartner der XNT LTD. gewesen und steht auch sonst in keinem Verhältnis zur XNT LTD.

Quelle: BaFin

Donnerstag, 6. Juni 2019

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.clarium-capital.com

 Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 01.06.2019 teilt die FMA daher mit, dass die unbekannten Betreiber der Webseite

www.clarium-capital.com
info@clarium-capital.com

nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Libra Markets

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.06.2019 teilt die FMA daher mit, dass

Libra Markets
Web: www.libramarkets.com
info@libramarkets.info;
verification@libramarkets.info;
info@libramarkets.net
+442070480587; +4932221098394

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA