Dienstag, 30. Oktober 2012

Haftstrafen wegen Marktmanipulationen in Aktien der De Beira Goldfields Inc.

Bonn/Frankfurt a. M., 19. Oktober 2012
 
Im Prozess um Marktmanipulationen in Aktien der De Beira Goldfields Inc., der auf eine Anzeige der BaFin zurückgeht, hat das Landgericht Stuttgart am 12. Oktober 2012 sein Urteil verkündet. Das Gericht verurteilte drei Personen: einen Kanadier zu einer Haftstrafe von drei Jahren und zwei Monaten, einen einschlägig vorbestraften Börsenbriefherausgeber zu einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung und den ehemaligen Redakteur eines Nachrichtenmagazins zu einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung. Der Börsenbriefbetreiber und der ehemalige Redakteur müssen zudem Geldauflagen von 350.000 Euro bzw. 200.000 Euro zahlen. Ein mutmaßlicher weiterer Haupttäter mit österreichischem Wohnsitz war ebenfalls angeklagt worden. Da Marktmanipulation in Österreich nicht als Straftat gilt, wurde der Angeklagte nicht nach Deutschland ausgeliefert, und es konnte gegen ihn nicht verhandelt werden.

Die Aktien der De Beira Goldfields Inc. waren im Februar 2006 in den Freiverkehr der Deutsche Börse AG einbezogen worden. Umsätze fanden zunächst nahezu nicht statt. Die drei Verurteilten hatten im Mai und Juni 2006 den Aktienkurs durch massive Börsenbrief-empfehlungen in kürzester Zeit erheblich nach oben manipuliert. Dabei empfahlen sie die Aktie – unter Angabe unrichtiger und irreführender Angaben – in insgesamt 62 Veröffentlichungen zum Kauf, ohne zu offenbaren, dass sie selbst erhebliche Bestände der Aktie besaßen (sogenanntes Scalping). Diese Veröffentlichungen beeinflussten nachweislich den Börsenpreis der Aktie. Der Kurs stieg ab Mitte Mai 2006 sprunghaft an und erreichte Mitte Juni 2006 mit 18,50 Euro seinen Höchststand. Parallel nahm der Handelsumsatz deutlich zu. Ab Mitte 2006 gingen sowohl Umsatz als auch Kurswert wieder soweit zurück, bis die Aktie erneut ohne nennenswertes Handelsvolumen blieb und der Kurs gegen Null tendierte. Mit den Manipulationen wurden nach Feststellung des Gerichts Gewinne in Höhe von insgesamt 38 Mio. Euro erzielt.

Dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart ging eine Marktmanipulationsuntersuchung der BaFin voraus. Die Finanzaufsicht hatte den Fall geprüft, umfangreiche Amtshilfeersuchen an ausländische Aufsichtsbehörden gerichtet und die – über diverse Gesellschaften - verschleierten Positionen und Abverkäufe der Verurteilten enttarnt. Mitarbeiter der BaFin sagten in der Hauptverhandlung als Zeugen bzw. Sachverständige aus.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart ist noch nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung der BaFin

Samstag, 20. Oktober 2012

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Hutchison Minerals Co. Ltd.

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Hutchison Minerals Co. Ltd. (CA44842A2065) durch ein Spamfax zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.

Quelle: BaFin

BaFin: Illegale Fax-Spam empfiehlt Aktienkäufe

Die Aktien verschiedener Gesellschaften werden derzeit nach Informationen der BaFin per Telefax massiv zum Kauf empfohlen. In den teilweise handschriftlich verfassten Schreiben wird auf eine angeblich bevorstehende Übernahme der jeweiligen Gesellschaft hingewiesen und dem Empfänger des Telefaxes empfohlen, Aktien zu erwerben. Dabei werden hohe Kursgewinne in Aussicht gestellt.

Betroffen sind nach Kenntnis der BaFin bisher folgende Gesellschaften:
- Dynamic Systems Holdings Inc. (ISIN CA2680111036)
- Hutchison Minerals (ISIN CA44842A2065)
- Idea Fabrik Plc. (ISIN GB00B61CVK31)
- Meteor AG (ISIN DE0006638935) und
- Online Marketing Solutions AG (ISIN DE000A0Z2318)
- Adera Energy PLC (ISIN GB00B3RZ0203)

Die Idea Fabrik Plc. distanziert sich auf ihrer Internetseite von dem Inhalt des Schreibens und hat erklärt, die angedeutete Übernahme derzeit nicht bestätigen zu können. Auch die Meteor AG dementiert die Echtheit der im Schreiben enthaltenen Informationen. Ebenso bezeichnet die Online Marketing Solutions AG auf ihrer Internetseite den Inhalt des Schreibens als irreführend und falsch. Die BaFin kann nicht ausschließen, dass es sich auch im Fall der Dynamic Systems Holdings Inc. und der Adera Energy PLC um die Verbreitung falscher Gerüchte handelt.

Sie rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien der Gesellschaften sehr genau zu prüfen, wie seriös die Angaben zu den angeblich bevorstehenden Übernahmeangeboten sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.

Quelle: BaFin

BaFin untersagt der Global Financial Invest AG das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Global Financial Invest AG, Frankfurt am Main, mit Bescheid vom 22. August 2012 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die Global Financial Invest AG bot potentiellen Interessenten den „Kauf“ ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen an. Der Anleger schloss einen Vertrag mit einem Rechtsanwalt als Treuhänder, damit dieser die Vermögensanlage beendete und den aus der gekündigten Vermögensanlage dem Anleger zustehenden Zahlungsanspruch geltend machen konnte. Der Treuhänder nahm den Geldbetrag für den Anleger in Empfang und leitete ihn vollständig oder zu einem Teil an die Global Financial Invest AG weiter, die die Auszahlung des doppelten, an sie weitergeleiteten Betrages nach Ablauf von sechs Jahren versprach. Alternativ konnte der Anleger („Verkäufer“) auch eine von zwei weiteren Auszahlungsvarianten wählen, die eine Auszahlung des „Kaufpreises“ in monatlichen Zahlungen über einen Zeitraum von zehn Jahren sowie die Möglichkeit einer sofortigen Teilauszahlung vorsahen.

Mit der Annahme von Geldern im Rahmen dieses Geldanlagemodells betreibt die Global Financial Invest AG das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Global Financial Invest AG, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen. Auch soweit die Global Financial Invest AG den Anlegern sogenannte „Rückabwicklungsverträge“ und „Vermögensanlageverträge“ angeboten und mit diesen abgeschlossen hat, hat dies keine Abwicklung bewirkt.

Die Bescheide der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig. Die Vollziehung der Anordnung, die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln, ist bis zur Bestandskraft der Abwicklungsanordnung ausgesetzt.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 3. Oktober 2012

BaFin gibt der Versorgungspool UG (haftungsbeschränkt) & Co. HKW 09 KG die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Versorgungspool UG (haftungsbeschränkt) & Co. HKW 09 KG (früher: Versorgungspool GmbH & Co. HKW 09 KG), Auerbach, am 19. Juli 2012 die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben.

Die Versorgungspool UG (haftungsbeschränkt) & Co. HKW 09 KG bot Anlegern einen "Zeichnungsvertrag für Obligationen der Versorgungspool GmbH & Co. HKW 09 KG" an, in dem sie versprach, die angenommenen Gelder nebst zugesagter Zinsen in 120 Monatsraten wieder zurückzuzahlen. Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt die Versorgungspool UG (haftungsbeschränkt) & Co. HKW 09 KG das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin untersagt der FORD International Capital Ltd. das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der FORD International Capital Ltd., Hong Kong, am 23. Juli 2012 das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die FORD International Capital Ltd. vertrieb in Deutschland Kapitalanlageverträge, die ein Investment in erneuerbare Energien zum Gegenstand hatten. Der Vertrieb der Kapitalanlageverträge erfolgte dabei über die Europartner Deutschland GmbH, Stutensee. Auf der Grundlage der geschlossenen Kapitalanlageverträge sind der FORD International Capital Ltd. die vereinnahmten und unbedingt rückzahlbaren Kundengelder entweder direkt oder unter Einbindung der Atelis Steuerberatungsgesellschaft mbH, Wiesloch, zugegangen.

Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt die FORD International Capital Ltd. das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Montag, 24. September 2012

SdK vertritt Anleiheinhaber der Solarwatt AG

Keine Wahl eines gemeinsamen Vertreters vorgesehen / SdK rät zur individuellen Anmeldung der Forderung beim Insolvenzverwalter

Am 1. August 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solarwatt AG eröffnet. Gleichzeitig wurden die Anleiheinhaber vom zuständigen Amtsgericht in Dresden auch zu einer am 27. August stattfindenden Versammlung der Anleiheinhaber geladen. Auf dieser Versammlung soll beschlossen werden, dass kein gemeinsamer Vertreter der Anleiheinhaber gewählt werden soll. Aufgrund der zu erwartenden Mehrheitsverhältnisse, die Anleihe liegt nach Kenntnis der SdK zu großen Teilen bei den Aktionären der Gesellschaft, ist zu erwarten, dass dieser Beschluss auch angenommen werden wird. Somit dürfte jeder Anleiheinhaber selbst seine Rechte aus der Anleihe vertreten müssen. Dies bedeutet jedoch aus Sicht er SdK auch, dass jeder Anleiheinhaber seine Forderung individuell zur Insolvenztabelle anmelden muss, um die ihm zustehende Ausschüttung in Höhe der Insolvenzquote zu bekommen. Ferner kann somit auch jeder Anleiheinhaber an der Gläubigerversammlung am 11. September teilnehmen und über den Restrukturierungsplan abstimmen.

Aus Sicht der SdK wirft der vorgelegte Restrukturierungsplan, welcher für die Anleiheinhaber eine Quote von 16% plus Stückzinsen vorsieht, einige Fragen auf. Vor allem wenn man die Medienberichterstattung der letzten Monate betrachtet, erscheint die nun festgelegte Quote doch etwas niedrig. So vermeldete Mitte Mai das Handelsblatt noch, dass Stefan Quandt, welcher mit 36,3 Prozent größter Investor der Solarwatt AG ist, die Gesellschaft gerne vollständig übernehmen möchte. Dieser Plan scheiterte aber aufgrund von Streitigkeiten im Aktionariat. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass nun dieser Streit auf dem Rücken der Anleiheinhaber im Wege eines Insolvenzverfahrens gelöst werden soll.

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) wird an beiden Gläubigerversammlungen teilnehmen, und die Rechte des Streubesitzes vertreten. Ferner steht die SdK den Anleiheinhabern in Bezug auf die Forderungsanmeldung für Fragen zur Verfügung. Für Mitglieder sind die Leistungen kostenlos. Nicht-Mitglieder können sich gegen eine einmalige Gebühr auf den Versammlungen vertreten lassen und erhalten dann auf Wunsch auch eine Ausfüllhilfe bezüglich der Forderungsanmeldung.

Informationen erhalten interessierte Anleiheinhaber über einen kostenlosen Newsletter. Für diesen kann man sich unter http://sdk.org/solarwatt.php registrieren. Unseren Mitgliedern stehen wir unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 für Fragen zur Verfügung.

München, den 7.8.2012
Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Solarwatt AG!

Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor SL. S.S SCHULTZ & STEIN

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapiergeschäfte mit diesem Anbieter.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. August 2012 teilt die FMA daher mit, dass die

SL. S.S SCHULTZ & STEIN
mit angeblichem Sitz in
Cuatro Torres Business Area
Paseo De La Castellana, 259B
28046 Madrid
Spain
Web: schultz-stein.com
E-Mail: info(at)schultz-stein.com
Tel.: +34 (0) 911 234 075
Fax: +34 (0) 912 726 299

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor SMO Fitzgerald Global

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapiergeschäfte mit diesem Anbieter.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 07. September 2012 teilt die FMA daher mit, dass die

SMO Fitzgerald Global
mit angeblichem Sitz in
Sumitomo-Shoji Kanda-Izumi-cho Bldg., 9F
1-13, Kanda-Izumi-cho, Chiyoda-ku,
Tokyo 101-0024

Tel: +81 3 4496 6016
Fax: +81 3 4496 6026
www.smo-fitzgeraldglobal.com
Email: contactus(at)smo-fitzgeraldglobal.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher weder die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007), gestattet

Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor Paramount Financial Group

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapiergeschäfte mit diesem Anbieter.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21. September 2012 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Paramount Financial Groupmit angeblichem Sitz in
Lindengasse 48
1070 Vienna
Austria
[T] +431 229 7254
[F] +431 253 6722 2398
[E] info(at)paramountfg.com
[E] web(at)paramountfg.com
paramountfg.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

BaFin untersagt der HLO Consulting Group GmbH das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der HLO Consulting Group GmbH, Darmstadt, am 10. Juli 2012 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die HLO Consulting Group GmbH bot Interessenten zunächst den „Ankauf“ ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen wie Bausparverträge an und ließ sich die Vermögensanlagen abtreten.

Der Anleger („Verkäufer“) konnte zwischen verschiedenen Varianten der Zahlung des zunächst zurückbehaltenen „Kaufpreises“ wählen. Der „Kaufpreis“ sollte über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren zur Auszahlung gebracht werden. Dabei wurde eine Rendite von bis zu 100 Prozent über die Laufzeit versprochen. Auch konnte eine Auszahlung in 120 gleichbleibenden Monatsraten gewählt werden.

In der Folgezeit vermittelte die HLO Consulting Group GmbH Interessenten zudem den Verkauf von Lebensversicherungen an einen auf dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen tätigen Investor. Die so bei den Verkäufern freigewordenen Beträge nahm die HLO Consulting Group GmbH auf der Grundlage so genannter Investitionsverträge entgegen und versprach deren zukünftige Rückzahlung. Dabei konnten die Anleger wieder zwischen verschiedenen Varianten wählen, die im Wesentlichen der „Kaufpreiszahlung“ für die von der HLO Consulting Group GmbH selbst „gekauften“ Lebensversicherungen (und anderen Vermögensanlagen) entsprach.

Bei diesen Geldanlagemodellen handelt es sich um die Annahme rückzahlbarer Gelder im Sinne des Einlagengeschäfts, da Vereinbarungen zur Überlassung von Geld auf Zeit getroffen wurden.

Im Rahmen der hinausgeschobenen Zahlung des „Kaufpreises“ wird das Geld – verzinst – an den Anleger zurückgezahlt. Dabei handelt es sich nicht um den „Kauf“ einer Vermögensanlage, sondern vielmehr um die Vereinbarung eines Darlehens zwischen der HLO Consulting Group GmbH und dem Anleger. Auch die Investitionsverträge stellen Vereinbarungen zur Überlassung von Geld auf Zeit im Sinne des Einlagengeschäfts dar.

Die HLO Consulting Group GmbH betreibt damit das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Nach Kenntnis der BaFin hat die HLO Consulting Group GmbH im Rahmen der unerlaubten Geschäftstätigkeit Gelder in einem Gesamtbetrag von rund 3,2 Mio. Euro angenommen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. Die Vollziehung der Anordnung, die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln, ist bis zur Bestandskraft des Bescheides ausgesetzt.

Quelle: BaFin

BaFin: Keine Entwarnung wegen Marktmanipulation

Bonn/Frankfurt a. M., 19. September 2012
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass die Wiederaufnahme des Handels in Werten des Freiverkehrs (First Quotation Board – FQB) nicht als Signal verstanden werden kann, dass Manipulationsvorwürfe nicht gegeben sind.

Die Frankfurter Wertpapierbörse hat kürzlich den Handel in Werten des Freiverkehrs wieder aufgenommen. Zuvor hatte sie den Handel der Werte ausgesetzt. Parallel dazu hatte die Handelsüberwachungsstelle der Börse die BaFin über den Verdacht auf Marktmanipulationen unterrichtet.

Die Wiederaufnahme des Handels lässt keine Rückschlüsse auf Verlauf und Ausgang laufender Untersuchungen der BaFin wegen Marktmanipulation zu. In einem Großteil der betroffenen Werte führt die BaFin Untersuchungen wegen des Verdachts der Marktmanipulation durch. In einigen Fällen hat sie bereits Strafanzeigen an die zuständigen Staatsanwaltschaften wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation erstattet. Veröffentlichungen von Unternehmen, die den Anschein erwecken, dass die BaFin keine Untersuchungen durchführt, sind unzutreffend.

Die BaFin rät allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien sehr genau zu prüfen, wie seriös die über diese Werte gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren. Dies gilt vor allem bei Werten, die bereits Gegenstand einer Warnung waren, und solchen, die durch ungebetene Anrufe (cold calling) oder per Telefax (sog. Spam-Faxe) beworben werden.

Dienstag, 31. Juli 2012

BaFin untersagt der Accudomus KG Unternehmensgruppe das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Accudomus KG Unternehmensgruppe, Ravensburg (vormals: Tutzing), mit Verfügung vom 28. Juni 2012 das Einlagengeschäft untersagt sowie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.

Die Accudomus KG Unternehmensgruppe bot Anlegern die Zeichnung einer so genannten „Schlaubär Anlage“ an. Dabei versprach sie, die angenommenen Gelder nebst einer 100%igen Verzinsung nach zwölf bzw. 15 Monaten wieder zurückzuzahlen.

Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt die Accudomus KG Unternehmensgruppe das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts einzustellen und die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Infinergy Energy PLC.

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Infinergy Energy PLC. (ISIN: GB00B3YTTW86) mittels Spam-Faxen massiv zum Kauf empfohlen. Die als Fax-Irrläufer getarnte Kaufempfehlung erfolgt dabei unter Hinweis auf eine möglicherweise kursbeeinflussende Pressemitteilung des Unternehmens, nach deren Veröffentlichung der Kurs „durch die Decke“ gehen solle.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren. Zudem weist die BaFin darauf hin, dass sich Anleger im Einzelfall auch selbst wegen versuchten Insiderhandels strafbar machen können.

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Voice 1 direct Ltd.

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Voice 1 direct Ltd. (ISIN: CA92862M1059) mittels telefonischer Werbung (Cold Calling) und per Fax zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.

Die BaFin hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Sikafo Gold Mines Ltd.

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Sikafo Gold Mines Ltd. (ISIN: CA82674P1071) mittels telefonischer Werbung (Cold Calling) und per Fax zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.

Die BaFin hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.

Freitag, 27. Juli 2012

Bundesgerichtshof zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen Lebensversicherer Clerical Medical

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in mehreren Verfahren darüber entschieden, welche Ansprüche Versicherungsnehmern, die in den Jahren 2001 und 2002 kreditfinanzierte Lebensversicherungsverträge des Produkttyps "Wealthmaster Noble" bei dem englischen Lebensversicherer Clerical Medical Investment Ltd. abgeschlossen haben, gegen diesen Versicherer zustehen.

Den Verfahren IV ZR 151/11 und 164/11 lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei diesen anteilsgebundenen Lebensversicherungen haben die Kläger gegen Zahlung eines Einmalbetrags Anteile an einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs", dem "Euro-Pool 2000EINS" erworben. Die Verträge, die die Kläger jeweils aufgrund einer Werbung durch "Untervermittler" geschlossen haben, sind eingebettet in ein Anlagemodell "Europlan"; dieses sieht vor, dass die Zinsen für das Bankdarlehen durch vertraglich bedungene Auszahlungen aus der Lebensversicherung zu entrichten sind und im Übrigen durch einen Investmentfonds ein Kapitalstock gebildet wird, der bei Endfälligkeit des Darlehens zu dessen Tilgung verwendet werden soll, während weitere über diesen Zeitpunkt hinausreichende Auszahlungen den Versicherungsnehmern als fortlaufende Rente zur Verfügung stehen sollen.

Nachdem der Wertzuwachs der den Klägern zugeteilten Poolanteile in der Folgezeit nicht ausreichte, um die zunächst getätigten Auszahlungen in vollem Umfang zu decken, reduzierte die Beklagte unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen die Anzahl der den Klägern zugewiesenen Anteile und damit den jährlich mitgeteilten Vertragswert.

Die Kläger verfolgen in erster Linie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit den Vertragsabschlüssen; sie berufen sich u.a. darauf, dass die Beklagte mit unrealistischen Renditeerwartungen geworben habe bzw. durch ihre Untervermittler habe werben lassen, und verlangen Ersatz des ihnen durch Abschluss der Verträge entstandenen Vertrauensschadens, insbesondere Freistellung von den Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen. Hilfsweise begehren sie die Erfüllung des Auszahlungsplans ohne Rücknahme von Anteilen.

In der Vorinstanz hat das OLG Stuttgart in beiden Verfahren die Beklagte jeweils zur Erfüllung des in den Versicherungsscheinen festgelegten Auszahlungsplans verurteilt. Die primär geltend gemachten Schadensersatzansprüche hat es im Hinblick auf das Bestehen dieser Erfüllungsansprüche abgewiesen.

Auf die Revisionen der Parteien hat der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Hierfür waren im Wesentlichen folgende Gründe maßgebend:

Auf Grundlage der schriftlichen Vertragsunterlagen ist anzunehmen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung der in den Versicherungsscheinen vorgesehenen Auszahlungspläne nicht unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung steht. Die objektive Auslegung der in die Verträge einbezogenen Policenbedingungen der Beklagten ergibt keine wirksame Einschränkung dieser Verpflichtung.

Die vom OLG Stuttgart insoweit ausgesprochenen Verurteilungen konnten nur deshalb nicht bestehen bleiben, weil dieses dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, dass die Parteien den fraglichen Klauseln aufgrund entsprechender Erläuterungen des Vermittlers beim Vertragsabschluss übereinstimmend ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis beigelegt hätten, nicht nachgegangen war. Insoweit bedarf es weiterer Feststellungen.

Weiter hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht allein wegen des Bestehens der vorstehend genannten Auszahlungsansprüche abgewiesen werden durften. Insoweit ist es für einen Schaden ausreichend, dass der abgeschlossene Vertrag sich für die Kläger auch ungeachtet bestehender Erfüllungsansprüche als wirtschaftlich nachteilig darstellt, weil er sie - u.a. aufgrund der eingegangenen Darlehensverpflichtungen - in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt und ihren Anlagezielen nicht entspricht. Zu den Schadensersatzansprüchen hat der Senat ferner ausgeführt:

Der Abschluss der Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung in erster Linie als ein Anlagegeschäft dar, weshalb die Beklagte wie bei sonstigen Anlagegeschäften auch verpflichtet war, die Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen vollständig über alle Umstände zu informieren, die für ihren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren.

In diesem Rahmen muss die Beklagte sich nach § 278 BGB das Handeln und die Erklärungen der tätig gewordenen Untervermittler zurechnen lassen, da sie im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs die mit dem Vertrieb der Lebensversicherung in Deutschland verbundenen Aufgaben selbständigen Vermittlern überlassen hat.

Die bestehenden Aufklärungspflichten hat die Beklagte nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt vor allem dadurch verletzt, dass sie den Klägern ein unzutreffendes, zu positives Bild der zu erwartenden Rendite gegeben hat. Den Klägern wurden Musterberechnungen übergeben, die auf einer Renditeprognose von 8,5 % basieren, obwohl die Beklagte selbst nur eine Rendite von 6 % als realistisch angesehen hat, was in den Hinweisen zu den Musterberechnungen nicht ausreichend deutlich kenntlich gemacht ist.

Des Weiteren war die Beklagte zu einer verständlichen Information darüber verpflichtet, dass sie im Rahmen des von ihr praktizierten Glättungsverfahrens ("smoothing") nach eigenem Ermessen darüber entscheidet, in welcher Höhe eine tatsächlich erzielte Rendite an die Versicherungsnehmer weitergeben wird und in welcher Höhe sie in Reserven fließt. Sie musste ferner darüber aufklären, dass die mit den Beiträgen der Kläger gebildeten Reserven auch zur Erfüllung der Garantieansprüche der Anleger anderer Pools verwendet werden können (Problem der Quersubventionierung).

Die in den Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur "Marktpreisanpassung" hat der Senat für unwirksam erachtet, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.

In drei weiteren ähnlich gelagerten Fällen hat der Senat die Berufungsurteile ebenfalls mit entsprechenden Begründungen aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

Urteile vom 11. Juli 2012
IV ZR 122/11
Landgericht Heilbronn - Urteil vom 8. Juli 2010 - 4 O 280/09
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 12. Mai 2011 - 7 U 144/10

und
IV ZR 151/11
Landgericht Heilbronn - Urteil vom 8. Juli 2010 - 4 O 284/09
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 18. Juli 2011 - 7 U 146/10

und
IV ZR 164/11
Landgericht Heilbronn - Urteil vom 8. Juli 2010 - 4 O 222/09
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 25. Juli 2011- 7 U 152/10

und
IV ZR 271/10
Landgericht Freiburg - Urteil vom 12. Juni 2009 - 5 O 354/07
Oberlandesgericht Karlsruhe in Freiburg - Urteil vom 18. November 2010 - 4 U 130/09

und
IV ZR 286/10
Landgericht Konstanz - Urteil vom 10. Juni 2009 - 4 O 89/08
Oberlandesgericht Karlsruhe in Freiburg - Urteil vom 30. November 2010 - 9 U 75/09

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

Der u. a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen u.a. betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (so genannte Zillmerung) entschieden. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine kapitalbildende Lebensversicherung, eine aufgeschobene und eine fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist eine deutsche Lebensversicherungs-AG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Bestimmungen der genannten Art, die die Beklagte jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendete. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch. Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die angegriffenen Klauseln im Wesentlichen für intransparent und damit unwirksam erachtet. Es hat aber die Klage abgewiesen, soweit der Kläger sich gegen die Verurteilung bezüglich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 1. Januar 2008 wendet. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen, derjenigen des Klägers dagegen stattgegeben. Der Senat hat entschieden, dass Bedingungen, nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Die Zillmerung führt dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhalten. Der Senat hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und 138/99) und vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und 177/03) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) weiterentwickelt.

Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der Senat ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswert (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und andererseits dem so genannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.) differenzieren.

Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden.

Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der beklagte Versicherer sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf.

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§ 307 BGB

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.




§ 176 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung



Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt.


Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessen ist.


Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10

LG Hamburg - Urteil vom 20. November 2009 - 324 O 1116/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 27. Juli 2010 - 9 U 236/09

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Bundesgerichtshof: Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB*).

Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…" bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: "…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr…."

Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

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*§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) ….


Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11

AG Recklinghausen - Urteil vom 24. Mai 2011 - 13 C 91/11

LG Bochum - Urteil vom 15. November 2011 - 11 S 100/11

Karlsruhe, den 26. Juli 2012

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Sonntag, 20. Mai 2012

Kommunikation im Kapitalmarkt: Anlegerstudie 2012 veröffentlicht

Befragung der Universität Leipzig zeigt Anforderungen von Privatanlegern an die Finanzkommunikation auf / Großes Vertrauen, aber Unzufriedenheit mit Informationsangeboten

In Zeiten volatiler Kapitalmärkte profitieren Unternehmen von Privatanlegern, die Aktien halten und Anleihen zeichnen und so Stabilität schaffen. Wie und mit welchen Informationen diese Zielgruppe versorgt werden möchte und wo heute noch Defizite in der Finanzkommunikation liegen, hat das Institut für Kommunikations- und Medienwissenschaft der Universität Leipzig gemeinsam mit der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW), der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) und der Deutsche EuroShop AG untersucht. Befragt wurden mehr als 500 Privatanleger in Deutschland mit monetärem Engagement in Aktien, Investmentfonds und/oder Unternehmensanleihen. Die Ergebnisse der Anlegerstudie 2012 stehen unter www.anlegerstudie.com im Internet zur Verfügung.

Privatanleger in Deutschland zeichnen sich durch ein langfristiges Interesse an Unternehmen aus. Sie informieren sich sowohl offline als auch online. Beide Kanäle müssen von Unternehmen bedient werden, um die Informationswünsche zu erfüllen. Als erste Anlaufstellen im Internet werden die Investor-Relations-Webseiten der Unternehmen genannt. Dort erwarten Privatanleger sowohl Präsentationen als auch Live-Events (Telefonkonferenzen, Webcasts, Online-Hauptversammlung) und Audio- und Videoformate. Großes Interesse gilt auch dem Online-Geschäftsbericht.

Social Media sind dagegen vor allem bei der Kommunikation mit jüngeren Anlegern unter 40 Jahren relevant. Entsprechende Plattformen werden für die Informationsbeschaffung zu ihren Anlagen und Finanzthemen genutzt. Momentan spielen in diesem Bereich Anlegerforen, Online-Wissensportale und Blogs über alle Altersgruppen hinweg die größte Rolle; mit Facebook und Twitter werden bislang nur die unter 40-Jährigen erreicht. Die Studie zeigt allerdings, dass die Nutzer im Social Web nicht auf einen Kanal fokussiert sind, sondern Social Media in der Breite nutzen. Sehr häufig nachgefragt werden zudem Präsentationen im Internet. Diese können sich sowohl auf der IR-Webseite als auch auf spezifischen Plattformen wie SlideShare befinden.


Im Offline-Bereich sind der Geschäftsbericht und gedruckte Aktionärszeitungen bzw. -briefe weiterhin die wichtigsten Medien in der Privatanleger-Kommunikation seitens der Unternehmen. Sie werden häufiger als Live-Events wie die Hauptversammlung, Finanzmessen, Anlegerforen oder Tage der offenen Tür nachgefragt.Insgesamt besitzen Unternehmen im Vergleich der Informationsquellen eine relativ hohe Glaubwürdigkeit, die nur von Journalisten (Print und Online-Finanztitel, aber auch Online-Informationsportale) übertroffen wird.

Banken und Finanzdienstleister müssen hingegen den größten Vertrauensverlust hinnehmen.Ihre Expertise wird von Privatanlegern kaum nachgefragt, um sich über Beteiligungen an Unternehmen zu informieren und Investitionsentscheidungen zu treffen. Analysten spielen für Privataktionäre ebenfalls eine untergeordnete Rolle. Privatanleger greifen weiterhin stark auf Informationen und die Beratung von Anlegerschutzvereinigungen zurück. Der Austausch im Bekannten und Freundeskreis wird wider Erwarten eher selten genutzt. Finanzjournalisten nehmen eindeutig die führende Rolle als Vermittler und Meinungsbildner ein. Entsprechende Angebote im Print-Bereich (Tagespresse, Wirtschaftsmagazine, Finanz- und Börsentitel) sind die vorrangige Informationsquelle, gefolgt von kostenfreien Online-Informationsportalen. Diese Portale sind im Vergleich zu Social-Media-Angeboten bereits etabliert und werden von Anlegern aller Altersgruppen intensiv genutzt. Sie liegen hinsichtlich Nutzungshäufigkeit, Glaubwürdigkeit und Qualität des Informationsangebots in der Wahrnehmung zudem vor kostenpflichtigen professionellen Anbietern wie Bloomberg und Reuters.


Die Teilnehmer der Befragung wünschen sich von der Finanzkommunikation eine vertrauenswürdige, kostenlose und professionelle Informationspolitik, bei der sie dieselben Informationen wie institutionelle Anleger erhalten. Neben "harten" Fakten wie Aktienkurs und Kennzahlen suchen Privatanleger vor allem auch Informationen zu Produkten, zur strategischen Ausrichtung des Unternehmens und zur Qualität des Managements. Mit den von den Unternehmen angebotenen Informationen sind deutsche Privatanleger nur mäßig zufrieden. Bei der Online-Kommunikation wird das größte Potenzial für eine bessere Ansprache gesehen.


Ansgar Zerfaß, Professor für Kommunikationsmanagement an der Universität Leipzig, sieht die Unternehmen an dieser Stelle in der Pflicht: "Privatanleger benötigen eine spezifische Ansprache - hier können viele Unternehmen im Social Web einiges erreichen. Webseiten für Investor Relations werden heute sehr gut angenommen, dort kann man ansetzen und neue, dialogorientierte Formate und Plattformen ergänzen."

Kristin Köhler, Projektleiterin der Anlegerstudie, weist darauf hin, dass sich Privatanleger in ihrem Informationsverhalten hinsichtlich ihres Alters, ihrer Online- und ihrer Social-Media-Affinität unterscheiden. Das jeweilige Anlageverhalten und Faktoren wie Risikoaffinität, Anlageerfahrung, Beteiligung oder Diversifikation des Portfolios beeinflussen die Informationsbeschaffung dagegen kaum. "Die Kommunikation mit Privatanlegern als relativ heterogener Gruppe, deren einzelne Mitglieder den IR-Verantwortlichen meist nicht persönlich bekannt sind, gestaltet sich von daher weniger komplex, als es auf den ersten Blick", so die Wissenschaftlerin.

Die Anlegerstudie der Universität Leipzig hat sich erstmals dezidiert mit den Informationsanforderungen von Privataktionären - einer leider noch immer von Unternehmen nachrangig betrachteten Investorengruppe - beschäftigt, fasst Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW, die Unterstützung der wissenschaftlichen Analyse durch die Anlegerschutzvereinigung zusammen. "Aber nicht nur bei Unternehmen, sondern vor allem in der Anlageberatung wird Verbesserungspotenzial sichtbar", so Tüngler. Die Ergebnisse können zur weiteren Professionalisierung der Privatanlegerkommunikation und -beratung beitragen, bestätigt auch Daniel Bauer, Mitglied im Vorstand der SdK.

"Die Anlegerstudie gibt IR-Managern wichtige Impulse für eine zielgruppengerechte, transparente und umfassende Kommunikation", fasst Patrick Kiss, Leiter Investor & Public Relations der Deutsche Euroshop AG, zusammen. "Wir versuchen den Anforderungen unserer Aktionäre gerecht zu werden, indem wir neben traditionellen Maßnahmen auch neue Kanäle im Internet in unsere Kommunikationspolitik einbinden. Für eine gezielte Ansprache war es uns wichtig, die Bedürfnisse unserer Privatinvestoren detaillierter zu kennen"  

Über die Universität Leipzig 
Das Institut für Kommunikations- und Medienwissenschaft der Universität Leipzig, einer der führenden Forschungsstandorte für strategische Kommunikation in Europa, spezialisiert sich in Ausbildung und Lehre unter anderem auf die Bereiche Unternehmenskommunikation, Online-Kommunikation und Finanzkommunikation. Im Themenfeld Investor Relations und Finanzkommunikation werden regelmäßig empirische Studien auf nationaler und internationaler Ebene durchgeführt, beispielsweise zu den Themen Institutionalisierung der Finanzkommunikation, Berufsfeld und Professionalisierung, der Bedeutung von Internet und Social Media und Anforderungen spezifischer Shareholder. www.communicationmanagement.de

Über die Partner der Studie
Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW), Düsseldorf, ist mit rund 25.000 Mitgliedern der führende deutsche Verband für private Anleger. Die Schutzvereinigung ist Dachverband der ca. 7.000 deutschen Investmentclubs und vertritt die Aktionäre in etwa 850 Hauptversammlungen gegenüber den Unternehmensverwaltungen. www.dsw-info.de

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK), gegründet 1959, hat rund 12.000 Mitglieder und ist eine unabhängige deutsche Anlegerschutzvereinigung, die die Interessen ihrer Mitglieder auf Hauptversammlungen börsennotierter deutscher Aktiengesellschaften und Gläubigerversammlungen vertritt. www.sdk.org

Die Deutsche EuroShop AG, Hamburg, ist die einzige deutsche Aktiengesellschaft, die ausschließlich in Shoppingcenter an erstklassigen Standorten investiert. Das MDAX-Unternehmen ist zurzeit an 19 Einkaufscentern in Deutschland, Österreich, Polen und Ungarn beteiligt. Der Marktwert der überwiegend in Innenstädten liegenden Center beläuft sich auf 3,6 Mrd. Euro. www.deutsche-euroshop.de  

Mehr Informationen: 
Univ.-Prof. Dr. Ansgar Zerfaß, Tel. 0341 97 35040, E-Mail: zerfass@uni-leipzig.de
Kristin Köhler M.A., Tel. 0341 97 35064, E-Mail: kristin.koehler@uni-leipzig.de www.communicationmanagement.de

Samstag, 12. Mai 2012

SdK steht kurz vor der Klageeinreichung in Bezug auf den Schuldenschnitt Griechenlands

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) wird innerhalb der nächsten zwei Wochen die ersten Klagen in Bezug auf den Schuldenschnitt bei griechischen Staatsanleihen einreichen. Die erste Klage der SdK wird in Griechenland vor dem Symvoulio tis Epikratias, dem obersten Verwaltungsgerichtshof des Landes, eingereicht werden. Diese richtet sich direkt gegen die griechischen Regierungsbeschlüsse, welche die so genannte Privatsektorbeteiligung (PSI) inklusive der Anwendung der Zwangsumschuldungsklauseln (CACs) vorsehen. "Nach langer Abwägung der Vor- und Nachteile einer Klage in Griechenland haben wir uns schlussendlich dafür entschieden, da wir uns sicher sind, dass die griechische Justiz unseren Argumenten bezüglich des offensichtlichen Rechtsbruchs folgen wird", so Daniel Bauer, Vorstandsmitglied der SdK. Gleichzeitig wird die SdK vor einem deutschen Gericht Besitz-, Eigentums- und Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit der zwangsweisen Ausbuchung und eigenmächtigen Einbuchung griechischer Schuldverschreibungen geltend machen. Die SdK hat sich hierbei für eine Zusammenarbeit mit der renommierten Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte entschieden. "Griechenland ist geradezu ein Paradebeispiel für einen Fall, in dem jedes rechtliche Ziel und Maß vollständig ignoriert und durch ein vordergründig günstiges, wirtschaftliches Ergebnis ersetzt wird. Dabei hat sich normalerweise das wirtschaftliche Ergebnis im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu bewegen. Andernfalls hat das Ergebnis nämlich keinen Bestand. Neben international üblichen Rechtsnormen wurde hier auch eindeutig deutsches Recht verletzt. Auf dieser Grundlage klagen wir nungegen den Staat Griechenland" so Rechtsanwalt Franz Braun, Partner bei der Kanzlei CLLB. Neben diesen Klagen, an denen sich auch alle betroffenen SdK Mitglieder beteiligen können, prüft die SdK derzeit auch noch ein Vorgehen vor einem internationalen Schiedsgericht. Registrierte Mitglieder der SdK erhalten über den kostenlosen Newsletter zum Thema Griechenland weitergehende Informationen. München, den 11. Mai 2012 Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. Hinweis: Die SdK und an der Erstellung der Mitteilung beteiligte Personen halten Anleihen Griechenlands. Quelle: www.sdk.org Pressekontakt: Daniel Bauer, bauer@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 0

Montag, 30. April 2012

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bankgeschäfte mit Unicorn Finance Group

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. April 2012 teilt die FMA daher mit, dass die Unicorn Finance Group mit angeblichem Sitz in 29/F Times Square Tower 2. 1 Matheson Street Causeway Bay Hong Kong Tel: 085258080456 Fax: 085230147817 www.unicornfinancegroup.com info(at)unicornfinancegroup.com nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Handel mit Wertpapieren auf eigene oder fremde Rechnung nach § 1 Abs. 1 Z 7 lit. e BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapiergeschäfte mit Sumitomo Global

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21. April 2012 teilt die FMA daher mit, dass die Sumitomo Global mit angeblichem Sitz in Sumitomo-Shoji Kanda-Izumi-cho Bldg., 9F 1-13, Kanda-Izumi-cho, Chiyoda-ku, Tokyo 101-0024 www.sumitomoglobal.com Email: contactus(at)sumitomoglobal.com Tel: +81 3 4496 6016 Fax: +81 3 4496 6026 nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bankgeschäfte mit Classicus AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 19. April 2012 teilt die FMA daher mit, dass die Classicus AG Feldkircher Straße 48 9494 Schaan Liechtenstein service(at)classicus.li nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Vermittlung des Einlagengeschäfts (§ 1 Abs 1 Z 18 lit a BWG) ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Dienstag, 17. April 2012

Hinweis der BaFin zu unbefugt erteilten Wertpapierorders

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kommt es zu Wertpapiergeschäften, die nicht von den berechtigten Personen in Auftrag gegeben wurden. Dies betrifft insbesondere Geschäfte in illiquiden ausländischen Freiverkehrswerten.

Die BaFin weist hierzu auf Folgendes hin:

Achten Sie darauf, Ihre Konto- und Depotdaten nicht an unberechtigte oder unbekannte Personen weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für Anrufer, die sich als vermeintliche Anlageberater, Vermittler oder auch Mitarbeiter der BaFin ausgeben. Teilen Sie diesen keine Konto- oder Depotnummern, Bankleitzahlen, Geheimzahlen oder Kennwörter mit. Übermitteln Sie keine Wertpapierabrechnungen oder sonstigen Depotunterlagen. Seien Sie vorsichtig, wenn Sie unaufgefordert angerufen werden oder Sie Faxe oder E-Mails von Unbekannten mit vermeintlichen Schnäppchen oder Gewinnmitteilungen erhalten, und Sie aufgefordert werden, dazu Konto- und Depotdaten preiszugeben.

Nach Kenntnis der BaFin sind seit dem 01.01.2011 bislang die folgenden Aktien betroffen:
Ältere Hinweise wurden archiviert)

Stand: 05.04.2012

Aktie ISIN

Aurum Mining Resources PLC, GB00B45H0921
Clayton Point Energy Ltd, CA1844001091
CSP China Steel PLC, GB00B3YTTW86
Curcas Oil N.V., NL0009805621
Exmovere Holdings Inc., US3020862021
First Global Energy PLC, GB00B4QXPT47
FIRST PACIF.OIL+GAS CORP., CA33600A1021
Formula Resources Inc. Registered Shares o.N., CA34641T1003(WKN: A1H65K)
GB Global Mining AG, CH0033040814
Lucky Punch Inc., CA5495511092
Meteor AG, DE0006638935
Pet Core International Inc., CA7158112044
Stethuscope International Inc., CA8598321070
Wavetech AG (Inhaberaktien), CH0107130988
Worldwide Energies INC., US9815741064
W-Tech Assets PLC (jetzt: Baltic Finance PLC), GB00B642LK05

In diesem Zusammenhang macht die BaFin auch noch einmal auf ihren Hinweis zum vermehrten Auftauchen von Umtauschangeboten an Inhaber von Aktien, Zertifikaten und Fondsanteilen sowie auf ihre Verbraucherbroschüre »Wertpapiergeschäfte - Was Sie als Anleger beachten sollten« aufmerksam.

Bonn/Frankfurt a.M., den 5. April 2012

Quelle: www.bafin.de