Sonntag, 17. April 2016

FMA erlässt den Rahmen für die Abwicklung der HETA ASSET RESOLUTION AG: Gläubigerbeteiligung, Streichung der Zinsen, Vereinheitlichung der Fälligkeiten.

Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat heute in ihrer Funktion als nationale Abwicklungsbehörde gemäß Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) per Mandatsbescheid die Eckdaten der weiteren Abwicklung der HETA ASSET RESOLUTION AG erlassen. Die wesentlichsten Maßnahmen sind

• ein Schuldenschnitt von 100% für alle nachrangigen Verbindlichkeiten,
• ein Schuldenschnitt um 53,98% auf 46,02% für alle berücksichtigungsfähigen vorrangigen Verbindlichkeiten,
• die Streichung aller Zinszahlungen ab 1.3.2015, als die HETA unter Abwicklung gemäß BaSAG gestellt worden ist,
• sowie eine Vereinheitlichung der Fälligkeiten aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf 31.12.2023.

Laut aktuellem Abwicklungsplan der HETA soll der Abbau bis 2020 abgeschlossen sein, die Rückführung all ihrer Forderungen sowie der rechtskräftige Abschluss aller offenen Rechtsstreitigkeiten sind aber realistischer Weise erst bis Ende 2023 zu erwarten. Erst dann kann das Vermögen letztgültig aufgeteilt und die Gesellschaft liquidiert werden.

„Obwohl die Anwendung des neuen europäischen Sanierungs- und Abwicklungsregimes für Banken juristisch und praktisch völliges Neuland ist, sind wir mit der Abwicklung der HETA im Plan und auch die Realisierung der Vermögenswerte macht zufriedenstellende Fortschritte“, so der Vorstand der FMA, Mag. Helmut Ettl und Mag. Klaus Kumpfmüller: „Mit den nun verordneten Maßnahmen gemäß BaSAG steht das Grundgerüst für die geordnete Abwicklung, die den Zielen des neuen europäischen Abwicklungsregimes – Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes, Schonung des Steuerzahlers und Beteiligung der Gläubiger – voll gerecht wird. Dieses Maßnahmenpaket stellt überdies die Gläubigergleichbehandlung sicher. Die geordnete Abwicklung ist vorteilhafter als ein Insolvenzverfahren.“

Dieser Abwicklungsplan baut auf einem Gutachten einer von der FMA beauftragten Wirtschaftsprüfungskanzlei auf, die auf Basis der Abwicklungsplanung der HETA – unter sehr konservativen Annahmen – bewertet und geschätzt hat, um wieviel am Ende der Abwicklung die Forderungen der Gläubiger das bare Vermögen der HETA übersteigen werden. Nach Abzug des Abwicklungsaufwands beträgt diese Erfüllungsquote 46,02%. Zusätzlich wurde in einem Gutachten errechnet, dass die Konkursquote im Falle eines Insolvenzverfahrens bestenfalls 34,8% betragen würde. Die Abwicklung gemäß BaSAG ist daher für alle eindeutig vorteilhafter.

Obwohl die Fälligkeit aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten mit spätestens 31.12.2023 festgesetzt wurde, behält sich die FMA die Möglichkeit vor, frühere freiwillige Teilauszahlungen zu gestatten.

Knapp vor dem Mandatsbescheid vom 10.4.2016, mit dem die Abwicklungsmaßnahmen gemäß BaSAG erlassen wurden, hat die FMA den Vorstellungsbescheid zum Maßnahmenbescheid vom 1.3.2015, mit dem die HETA unter Abwicklung gemäß BaSAG gestellt und ein Schuldenmoratorium bis 31.5.2016 erlassen wurde, veröffentlicht. In diesem Vorstellungsbescheid würdigt und prüft die FMA alle im ordentlichen Verwaltungsverfahren vorgebrachten Vorstellungen juristisch und wirtschaftlich, mit dem Ergebnis, dass der Mandatsbescheid inhaltlich voll bestehen bleibt. Gegen diesen Vorstellungsbescheid können die Gläubiger nun Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einbringen.

Gegen den Mandatsbescheid vom 10.4.2016, der die wesentlichen Abwicklungsmaßnahmen gemäß BaSAG festlegt, kann nun innerhalb von drei Monaten bei der FMA Vorstellung erhoben werden. Gegebenenfalls leitet die FMA ein ordentliches Verwaltungsverfahren ein, würdigt und prüft die vorgebrachten Vorstellungen und erlässt dann einen Vorstellungsbescheid.

Den Mandatsbescheid zur HETA ASSET RESOLUTION AG vom 10.04.2016 finden Sie auf der FMA-Website unter: https://www.fma.gv.at/de/sonderthemen/bankenabwicklung/edikte.html

Quelle: FMA

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