Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Pecunia-Concept AG, vormals Pecunia-Finance-Concept AG, mit Bescheid vom 6. August 2010 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.
Die Pecunia-Concept AG bot potentiellen Interessenten den „Kauf“ ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen an und ließ sich diese abtreten. Der Anleger („Verkäufer“) konnte zwischen verschiedenen Varianten der Zahlung des zunächst nicht ausgezahlten „Kaufpreises“ wählen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen soll der „Kaufpreis“ entweder über einen Zeitraum von zehn Jahren in jährlichen Raten oder nach Ablauf von sieben Jahren in einem Betrag zur Auszahlung gebracht werden. Die Pecunia-Concept AG verspricht dabei jeweils eine Rendite von 100 Prozent über die gesamte Laufzeit.
Der Sache nach handelt es sich bei diesem Angebot um eine Vereinbarung zur Überlassung von Geld auf Zeit und damit um die Annahme rückzahlbarer Gelder im Sinne des Einlagengeschäfts. Anstatt das Geld vom Anleger in Form von Bar- oder Buchgeld anzunehmen, lässt sich das Unternehmen die Vermögensanlage abtreten, die sodann aufgelöst und auf diese Weise in Bar- bzw. Buchgeld umgewandelt wird. Im Rahmen der hinausgeschobenen Zahlung des „Kaufpreises“ wird das Geld – verzinst – an den Anleger zurückgezahlt. Es handelt es sich daher nicht um den „Kauf“ einer Vermögensanlage, sondern um die Vereinbarung eines Darlehens zwischen der Pecunia-Concept AG und dem Anleger. Die Pecunia-Concept AG betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 26. August 2010
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