Verlustverrechnung soll zukünftig deutlich eingeschränkt werden
Nachdem das von Olaf Scholz (SPD) geführte Bundesfinanzministerium weiterhin an einer Finanztransaktionssteuer arbeitet, die nur Kleinanleger betreffen würde und die wahren Verursacher der Finanzkrise außen vor lässt, plant die Bundesregierung den nächsten Schlag gegen die Kleinanleger: Gemäß eines Referententwurfs des Bundesfinanzministeriums sollen ab 1.1.2020 Forderungsausfällen von Kapitalforderungen steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Dies würde in der Praxis dazu führen, dass zum Beispiel Käufer von Anleihen im Falle einer Insolvenz oder Restrukturierung des Anleiheemittenten den erlittenen Verlust nicht mehr mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen könnten. Die Gesetzesänderung ist aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. rein fiskalisch motiviert, da in den zurückliegenden zehn Jahren Privatanleger aufgrund der Niedrigzinsphase mehrere Milliarden Euro in so genannte Mittelstandsanleihen investiert hatten, deren Emittenten überwiegend die Anleihen nicht mehr zurückzahlen konnten. Um den Fiskus vor Einnahmeausfällen zu schützen, sollen nun fragwürdige Änderungen des § 20 Einkommensteuergesetzes vorgenommen werden, nach denen sogar der reale Verkauf einer Forderung nicht mehr in jedem Falle ein Veräußerungsgeschäft im steuerlichen Sinne sein würde.
Dieses Vorgehen führt jedoch zu zahlreichen Widersprüchen. Befindet sich zum Beispiel ein Unternehmen in der Krise, spiegelt sich dies regelmäßig auch im Börsenkurs der von diesem Unternehmen emittierten Anleihen wider, die in einem solchen Falle zu Kursen deutlich unter 100% des Nennwertes notieren dürften. Verkauft nunmehr ein Anleiheinhaber zu diesem „unter-pari-Kurs“ seine Anleihe, wäre der Verlust zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten steuerlich anzuerkennen. Behält allerdings der Anleihegläubiger die Anleihe bis zur Fälligkeit und erhält bei Fälligkeit – entweder im Rahmen einer Insolvenz oder auch im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung – denselben „unter-pari-Kurs“ als Rückzahlungskurs, würde dies als Forderungsausfall und somit als steuerlich irrelevant eingestuft. Dies ist ein nicht aufzulösender Wertungswiderspruch. Auch das nächste Beispiel zeigt die Widersprüchlichkeit des Vorhabens der Bundesregierung: Kauft ein Kapitalanleger die Anleihen aus dem zuvor aufgeführten Beispiel zu dem „unter-pari-Kurs“, und wird die Anleihe am Laufzeitende zu 100 % des Nominalwertes zurückbezahlt, dann müsste der Kapitalanleger den daraus erzielten Gewinn jedoch voll versteuern.
Markus Kienle, Rechtsvorstand der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. kommentiert dies wie folgt: „Durch das Vorhaben der Bundesregierung würden wesentlich gleiche Sachverhalte ohne jegliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Mit dem Vorhaben wird ein weiteres Mal die Kapitalmarktkultur beschädigt und die ergänzende, private Altersversorgung über den Kapitalmarkt erschwert.“ Aber ganz generell ist es nicht zu vermitteln, dass Kursdifferenzen (Gewinne und Verluste) grundsätzlich steuerlich zu erfassen sind, allein der Forderungsausfall allerdings ausschließlich die steuerlich irrelevante Vermögenssphäre betreffen soll, zumal die Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) geteilt wird, dass die Differenzierung zwischen steuerneutraler Vermögenssphäre und steuerlich relevanter Ertragssphäre mit der Einführung der Abgeltungssteuer aufgegeben worden ist.
Aus Sicht der SdK ist das neue geplante Gesetz verfassungswidrig, da das verfassungsmäßige Gebot der Gleichbehandlung nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Der Bundesfinanzhof hat in einem vergleichbaren Fall in seinem Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 13/15, Rd.-Nr.: 16) zur noch geltenden Rechtslage entschieden, dass, wenn eine „…Rückzahlung der Kapitalforderung über dem Nennwert zu einem Gewinn i.S. des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.7, Satz 2, Abs. 4 EStG,“ führt, dann „muss auch eine Rückzahlung unter dem Nennwert zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führen.“ Dies stellt nach dem Verständnis der SdK einen unabhängig von der Formulierung des Gesetzes allgemeinen Grundsatz der Willkürfreiheit und materiellen Gerechtigkeit und damit der Rechtstaatlichkeit dar.
Die SdK wird Ihre Auffassung im Interesse der Kapitalanleger und des Kapitalmarktes beim Bundesministerium der Finanzen einbringen und auf eine Abkehr von dieser fragwürdigen Gesetzesänderung drängen.
Inhaber von notleidenden Anleihen sollten die weitere Entwicklung im Auge behalten, um bei Bedarf noch im laufenden Kalenderjahrentsprechende Maßnahmen zur steuerlichen Optimierung ihres Depotbestandes umsetzen zu können. Die SdK steht Ihren Mitgliedern hierzu bei Bedarf unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 für Rückfragen zur Verfügung.
München, den 26. August 2019
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München
Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org
Nachdem das von Olaf Scholz (SPD) geführte Bundesfinanzministerium weiterhin an einer Finanztransaktionssteuer arbeitet, die nur Kleinanleger betreffen würde und die wahren Verursacher der Finanzkrise außen vor lässt, plant die Bundesregierung den nächsten Schlag gegen die Kleinanleger: Gemäß eines Referententwurfs des Bundesfinanzministeriums sollen ab 1.1.2020 Forderungsausfällen von Kapitalforderungen steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Dies würde in der Praxis dazu führen, dass zum Beispiel Käufer von Anleihen im Falle einer Insolvenz oder Restrukturierung des Anleiheemittenten den erlittenen Verlust nicht mehr mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen könnten. Die Gesetzesänderung ist aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. rein fiskalisch motiviert, da in den zurückliegenden zehn Jahren Privatanleger aufgrund der Niedrigzinsphase mehrere Milliarden Euro in so genannte Mittelstandsanleihen investiert hatten, deren Emittenten überwiegend die Anleihen nicht mehr zurückzahlen konnten. Um den Fiskus vor Einnahmeausfällen zu schützen, sollen nun fragwürdige Änderungen des § 20 Einkommensteuergesetzes vorgenommen werden, nach denen sogar der reale Verkauf einer Forderung nicht mehr in jedem Falle ein Veräußerungsgeschäft im steuerlichen Sinne sein würde.
Dieses Vorgehen führt jedoch zu zahlreichen Widersprüchen. Befindet sich zum Beispiel ein Unternehmen in der Krise, spiegelt sich dies regelmäßig auch im Börsenkurs der von diesem Unternehmen emittierten Anleihen wider, die in einem solchen Falle zu Kursen deutlich unter 100% des Nennwertes notieren dürften. Verkauft nunmehr ein Anleiheinhaber zu diesem „unter-pari-Kurs“ seine Anleihe, wäre der Verlust zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten steuerlich anzuerkennen. Behält allerdings der Anleihegläubiger die Anleihe bis zur Fälligkeit und erhält bei Fälligkeit – entweder im Rahmen einer Insolvenz oder auch im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung – denselben „unter-pari-Kurs“ als Rückzahlungskurs, würde dies als Forderungsausfall und somit als steuerlich irrelevant eingestuft. Dies ist ein nicht aufzulösender Wertungswiderspruch. Auch das nächste Beispiel zeigt die Widersprüchlichkeit des Vorhabens der Bundesregierung: Kauft ein Kapitalanleger die Anleihen aus dem zuvor aufgeführten Beispiel zu dem „unter-pari-Kurs“, und wird die Anleihe am Laufzeitende zu 100 % des Nominalwertes zurückbezahlt, dann müsste der Kapitalanleger den daraus erzielten Gewinn jedoch voll versteuern.
Markus Kienle, Rechtsvorstand der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. kommentiert dies wie folgt: „Durch das Vorhaben der Bundesregierung würden wesentlich gleiche Sachverhalte ohne jegliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Mit dem Vorhaben wird ein weiteres Mal die Kapitalmarktkultur beschädigt und die ergänzende, private Altersversorgung über den Kapitalmarkt erschwert.“ Aber ganz generell ist es nicht zu vermitteln, dass Kursdifferenzen (Gewinne und Verluste) grundsätzlich steuerlich zu erfassen sind, allein der Forderungsausfall allerdings ausschließlich die steuerlich irrelevante Vermögenssphäre betreffen soll, zumal die Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) geteilt wird, dass die Differenzierung zwischen steuerneutraler Vermögenssphäre und steuerlich relevanter Ertragssphäre mit der Einführung der Abgeltungssteuer aufgegeben worden ist.
Aus Sicht der SdK ist das neue geplante Gesetz verfassungswidrig, da das verfassungsmäßige Gebot der Gleichbehandlung nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Der Bundesfinanzhof hat in einem vergleichbaren Fall in seinem Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 13/15, Rd.-Nr.: 16) zur noch geltenden Rechtslage entschieden, dass, wenn eine „…Rückzahlung der Kapitalforderung über dem Nennwert zu einem Gewinn i.S. des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.7, Satz 2, Abs. 4 EStG,“ führt, dann „muss auch eine Rückzahlung unter dem Nennwert zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führen.“ Dies stellt nach dem Verständnis der SdK einen unabhängig von der Formulierung des Gesetzes allgemeinen Grundsatz der Willkürfreiheit und materiellen Gerechtigkeit und damit der Rechtstaatlichkeit dar.
Die SdK wird Ihre Auffassung im Interesse der Kapitalanleger und des Kapitalmarktes beim Bundesministerium der Finanzen einbringen und auf eine Abkehr von dieser fragwürdigen Gesetzesänderung drängen.
Inhaber von notleidenden Anleihen sollten die weitere Entwicklung im Auge behalten, um bei Bedarf noch im laufenden Kalenderjahrentsprechende Maßnahmen zur steuerlichen Optimierung ihres Depotbestandes umsetzen zu können. Die SdK steht Ihren Mitgliedern hierzu bei Bedarf unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 für Rückfragen zur Verfügung.
München, den 26. August 2019
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