Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24. Februar 2010 auf die Revision der BaFin ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 2008 aufgehoben und die Berufung der K1 Invest GbR zurückgewiesen (Az. 8 C 10.09). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die Untersagungsverfügung der BaFin gegen die K1 Invest GbR letztinstanzlich bestätigt. Zugleich hat das Gericht den Rechtsstreit in der Sache der K2 Invest GbR zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Die K1 Invest GbR und der K2 Invest GbR, beide Mörfelden-Walldorf, boten Anlegern die Möglichkeit, Gesellschafter der Unternehmen mit einem Beteiligungskapital von mindestens 2.500 Euro zu werden. Das Geld sollte von "Portfoliomanagern" im "Forex-Interbanken-Devisenhandel, Aktien-(Index), Zins- und Terminmarkt-Handel und in verschiedene Hedgefondsstrategien" angelegt werden. Für das Beteiligungsangebot warben die Gesellschaften mit angeblichen Wertzuwächsen von über 400 % seit 1996. Nach Erkenntnissen der BaFin verwalteten sie für mehr als 4.000 Gesellschafter Beteiligungskapital in Höhe von über 50 Mio. Euro.
Am 3. Juli 2003 hatte die BaFin der K1 Invest GbR und der K2 Invest GbR das unerlaubte Erbringen der Finanzportfolioverwaltung untersagt und die Abwicklung der unerlaubt erbrachten Geschäfte angeordnet (siehe Mitteilung vom 5. September 2003).
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies mit Urteilen vom 8. November 2007 – Az.1 E 2256/05 (1) und 1 E 2429/05 (1) – die Klagen der Gesellschaften gegen die BaFin- Bescheide vom 3. Juli 2003 und weitere Verfügungen, mit denen die BaFin einen Abwickler eingesetzt hatte, in der Gestalt der Widerspruchsbescheide ab. Auf die Berufungen der K1 Invest GbR und der K2 Invest GbR änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 5. November 2008 (Az. 6 A 713/08) die genannten Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ab und hob die Bescheide der BaFin auf.
Die Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts liegen noch nicht vor. Jedoch steht bereits jetzt auf Grund der Zurückweisung der Berufung der K1 Invest GbR fest, dass die Rechtsauffassung der BaFin, nach der auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts Adressat ihrer Verfügungen sein können, höchstrichterlich bestätigt wurde. Auch ist das Bundesverwaltungsgericht der BaFin – entgegen der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – darin gefolgt, dass BGB-Gesellschaften die Finanzportfolioverwaltung erbringen können. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der BGB-Gesellschaften im Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen können und insoweit Rechtsfähigkeit besitzen, können auch sie "für andere" im Sinne des Tatbestands der Finanzportfolioverwaltung, in diesem Fall ihre Gesellschafter, tätig werden.
Pressemitteilung der BaFin
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