Mittwoch, 1. Juni 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SCA Hygiene Products SE: LG München I erhöht Barabfindung auf EUR 533,93

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der SCA Hygiene Products SE hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 31. Mai 2016 den Barabfindungsbetrag je SCA-Aktie auf EUR 533,93 angehoben.

Die zum SCA-Konzern gehörende Hauptaktionärin SCA Group Holding B.V., Amsterdam/Niederlande, hatte die Barabfindung zunächst auf 468,42 EUR je Stückaktie festgelegt, dann "mit Blick auf die Absenkung des Basiszinssatzes nach Abschluss der Bewertungsarbeiten" jedoch auf 487,81 EUR angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/05/sca-hygiene-products-se-erhohung-der.html. Auf diesen erhöhten Betrag entspricht die gerichtliche Entscheidung einer Anhebung um ca. 9,45%.

LG München I, Az. 5 HK O 14376/13
Helfrich u.a. ./. SCA Group Holding B.V.
113 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SCA Group Holdings B.V.:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer

Montag, 30. Mai 2016

SdK unterstützt Sonderprüfungsantrag bei Volkswagen

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. unterstützt einen zusammen mit DEMINOR, einem in Europa führendem Beratungsunternehmen für die Vertretung von Rechten von Aktionären und Corporate Governance, und mehreren institutionellen Investoren ausgearbeiteten Sonderprüfungsantrag bezüglich der Manipulation von Abgaswerten („Dieselgate“) von Dieselfahrzeugen durch die Volkswagen AG. Die gemeinsame Pressemitteilung finden Sie hier.

Die SdK hat sich für eine Unterstützung des Sonderprüfungsverlangens entschieden, da die durch Volkswagen in Auftrag gegebene Aufarbeitung aus Sicht der SdK bisher nicht vorangekommen zu sein scheint. Durch eine unabhängige Untersuchung soll den Anteilseignern die Möglichkeit gegeben werden, zu verstehen, was bei Volkswagen falsch läuft und wie Schwächen beseitigt werden können, um eine nachhaltige und langfristige Wertentwicklung für Aktionäre sicherzustellen und um das Vertrauen von Investoren wieder zu gewinnen.

Den vollständigen Wortlaut des Sonderprüfungsantrags finden Sie hier. Die SdK ruft alle Aktionäre der Volkswagen AG dazu auf, von ihrem Stimmrecht auf der am 22. Juni 2016 stattfindenden Hauptversammlung der Gesellschaft Gebrauch zu machen und für den Sonderprüfungsantrag abzustimmen. Sofern Aktionäre an einer Teilnahme der Versammlung verhindert sein sollten, können diese die SdK mit einer kostenlosen Vertretung der Stimmrechte beauftragen. Details hierzu finden sich unter www.sdk.org/leistungen/stimmrechtsvertretung/.

München, 30. Mai 2016

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Dienstag, 24. Mai 2016

Verbraucherzentrale warnt vor rechtswidrigen Klauseln - Unerlaubt Auslagen verlangt

Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Stuttgart, 24.05.2016 – Ein Makler für Darlehen verlangte in seinen Vertragsunterlagen von einer Verbraucherin die Erstattung seiner Auslagen, unabhängig von einem tatsächlich abgeschlossenen Darlehensvermittlungsvertrag. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte diese und weitere rechtswidrige Klauseln ab. Vor Gericht erkannte der Makler die berechtigten Ansprüche der Verbraucherzentrale an.

An ihrem Arbeitsplatz wurde eine Verbraucherin vom Anruf eines Maklers überrascht. Dieser rief an, um mit ihr über Finanzierungen zu sprechen. Da die Verbraucherin dringend einen Kredit benötigte, vereinbarten die beiden einen Beratungstermin an einem öffentlichen Ort. Dort sollte die Verbraucherin wahrheitswidrig bestätigen, zu einem Hausbesuch aufgefordert zu haben. „Außerdem sollte die Frau einen sogenannten „Auslagenerstattungsvertrag“ unterschreiben, der sie verpflichtete, Auslagen des Vermittlers für den angeblichen Hausbesuch in Höhe von 198 Euro zu bezahlen“, berichtet Julia Woywod-Dorn von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Juristin erklärt, dass im Rahmen der Darlehensvermittlung oder bei dem Versuch einer Darlehensvermittlung nach § 655d BGB Auslagen nur dann ersetzbar sind, sofern sie vereinbart und erforderlich waren und nach Vertragsschluss angefallen sind. Dies war hier nicht der Fall, auch ein solcher Vertrag lag nicht vor. Stattdessen ging es in dem Dokument lediglich um die Beratung, Datenaufnahme und Abwicklung von Anträgen, nicht aber um die tatsächliche Vermittlung von Darlehensverträgen.

Die betroffene Verbraucherin wandte sich mit ihren Unterlagen an die Verbraucherzentrale, die den Makler abmahnte. Da dieser sich weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ging der Fall vor Gericht. Dieses ließ keinen Zweifel an der Rechtswidrigkeit der verwendeten Klauseln. Daraufhin erkannte der Makler die Unterlassungsansprüche der Verbraucherzentrale an. Betroffenen, die ähnliches erlebt haben, rät Woywod-Dorn, sich bei der Verbraucherzentrale zu melden.

Freitag, 20. Mai 2016

Nerver2hot – Bio-Farm-Investment Co. Ltd., Thailand: BaFin weist auf fehlenden Verkaufsprospekt hin

Der BaFin liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Nerver2hot – Bio-Farm-Investment Co. Ltd., Thailand, öffentlich Vermögensanlagen ohne Verkaufsprospekt anbietet. Die Gesellschaft vertreibt über die Internetseite http://bio-farm-investment.com Anlagemöglichkeiten in Bio-Zitronen, -Zitronengras, -Gemüse, -Obst, -Hühner sowie -Fisch.

Nach § 6 Vermögensanlagengesetz müssen Anbieter von Vermögensanlagen einen Verkaufsprospekt veröffentlichen.

Quelle: BaFin

Cashcloud AG, (ISIN: CH0132106482): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Bonn/Frankfurt a. M., 19. Mai 2016

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Cashcloud AG (ISIN: CH0132106482) durch Email-Börsenbriefe zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Hinweise dazu, wie Sie sich vor unseriösen Anlageempfehlungen schützen können, finden Sie in den Broschüren der BaFin.

Quelle: BaFin

Cashcloud-CEO kritisiert dubiose Börsenbriefe

Luxemburg - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnte gestern Anleger vor Kaufempfehlungen der Aktien der Cashcloud AG (ISIN: CH0132106482) durch dubiose Börsenbriefe. Dazu erklärt Prof. Moritz Hunzinger, CEO der Cashcloud AG: "Die BaFin erfüllt damit nur ihre Pflicht.  Cashcloud hat sich jedoch nichts zu Schulden kommen lassen. Wir haben keinerlei Einfluss auf die Kaufempfehlungen von Börsenbriefen, insbesondere hat der Vorstand keine Anhaltspunkte für Interessenkonflikte und kann sich auch nicht gegen solche 'Empfehlungen' wehren", so Hunzinger.

Bedauerlich ist jedoch, dass Anleger durch Warnungen der BaFin verunsichert werden. Denn operativ ist die Cashcloud AG laut Hunzinger in Topform und auch bei den Finanzexperten steht die innovative Mobile Wallet hoch im Kurs - wie die gestrige Auszeichnung beim BankingCheck Award 2016 ein weiteres Mal belegt. "Wir haben ein starkes Produkt, sind technologisch Vorreiter und arbeiten mit unserer hochqualifizierten, internationalen Belegschaft stetig daran, die Cashcloud-App noch weiter zu verbessern. Deshalb lassen wir uns  von Nebengeräuschen nicht irritieren. Wir stellen uns jeder Kritik, denn wir haben nichts zu verbergen", so Hunzinger weiter.

Mehr Informationen unter: www.cashcloud.com
Weitere Pressemeldungen unter:
https://www.cashcloud.com/de/press-link.html

Montag, 16. Mai 2016

BaFin rät Anlegern zur Informationsrecherche bei Researchberichten

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rät Anlegern dazu, vor Transaktionen möglichst zu prüfen, ob die in Researchberichten enthaltenen Informationen zutreffend sind.

Es besteht die Möglichkeit, dass negative Researchberichte von Personen veröffentlicht werden, die selbst bereits Leerverkaufspositionen in den Finanzinstrumenten halten und damit bewusst auf fallende Kurse setzen. Sinken die Kurse infolge der Berichte dann tatsächlich, könnten die hinter der Veröffentlichung stehenden Personen davon profitieren.

Auch wenn die Interessenkonflikte in Disclaimern offengelegt werden müssen, sollten Anleger die Motive für die Veröffentlichung von negativen Berichten in jedem Fall hinterfragen. Soweit verfügbar sollten sie sich zudem nicht nur auf diese eine Informationsquelle verlassen, sondern sich möglichst umfassend über die betroffenen Finanzinstrumente und deren Emittenten informieren.

Quelle: BaFin

Nanopac Innovation Ltd. (ISIN: AU000000NNO0): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Nanopac Innovation Ltd. (ISIN: AU000000NNO0) durch telefonische Werbeanrufe (Cold Calling) zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.

Die BaFin hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor norbertmach.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13. Mai 2016 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Website

www.norbertmach.com
mit angeblichem Sitz in
Schiffmuhlenstrasse 91/4
Vienna
A-1220
Austria
Tel: +43 (1) 267 5345
info(at)norbertmach.com

sowie

1 Queens Road East
Wanchai
Hong Kong
asiahq(at)norbertmach.com
www.norbertmach.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Freitag, 13. Mai 2016

Quotenzahlung für österreichische Anleihe der Scholz Holding GmbH

Der zur Vertretung der Besitzer der von der Scholz Holding GmbH begebenen Anleihe ISIN AT0000A0U9J2/WKN A1MLSS bestellte Teilschuldverschreibungskurator Dr Ulla Reisch (A-1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1a Ebene 07, top 09) gibt bekannt, dass im Rahmen des außergerichtlichen Restrukturierungsprozesses der Scholz Holding GmbH ein durch einen Investor finanziertes Anbot zur Restrukturierung der Anleihe an ihn von den die Scholz Holding GmbH finanzierenden, erstrangig besicherten Banken herangetragen worden ist und auf dieser Basis von ihm ein Verhandlungsergebnis mit diesen erzielt werden konnte.

Dieses lautet, dass die Anleihebesitzer eine Abschlagszahlung von EUR 14 Mio. und eine Besserungszahlung von EUR 5,8 Mio. voraussichtlich auf das Kapital der begebenen Anleihe gegen Verzicht auf das restliche Kapital der begebenen Anleihe und der Zinsen erhalten. Die Abschlagszahlung der EUR 14 Mio. wird bis spätestens 15.10.2016 an die Anleihebesitzer geleistet werden. Eine Zahlung aus der angebotenen Besserung wird erst vom EBITDA der Emittentin für die Jahre 2016 und 2017 abhängen. Der Termin für eine allfällige Zahlung aus der Besserung steht noch nicht fest. Die Abschlagszahlung in Höhe von EUR 14 Mio. entspricht bezogen auf das Gesamtnominale der begebenen Anleihe in Höhe von EUR 182,500.000,-- einer Quote von 7,671 %. Eine allfällige Besserungszahlung in Höhe von EUR 5,8 Mio. entspricht bezogen auf das Gesamtnominale der begebenen Anleihe in Höhe von EUR 182,500.000,-- einer Quote von 3,178 %.

Dienstag, 3. Mai 2016

Rechtsformwechsel der update Software AG: comdirect bank veralbert Depotkunden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die früher börsennotierte update Software AG, Wien, ist im letzten Jahr in eine österreichische GmbH unter der neuen, dem Hauptgesellschafter, der Aurea Software FZ-LLC, angeglichenen Firma Aurea Software GmbH umgewandelt worden. Die bisherigen Aktionäre der update Software AG sind somit nunmehr eigentlich Gesellschafter der Aurea Software GmbH. Bei dieser soll nunmehr ein Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) durchgeführt werden.

So weit, so gut, wenn man nicht die comdirect bank als Depotbank hat. Die hat nämlich die update-Aktien einfach „gegenwertlos“ ausgebucht. Den comdirect-Kunden wurde mitgeteilt, dass die update Software AG liquidiert worden sei und die Aktien für wertlos erklärt worden seien. Eine Liquidationsausschüttung erfolge nicht. Auch auf mehrere Anwaltsschreiben, u.a. mit Vorlage der amtlichen Veröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung (www.firmenmonitor.at), hin war die comdirect bank bis heute nicht bereit, diese Mitteilung zu korrigieren und den Kunden bei der Eintragung als GmbH-Gesellschafter zu unterstützen. Die Bank meint weiterhin, Alles richtig gemacht zu haben und verweist auf (nicht vorgelegte) Meldungen in den Wertpapier-Mitteilungen und „die Lagerstelle“ (ohne weitere Identifizierung). Es habe sich um eine Ausbuchung im Rahmen einer Liquidation gehandelt (was ersichtlich unzutreffend ist).

___________

Nachtrag vom 10. Mai 2016: Die comdirect bank AG hat nunmehr mitgeteilt, dass sie "die Unannehmlichkeiten unseres Kunden" sehr bedauere. Ein Fehlverhalten könne man gleichwohl nicht erkennen.

Samstag, 30. April 2016

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor IPC Capital

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. April 2016 teilt die FMA daher mit, dass

IPC Capital
angeblicher Sitz:
One Kowloon
1 Wang Yuen St,
Kowloon Bay,
Hong Kong
Email: info.hk(at)ipccapital.com
Tel.: +852 3014 5868
sowie
Huaxia Financial Square Tower A
Zhongshan Road South,
Huangpu, Shanghai,
China
Email: info.cn@ipccapital.com
sowie
Shinjuku Oak Tower
6-8-1 Nishi Shinjuku,
Shinjuku-ku, Tokyo,
Japan
Email: info.jp@ipccapital.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007), nicht gestattet.

Quelle: FMA

Donnerstag, 28. April 2016

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Arthur-Sera Limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. April 2016 teilt die FMA daher mit, dass

Arthur-Sera Limited
mit angeblichem Sitz in
64 Earth Close
Office 22-3
Grand Cayman KY11203
Cayman Islands
sowie
Cerulean Tower
26-1 Sakuragaoka-cho
Shibuya-ku
Tokyo
Japan 150-8512
Tel: +813 4520 9293
sowie
Nexxus Building
41 Connaught Road
Central, Hong Kong
Tel: +852 5803 2318

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Montag, 25. April 2016

Deutsche Oel & Gas S.A.: SdK organisiert gemeinsames Vorgehen von Anlegern der ECI

Im Oktober 2015 wurde den Fondsinhabern diverser von der Energy Capital Invest Beteiligungsgesellschaft mbH (ECI) aufgelegten Fonds mitgeteilt, dass diese anstatt der ihnen zustehenden Rückzahlung der Anlegergelder Aktien der Deutschen Oel & Gas S.A., einer in Luxemburg ansässigen Holdinggesellschaft, erhalten. Auch die Inhaber von Namensschuldverschreibungen von Zweckgesellschaften, die ebenfalls von der ECI strukturiert worden sind, wurden im Wege von „Debt-to-Equity“- Swaps, welchen jeweils die Zustimmung einer Gläubigerversammlung vorangegangen sein soll, zu Aktionären der Deutschen Oel & Gas S.A. und somit von Fremdkapital- zu Eigenkapitalgebern.

Aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wurden die Anleger durch diese Maßnahmen massiv in ihren Rechten beschnitten. Da die wirtschaftliche Situation der Deutschen Oel& Gas S.A. aktuell völlig unklar ist, es liegt bis heute kein Konzernabschluss für die Gesellschaft vor, ist aus Sicht der SdK der wirtschaftliche Wert der im Gegenzug für die Fondsanteile bzw. Namensschuldverschreibungen erhaltenen Aktien der Deutschen Oel& Gas S.A. nicht ermittelbar. Da die Aktien der Deutschen Oel& Gas S.A. bisher nicht an der Börse handelbar sind und diese auch einer dreijährigen Veräußerungssperre unterliegen sollen, ist auch eine kurzfristige Liquidation des Engagements für ausstiegswillige Anleger nicht möglich.

Mitglieder der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. haben deshalb bereits in Zusammenarbeit mit von der SdK beauftragten Rechtsanwälten Klagen gegen die Umwandlung der KG-Fonds in Aktien der Deutschen Oel & Gas S.A. eingereicht. Die SdK wird betroffenen Mitgliedern über den weiteren Verlauf der Klagen berichten und in Zusammenarbeit mit den mandatierten Rechtsanwälten auch das weitere Vorgehen koordinieren. Die betroffenen Mitglieder der SdK können sich unter www.sdk.org/eci für einen kostenlosen Newsletter registrieren und dem gemeinsamen Vorgehen anschließen.

Für Rückfragen stehen wir gerne unter info@sdk.org bzw. unter 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, 25. April 2016

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Freitag, 22. April 2016

SdK lehnt Laufzeitverlängerung der Anleihe der Karlie Group ab und fordert Nachbesserungen

Die Karlie Group GmbH hat die Inhaber der vom Unternehmen emittierten Unternehmensanleihe (WKN: A1TNG9) zu einer am 09. Mai 2016 in Bad Wünnenberg stattfindenden Gläubigerversammlung eingeladen. Auf dieser Versammlung sollen die Anleiheinhaber einer Verlängerung der Laufzeit der Anleihe um weitere drei Jahre bis zum 25. Juni 2021 und einer rückwirkend ab dem 25. Juni 2015 geltenden Herabsetzung des Zinssatzes von derzeit 6,75 % p. a. auf dann 5,00 % p. a. zustimmen. Ferner soll der Gesellschaft eine Option für eine erneute Verlängerung der Laufzeit der Unternehmensanleihe um ein weiteres Jahr bis 2022 eingeräumt werden. Bei Inanspruchnahme der Verlängerungsoption würde der Zinssatz für den Zeitraum ab dem 25. Juni 2021 wieder auf 6,75% p. a. ansteigen. Ferner müsste die Gesellschaft im Falle der Ausübung der Verlängerungsoption auch den im Zeitraum 2015 bis 2021 entstandenen Zinsverlust durch eine Nachzahlung ausgleichen.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) rät allen Anleiheinhabern, ihre Stimmrechte wahrzunehmen und gegen die aktuell vorgesehenen Beschlussvorschläge zu stimmen. Zwar erkennt die SdK an, dass sich die Gesellschaft schon seit längerer Zeit in einer wirtschaftlichen Krise befindet und daher die Anleiherückzahlung zum aktuell vorgesehenen Termin im Jahr 2018 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein dürfte. Auch ist positiv zu erwähnen, dass die Gesellschafter bereits weiteres Eigenkapital in die Gesellschaft investiert haben. Es ist aus Sicht der SdK jedoch nicht hinzunehmen, dass die Anleiheinhaber einer Laufzeitverlängerung und einem zeitgleichen Zinsverzicht zustimmen sollen und im Gegenzug keinerlei Kompensation hierfür erhalten sollen. Sofern die Sanierung der Gesellschaft gelingen sollte, wäre es aus Sicht der SdK angemessen, den Anleiheinhabern einen Anteil am Sanierungserlös zukommen zu lassen. Ferner ist aus Sicht der SdK nicht ersichtlich, inwieweit die für die in der Vergangenheit negative wirtschaftliche Entwicklung der Karlie Group verantwortlichen Personen von der Gesellschaft zur Rechenschaft gezogen worden sind bzw. aktuell zur Rechenschaft gezogen werden. Dies ist die Gesellschaft aus Sicht der SdK den Anleiheinhabern schuldig, um den bereits eingetretenen bzw. noch drohenden finanziellen Schaden minimieren zu können.

Die SdK ruft daher alle Anleiheinhaber auf, an der Gläubigerversammlung der Karlie Group GmbH teilzunehmen und die Beschlussvorschläge abzulehnen. Sofern Sie nicht persönlich an der Anleihegläubigerversammlung teilnehmen können, bietet die SdK allen betroffenen Anleiheinhabern an, sich auf der Gläubigerversammlung durch die SdK vertreten zu lassen. Informationen hierzu und über den weiteren Verlauf des Verfahrens erhalten interessierte Anleiheinhaber über einen kostenlosen Newsletter der SdK. Für diesen können sich Anleiheinhaber unter www.sdk.org/karlie registrieren.

München, den 21. April 2016

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Karlie Group GmbH!

Sonntag, 17. April 2016

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Daikyo Brokerage Limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. April 2016 teilt die FMA daher mit, dass

Daikyo Brokerage Limited
mit angeblichem Sitz in
Mid Town Tower
9-142-1 Akasaka
Minato
Tokyo
Japan
Tel: +81 345 789 434
Fax: +81 345 789 230


nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) als Abwicklungsbehörde beantwortet Fragen zur Abwicklung der HETA ASSET RESOLUTION AG („HETA“) nach BaSAG:

Was ist nach dem ersten Mandatsbescheid im Zuge des Moratoriums seit dem 01.03.2015 geschehen?

Durch den ersten Mandatsbescheid vom 01.03.2015 und dem darin angeordneten Aufschub der Fälligkeiten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bis zum 31.05.2016 („Moratorium“) hat sich die Abwicklungsbehörde die notwendige Zeit verschafft, die weiteren Maßnahmen zur Abwicklung der HETA vorzubereiten.

Was ist nach dem ersten Mandatsbescheid im Zuge des Moratoriums seit dem 01.03.2015 geschehen?

Durch den ersten Mandatsbescheid vom 01.03.2015 und dem darin angeordneten Aufschub der Fälligkeiten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bis zum 31.05.2016 („Moratorium“) hat sich die Abwicklungsbehörde die notwendige Zeit verschafft, die weiteren Maßnahmen zur Abwicklung der HETA vorzubereiten.

Die Abwicklungsbehörde hat diese Zeit genutzt, die Anwendung des Abwicklungsinstruments der Gläubigerbeteiligung und die sonst notwendigen Begleitmaßnahmen (sogenanntes „Abwicklungsschema“) zu erarbeiten. Zielsetzung des Abwicklungsschemas ist es, für die HETA und deren Management ein umfassend geregeltes Umfeld zu schaffen, in welchem dieses in der Lage ist, unter enger Aufsicht der FMA den Abwicklungsprozess fortzuführen und am Ende die Liquidation der Gesellschaft durchzuführen. 

Warum erlässt die Abwicklungsbehörde zwei Bescheide, einen Vorstellungsbescheid und einen Mandatsbescheid?

Mit dem Vorstellungsbescheid vom 10.04.2016 wird das Verfahren betreffend den ersten Mandatsbescheid vom 01.03.2015 abgeschlossen. Die FMA hat die seitens der Gläubiger erhobenen Einwände und Argumente im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass der Mandatsbescheid („Moratorium“) vollinhaltlich bestehen bleibt. Dies wird im Vorstellungsbescheid dargelegt. Gegen den Vorstellungsbescheid können die Gläubiger Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einbringen.

Mit dem Mandatsbescheid vom 10.04.2016 werden nun die weiteren Maßnahmen gemäß BaSAG, die Gläubigerbeteiligung, die Streichung der Zinsen ab 01.03.2015 und die Vereinheitlichung der Fälligkeit der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bis zum 31.12.2023 festgelegt. Ziel ist es, die weitere friktionsfreie Abwicklung der HETA sicherzustellen.

Welches Abwicklungsinstrument hat die Abwicklungsbehörde gewählt?

Die Abwicklungsbehörde hat das Abwicklungsinstrument des Schuldenschnittes („Bail-In“) gewählt. Beim Schuldenschnitt werden die Gläubiger der HETA an deren Verlust beteiligt und müssen diesen mittragen.

Die Abwicklungsbehörde leistet somit unter anderem einen wesentlichen Beitrag, dass primär die Gläubiger herangezogen werden und nicht nur der Staat und damit der Steuerzahler einspringen muss.

Wie wurde die Erfüllungsquote berechnet?

Zentraler Bestandteil des Abwicklungsschemas ist die Bezifferung der Erfüllungsquote für die Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten. Diese Erfüllungsquote wurde im Rahmen eines komplexen Berechnungs- und Bewertungsprozesses seitens eines externen Gutachters ermittelt. Es handelt sich dabei um eine gutachterliche Prognose, ausgehend vom Stichtag 01.03.2015 (Zeitpunkt des ersten Mandatsbescheides), wie viel an Erlösen am Ende des Verwertungsprozesses (sohin aus heutiger Sicht spätestens am 31.12.2023) zur Verfügung steht und aliquot auf die Gläubiger der berücksichtigungsfähigen (und geschnittenen) Verbindlichkeiten verteilt werden kann.

Da es sich dabei um gutachterliche Prognosen und Schätzwerte unter gewissen Annahmen handelt, ist die Quote aus den veröffentlichten Jahresabschlüssen der HETA nicht unmittelbar ableitbar. Die Abwicklungsbehörde und der externe Gutachter sind nach dem Gesetz dazu angehalten ausreichend vorsichtig vorzugehen, sodass nach Möglichkeit mit einem einzigen Schuldenschnitt das Auslangen gefunden werden kann.

Warum setzt die Abwicklungsbehörde den Schuldenschnitt jetzt und nicht zum Auslaufen des Moratoriums am 31.05.2016?

Der 31.05.2016 ist das Datum, zu dem spätestens die weiteren Maßnahmen zu setzen waren. Die Abwicklungsbehörde ist jedoch dazu angehalten, das Verfahren rasch und effizient zu führen.
Die Abwicklungsbehörde und ein unabhängiger Gutachter haben in den vergangenen Monaten die Bewertungsansätze des Jahresabschlusses 2014 einer retrospektiven Überprüfung unterzogen und eine solide Grundlage für die Abbauplanung und die gesetzlich geforderte Bewertung sichergestellt. Die rechtlichen Erwägungen zur Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung liegen ebenfalls abschließend vor. Nachdem eine ausreichende Informationsgrundlage für die Fortführung der Abwicklung geschaffen wurde, war der Mandatsbescheid daher im Sinne der Verfahrenseffizienz am 10.04.2016 zu erlassen.

Was passiert mit dem Mandatsbescheid vom 01.03.2015?

Die Abwicklungsbehörde hat nach dem Mandatsbescheid vom 01.03.2015 von Amts wegen das Ermittlungsverfahren eröffnet, das nun mit dem mittels Edikt veröffentlichten Vorstellungbescheid (Vorstellungsedikt) abgeschlossen wird.

Der Vorstellungsbescheid ersetzt den Mandatsbescheid vom 01.03.2015 für jene Gläubiger, die gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung erhoben haben. Ungeachtet dessen erstrecken sich die Rechtswirkungen des Vorstellungsbescheids auch auf die in ihren Rechten Betroffenen, die keine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 01.03.2015 erhoben haben.

Können Gläubiger mehr oder weniger als die im Mandatsbescheid genannte Erfüllungsquote von 46,02% erhalten?

Je nach tatsächlich erzieltem Abwicklungserfolg kann die tatsächliche Erfüllungsquote höher oder geringer als 46,02% ausfallen.

Die festgelegte Erfüllungsquote basiert auf einer vorsichtigen und konservativen Schätzung des zukünftig zu erwartenden Verwertungserlöses der HETA. Die Gläubiger partizipieren jedenfalls am wirtschaftlichen Erfolg, gegebenenfalls durch Aufwertung oder neuerliche Herabschreibung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten per Mandatsbescheid.

Erhalten alle Gläubiger der HETA eine Erfüllungsquote von 46,02%?

Nein, nicht alle Gläubiger der HETA erhalten die Erfüllungsquote von 46,02%.
Es kommt zu einer Verteilung der Verluste anhand der gesetzlichen Verlusttragungskaskade. In einem ersten Schritt wurde das Kernkapital (Aktionär) auf null herabgeschrieben. Da die Verluste der HETA jedoch signifikant höher ausgefallen sind als das Kernkapital, mussten sämtliche weitere Kapitalinstrumente und auch sämtliche nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten der HETA auf null herabgesetzt bzw. geschnitten werden. Die darüber hinausgehenden Verluste, die diesen Klassen nicht zugeteilt werden konnten, wurden dann auf die Gläubiger sonstiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aliquot verteilt. Die Erfüllungsquote von 46,02% resultiert aus der Division der Nettoverwertungserlöse durch die sonstigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.

Es gibt jedoch auch Verbindlichkeiten, die gemäß BaSAG nicht Gegenstand eines Schuldenschnitts sein dürfen. Dazu gehören gem. § 86 Abs. 2 BaSAG insbesondere Verbindlichkeiten gegenüber Geschäfts- und Handelsgläubigern, Arbeitnehmern, besicherte Verbindlichkeiten und solche aus Treuhandverhältnissen.

Diese besicherten Verbindlichkeiten sind solche, die durch eigene Vermögenswerte der HETA besichert sind. Dies sind z.B. Pfandbriefe der HETA, die mit entsprechenden, konkreten Aktiva der HETA, wie insbesondere Immobilien der HETA, nicht jedoch durch Drittsicherheiten, besichert sind. Die Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten ist keine solche Besicherung im Sinne des BaSAG.
Diese Verbindlichkeiten, die gemäß BaSAG nicht Gegenstand eines Schuldenschnitts sein dürfen, werden zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit vertragsgemäß befriedigt.  

Folgende Beispielrechnung verdeutlicht die Auswirkungen des Schuldenschnitts:

Beispiel: Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit  in EUR
Nominale10.000
Koupon4,00%
jährlich
Zinsfälligkeit30.10
Endfälligkeit30.10.21
Abgegrenzte Zinsen zum 28.2.15132
Zinsen von 1.3.2015  30.10.20212.706
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit10.132
Erfüllungsquote46,02%
Schuldenschnitt-5.469
Zahlungsbetrag
4.663

Die abgegrenzten (und unbezahlten) Zinsen zum 28.02.2015 werden dem Nominale zugeschlagen und sind dem Schuldenschnitt zugänglich. Die Zinsen ab dem 01.03.2015 in Höhe von TEUR 2.706 werden auf null gesetzt und sind von der HETA nicht zu bezahlen. Der Zahlungsbetrag von TEUR 4.663, der sich aus Multiplikation der Erfüllungsquote mit dem absoluten Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit ergibt, wird durch etwaige, freiwillige Zwischenverteilungen und/oder eine Endverteilung vor Auflösung der HETA an die Gläubiger ausgekehrt.

Ob eine Verbindlichkeit berücksichtigungsfähig ist oder nicht, ergibt sich aufgrund gesetzlicher Kategorisierung des BaSAG. Eine Herleitung der Summe sämtlicher berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und der Erfüllungsquote anhand öffentlicher Bilanzdaten der HETA ist nicht möglich. Diese Information finden Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Bewertungsgutachten.

Kann nach dem Schuldenschnitt ein Insolvenzverfahren über die HETA eröffnet werden?

Eine Insolvenz der HETA kann nicht vollkommen ausgeschlossen werden.
Sollten im weiteren Verlauf der Abwicklung das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung oder das Prinzip des Verbots der Schlechterstellung im Vergleich zum Insolvenzverfahren verletzt werden, wird seitens der Abwicklungsbehörde zu entscheiden sein, ob  ein Konkursverfahren über die HETA zu eröffnen ist. Die Abwicklungsbehörde ist jedoch grundsätzlich bestrebt, die Abwicklung fortzusetzen, da dies für die Gläubiger laut Bewertungsgutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erheblich vorteilhafter als ein Konkurs ist.

Warum werden die Fälligkeiten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausgerechnet auf den 31.12.2023 verlegt?

Um Erfahrungswerten und der gesetzlichen Vorgabe eines raschen Abbaus Rechnung zu tragen, hat sich die Abwicklungsbehörde das Ziel gesetzt, eine Auflösung bis Ende 2023 herbeizuführen.
Der aktuelle Abbauplan der HETA sieht generell einen Abbau bis 2020 vor. Aus heutiger Sicht muss jedoch aus Vorsichtsgründen davon ausgegangen werden, dass Refinanzierungslinien der HETA an ehemalige Konzerngesellschaften erst nach diesem Zeitpunkt rückgeführt werden. Organisatorische Schließungsmaßnahmen und laufende Gerichtsverfahren könnten ebenfalls noch nicht bis 2020 abgeschlossen sein. Die Vereinheitlichung der Endfälligkeitsdaten ist – gemeinsam mit dem 100%-igen Zinsenschnitt ab 01.03.2015 – dem Gebot der Gläubigergleichbehandlung geschuldet.

Was passiert, wenn HETA bis zum 31.12.2023 gesellschaftsrechtlich nicht aufgelöst wird?

In diesem Fall wird die Abwicklungsbehörde weitere Maßnahmen iSd BaSAG erlassen, auf deren genauen Inhalt heute noch nicht vorgegriffen werden kann.

Bekommen auch Gläubiger vorrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ihr Geld erst zum 31.12.2023?

Grundsätzlich sind die Fälligkeiten sämtlicher berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit dem nunmehrigen Mandatsbescheid bis (spätestens) zum 31.12.2023 vereinheitlicht. Die Abwicklungsbehörde erwägt aber, den Gläubigern – ähnlich wie in einem Konkursverfahren – durch freiwillige, nicht verpflichtende Zwischenausschüttungen bereits vor Fälligkeit eine teilweise Befriedigung zukommen zu lassen. Ob und in welchem Umfang derartige Zwischenausschüttungen möglich sein werden, hängt einerseits von der Liquiditätsposition der HETA und andererseits von Vorbringen der Gläubiger in allfälligen Rechtsmittelverfahren ab.

Können dem Schuldenschnitt noch weitere Bescheide der Abwicklungsbehörde folgen?

Eine notwendige weitere Herabschreibung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (eine Reduktion der Erfüllungsquote), eine mögliche Aufwertung (eine Verbesserung der Erfüllungsquote) oder eine etwaige Erstreckung von Fälligkeiten über den 31.12.2023 hinaus könnten mittels Mandatsbescheid umgesetzt werden, sind jedoch aktuell nicht wahrscheinlich. Darüber hinaus hat die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit, der HETA geschäftliche Handlungen oder Unterlassungen zur besseren Erreichung der Abwicklungsziele mittels Bescheid aufzutragen.
Grundsätzliches Ziel dieses zweiten Mandatsbescheids ist es jedenfalls, die HETA in eine Position zu versetzen, die Abwicklung von nun an ohne weiteren Mandatsbescheid und unter Wahrung der Ziele des BaSAG durchzuführen. Die Abwicklung selbst wird unter konsequenter laufender Aufsicht der Abwicklungsbehörde erfolgen. Sollte es sich jedoch im Laufe der Zeit herausstellen, dass es zur Rechtsdurchsetzung weiterer unterstützender Maßnahmen bedarf, werden diese zur gegebenen Zeit ergriffen werden.

Wie stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass dem bisherigen Eigentümer keine wirtschaftlichen Vorteile aus der Abwicklung zukommen und der Eigentümer keinen Einfluss mehr nimmt?

Die mit den Aktien der HETA verbundenen Herrschaftsrechte werden ab dem Mandatsbescheid durch die Abwicklungsbehörde ausgeübt, die Vermögensrechte erlöschen. Derzeit sind der Abwicklungsbehörde keine Gründe bekannt, die dazu führen könnten, den Eigentümer wieder in seine ehemalige Rechtsposition zu versetzen. Erst nach vollständiger Befriedigung sämtlicher Gläubiger könnte der Eigentümer und Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in den Genuss von Ausschüttungen kommen. Die Ergebnisse des Bewertungsgutachtens lassen dies als unwahrscheinlich erscheinen.

Wird die Abwicklungsbehörde einen Abwicklungsplan nach BaSAG vorlegen?

Die Behörde ist nicht verpflichtet, einen Abwicklungsplan nach BaSAG für die HETA zu erstellen und plant dies derzeit auch nicht. Abwicklungspläne sind überdies nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Gegenstand der Akteneinsicht für Gläubiger ist jedoch das Bewertungsgutachten. Die Abwicklungsbehörde wird der HETA auch auftragen, zu gegebener Zeit Updates ihrer Mittelfristplanung zu veröffentlichen.

Wird die Abwicklungsbehörde die HETA von der Börse nehmen?

Ein De-Listing der HETA ist derzeit nicht geplant. Die Wertpapiere können daher bis auf weiteres an der Börse gehandelt werden.

Warum übernimmt die Abwicklungsbehörde nicht die Steuerung der HETA gemäß §67 BaSAG?

Eine Übernahme der Steuerung der HETA gemäß § 67 BaSAG ist derzeit nicht geboten.
Die Abwicklungsbehörde wird auch nach dem Schuldenschnitt die Geschäftsgebarung der HETA im gesellschaftsrechtlichen Wege überwachen. Dies stellt das gelindeste Mittel dar, um die Erreichung der Abwicklungsziele zu gewährleisten. Aktuell besteht kein Grund zur Annahme, dass diese Zielerreichung gefährdet wäre. Sollten es die Umstände erfordern, könnte die Abwicklungsbehörde einzelne geschäftliche Handlungen oder Unterlassungen bescheidmäßig auftragen oder – als Ultima Ratio – sogar die Steuerung übernehmen.

Wird die Abwicklungsbehörde die Gläubiger in die weitere Abwicklung einbinden?

Anhörungs- und Mitwirkungsrechte für Gläubiger sind im BaSAG für das Abwicklungsverfahren nicht vorgesehen. Die Abwicklungsbehörde hat von Amts wegen die gesetzlichen Prinzipien der Gläubigergleichbehandlung und der Nichtschlechterstellung im Vergleich zum Konkurs zu beachten. Die Abwicklungsbehörde wird der HETA jedoch auftragen, zu gegebener Zeit über die nach dem BörseG verpflichtenden Informationen hinausgehende Informationen zur Unternehmensentwicklung zu veröffentlichen.

Warum werden die Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Mandatsbescheid nicht genannt?

Die Nennung dieser Gläubiger unterbleibt aus Gründen des Datenschutzes und des Bankgeheimnisses. Die im Mandatsbescheid gewählte Bezeichnung der Verbindlichkeiten enthält ausreichende Angaben, um eine Identifikation durch betroffene Gläubiger sicherzustellen.

Hat die Abwicklungsbehörde anhängige gerichtliche Verfahren gegen die HETA  gemäß § 59 BaSAG unterbrochen?

Das Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) wurde auf Basis der europäischen Bankensanierungs- und -abwicklungsrichtlinie 2014/59/EU („BRRD“) ersucht, die gegen HETA anhängigen Zivilverfahren zu unterbrechen, in eventu die Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckung auszusetzen und eine etwaige Vorlage an den EuGH zu überlegen.

Sollten Gläubiger im Exekutionswege durchdringen, könnte dies maßgebliche BaSAG-Grundsätze zum Schutz aller Gläubiger verletzen. Dies könnte einen Abbruch der Abwicklung und einen Konkursantrag der Abwicklungsbehörde zur Folge haben.

Warum wird kein Konkursverfahren über die HETA eröffnet?
Der unabhängige Gutachter kommt durch eine vorsichtige und realistische Bewertung zum Ergebnis, dass ein Konkursverfahren im Vergleich zur Abwicklung mit wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Gläubiger verbunden wäre.

Wird durch die Fortsetzung der Abwicklung der Zugriff der Gläubiger auf das Land Kärnten verhindert?
Ob, wann und in welchem Umfang sich Gläubiger an das Land Kärnten wenden können, haben die zuständigen Zivilgerichte zu klären. Die Abwicklungsbehörde hat in diese Sicherungsinstrumente weder mit dem ersten noch mit dem zweiten Mandatsbescheid eingegriffen. Die Abwicklungsbehörde hat das BaSAG zu vollziehen. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten steht es der Abwicklungsbehörde grundsätzlich nicht zu, in die Rechte und Pflichten von Drittsicherungsgebern einzugreifen. 

FMA erlässt den Rahmen für die Abwicklung der HETA ASSET RESOLUTION AG: Gläubigerbeteiligung, Streichung der Zinsen, Vereinheitlichung der Fälligkeiten.

Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat heute in ihrer Funktion als nationale Abwicklungsbehörde gemäß Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) per Mandatsbescheid die Eckdaten der weiteren Abwicklung der HETA ASSET RESOLUTION AG erlassen. Die wesentlichsten Maßnahmen sind

• ein Schuldenschnitt von 100% für alle nachrangigen Verbindlichkeiten,
• ein Schuldenschnitt um 53,98% auf 46,02% für alle berücksichtigungsfähigen vorrangigen Verbindlichkeiten,
• die Streichung aller Zinszahlungen ab 1.3.2015, als die HETA unter Abwicklung gemäß BaSAG gestellt worden ist,
• sowie eine Vereinheitlichung der Fälligkeiten aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf 31.12.2023.

Laut aktuellem Abwicklungsplan der HETA soll der Abbau bis 2020 abgeschlossen sein, die Rückführung all ihrer Forderungen sowie der rechtskräftige Abschluss aller offenen Rechtsstreitigkeiten sind aber realistischer Weise erst bis Ende 2023 zu erwarten. Erst dann kann das Vermögen letztgültig aufgeteilt und die Gesellschaft liquidiert werden.

„Obwohl die Anwendung des neuen europäischen Sanierungs- und Abwicklungsregimes für Banken juristisch und praktisch völliges Neuland ist, sind wir mit der Abwicklung der HETA im Plan und auch die Realisierung der Vermögenswerte macht zufriedenstellende Fortschritte“, so der Vorstand der FMA, Mag. Helmut Ettl und Mag. Klaus Kumpfmüller: „Mit den nun verordneten Maßnahmen gemäß BaSAG steht das Grundgerüst für die geordnete Abwicklung, die den Zielen des neuen europäischen Abwicklungsregimes – Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes, Schonung des Steuerzahlers und Beteiligung der Gläubiger – voll gerecht wird. Dieses Maßnahmenpaket stellt überdies die Gläubigergleichbehandlung sicher. Die geordnete Abwicklung ist vorteilhafter als ein Insolvenzverfahren.“

Dieser Abwicklungsplan baut auf einem Gutachten einer von der FMA beauftragten Wirtschaftsprüfungskanzlei auf, die auf Basis der Abwicklungsplanung der HETA – unter sehr konservativen Annahmen – bewertet und geschätzt hat, um wieviel am Ende der Abwicklung die Forderungen der Gläubiger das bare Vermögen der HETA übersteigen werden. Nach Abzug des Abwicklungsaufwands beträgt diese Erfüllungsquote 46,02%. Zusätzlich wurde in einem Gutachten errechnet, dass die Konkursquote im Falle eines Insolvenzverfahrens bestenfalls 34,8% betragen würde. Die Abwicklung gemäß BaSAG ist daher für alle eindeutig vorteilhafter.

Obwohl die Fälligkeit aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten mit spätestens 31.12.2023 festgesetzt wurde, behält sich die FMA die Möglichkeit vor, frühere freiwillige Teilauszahlungen zu gestatten.

Knapp vor dem Mandatsbescheid vom 10.4.2016, mit dem die Abwicklungsmaßnahmen gemäß BaSAG erlassen wurden, hat die FMA den Vorstellungsbescheid zum Maßnahmenbescheid vom 1.3.2015, mit dem die HETA unter Abwicklung gemäß BaSAG gestellt und ein Schuldenmoratorium bis 31.5.2016 erlassen wurde, veröffentlicht. In diesem Vorstellungsbescheid würdigt und prüft die FMA alle im ordentlichen Verwaltungsverfahren vorgebrachten Vorstellungen juristisch und wirtschaftlich, mit dem Ergebnis, dass der Mandatsbescheid inhaltlich voll bestehen bleibt. Gegen diesen Vorstellungsbescheid können die Gläubiger nun Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einbringen.

Gegen den Mandatsbescheid vom 10.4.2016, der die wesentlichen Abwicklungsmaßnahmen gemäß BaSAG festlegt, kann nun innerhalb von drei Monaten bei der FMA Vorstellung erhoben werden. Gegebenenfalls leitet die FMA ein ordentliches Verwaltungsverfahren ein, würdigt und prüft die vorgebrachten Vorstellungen und erlässt dann einen Vorstellungsbescheid.

Den Mandatsbescheid zur HETA ASSET RESOLUTION AG vom 10.04.2016 finden Sie auf der FMA-Website unter: https://www.fma.gv.at/de/sonderthemen/bankenabwicklung/edikte.html

Quelle: FMA

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Deutschen Immobilien Holding AG: Prüfer kommt auf eine angemessene Barabfindung in Höhe von EUR 4,30

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Deutschen Immobilien Holding AG zugunsten der Zech Group GmbH hat das Landgericht Bremen bei dem Verhandlungstermin am 14. April 2016 den gerichtlich bestellten Prüfer, Herrn WP Prof. Dr. Schüppen von Graf Kanitz, Schüppen & Partner, einvernommen. Der Prüfer schätzt die angemessene Barabfindung nunmehr auf EUR 4,30. Dies liegt deutlich über dem vergleichsweise angehobenen, von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,75.

Der Prüfer hat dies in einer vom Gericht angeforderten schriftlichen Stellungnahme umfangreich begründet. Zum ersten Mal erlebe ich, dass ein Prüfer nicht lediglich ein Ergebnis "abnickt", sondern sich korrigiert (Annahme eines höheren Ausgangswerts) und hierbei auf die „psychologische Dynamik der Parallelprüfung“ verweist.

LG Bremen, Az. 13 O 147/13
Zürn u.a. ./. Zech Group GmbH
111 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Jens-Uwe Nölle, 28195 Bremen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Zech Group GmbH:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 50678 Köln

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Analytik Jena AG (Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 30. März 2016 - Antragsfrist endet am 30. Juni 2016)
  • Atevia AG (Squeeze-out)
  • Colonia Real Estate AG (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
  • Creaton AG (Squeeze-out)
  • DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt)
  • ECO Business-Immobilien AG (Österreich: Gesellschafterausschluss)
  • Gruschwitz Textilwerke AG (Squeeze-out)
  • net mobile AG (Squeeze-out)
  • NTT Com Security AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 30. März 2016)
  • Piper + Jet Maintenance AG (Squeeze-out: Eintragung und Bekanntmachung am 25. Januar 2016 - Antragsfrist endet am 25. April 2016)
  • Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 15. Dezember 2015 angekündigt)
  • Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft (Beherrschungsvertrag angekündigt)
  • YOUNIQ AG (Squeeze-out: Bekanntmachung am 19. Februar 2016 - Antragsfrist endet am 19. Mai 2016)
 (Angaben ohne Gewähr)

Lignum Sachwert Edelholz AG: BaFin untersagt öffentliches Angebot

Die BaFin hat mit Bescheid vom 17. März 2016 das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen der Lignum Sachwert Edelholz AG, Berlin, untersagt. Betroffen sind die Vermögensanlagen „Nobilis-Rent“, „NobilisPriva“ und „NobilisVita“. 

Dies gilt solange, bis die Lignum Edelholz AG für die Vermögensanlagen jeweils einen Prospekt veröffentlicht hat, der den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und den die BaFin gebilligt hat. Die Untersagung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) ist noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

ALW Andreas Luckau Wirtschaftsberatung: BaFin ordnet Abwicklung von unerlaubt betriebenem Einlagengeschäft und Anlageverwaltung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Andreas Luckau, ALW Andreas Luckau Wirtschaftsberatung, Altenholz, mit Bescheid vom 25. Januar 2016 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft und die unerlaubt betriebene Anlageverwaltung abzuwickeln.

Hinsichtlich des Einlagengeschäfts muss Herr Andreas Luckau die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzahlen. Die Anlageverwaltung ist von Herrn Luckau durch die unverzügliche Veräußerung der angeschafften Finanzinstrumente und Auszahlung des Veräußerungserlöses, unter Beachtung der vertraglichen Regelungen über die Teilnahme der Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente, bzw. durch Rückzahlung der zur Anlage in Finanzinstrumenten angenommenen Gelder, die nicht in Finanzinstrumenten angelegt wurden, an sämtliche Anleger abzuwickeln.

Herr Andreas Luckau schloss mit Anlegern Darlehensverträge, in denen er sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Darlehensgeber verpflichtete. Darüber hinaus schloss Herr Andreas Luckau mit Anlegern Verträge, die beinhalteten, das erhaltene Geld gegen Gewinnbeteiligung zu Handelszwecken (FOREX) zu verwenden.

Demzufolge betreibt Herrn Andreas Luckau mit der Annahme von Geldern zur Anschaffung von Finanzinstrumenten die Anlageverwaltung und mit der Annahme von Geldern mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar und bestandskräftig.

Quelle: BaFin

ACI-Anchor Capital Investment Ltd. (ISIN AU000000ACI2): BaFin rät zur Vorsicht bei Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der ACI-Anchor Capital Investment Ltd., ISIN AU000000ACI2 durch telefonische Werbeanrufe (Cold Calling) zum Kauf empfohlen.

Die BaFin rät allen Anlegern, die in den Kaufempfehlungen gemachten Angaben mit Hilfe anderer Quellen sehr genau zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anlegern die Aktien sehr offensiv zum Kauf empfohlen werden, die in Aussicht gestellten Gewinne extrem hoch sind und/oder Anleger unter Zeitdruck gesetzt werden.

Häufig dienen solche Telefonanrufe lediglich dazu, Anleger zum Kauf von bestimmten Aktien zu verleiten, damit die Absender von steigenden Kursen dieser Aktien profitieren.

Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland in den Freiverkehr der Wertpapierbörse Frankfurt inkl. XETRA einbezogen.

Hinweise dazu, wie Sie sich vor unseriösen Anlageempfehlungen schützen können, finden Sie in den Broschüren der BaFin.

Quelle: BaFin

BaFin warnt vor gefälschten Zahlungsaufforderungen

Die BaFin weist darauf hin, dass sie keine Zahlungsaufforderungen versendet, mit denen Finanztransaktionen ins Ausland veranlasst werden sollen. Sie bittet alle Empfänger, sich umgehend an die Polizei zu wenden.

Beim sogenannten „CEO-Fraud“, zu Deutsch Geschäftsführer- beziehungsweise Vorstands-Betrug, verwenden die Täter die Identität eines Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds eines Unternehmens, um verfügungsberechtigte Mitarbeiter zu Finanztransaktionen auf ausländische Konten zu verleiten. Um dem Ansinnen Glaubwürdigkeit zu verleihen, fügen die Betrüger häufig gefälschte Zahlungsaufforderungen der BaFin bei.

Montag, 11. April 2016

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Unterlassungsklage gegen BSQ Bauspar AG

Bausparkasse begrenzt Laufzeit

Stuttgart, 11.04.2016 – Die Bausparkasse BSQ Bauspar AG begrenzt einseitig die Laufzeit von Bausparverträgen und bezieht sich dabei auf eine Klausel ihrer Bausparbedingungen, nach der eine Begrenzung der Vertragslaufzeit bei Vorliegen „bauspartechnischer Gründe“ möglich ist. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hält die Klausel für intransparent und hat gegen die Verwendung der Klausel durch die BSQ Bauspar AG Unterlassungsklage beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht (AZ 7 O 1987/16).
„Die Beschwerden zum Verhalten der Bausparkassen reißen nicht ab“, kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Aktuell behauptet die BSQ Bauspar AG gegenüber Kunden, Verträge ihres Tarifs Q16 vorzeitig beenden zu können. In Anschreiben bittet sie Kunden mitzuteilen, ob sie ihren Bausparvertrag zu rückwirkend geringerer Verzinsung in der Basisvariante fortführen wollen oder ob sie die Auszahlung des Guthabens inklusive Bonus wünschen, was einer Kündigung gleichkommt. Die schwammige Begründung für diese einseitige Vertragsverkürzung findet sich in den Allgemeinen Bausparbedingungen des Tarifs Q16. Dort heißt es u.a.: „Bei Vorliegen bauspartechnischer Gründe kann die Bausparkasse die maximale Laufzeit eines Bausparvertrages in der Bonusvariante begrenzen, die jedoch 7 Jahre nicht unterschreiten darf.“

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist diese Klausel intransparent, weil sie auf nicht näher beschriebene „bauspartechnische Gründe“ verweist. „Verbraucher sind so der einseitigen Beurteilung durch die Bausparkasse ausgeliefert, ohne diese auch nur ansatzweise nachvollziehen oder gar überprüfen zu können“, kritisiert Nauhauser. Damit besteht die Gefahr einer willkürlichen Auslegung durch die Bausparkasse, welche diese berechtigen würde, sämtliche vertraglichen Grundlagen aushebeln zu können. Betroffenen Verbrauchern rät die Verbraucherzentrale, der Laufzeitverkürzung zu widersprechen und auf den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits zu verweisen. Aktualisierte Informationen zur Kündigungswelle der Bausparkassen stellt die Verbraucherzentrale bereit unter www.vz-bw.de/bausparkassen. 

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg