Montag, 30. April 2012

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bankgeschäfte mit Classicus AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 19. April 2012 teilt die FMA daher mit, dass die Classicus AG Feldkircher Straße 48 9494 Schaan Liechtenstein service(at)classicus.li nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Vermittlung des Einlagengeschäfts (§ 1 Abs 1 Z 18 lit a BWG) ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

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