Mittwoch, 18. August 2010

SdK klagt gegen die Eurohypo AG

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) geht - wie angekündigt - gegen die Eurohypo AG vor; eine erste Klage ist jetzt eingereicht. Die SdK tut dies nicht nur im eigenen Namen: Sie organisiert auch für andere Inhaber bestimmter Genussscheine der Eurohypo AG juristischen Beistand bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Zahlungsansprüche, wobei das Prozessrisiko des einzelnen Anlegers ganz erheblich reduziert wird.

Der Hintergrund ist folgender:

Die Eurohypo AG lässt unter Berufung auf ihre Verluste im vergangenen Geschäftsjahr die Zinszahlung 2009 für diese Genussscheine ausfallen bzw. beabsichtigt, dies zu tun. Außerdem wurden die Rückzahlungsansprüche der Genussscheine gekürzt. Das war aber so nicht vereinbart: Wie gleich noch im Detail erläutert wird, kann die Eurohypo AG gar keine für die Genussscheininhaber relevanten Verluste haben. Das war der Eurohypo AG im letzten Jahr auch noch voll bewusst - da gab es bei vergleichbarer wirtschaftlicher Situation Zinsen und eben keine Kürzung der Rückzahlungsansprüche -, jetzt hat sie es zu ihren Gunsten "vergessen" und muss wohl durch das Gericht an die Rechtslage erinnert werden.

Betroffen sind folgende drei Genussscheine:
- WKN 805976 (ISIN DE0008059767, Fälligkeit am 31.12.2009),
- WKN 810109 (ISIN DE000810198, Fälligkeit am 31.12.2012) sowie
- WKN 556838 (ISIN DE0005568380, Fälligkeit am 31.12.2013).

Zunächst kündigte die Eurohypo AG in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 02. November 2009 sowohl ein negatives Jahresergebnis im Konzern als auch im für die Bedienung der Genüsse relevanten AG-Abschluss an. Dies führe, so die Eurohypo seinerzeit weiter, zu einem voraussichtlichen Kuponausfall bei den Genussscheinen der AG für das Geschäftsjahr 2009.

In einer weiteren Ad-hoc-Meldung vom 03. Februar 2010 gab die Eurohypo darüber hinaus bekannt, dass "aufgrund eines für das Geschäftsjahr 2009 zu erwartenden Jahresfehlbetrages der Eurohypo AG die Nennwerte sämtlicher von der Eurohypo AG ausgegebenen Genussscheine um einen niedrigen einstelligen Prozentsatz" herabgesetzt würden.

Beide Maßnahmen wurden inzwischen größtenteils umgesetzt.

Die Inhaber der Eurohypo-Genüsse haben daher für 2009 erhebliche Belastungen aus Nennwertreduktion und Zinsausfall zu tragen.

Die SdK ist nach nunmehr abgeschlossener rechtlicher Prüfung der Auffassung, dass für die oben genannten Genussscheine unter anderem aufgrund des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH, einer 100%-Tochtergesellschaft der Commerzbank AG, ein Anspruch auf Zahlung der Zinsen für das Geschäftsjahr 2009 besteht und auch eine Verlustteilnahme der Genussscheine ausgeschlossen ist. Ein Bilanzverlust kann nämlich bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages rechtslogisch gar nicht mehr entstehen. Das Bilanzergebnis ist vielmehr stets gleich Null. Angesichts der Gestaltbarkeit der Geschäftsvorfälle einer in dieser Weise beherrschten Gesellschaft ist dieses nicht nur formal richtig, sondern folgt auch zwingend aus dem Schutzbedürfnis der Anleger. Die Eurohypo AG selbst war für das Geschäftsjahr 2008 offensichtlich der selben Rechtsauffassung: Während für dieses Jahr trotz eines vor Verlustausgleich entstandenen Jahresfehlbetrages alle gewinnabhängigen Vergütungen gezahlt wurden und keine Verlustteilnahme der Genussscheine erfolgt ist, änderte die Eurohypo für das Geschäftsjahr 2009 völlig überraschend ihre Praxis.

Das müssen und sollten die Inhaber der Eurohypo-Genussscheine nicht hinnehmen.

Betroffene Genussscheininhaber, die sich bei der SdK auch jetzt noch unverbindlich melden, erhalten die Möglichkeit, ihre Rechte kompetent geltend zu machen und dabei ihr Kostenrisiko wesentlich zu reduzieren.

Weitere Informationen über die nächsten Schritte erhalten Interessenten über die SdK-Geschäftsstelle (Tel: 089 - 20 20 846-0 / E-Mail: info@sdk.org).

Ferner wird die SdK in Kürze Informationen bezüglich der nicht geleisteten Zinszahlungen auf von der Eurohypo LLC emittierte Hybridanleihen geben.

München, 17. August 2010
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger

Hinweis: Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hält Finanzinstrumente des Emittenten.

Quelle: www.sdk.org

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