Donnerstag, 25. Juli 2019

BaFin soll zukünftig Finanzanlagenvermittler beaufsichtigen

Nach der derzeitigen Rechtslage registrieren sich derzeit freie Finanzanlagenvermittler bei der IHK (die mit Kapitalanlagen wenig zu tun hat und dafür nicht qualifiziert ist). Beaufsichtigt werden sie von den Gewerbeämtern. Ab dem 1. Januar 2021 soll sich das ändern. Die Bundesregierung hat dazu ein sog. Eckpunktepapier veröffentlicht. Darin legt sie dar, wie sie sich vorstellt, die Aufsicht schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin zu übertragen. Die notwendigen Schritte sollen demnächst eingeleitet werden.

Die Bundesregierung begründet die Veränderung der Aufsichtsstruktur für Finanzanlagenvermittler so: Die Aufsicht durch die Gewerbeämter oder die Industrie-und Handelskammern würden zu einer „organisatorischen und fachlichen Zersplitterung der Aufsicht führen, was zu Lasten der Einheitlichkeit und Qualität der Aufsicht gehen kann“. Von der Aufsicht durch die BaFin dagegen erwarten sich die Regierungskoalitionäre eine „einheitliche und qualitativ hochwertige Finanzaufsicht“. Zudem solle die „bei den Ländern freiwerdenden Aufsichtskapazitäten“ laut Koalitionsvertrag „zur Stärkung der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzbereich verwendet werden“.

Damit diese Ziele erreicht werden und die Übertragung der Aufsicht auf die BaFin möglichst reibungslos verläuft, hat die Bundesregierung in einem offiziellen Schreiben die Eckpunkte ihres Plans umrissen. Dabei kommen auf die Aufsicht und die Branche folgende Änderungen zu:

- Die bisherigen Erlaubnistatbestände der Paragrafen 34f und 34h GewO werden abgeschafft. Dafür wird ein neuer Erlaubnistatbestand für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater im WpHG geschaffen.

- Die bisherigen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater werden künftig unter dem Oberbegriff „Finanzanlagendienstleister“ zusammengefasst und sollten in drei Gruppen eingeteilt werden: Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis, Vertriebsgesellschaften mit erweiterten Anforderungen und vertraglich gebundene Vermittler ohne eigene Erlaubnis.

- Die materiellen Regelungen der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV), die derzeit überarbeitet werden, werden in das WpHG übernommen.

- Die BaFin wird ab Januar 2021 sukzessive die Nachweise der Vermittler im Rahmen eines im WpHG geregelten Nachweisverfahrens überprüfen, beginnend mit den großen Vertriebsgesellschaften. Die BaFin rechnet mit einem Abschluss der Arbeiten nach einem Zeitraum von zwei bis fünf Jahren.

- Für Vertriebsgesellschaften sollen erweiterte Organisationspflichten vorgesehen werden, da Defizite in der Organisation eine größere Auswirkung haben können. Diese organisatorischen Anforderungen sollen im Erlaubnisverfahren für Vertriebsgesellschaften überprüft werden.

- Die BaFin wird zudem die Einhaltung der materiellen Vorgaben prüfen – ohne Rückgriff auf Wirtschaftsprüfer.

- Die Aufsichtsprozesse sollen sukzessive weitgehend digitalisiert werden.

- Die BaFin-Aufsicht soll durch Gebühren und Umlagen finanziert werden.

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