Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 07.06.2019 teilt die FMA daher mit, dass die
Swiss Investment Corporation Ltd/ Swiss Investment Fx
Trust Company Complex, Ajeltake Road, Ajeltake Islands,
Marshall Islands
+44 20 8626 3635
https://swissinvestimentfx.com
support@swissinvestmentfx.com
contact@swissinvestmentfx.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher das Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 07.06.2019 teilt die FMA daher mit, dass die
Swiss Investment Corporation Ltd/ Swiss Investment Fx
Trust Company Complex, Ajeltake Road, Ajeltake Islands,
Marshall Islands
+44 20 8626 3635
https://swissinvestimentfx.com
support@swissinvestmentfx.com
contact@swissinvestmentfx.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher das Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen