von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Wie bereits berichtet, hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg eine im Namen der SMP Beteiligungs GbR II von der Kanzlei Schmeyer erhobene Klage als unzulässig abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem als vollmachtlosen Vertreter aufgetretenen Herrn Walter Kraus als Veranlasser der Klage auferlegt (Urteil vom 17. Februar 2010, Az. 21 C 6976/09). Inzwischen liegen uns die Urteilsgründe dieser von Rechtsanwältin Specht erstrittenen Entscheidung vor.
Nach Überzeugung des Gerichts darf Herr Walter Kraus nicht als Liquidator der GbR auftreten. Das Gericht verweist hierzu auf die gesetzliche Regelung bezüglich der Auseinandersetzung einer Gesellschaft:
„Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die Klägerin steht im Rahmen der Auseinandersetzung, wie sie vorliegend unstreitig gegeben ist, nicht mehr dem ehemaligen Geschäftsführer Kraus, sondern gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.“
Auch aus der Satzung der SMP Beteiligungs GbR II, mit der die Kanzlei Schmeyer argumentiert hatte, ergibt sich keine Vertretungsbefugnis von Herrn Walter Kraus:
„Unmittelbar auf § 7 des streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrages kann der bisherige Geschäftsführer eine Vertretungsbefugnis in der Liquidationsphase nicht stützen. Diese Regelung betrifft nur die Phase der werbenden Gesellschaft, wie auch klägerseits nicht in Abrede gestellt.“
Für eine ergänzende Vertragsauslegung fehle bereits eine Regelungslücke:
„Das die Parteien an einer Auseinandersetzung der Gesellschaft nicht gedacht haben, so dass eine interessengerechte Ergänzung notwendig wäre, ist nicht ersichtlich. Denn in § 5 des Gesellschaftsvertrags wird die Frage der Auseinandersetzung der Gesellschaft angesprochen. Insoweit wird explizit auf die gesetzliche Regelung des § 726 BGB Bezug genommen. Wenn jedoch in einem Vertrag, der im Einzelnen im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, auf diese Vorschriften Bezug genommen wird, ohne dass einzelne dieser gesetzlichen Regelungen (obwohl dispositiv) nicht ausgenommen werden, so ist davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geregelt werden soll. Anderes kann auch nicht deshalb gelten, weil es sich vorliegend um eine sog. Publikumsgesellschaft handelt, bei der kapitalgesellschaftliche Elemente mit solchen der Personengesellschaft vermischt werden.“
Bei einer Publikumsgesellschaft sei zwar „eine Gesamtvertretung im Rahmen der Auseinandersetzung wegen der Vielzahl der Gesellschafter erheblich erschwert und beeinträchtigt“. Dies sei jedoch handhabbar zu machen:
„Dieses Problem kann jedoch dadurch behoben werden, dass die Gesellschafter per Beschluss einen entsprechenden Liquidator beschließen, wie dies der ehemalige Geschäftsführer Kraus in seiner Einladung zu einer Gesellschafterversammlung per Schreiben vom 27.11.2002 auch beabsichtigt hatte.“
Wenn ein solcher Beschluss endgültig scheitern sollte, kann nach Ansicht des AG Nürnberg entsprechend § 146 Abs. 2 HGB ein Abwickler gerichtlich bestellt werden.
Auch bei einer Publikumsgesellschaft sei nicht davon auszugehen, dass die bisherigen Geschäftsführer im Zweifel auch in der Liquidationsphase im Amt bleiben sollten:
„Denn gerade während der Auseinandersetzung kommt es häufig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Anlegern (Gesellschaftern) und der Geschäftsführung. Diese Interpretation würde den Interessen der Gesellschafter, deren Position als bloße Anleger ohnehin schwach ist, nicht gerecht werden (siehe DStR 93, 363). Eine solche Vermutung ist aus deswegen nicht gerechtfertigt, weil sich durch die Auflösung der Gesellschaft der Gesellschaftszweck ändert und nach Beendigung der Geschäftstätigkeit für die Gesellschafter nicht mehr – wie bei der werbenden Gesellschaft – die jederzeitige Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Vordergrund stehen, sondern der Schutz der Gesellschaft und der Mitgesellschafter.“
Entgegen der Argumentation der Kanzlei Schmeyer könne sich Herr Walter Kraus auch nicht auf einen Rechtsschein berufen:
„Eine Legitimation des ehemaligen Geschäftsführers Kraus kann auch nicht durch schlüssiges verhalten der Gesellschafter bzw. kraft Rechtsschein gesehen werden. Allein der Umstand, dass der frühere Geschäftsführer Walter Kraus seit 2003 als Liquidator nach außen auftrat, rechtfertigt diesen Schluss keinesfalls. Weder steht fest, dass alle übrigen Gesellschafter von diesen Verhaltensweisen wussten noch dass sie diese stillschweigend gebilligt oder zumindest hingenommen hätten. Nach den Erklärungen des Herrn Walter Kraus in seinem Einladungsschreiben vom 27.11.2002 durften die Gesellschafter vielmehr sogar davon ausgehen, dass sich der bisherige Geschäftsführer Kraus nicht als Liquidator ansah.“
Abschließend weist das AG Nürnberg darauf hin, dass die Klage auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte:
„Nach der unstreitig erfolgten Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegen die SMP GmbH hat der Beklagte nämlich seine Einlageverpflichtung gemäß der Beitritterklärung vom 20.08.2001 erfüllt.
In der Beitrittserklärung ist explizit ausgeführt, dass mit der Abtretung des Anspruchs gegen die SMP GmbH die Verpflichtung zur Zahlung des Kapitalanteils an Erfüllungs Statt erfüllt wurde. Insoweit liegt eine eindeutige Formulierung vor, die grundsätzlich nicht auslegungsfähig ist.“
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen