Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Oktober 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
Swiss Siam Investment Club
http://swiss-siam-investments.org/
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Dienstag, 12. Oktober 2010
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Kairosinvest Holdings
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Oktober 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
Kairosinvest Holdings Ltd.
95 Wilton Road
Suite 3
London SV1V 1BZ
Großbritannien
http://www.kairosinvest.com/
info@kairosinvest.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Vermittlung des Einlagengeschäfts nach § 1 Abs. 1 Z 18 lit a BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Oktober 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
Kairosinvest Holdings Ltd.
95 Wilton Road
Suite 3
London SV1V 1BZ
Großbritannien
http://www.kairosinvest.com/
info@kairosinvest.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Vermittlung des Einlagengeschäfts nach § 1 Abs. 1 Z 18 lit a BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor EuroStock Group
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Oktober 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
EuroStockGroup
bzw.
EuroStock Group
Rudolfsplatz 6-8
A-1010 Wien
http://eurostock.at/
mail@eurostock.at
Tel.: +43 720 97 88 30
Fax: +43 125 3672 243 28
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Oktober 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
EuroStockGroup
bzw.
EuroStock Group
Rudolfsplatz 6-8
A-1010 Wien
http://eurostock.at/
mail@eurostock.at
Tel.: +43 720 97 88 30
Fax: +43 125 3672 243 28
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
Samstag, 2. Oktober 2010
BaFin untersagt der Garantie-Wert GmbH das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Garantie-Wert GmbH mit Bescheid vom 14. September 2010 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.
Die Garantie-Wert GmbH bot potentiellen Interessenten den „Kauf“ ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen an und ließ sich diese abtreten. Der Anleger („Verkäufer“) konnte zwischen verschiedenen Varianten der Zahlung des zunächst nicht ausgezahlten „Kaufpreises“ wählen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen soll der „Kaufpreis“ über einen Zeitraum von bis zu 32 Jahren in monatlichen Raten oder nach Ablauf von bis zu 14 Jahren in einem Betrag ausgezahlt werden. Dabei wird eine Rendite von bis zu 100 % über die Laufzeit versprochen.
Der Sache nach handelt es sich bei diesem Angebot um eine Vereinbarung zur Überlassung von Geld auf Zeit und damit um die Annahme rückzahlbarer Gelder im Sinne des Einlagengeschäfts. Anstatt das Geld vom Anleger in Form von Bar- oder Buchgeld anzunehmen, lässt sich das Unternehmen die Vermögensanlage abtreten, die sodann aufgelöst und auf diese Weise in Bar- bzw. Buchgeld umgewandelt wird. Im Rahmen der hinausgeschobenen Zahlung des „Kaufpreises“ wird das Geld – verzinst – an den Anleger zurückgezahlt.
Die Garantie-Wert GmbH betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 1. Oktober 2010
Die Garantie-Wert GmbH bot potentiellen Interessenten den „Kauf“ ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen an und ließ sich diese abtreten. Der Anleger („Verkäufer“) konnte zwischen verschiedenen Varianten der Zahlung des zunächst nicht ausgezahlten „Kaufpreises“ wählen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen soll der „Kaufpreis“ über einen Zeitraum von bis zu 32 Jahren in monatlichen Raten oder nach Ablauf von bis zu 14 Jahren in einem Betrag ausgezahlt werden. Dabei wird eine Rendite von bis zu 100 % über die Laufzeit versprochen.
Der Sache nach handelt es sich bei diesem Angebot um eine Vereinbarung zur Überlassung von Geld auf Zeit und damit um die Annahme rückzahlbarer Gelder im Sinne des Einlagengeschäfts. Anstatt das Geld vom Anleger in Form von Bar- oder Buchgeld anzunehmen, lässt sich das Unternehmen die Vermögensanlage abtreten, die sodann aufgelöst und auf diese Weise in Bar- bzw. Buchgeld umgewandelt wird. Im Rahmen der hinausgeschobenen Zahlung des „Kaufpreises“ wird das Geld – verzinst – an den Anleger zurückgezahlt.
Die Garantie-Wert GmbH betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 1. Oktober 2010
Donnerstag, 30. September 2010
"sefa factoring Bank N.V., Niederlassung Köln" ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie der "sefa factoring Bank N.V., Niederlassung Köln" keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.
Die "sefa factoring Bank N.V., Niederlassung Köln" bietet auf ihrer Webseite Interessenten Tages– und Festgeldkonten als Geldanlagen an (Stand: 24. September 2010). Dabei wird die BaFin als Aufsichtsbehörde angegeben.
Ferner heißt es auf der Webseite, die "sefa factoring Bank N.V." unterliege als niederländische Bank der Aufsicht in den Niederlanden und verfüge seit November 1982 über eine niederländische Bankenlizenz. Nach Mitteilung der niederländischen Aufsicht, der De Nederlandsche Bank, wurde ein Unternehmen namens "sefa factoring Bank N.V." in den Niederlanden nicht als Bank zugelassen. Eine Einlagensicherung besteht nicht.
Bonn/Frankfurt a.M., den 28. September 2010
Die "sefa factoring Bank N.V., Niederlassung Köln" bietet auf ihrer Webseite Interessenten Tages– und Festgeldkonten als Geldanlagen an (Stand: 24. September 2010). Dabei wird die BaFin als Aufsichtsbehörde angegeben.
Ferner heißt es auf der Webseite, die "sefa factoring Bank N.V." unterliege als niederländische Bank der Aufsicht in den Niederlanden und verfüge seit November 1982 über eine niederländische Bankenlizenz. Nach Mitteilung der niederländischen Aufsicht, der De Nederlandsche Bank, wurde ein Unternehmen namens "sefa factoring Bank N.V." in den Niederlanden nicht als Bank zugelassen. Eine Einlagensicherung besteht nicht.
Bonn/Frankfurt a.M., den 28. September 2010
Samstag, 25. September 2010
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Unicon Consulting AG
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. September 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
Unicon Consulting AG
Gebietsrepräsentanz Deutschland
Libanonstr. 85
70186 Stuttgart
Deutschland
www.topertrag.biz
Tel: +49 (0) 711 22254419
E-Mail: office@topertrag.biz
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs 1 Z 1 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. September 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
Unicon Consulting AG
Gebietsrepräsentanz Deutschland
Libanonstr. 85
70186 Stuttgart
Deutschland
www.topertrag.biz
Tel: +49 (0) 711 22254419
E-Mail: office@topertrag.biz
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs 1 Z 1 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Freitag, 24. September 2010
Spruchverfahren Jil Sander AG: Abfindung wird nunmehr vom OLG Hamburg überprüft
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-out bei dem Modekonzern Jil Sander AG hat das erstinstanzlich entscheidende Landgericht Hamburg die Anträge der 2008 ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre auf Erhöhung der Abfindung zurückgewiesen (Beschluss vom 23. August 2010, Az. 417 O 92/08).
Das Landgericht stellte in der Entscheidung maßgeblich auf den Börsenkurs in dem Zeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme ab. Auf den Umstand, dass die Gesellschaft unmittelbar nach Wirksamwerden des Squeeze-out im Herbst 2008 zu einem Vielfachen des angesetzten und später im Rahmen eines Vergleichs leicht erhöhten Betrags veräußert worden war, kommt es nach Ansicht des Landgerichts nicht an. In dem Spruchverfahren war unwidersprochen geblieben, dass der japanische Modekonzern Onwards Holdings nur zwei Jahre nach der über den Squeeze-ot beschließenden Hautversammlung EUR 232 Mio. für Jil Sander gezahlt hatte. Der Wert der Marke Jil Sander ist nach Ansicht des Landgerichts nicht gesondert anzusetzen, sondern nur im Rahmen des Ertrags zu berücksichtigen.
Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung ist zwischenzeitlich von mehreren Antragstellern Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Hamburg eingreicht worden. Die angebotene Abfindung wird daher nunmehr vom OLG überprüft werden.
In dem Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-out bei dem Modekonzern Jil Sander AG hat das erstinstanzlich entscheidende Landgericht Hamburg die Anträge der 2008 ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre auf Erhöhung der Abfindung zurückgewiesen (Beschluss vom 23. August 2010, Az. 417 O 92/08).
Das Landgericht stellte in der Entscheidung maßgeblich auf den Börsenkurs in dem Zeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme ab. Auf den Umstand, dass die Gesellschaft unmittelbar nach Wirksamwerden des Squeeze-out im Herbst 2008 zu einem Vielfachen des angesetzten und später im Rahmen eines Vergleichs leicht erhöhten Betrags veräußert worden war, kommt es nach Ansicht des Landgerichts nicht an. In dem Spruchverfahren war unwidersprochen geblieben, dass der japanische Modekonzern Onwards Holdings nur zwei Jahre nach der über den Squeeze-ot beschließenden Hautversammlung EUR 232 Mio. für Jil Sander gezahlt hatte. Der Wert der Marke Jil Sander ist nach Ansicht des Landgerichts nicht gesondert anzusetzen, sondern nur im Rahmen des Ertrags zu berücksichtigen.
Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung ist zwischenzeitlich von mehreren Antragstellern Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Hamburg eingreicht worden. Die angebotene Abfindung wird daher nunmehr vom OLG überprüft werden.
DOBA-Fonds: Landgericht München I verurteilt zwei Gründungsgesellschafterinnen eines geschlossenen Immobilienfonds zum Schadensersatz
Pressemitteilung des Landgerichts München I
Das Landgericht München I hat zwei der Gründungsgesellschafterinnen eines geschlossenen Immobilienfonds mit Fondsobjekten in Bayern und Berlin in insgesamt vier Fällen zum Schadensersatz verurteilt.
Nach Auffassung der 28. Zivilkammer war der Fondsprospekt insofern fehlerhaft, als in diesem davon die Rede sei, dass sich der Kaufpreis für das Fondsobjekt in Berlin je nach Veränderung der kalkulierten Miete ändern könne. Insoweit wird im Prospekt von einer möglichen Mietminderung oder Mietmehrung gesprochen. Allerdings hätte für den Fall, dass sich kein Mieter gefunden hätte, der jedenfalls annähernd die prospektierte Miete hätte zahlen wollen, die Erstvermietungsgarantie gegriffen: Dann hätte in dem Fall, dass ein tatsächlicher Mietertrag von 0 erzielt worden wäre, wegen der Mietgarantie der volle Kaufpreis gezahlt werden müssen. Eine solche Konstellation ist nach Auffassung der Kammer aus den Erläuterungen im Prospekt nicht ersichtlich. Vielmehr deute dieser an, dass sich je nach dem Ergebnis der Vermietungsbemühungen der Kaufpreis auch mindern könne. Dass dieser in voller Höhe zu zahlen wäre, wenn die Vermietungsbemühungen gar keinen Erfolg haben sollten bzw. bezüglich einer Teilfläche keinen Erfolg haben würden, sei dem Prospekt an dieser Stelle nicht zu entnehmen.
In allen vier entschiedenen Fällen waren die Richter nach Anhörung der Auffassung, dass die Kläger bei der gebotenen Aufklärung über diesen Prospektfehler nicht gezeichnet hätten. Dem Antrag der Beklagten, hierzu jeweils die Vermittler als Zeugen zu hören, kam das Gericht nicht nach. Eine Einvernahme der Vermittler allein zu der von den Beklagtenvertretern gerichtsbekannt in jedem Anlegerprozess pauschal aufgestellten Behauptung, der Anleger – gleich welcher Anlage – hätte sich auch bei Kenntnis eines „vermeintlichen“ Prospektfehlers beteiligt, sei prozessual nicht zulässig.
Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens hatten die Anleger je nach Lage des Einzelfalls deutliche Abstriche hinzunehmen. Wegen der durch die Kapitalbindung entgangenen Zinsen differenzierte die 28. Zivilkammer nach Lage des jeweiligen Falles, außerdem mussten sich die Anleger die erhaltenen Ausschüttungen sowie die auf Abschreibungen (also nicht den Kreditkosten) basierenden steuerlichen Vorteile anrechnen lassen.
Landgericht München I, Urteile vom 20.4.2010, 28 O 12457/09, 28 O 12910, 12912 u. 12913/09 - nicht rechtskräftig.
Das Landgericht München I hat zwei der Gründungsgesellschafterinnen eines geschlossenen Immobilienfonds mit Fondsobjekten in Bayern und Berlin in insgesamt vier Fällen zum Schadensersatz verurteilt.
Nach Auffassung der 28. Zivilkammer war der Fondsprospekt insofern fehlerhaft, als in diesem davon die Rede sei, dass sich der Kaufpreis für das Fondsobjekt in Berlin je nach Veränderung der kalkulierten Miete ändern könne. Insoweit wird im Prospekt von einer möglichen Mietminderung oder Mietmehrung gesprochen. Allerdings hätte für den Fall, dass sich kein Mieter gefunden hätte, der jedenfalls annähernd die prospektierte Miete hätte zahlen wollen, die Erstvermietungsgarantie gegriffen: Dann hätte in dem Fall, dass ein tatsächlicher Mietertrag von 0 erzielt worden wäre, wegen der Mietgarantie der volle Kaufpreis gezahlt werden müssen. Eine solche Konstellation ist nach Auffassung der Kammer aus den Erläuterungen im Prospekt nicht ersichtlich. Vielmehr deute dieser an, dass sich je nach dem Ergebnis der Vermietungsbemühungen der Kaufpreis auch mindern könne. Dass dieser in voller Höhe zu zahlen wäre, wenn die Vermietungsbemühungen gar keinen Erfolg haben sollten bzw. bezüglich einer Teilfläche keinen Erfolg haben würden, sei dem Prospekt an dieser Stelle nicht zu entnehmen.
In allen vier entschiedenen Fällen waren die Richter nach Anhörung der Auffassung, dass die Kläger bei der gebotenen Aufklärung über diesen Prospektfehler nicht gezeichnet hätten. Dem Antrag der Beklagten, hierzu jeweils die Vermittler als Zeugen zu hören, kam das Gericht nicht nach. Eine Einvernahme der Vermittler allein zu der von den Beklagtenvertretern gerichtsbekannt in jedem Anlegerprozess pauschal aufgestellten Behauptung, der Anleger – gleich welcher Anlage – hätte sich auch bei Kenntnis eines „vermeintlichen“ Prospektfehlers beteiligt, sei prozessual nicht zulässig.
Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens hatten die Anleger je nach Lage des Einzelfalls deutliche Abstriche hinzunehmen. Wegen der durch die Kapitalbindung entgangenen Zinsen differenzierte die 28. Zivilkammer nach Lage des jeweiligen Falles, außerdem mussten sich die Anleger die erhaltenen Ausschüttungen sowie die auf Abschreibungen (also nicht den Kreditkosten) basierenden steuerlichen Vorteile anrechnen lassen.
Landgericht München I, Urteile vom 20.4.2010, 28 O 12457/09, 28 O 12910, 12912 u. 12913/09 - nicht rechtskräftig.
Mittwoch, 22. September 2010
SdK organisiert rechtlichen Widerstand auch im Falle von Eurohypo-Hybridanleihen
Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) hält den Ausfall der Zinszahlungen für das Geschäftsjahr 2009 auf von der Eurohypo Gruppe emittierte Hybridanleihen für rechtswidrig. Ferner ist aus Sicht der SdK die Verlustbeteiligung der betreffenden Anleihen nicht rechtens. Die wirtschaftliche Bedeutung ist erheblich, da das Nominalvolumen aller betroffenen Anleihen 900 Mio. Euro beträgt. Die Summe der nicht gezahlten Zinsen beläuft sich auf ca. 49 Mio. Euro.
Bei folgenden Anleihen wurden die Zinsen nicht gezahlt:
- Eurohypo Capital Funding Trust I EO-FLR Trust Preferred Securities 03 (13/Und.), WKN 542376
- Eurohypo Capital Funding Trust II EO-FLR Trust Preferred Securities 05(11/Und.), WKN A0DZJZ.
Die Rechtslage ist - wie gleich untenstehend noch einmal ausgeführt - analog wie bei einigen Genussscheinen der Eurohypo AG, in deren Fall die SdK bereits Klage eingereicht hat. Da die Anleihen über ein Finanzierungsvehikel in den USA begeben worden sind, muss aus Sicht der SdK die Durchsetzung der Ansprüche in den USA verfolgt werden. Dies bietet aus der Sicht der betroffenen Anleger neben zahlreichen Schwierigkeiten auch erweiterte Chancen der rechtlichen Durchsetzung.
Die SdK organisiert für die betroffenen Anleger umfassende Hilfsmaßnahmen:
1. Schritt:
Wir stellen Mitgliedern der SdK ein Musterschreiben in englischer Sprache zur Verfügung, mit dem die Zinsen - die längst fällig sind und bereits gezahlt werden hätten müssen - bei der Emittentin der Hybridanleihen in den USA angemahnt werden können. Dies ist aus unserer Sicht eine Voraussetzung, um später rechtliche Schritte einleiten zu können.
2. Schritt:
Die SdK befindet sich aktuell in Gesprächen, um einen Klageweg in den USA für ihre Mitglieder zu organisieren, auf dem betroffene Hybridanleiheninhaber ihre Rechte kompetent geltend machen und dabei ihr Kostenrisiko möglicherweise wesentlich reduzieren können.
3. Schritt:
Die SdK prüft, ob den Betroffenen eventuell ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, mit der Folge, dass eventuell der gesamte ursprüngliche Nominalwert (ohne Verlustbeteiligung) zurückgefordert werden könnte.
Im Einzelnen:
Die Eurohypo AG lässt unter Berufung auf die Verluste der Eurohypo AG im vergangenen Geschäftsjahr 2009 die Zinszahlung für die genannten Hybridanleihen ausfallen. Das ist aus Sicht der SdK jedoch rechtswidrig:
Die Eurohypo AG kann nämlich gar keine für die Hybridanleiheninhaber relevanten Verluste erwirtschaften. Die SdK ist der Auffassung, dass für die oben genannten Hybridanleihen unter anderem aufgrund des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit ihrer Konzermutter, der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH, einer 100%-Tochtergesellschaft der Commerzbank AG, ein Anspruch auf Zahlung der Zinsen für das Geschäftsjahr 2009 besteht. Ein Bilanzverlust kann nämlich bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages rechtslogisch gar nicht mehr entstehen. Das Bilanzergebnis ist vielmehr stets gleich Null. Angesichts der Gestaltbarkeit der Geschäftsvorfälle einer in dieser Weise beherrschten Gesellschaft ist dieses nicht nur formal richtig, sondern folgt auch zwingend aus dem Schutzbedürfnis der Anleger.
Die Eurohypo AG selbst war für das Geschäftsjahr 2008 offensichtlich derselben Rechtsauffassung: Während für dieses Jahr trotz eines vor Verlustausgleich entstandenen Jahresfehlbetrages die Zinszahlungen geleistet wurden, änderte die Eurohypo für das Geschäftsjahr 2009 völlig überraschend ihre Praxis. Das müssen und sollten die Inhaber der Eurohypo-Hybridanleihen nicht hinnehmen.
Service für SdK-Mitglieder
Betroffenen SdK-Mitgliedern stellen wir auf Anfrage das Musterschreiben zur Anforderung der Zinsen (siehe 1. Schritt oben) auf dem Postweg zur Verfügung. Weiter halten wir Sie in Bezug auf die Schritte 2 und 3 auf dem Laufenden.
Für Rückfragen wenden sich SdK Mitgliedern an die SdK Geschäftsstelle:
Telefonnummer 089 - 20 20 846-0 oder E-Mail: info@sdk.org.
München, 17. September 2010
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger
Bei folgenden Anleihen wurden die Zinsen nicht gezahlt:
- Eurohypo Capital Funding Trust I EO-FLR Trust Preferred Securities 03 (13/Und.), WKN 542376
- Eurohypo Capital Funding Trust II EO-FLR Trust Preferred Securities 05(11/Und.), WKN A0DZJZ.
Die Rechtslage ist - wie gleich untenstehend noch einmal ausgeführt - analog wie bei einigen Genussscheinen der Eurohypo AG, in deren Fall die SdK bereits Klage eingereicht hat. Da die Anleihen über ein Finanzierungsvehikel in den USA begeben worden sind, muss aus Sicht der SdK die Durchsetzung der Ansprüche in den USA verfolgt werden. Dies bietet aus der Sicht der betroffenen Anleger neben zahlreichen Schwierigkeiten auch erweiterte Chancen der rechtlichen Durchsetzung.
Die SdK organisiert für die betroffenen Anleger umfassende Hilfsmaßnahmen:
1. Schritt:
Wir stellen Mitgliedern der SdK ein Musterschreiben in englischer Sprache zur Verfügung, mit dem die Zinsen - die längst fällig sind und bereits gezahlt werden hätten müssen - bei der Emittentin der Hybridanleihen in den USA angemahnt werden können. Dies ist aus unserer Sicht eine Voraussetzung, um später rechtliche Schritte einleiten zu können.
2. Schritt:
Die SdK befindet sich aktuell in Gesprächen, um einen Klageweg in den USA für ihre Mitglieder zu organisieren, auf dem betroffene Hybridanleiheninhaber ihre Rechte kompetent geltend machen und dabei ihr Kostenrisiko möglicherweise wesentlich reduzieren können.
3. Schritt:
Die SdK prüft, ob den Betroffenen eventuell ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, mit der Folge, dass eventuell der gesamte ursprüngliche Nominalwert (ohne Verlustbeteiligung) zurückgefordert werden könnte.
Im Einzelnen:
Die Eurohypo AG lässt unter Berufung auf die Verluste der Eurohypo AG im vergangenen Geschäftsjahr 2009 die Zinszahlung für die genannten Hybridanleihen ausfallen. Das ist aus Sicht der SdK jedoch rechtswidrig:
Die Eurohypo AG kann nämlich gar keine für die Hybridanleiheninhaber relevanten Verluste erwirtschaften. Die SdK ist der Auffassung, dass für die oben genannten Hybridanleihen unter anderem aufgrund des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit ihrer Konzermutter, der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH, einer 100%-Tochtergesellschaft der Commerzbank AG, ein Anspruch auf Zahlung der Zinsen für das Geschäftsjahr 2009 besteht. Ein Bilanzverlust kann nämlich bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages rechtslogisch gar nicht mehr entstehen. Das Bilanzergebnis ist vielmehr stets gleich Null. Angesichts der Gestaltbarkeit der Geschäftsvorfälle einer in dieser Weise beherrschten Gesellschaft ist dieses nicht nur formal richtig, sondern folgt auch zwingend aus dem Schutzbedürfnis der Anleger.
Die Eurohypo AG selbst war für das Geschäftsjahr 2008 offensichtlich derselben Rechtsauffassung: Während für dieses Jahr trotz eines vor Verlustausgleich entstandenen Jahresfehlbetrages die Zinszahlungen geleistet wurden, änderte die Eurohypo für das Geschäftsjahr 2009 völlig überraschend ihre Praxis. Das müssen und sollten die Inhaber der Eurohypo-Hybridanleihen nicht hinnehmen.
Service für SdK-Mitglieder
Betroffenen SdK-Mitgliedern stellen wir auf Anfrage das Musterschreiben zur Anforderung der Zinsen (siehe 1. Schritt oben) auf dem Postweg zur Verfügung. Weiter halten wir Sie in Bezug auf die Schritte 2 und 3 auf dem Laufenden.
Für Rückfragen wenden sich SdK Mitgliedern an die SdK Geschäftsstelle:
Telefonnummer 089 - 20 20 846-0 oder E-Mail: info@sdk.org.
München, 17. September 2010
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger
Mittwoch, 15. September 2010
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor WIDMER Options
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. September 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
WIDMER Options
Kärntner Ring 11-13
1010 Wien, Austria
Fax: +4313119515074
contact@widmeroptions.com
www.widmeroptions.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. September 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
WIDMER Options
Kärntner Ring 11-13
1010 Wien, Austria
Fax: +4313119515074
contact@widmeroptions.com
www.widmeroptions.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor UNAICO Ltd. (Enigro Group)
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. September 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
UNAICO Ltd. (Enigro Group)
A 1508 Concordia Plaza
1 Science Museum Road
Tsim Sha Tsui East
Kowloon - Hong Kong
Reg.No. 1370282
cshc@unaico.com
unaico@unaico.com
www.unaico.com
Tel.: 0085 226 20 64 68
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. September 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
UNAICO Ltd. (Enigro Group)
A 1508 Concordia Plaza
1 Science Museum Road
Tsim Sha Tsui East
Kowloon - Hong Kong
Reg.No. 1370282
cshc@unaico.com
unaico@unaico.com
www.unaico.com
Tel.: 0085 226 20 64 68
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor FOS Asset Management
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. September 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
FOS Asset Management Co. Ltd.
1-5-3 Muromachi, Nihonbashi
Chuo-ku
Tokyo 103-0022
Japan
http://www.fosassetmanagement.com/
webmaster@fosassetmanagement.com
Fax: 001 203 504 7949
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007) oder die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. September 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
FOS Asset Management Co. Ltd.
1-5-3 Muromachi, Nihonbashi
Chuo-ku
Tokyo 103-0022
Japan
http://www.fosassetmanagement.com/
webmaster@fosassetmanagement.com
Fax: 001 203 504 7949
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007) oder die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.
Dienstag, 31. August 2010
BaFin stellt den Entschädigungsfall für die noa bank GmbH & Co. KG fest und stellt Insolvenzantrag
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am Mittwoch, dem 25. August 2010, den Entschädigungsfall für die noa bank GmbH & Co. KG festgestellt, da das Institut nicht mehr in der Lage war, sämtliche Einlagen seiner Kunden zurückzuzahlen. Zuvor hatte die BaFin am Dienstag, dem 24. August 2010, beim Amtsgericht Düsseldorf bereits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die noa bank GmbH & Co. KG gestellt.
Die Geschäftsleitung der noa bank GmbH & Co. KG hatte der BaFin die Überschuldung des Instituts selbst angezeigt. Die BaFin hatte daher beim Amtsgericht Düsseldorf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bank beantragt. Daraufhin hat das Amtsgericht Düsseldorf heute ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Die noa bank GmbH & Co. KG ist Mitglied der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB). Diese sichert die Verbindlichkeiten des Instituts gegenüber seinen Kunden bis zu einer Höhe von 50.000 EUR. Mit der Feststellung des Entschädigungsfalls liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die EdB die Einleger der noa bank GmbH & Co. KG entschädigen kann. Die EdB wird in Kürze von sich aus Kontakt zu den Einlegern aufnehmen.
Bonn/Frankfurt a.M., den 25. August 2010
Die Geschäftsleitung der noa bank GmbH & Co. KG hatte der BaFin die Überschuldung des Instituts selbst angezeigt. Die BaFin hatte daher beim Amtsgericht Düsseldorf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bank beantragt. Daraufhin hat das Amtsgericht Düsseldorf heute ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Die noa bank GmbH & Co. KG ist Mitglied der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB). Diese sichert die Verbindlichkeiten des Instituts gegenüber seinen Kunden bis zu einer Höhe von 50.000 EUR. Mit der Feststellung des Entschädigungsfalls liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die EdB die Einleger der noa bank GmbH & Co. KG entschädigen kann. Die EdB wird in Kürze von sich aus Kontakt zu den Einlegern aufnehmen.
Bonn/Frankfurt a.M., den 25. August 2010
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Gold Seal Trading
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. August 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
Gold Seal Trading
2nd Floor
369 Lexington Avenue
New York
United States of America
c.adams@goldsealtrading.com
info@goldsealtrading.com
Tel: +99990071
+1 212 359 1672
Fax: + 1 270 514 5291
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. August 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
Gold Seal Trading
2nd Floor
369 Lexington Avenue
New York
United States of America
c.adams@goldsealtrading.com
info@goldsealtrading.com
Tel: +99990071
+1 212 359 1672
Fax: + 1 270 514 5291
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor International Trade Corporation
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. August 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
International Trade Corporation
391 N.W. 179th Avenue,
Aloha, Oregon 97006
United States of America
admin@intracorp.us
Tel: +1 (503) 430-174
Fax: +1 (503) 430-175
nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs 1 Z 1 BWG ist diesen Rechtsträgern nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. August 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
International Trade Corporation
391 N.W. 179th Avenue,
Aloha, Oregon 97006
United States of America
admin@intracorp.us
Tel: +1 (503) 430-174
Fax: +1 (503) 430-175
nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs 1 Z 1 BWG ist diesen Rechtsträgern nicht gestattet.
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Lehman Co. Global Group
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. August 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
Lehman Co. Global Group, Inc. (Head Office)
100 King Street West, 37th Floor
Toronto, Ontario M5X 1C9
Canada
Registered in Ontario
Corp. No. 002145503
Phone 1-416-644 8490
Fax 1-416-907 1108
http://www.lehmangroup.net/
info@lehmangroup.net
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 1. Fall BWG ist diesem Rechtsträger nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. August 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
Lehman Co. Global Group, Inc. (Head Office)
100 King Street West, 37th Floor
Toronto, Ontario M5X 1C9
Canada
Registered in Ontario
Corp. No. 002145503
Phone 1-416-644 8490
Fax 1-416-907 1108
http://www.lehmangroup.net/
info@lehmangroup.net
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 1. Fall BWG ist diesem Rechtsträger nicht gestattet.
BaFin untersagt der Pecunia-Concept AG das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Pecunia-Concept AG, vormals Pecunia-Finance-Concept AG, mit Bescheid vom 6. August 2010 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.
Die Pecunia-Concept AG bot potentiellen Interessenten den „Kauf“ ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen an und ließ sich diese abtreten. Der Anleger („Verkäufer“) konnte zwischen verschiedenen Varianten der Zahlung des zunächst nicht ausgezahlten „Kaufpreises“ wählen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen soll der „Kaufpreis“ entweder über einen Zeitraum von zehn Jahren in jährlichen Raten oder nach Ablauf von sieben Jahren in einem Betrag zur Auszahlung gebracht werden. Die Pecunia-Concept AG verspricht dabei jeweils eine Rendite von 100 Prozent über die gesamte Laufzeit.
Der Sache nach handelt es sich bei diesem Angebot um eine Vereinbarung zur Überlassung von Geld auf Zeit und damit um die Annahme rückzahlbarer Gelder im Sinne des Einlagengeschäfts. Anstatt das Geld vom Anleger in Form von Bar- oder Buchgeld anzunehmen, lässt sich das Unternehmen die Vermögensanlage abtreten, die sodann aufgelöst und auf diese Weise in Bar- bzw. Buchgeld umgewandelt wird. Im Rahmen der hinausgeschobenen Zahlung des „Kaufpreises“ wird das Geld – verzinst – an den Anleger zurückgezahlt. Es handelt es sich daher nicht um den „Kauf“ einer Vermögensanlage, sondern um die Vereinbarung eines Darlehens zwischen der Pecunia-Concept AG und dem Anleger. Die Pecunia-Concept AG betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 26. August 2010
Die Pecunia-Concept AG bot potentiellen Interessenten den „Kauf“ ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen an und ließ sich diese abtreten. Der Anleger („Verkäufer“) konnte zwischen verschiedenen Varianten der Zahlung des zunächst nicht ausgezahlten „Kaufpreises“ wählen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen soll der „Kaufpreis“ entweder über einen Zeitraum von zehn Jahren in jährlichen Raten oder nach Ablauf von sieben Jahren in einem Betrag zur Auszahlung gebracht werden. Die Pecunia-Concept AG verspricht dabei jeweils eine Rendite von 100 Prozent über die gesamte Laufzeit.
Der Sache nach handelt es sich bei diesem Angebot um eine Vereinbarung zur Überlassung von Geld auf Zeit und damit um die Annahme rückzahlbarer Gelder im Sinne des Einlagengeschäfts. Anstatt das Geld vom Anleger in Form von Bar- oder Buchgeld anzunehmen, lässt sich das Unternehmen die Vermögensanlage abtreten, die sodann aufgelöst und auf diese Weise in Bar- bzw. Buchgeld umgewandelt wird. Im Rahmen der hinausgeschobenen Zahlung des „Kaufpreises“ wird das Geld – verzinst – an den Anleger zurückgezahlt. Es handelt es sich daher nicht um den „Kauf“ einer Vermögensanlage, sondern um die Vereinbarung eines Darlehens zwischen der Pecunia-Concept AG und dem Anleger. Die Pecunia-Concept AG betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 26. August 2010
Samstag, 28. August 2010
Norwegische Finanzaufsichtsbehörde warnt vor Prentice Management Corp.
Finanstilsynet (The Financial Supervisory Authority of Norway) warns against investment offers promoted by Prentice Management Corp.
Finanstilsynet has been informed that
Prentice Management Corp.
(address: 18th Floor
Ark Mori Building, 1-12-32 Akasaka, Minato-ku, Tokyo 107-6011)
has approached Norwegian investors offering investment services.
The company also offers services from a website www.prenticecorp.com.
Finanstilsynet wishes to make it clear that Prentice Management Corp. is not authorised to provide investment services in Norway, and therefore lacks the licence required under Norwegian law. The company is consequently not subject to Finanstilsynet’s supervisory oversight, nor has Finanstilsynet approved the services offered by the company. Finanstilsynet therefore recommends investors not to enter into agreements with or transfer assets to Prentice Management Corp.
Finanstilsynet's registry gives details of all companies authorised to offer investment services in Norway. A list (not complete) of companies operating in the market without a licence can be found on Finanstilsynet's website.
Finanstilsynet has been informed that
Prentice Management Corp.
(address: 18th Floor
Ark Mori Building, 1-12-32 Akasaka, Minato-ku, Tokyo 107-6011)
has approached Norwegian investors offering investment services.
The company also offers services from a website www.prenticecorp.com.
Finanstilsynet wishes to make it clear that Prentice Management Corp. is not authorised to provide investment services in Norway, and therefore lacks the licence required under Norwegian law. The company is consequently not subject to Finanstilsynet’s supervisory oversight, nor has Finanstilsynet approved the services offered by the company. Finanstilsynet therefore recommends investors not to enter into agreements with or transfer assets to Prentice Management Corp.
Finanstilsynet's registry gives details of all companies authorised to offer investment services in Norway. A list (not complete) of companies operating in the market without a licence can be found on Finanstilsynet's website.
Dienstag, 24. August 2010
Bundesgerichtshof: Revisionen der Angeklagten im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a. bleiben ohne Erfolg
Das Landgericht Hamburg hat den ehemaligen Verwaltungsratsvorsitzenden des Schweizer Unternehmens Distefora Holding AG Alexander Falk nach einer über drei Jahre dauernden Hauptverhandlung wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss gemäß § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Daneben hat es vier Mitangeklagte, die ebenfalls in diesem Unternehmen oder in Tochtergesellschaften beschäftigt waren, wegen Beteiligung an diesen Taten, zwei der Mitangeklagten zudem wegen Steuerhinterziehung, verurteilt. Es hat insoweit eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zwei zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafen von je zwei Jahren und eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, die es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat.
Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte die Distefora Holding AG, vertreten durch ihren Verwaltungsratsvorsitzenden, im Dezember 2000 einen über 75%igen Mehrheitsanteil an der Ision AG an die englische Gesellschaft Energis plc. Sowohl die Ision AG als auch die Energis plc. betätigten sich im Bereich der Informationstechnologie und zählten insoweit zu den Unternehmen der "new economy". Für die Übertragung der Geschäftsanteile an der Ision AG hatte die Energis plc. an die Distefora Holding AG rund 210 Mio. Euro in bar zu zahlen und 62 Millionen neu herauszugebende Aktien mit einem Bezugspreis von 552 Mio. Euro zu übertragen. Der Gesamtkaufpreis für die Ision-Aktien betrug danach nominal 762 Mio. Euro.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten im Vorfeld des Geschäftes durch die Verbuchung von Scheinrechnungen die Umsatz- und Ertragszahlen gezielt manipuliert, um die späteren Käufer der Geschäftsanteile über die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu täuschen. Nach den Vorstellungen des angeklagten Verwaltungsratsvorsitzenden sollte der Erwerber der Geschäftsanteile infolge der Täuschung einen Kaufpreis zahlen, der den Marktwert der erworbenen Beteiligungen an der Ision AG um mindestens 30 Mio. Euro überstieg. Gemäß dem Tatplan wurden die Verantwortlichen der Energis plc. auch getäuscht und schlossen in Verkennung der tatsächlichen Umstände einen entsprechenden Vertrag mit der Distefora Holding AG ab.
Zur Bestimmung eines hinreichend objektivierten Verkehrswerts für das Ision-Aktienpaket für den Zeitpunkt des Verkaufs sah sich das Landgericht außerstande. Da ihm deshalb auch keine Feststellungen zum Eintritt eines Schadens bei der Energis plc. möglich erschienen, hat es die Angeklagten lediglich wegen versuchten Betruges bzw. wegen der Teilnahme hieran verurteilt.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 29. Juni 2010 das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als das Landgericht davon abgesehen hatte, gegen zwei Angeklagte sowie gegen drei Verfallsbeteiligte, an die Teile der erlangten Kaufpreiszahlung weitergeleitet worden waren, den Verfall von Wertersatz anzuordnen (Pressemitteilung 134/10 vom 29. Juni 2010).
Nun hat der 1. Strafsenat auch über die Revisionen des Angeklagten Falk und zweier Mitangeklagter entschieden, die ihre Verurteilung durch das Landgericht beanstandet und dabei zum Teil mit Verfahrensrügen auch die Feststellungen des Landgerichts zum entstandenen Vermögensschaden und zum Schädigungsvorsatz der Angeklagten angegriffen haben.
Die Revisionen hatten keinen Erfolg. Damit sind die Schuldsprüche und die gegen die Angeklagten verhängten Strafen rechtskräftig. Das Landgericht hat nun noch neu zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Schadensersatzansprüche der geschädigten Firma Energis plc. einer Verfallsanordnung zugunsten des Staates entgegenstehen.
Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 StR 245/09
Landgericht Hamburg – Urteil vom 9. Mai 2008 – 620 KLs 5/04 5500 Js 97/03
Karlsruhe, den 18. August 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte die Distefora Holding AG, vertreten durch ihren Verwaltungsratsvorsitzenden, im Dezember 2000 einen über 75%igen Mehrheitsanteil an der Ision AG an die englische Gesellschaft Energis plc. Sowohl die Ision AG als auch die Energis plc. betätigten sich im Bereich der Informationstechnologie und zählten insoweit zu den Unternehmen der "new economy". Für die Übertragung der Geschäftsanteile an der Ision AG hatte die Energis plc. an die Distefora Holding AG rund 210 Mio. Euro in bar zu zahlen und 62 Millionen neu herauszugebende Aktien mit einem Bezugspreis von 552 Mio. Euro zu übertragen. Der Gesamtkaufpreis für die Ision-Aktien betrug danach nominal 762 Mio. Euro.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten im Vorfeld des Geschäftes durch die Verbuchung von Scheinrechnungen die Umsatz- und Ertragszahlen gezielt manipuliert, um die späteren Käufer der Geschäftsanteile über die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu täuschen. Nach den Vorstellungen des angeklagten Verwaltungsratsvorsitzenden sollte der Erwerber der Geschäftsanteile infolge der Täuschung einen Kaufpreis zahlen, der den Marktwert der erworbenen Beteiligungen an der Ision AG um mindestens 30 Mio. Euro überstieg. Gemäß dem Tatplan wurden die Verantwortlichen der Energis plc. auch getäuscht und schlossen in Verkennung der tatsächlichen Umstände einen entsprechenden Vertrag mit der Distefora Holding AG ab.
Zur Bestimmung eines hinreichend objektivierten Verkehrswerts für das Ision-Aktienpaket für den Zeitpunkt des Verkaufs sah sich das Landgericht außerstande. Da ihm deshalb auch keine Feststellungen zum Eintritt eines Schadens bei der Energis plc. möglich erschienen, hat es die Angeklagten lediglich wegen versuchten Betruges bzw. wegen der Teilnahme hieran verurteilt.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 29. Juni 2010 das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als das Landgericht davon abgesehen hatte, gegen zwei Angeklagte sowie gegen drei Verfallsbeteiligte, an die Teile der erlangten Kaufpreiszahlung weitergeleitet worden waren, den Verfall von Wertersatz anzuordnen (Pressemitteilung 134/10 vom 29. Juni 2010).
Nun hat der 1. Strafsenat auch über die Revisionen des Angeklagten Falk und zweier Mitangeklagter entschieden, die ihre Verurteilung durch das Landgericht beanstandet und dabei zum Teil mit Verfahrensrügen auch die Feststellungen des Landgerichts zum entstandenen Vermögensschaden und zum Schädigungsvorsatz der Angeklagten angegriffen haben.
Die Revisionen hatten keinen Erfolg. Damit sind die Schuldsprüche und die gegen die Angeklagten verhängten Strafen rechtskräftig. Das Landgericht hat nun noch neu zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Schadensersatzansprüche der geschädigten Firma Energis plc. einer Verfallsanordnung zugunsten des Staates entgegenstehen.
Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 StR 245/09
Landgericht Hamburg – Urteil vom 9. Mai 2008 – 620 KLs 5/04 5500 Js 97/03
Karlsruhe, den 18. August 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Mittwoch, 18. August 2010
ARENDTS ANWÄLTE: Anlegerwarnung vor Sakura Financial Group
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Vor der angeblich in Tokyo ansässigen Firma Sakura Financial Group wird noch einmal ausdrücklich gewarnt. Diese Firma ist nicht als Finanzdienstleistungsunternehmen, insbesondere - entgegen der eigenen Darstellung - auch nicht als Broker zugelassen. Telefonisch angeworbene Anleger sollen Geld nach Zypern oder auf die Seychellen überweisen. Aktuell werden Aktien einer Firma Paragon GPS vertrieben und Anleger, die bereits gekauft haben, u. a. von einem Herrn Tony Wilson zu weiteren Einzahlungen aufgefordert (damit dann - so die nette Story - das "Aktienpaket" zu einem weit höheren Preis an einen angeblichen Interessenten verkauft werden kann).
Fazit: Finger weg!
Vor der angeblich in Tokyo ansässigen Firma Sakura Financial Group wird noch einmal ausdrücklich gewarnt. Diese Firma ist nicht als Finanzdienstleistungsunternehmen, insbesondere - entgegen der eigenen Darstellung - auch nicht als Broker zugelassen. Telefonisch angeworbene Anleger sollen Geld nach Zypern oder auf die Seychellen überweisen. Aktuell werden Aktien einer Firma Paragon GPS vertrieben und Anleger, die bereits gekauft haben, u. a. von einem Herrn Tony Wilson zu weiteren Einzahlungen aufgefordert (damit dann - so die nette Story - das "Aktienpaket" zu einem weit höheren Preis an einen angeblichen Interessenten verkauft werden kann).
Fazit: Finger weg!
SdK klagt gegen die Eurohypo AG
Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) geht - wie angekündigt - gegen die Eurohypo AG vor; eine erste Klage ist jetzt eingereicht. Die SdK tut dies nicht nur im eigenen Namen: Sie organisiert auch für andere Inhaber bestimmter Genussscheine der Eurohypo AG juristischen Beistand bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Zahlungsansprüche, wobei das Prozessrisiko des einzelnen Anlegers ganz erheblich reduziert wird.
Der Hintergrund ist folgender:
Die Eurohypo AG lässt unter Berufung auf ihre Verluste im vergangenen Geschäftsjahr die Zinszahlung 2009 für diese Genussscheine ausfallen bzw. beabsichtigt, dies zu tun. Außerdem wurden die Rückzahlungsansprüche der Genussscheine gekürzt. Das war aber so nicht vereinbart: Wie gleich noch im Detail erläutert wird, kann die Eurohypo AG gar keine für die Genussscheininhaber relevanten Verluste haben. Das war der Eurohypo AG im letzten Jahr auch noch voll bewusst - da gab es bei vergleichbarer wirtschaftlicher Situation Zinsen und eben keine Kürzung der Rückzahlungsansprüche -, jetzt hat sie es zu ihren Gunsten "vergessen" und muss wohl durch das Gericht an die Rechtslage erinnert werden.
Betroffen sind folgende drei Genussscheine:
- WKN 805976 (ISIN DE0008059767, Fälligkeit am 31.12.2009),
- WKN 810109 (ISIN DE000810198, Fälligkeit am 31.12.2012) sowie
- WKN 556838 (ISIN DE0005568380, Fälligkeit am 31.12.2013).
Zunächst kündigte die Eurohypo AG in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 02. November 2009 sowohl ein negatives Jahresergebnis im Konzern als auch im für die Bedienung der Genüsse relevanten AG-Abschluss an. Dies führe, so die Eurohypo seinerzeit weiter, zu einem voraussichtlichen Kuponausfall bei den Genussscheinen der AG für das Geschäftsjahr 2009.
In einer weiteren Ad-hoc-Meldung vom 03. Februar 2010 gab die Eurohypo darüber hinaus bekannt, dass "aufgrund eines für das Geschäftsjahr 2009 zu erwartenden Jahresfehlbetrages der Eurohypo AG die Nennwerte sämtlicher von der Eurohypo AG ausgegebenen Genussscheine um einen niedrigen einstelligen Prozentsatz" herabgesetzt würden.
Beide Maßnahmen wurden inzwischen größtenteils umgesetzt.
Die Inhaber der Eurohypo-Genüsse haben daher für 2009 erhebliche Belastungen aus Nennwertreduktion und Zinsausfall zu tragen.
Die SdK ist nach nunmehr abgeschlossener rechtlicher Prüfung der Auffassung, dass für die oben genannten Genussscheine unter anderem aufgrund des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH, einer 100%-Tochtergesellschaft der Commerzbank AG, ein Anspruch auf Zahlung der Zinsen für das Geschäftsjahr 2009 besteht und auch eine Verlustteilnahme der Genussscheine ausgeschlossen ist. Ein Bilanzverlust kann nämlich bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages rechtslogisch gar nicht mehr entstehen. Das Bilanzergebnis ist vielmehr stets gleich Null. Angesichts der Gestaltbarkeit der Geschäftsvorfälle einer in dieser Weise beherrschten Gesellschaft ist dieses nicht nur formal richtig, sondern folgt auch zwingend aus dem Schutzbedürfnis der Anleger. Die Eurohypo AG selbst war für das Geschäftsjahr 2008 offensichtlich der selben Rechtsauffassung: Während für dieses Jahr trotz eines vor Verlustausgleich entstandenen Jahresfehlbetrages alle gewinnabhängigen Vergütungen gezahlt wurden und keine Verlustteilnahme der Genussscheine erfolgt ist, änderte die Eurohypo für das Geschäftsjahr 2009 völlig überraschend ihre Praxis.
Das müssen und sollten die Inhaber der Eurohypo-Genussscheine nicht hinnehmen.
Betroffene Genussscheininhaber, die sich bei der SdK auch jetzt noch unverbindlich melden, erhalten die Möglichkeit, ihre Rechte kompetent geltend zu machen und dabei ihr Kostenrisiko wesentlich zu reduzieren.
Weitere Informationen über die nächsten Schritte erhalten Interessenten über die SdK-Geschäftsstelle (Tel: 089 - 20 20 846-0 / E-Mail: info@sdk.org).
Ferner wird die SdK in Kürze Informationen bezüglich der nicht geleisteten Zinszahlungen auf von der Eurohypo LLC emittierte Hybridanleihen geben.
München, 17. August 2010
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger
Hinweis: Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hält Finanzinstrumente des Emittenten.
Quelle: www.sdk.org
Der Hintergrund ist folgender:
Die Eurohypo AG lässt unter Berufung auf ihre Verluste im vergangenen Geschäftsjahr die Zinszahlung 2009 für diese Genussscheine ausfallen bzw. beabsichtigt, dies zu tun. Außerdem wurden die Rückzahlungsansprüche der Genussscheine gekürzt. Das war aber so nicht vereinbart: Wie gleich noch im Detail erläutert wird, kann die Eurohypo AG gar keine für die Genussscheininhaber relevanten Verluste haben. Das war der Eurohypo AG im letzten Jahr auch noch voll bewusst - da gab es bei vergleichbarer wirtschaftlicher Situation Zinsen und eben keine Kürzung der Rückzahlungsansprüche -, jetzt hat sie es zu ihren Gunsten "vergessen" und muss wohl durch das Gericht an die Rechtslage erinnert werden.
Betroffen sind folgende drei Genussscheine:
- WKN 805976 (ISIN DE0008059767, Fälligkeit am 31.12.2009),
- WKN 810109 (ISIN DE000810198, Fälligkeit am 31.12.2012) sowie
- WKN 556838 (ISIN DE0005568380, Fälligkeit am 31.12.2013).
Zunächst kündigte die Eurohypo AG in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 02. November 2009 sowohl ein negatives Jahresergebnis im Konzern als auch im für die Bedienung der Genüsse relevanten AG-Abschluss an. Dies führe, so die Eurohypo seinerzeit weiter, zu einem voraussichtlichen Kuponausfall bei den Genussscheinen der AG für das Geschäftsjahr 2009.
In einer weiteren Ad-hoc-Meldung vom 03. Februar 2010 gab die Eurohypo darüber hinaus bekannt, dass "aufgrund eines für das Geschäftsjahr 2009 zu erwartenden Jahresfehlbetrages der Eurohypo AG die Nennwerte sämtlicher von der Eurohypo AG ausgegebenen Genussscheine um einen niedrigen einstelligen Prozentsatz" herabgesetzt würden.
Beide Maßnahmen wurden inzwischen größtenteils umgesetzt.
Die Inhaber der Eurohypo-Genüsse haben daher für 2009 erhebliche Belastungen aus Nennwertreduktion und Zinsausfall zu tragen.
Die SdK ist nach nunmehr abgeschlossener rechtlicher Prüfung der Auffassung, dass für die oben genannten Genussscheine unter anderem aufgrund des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH, einer 100%-Tochtergesellschaft der Commerzbank AG, ein Anspruch auf Zahlung der Zinsen für das Geschäftsjahr 2009 besteht und auch eine Verlustteilnahme der Genussscheine ausgeschlossen ist. Ein Bilanzverlust kann nämlich bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages rechtslogisch gar nicht mehr entstehen. Das Bilanzergebnis ist vielmehr stets gleich Null. Angesichts der Gestaltbarkeit der Geschäftsvorfälle einer in dieser Weise beherrschten Gesellschaft ist dieses nicht nur formal richtig, sondern folgt auch zwingend aus dem Schutzbedürfnis der Anleger. Die Eurohypo AG selbst war für das Geschäftsjahr 2008 offensichtlich der selben Rechtsauffassung: Während für dieses Jahr trotz eines vor Verlustausgleich entstandenen Jahresfehlbetrages alle gewinnabhängigen Vergütungen gezahlt wurden und keine Verlustteilnahme der Genussscheine erfolgt ist, änderte die Eurohypo für das Geschäftsjahr 2009 völlig überraschend ihre Praxis.
Das müssen und sollten die Inhaber der Eurohypo-Genussscheine nicht hinnehmen.
Betroffene Genussscheininhaber, die sich bei der SdK auch jetzt noch unverbindlich melden, erhalten die Möglichkeit, ihre Rechte kompetent geltend zu machen und dabei ihr Kostenrisiko wesentlich zu reduzieren.
Weitere Informationen über die nächsten Schritte erhalten Interessenten über die SdK-Geschäftsstelle (Tel: 089 - 20 20 846-0 / E-Mail: info@sdk.org).
Ferner wird die SdK in Kürze Informationen bezüglich der nicht geleisteten Zinszahlungen auf von der Eurohypo LLC emittierte Hybridanleihen geben.
München, 17. August 2010
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger
Hinweis: Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hält Finanzinstrumente des Emittenten.
Quelle: www.sdk.org
Samstag, 14. August 2010
SdK vertritt die Interessen der Inhaber von Genussscheinen der Magnum AG
Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) wird auf der für den 26. August 2010 angesetzten Gläubigerversammlung der Genusscheininhaber WKN: 650155) der Magnum AG teilnehmen und dort die Interessen ihrer Mitglieder vertreten.
Die Magnum AG hat am 10. August 2010 die Inhaber der Genussscheine, welche zum 31. Dezember 2009 fällig geworden sind, zu einer Gläubigerversammlung eingeladen. Auf dieser Gläubigerversammlung soll unter anderem beschlossen werden, die Laufzeit der o.g. Genussscheine zu verlängern. Nachdem bisher kein Jahresabschluss über das Geschäftsjahr 2009 vorgelegt wurde und auch die Zinsen für das Jahr 2009 bisher nicht an die Genussscheininhaber bezahlt wurden, können die Genussscheininhaber nach Meinung der SdK über eine Laufzeitverlängerung nicht abstimmen, ohne dabei ihre Vermögensposition zu gefährden.
Üblicherweise werden Maßnahmen wie die von der Magnum AG vorgeschlagene bei finanziellen Restrukturierungen angewendet. Geradezu kurios mutet aus Sicht der SdK die Begründung der Gesellschaft in diesem Fall an: Man trage damit dem Wunsch verschiedener Investoren Rechnung und wolle daher weiterhin die bewährten Genussscheine mit hoher Verzinsung anbieten, so die Gesellschaft. Auf den Internetseiten der Magnum AG wird dies wie folgt beschrieben:
"Vor diesem Hintergrund haben verschiedene Genussscheininhaber und Vermögensverwalter den Wunsch an uns herangetragen, die Laufzeit des Genussscheines WKN 650155 um mindestens zwei Jahre zu verlängern. Ein weiterer Grund ist, dass die Genussscheininhaber selbst und die Vermögensverwalter für ihre Kunden angesichts der derzeit unsicheren Lage auf dem Aktien- und Anleihemarkt und dem historisch niedrigen Zinsniveau an einer bewährten Anlage festhalten möchten."
Für Investoren sollte diese Begründung nach Ansicht der SdK nicht nachvollziehbar sein. Erstens fehlt der Nachweis, dass sich das Anlagemodell der Magnum AG auch 2009 bewährt hat. Denn aufgrund des fehlenden Jahresabschlusses, der laut Unternehmensangaben erst am 31. August vorliegen soll, wurden bisher für 2009 keine Zinsen bezahlt. Ferner ist wegen des fehlenden Jahresabschlusses noch nicht einmal bekannt, wie hoch der Rückzahlungsanspruch der Genussscheininhaber im Falle einer Ablehnung der Laufzeitverlängerung wäre. Des Weiteren ist es aus Sicht der SdK nicht nötig, alle Investoren im Wege einer Gläubigerversammlung zu einer Laufzeitverlängerung und damit zum Verzicht auf die geplante Rückzahlung ihrer Einlage zu zwingen. Vielmehr könnte die Gesellschaft denjenigen Investoren, die das bewährte Modell schätzen, neue Genussscheine oder andere Fremdkapitalinstrumente anbieten. Damit könnte dann auch das Zinsniveau an das marktübliche Niveau angepasst werden, was sich günstig auf das Ergebnis der Gesellschaft auswirken würde. Denn wer zahlt freiwillig höhere Zinsen als der Markt erfordert?
Mitglieder und interessierte Genussscheininhaber können sich unter info@sdk.org oder telefonisch unter 089 / 2020846-0 an die Geschäftsstelle der SdK wenden, um weitere Informationen zu erhalten.
München, den 13. August 2010
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Die Magnum AG hat am 10. August 2010 die Inhaber der Genussscheine, welche zum 31. Dezember 2009 fällig geworden sind, zu einer Gläubigerversammlung eingeladen. Auf dieser Gläubigerversammlung soll unter anderem beschlossen werden, die Laufzeit der o.g. Genussscheine zu verlängern. Nachdem bisher kein Jahresabschluss über das Geschäftsjahr 2009 vorgelegt wurde und auch die Zinsen für das Jahr 2009 bisher nicht an die Genussscheininhaber bezahlt wurden, können die Genussscheininhaber nach Meinung der SdK über eine Laufzeitverlängerung nicht abstimmen, ohne dabei ihre Vermögensposition zu gefährden.
Üblicherweise werden Maßnahmen wie die von der Magnum AG vorgeschlagene bei finanziellen Restrukturierungen angewendet. Geradezu kurios mutet aus Sicht der SdK die Begründung der Gesellschaft in diesem Fall an: Man trage damit dem Wunsch verschiedener Investoren Rechnung und wolle daher weiterhin die bewährten Genussscheine mit hoher Verzinsung anbieten, so die Gesellschaft. Auf den Internetseiten der Magnum AG wird dies wie folgt beschrieben:
"Vor diesem Hintergrund haben verschiedene Genussscheininhaber und Vermögensverwalter den Wunsch an uns herangetragen, die Laufzeit des Genussscheines WKN 650155 um mindestens zwei Jahre zu verlängern. Ein weiterer Grund ist, dass die Genussscheininhaber selbst und die Vermögensverwalter für ihre Kunden angesichts der derzeit unsicheren Lage auf dem Aktien- und Anleihemarkt und dem historisch niedrigen Zinsniveau an einer bewährten Anlage festhalten möchten."
Für Investoren sollte diese Begründung nach Ansicht der SdK nicht nachvollziehbar sein. Erstens fehlt der Nachweis, dass sich das Anlagemodell der Magnum AG auch 2009 bewährt hat. Denn aufgrund des fehlenden Jahresabschlusses, der laut Unternehmensangaben erst am 31. August vorliegen soll, wurden bisher für 2009 keine Zinsen bezahlt. Ferner ist wegen des fehlenden Jahresabschlusses noch nicht einmal bekannt, wie hoch der Rückzahlungsanspruch der Genussscheininhaber im Falle einer Ablehnung der Laufzeitverlängerung wäre. Des Weiteren ist es aus Sicht der SdK nicht nötig, alle Investoren im Wege einer Gläubigerversammlung zu einer Laufzeitverlängerung und damit zum Verzicht auf die geplante Rückzahlung ihrer Einlage zu zwingen. Vielmehr könnte die Gesellschaft denjenigen Investoren, die das bewährte Modell schätzen, neue Genussscheine oder andere Fremdkapitalinstrumente anbieten. Damit könnte dann auch das Zinsniveau an das marktübliche Niveau angepasst werden, was sich günstig auf das Ergebnis der Gesellschaft auswirken würde. Denn wer zahlt freiwillig höhere Zinsen als der Markt erfordert?
Mitglieder und interessierte Genussscheininhaber können sich unter info@sdk.org oder telefonisch unter 089 / 2020846-0 an die Geschäftsstelle der SdK wenden, um weitere Informationen zu erhalten.
München, den 13. August 2010
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Donnerstag, 5. August 2010
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor GRP Finance Holding Ltd. Group
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
GRP Finance Holding Ltd. Group
Kornhausstraße 3, 9000 St. Gallen, Schweiz
483 Green Landes, London N13 4BS, Großbritannien
http://www.grp-finance.com/
info@grp-finance.com
Tel.: +41 71 313 05 90
Fax: +41 71 313 05 01
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Vermittlung des Einlagengeschäfts nach § 1 Abs. 1 Z 18 lit a BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
GRP Finance Holding Ltd. Group
Kornhausstraße 3, 9000 St. Gallen, Schweiz
483 Green Landes, London N13 4BS, Großbritannien
http://www.grp-finance.com/
info@grp-finance.com
Tel.: +41 71 313 05 90
Fax: +41 71 313 05 01
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Vermittlung des Einlagengeschäfts nach § 1 Abs. 1 Z 18 lit a BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
BaFin: Unerlaubte Bankgeschäfte bei „WKR Investment Lösungen“
BaFin untersagt Herrn Michael Wilde das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft und gibt Michael Wilde, Flamur Kastrati und Domenico Rispoli die Abwicklung auf
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Michael Wilde, 72336 Balingen, am 12. Juli 2010 das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt. Ferner hat sie Herrn Michael Wilde, Herrn Flamur Kastrati, 72336 Balingen, und Herrn Domenico Rispoli, 71364 Winnenden, die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte aufgegeben.
Die Herren Wilde, Kastrati und Rispoli boten unter dem Namen „WKR Investment Lösungen“ Anlegern den Abschluss vorformulierter Verträge an, in denen sie versprachen, von ihnen angenommene Gelder nach Vertragsbeendigung wieder zurückzuzahlen. Mit der Annahme des Anlagekapitals betrieben die Herren Wilde, Kastrati und Rispoli das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie sind verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 3. August 2010
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Michael Wilde, 72336 Balingen, am 12. Juli 2010 das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt. Ferner hat sie Herrn Michael Wilde, Herrn Flamur Kastrati, 72336 Balingen, und Herrn Domenico Rispoli, 71364 Winnenden, die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte aufgegeben.
Die Herren Wilde, Kastrati und Rispoli boten unter dem Namen „WKR Investment Lösungen“ Anlegern den Abschluss vorformulierter Verträge an, in denen sie versprachen, von ihnen angenommene Gelder nach Vertragsbeendigung wieder zurückzuzahlen. Mit der Annahme des Anlagekapitals betrieben die Herren Wilde, Kastrati und Rispoli das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie sind verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 3. August 2010
Dienstag, 3. August 2010
Unerlaubte Bankgeschäfte: BaFin gibt Herrn Peter Leo die Abwicklung des Einlagengeschäftes auf
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Peter Leo, 73529 Schwäbisch Gmünd, am 02. Juni 2010 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.
Herr Leo bot den Anlegern mit als „Privater Darlehensvertrag“ überschriebenen Formularen Verträge mit dem unbedingten Versprechen an, das erhaltene Kapital nach Vertragsbeendigung wieder zurückzuzahlen. Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt Herr Leo das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 27. Juli 2010
Herr Leo bot den Anlegern mit als „Privater Darlehensvertrag“ überschriebenen Formularen Verträge mit dem unbedingten Versprechen an, das erhaltene Kapital nach Vertragsbeendigung wieder zurückzuzahlen. Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt Herr Leo das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 27. Juli 2010
Abonnieren
Posts (Atom)