Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 94 Abs 9 Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 2 ZaDiG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25.07.2020 teilt die FMA daher mit, dass
HydraPay / Jol Pay Ltd
www.hydrabonds.com
info@hydrabonds.com
+46 853 527 819
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Zahlungsdienste in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher das Einzahlungsgeschäft (§ 1 Abs 2 Z 1 ZaDiG 2018), das Auszahlungsgeschäft (§ 1 Abs 2 Z 2 leg cit), das Zahlungsgeschäft (§ 1 Abs 2 Z 3 leg cit) sowie das Zahlungsinstrumentegeschäft (§ 1 Abs 2 Z 5 leg cit) nicht gestattet.
Quelle: FMA
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