Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Jänner 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
KSP Bank
Postfach 4
6960 bzw. 6961 Wolfurt
bzw.
KSP Bank
Bank für Wirtschaft
1018 Wien
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 BWG in Österreich zu erbringen.
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