Samstag, 25. September 2010

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Unicon Consulting AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. September 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Unicon Consulting AG
Gebietsrepräsentanz Deutschland
Libanonstr. 85
70186 Stuttgart
Deutschland
www.topertrag.biz
Tel: +49 (0) 711 22254419
E-Mail: office@topertrag.biz

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs 1 Z 1 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

1 Kommentar:

Finanzmarktblogger hat gesagt…

Sieht sehr dubios aus! Vorallem, das steigende Volumen garantiert nicht mehr den Prozentsatz, denn es müssen auch genug Stücke im Kauf bzw. Verkauf vorhanden sein - und das sind sie eben nicht immer bei Arbitrage!
Bei Arbitrage gilt nicht, doppeltes Volumen - doppelter Ertrag, denn man ist vom Marktvolumen sehr abhängig!