von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Wie das Landgericht Meiningen und das Amtsgericht Nürnberg hat auch das Amtsgericht München eine von der Kanzlei Schmeyer im Namen der SMP Beteiligungs GbR II erhobene Klage abgewiesen und die Kosten dem angeblichen "Liquidator" Herrn Walter Kraus (Urteil vom 26. Februar 2010, Az. 213 C 24694/09).
Auch das Amtsgericht München hält die Klage mangels Legitimation des als Liquidator auftretenden Herrn Walter Kraus, einem der Haupttäter im Anlagebetrugsfall SMP, bereits für unzulässig:
„Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die Klägerin steht im Rahmen der Auseinandersetzung gemäß § 730 Abs. 2 S. 2 HS. 2 BGB von der Auflösung an den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Der ehemalige Geschäftsführer Herr Walter Kraus ist nicht Liquidator der Klägerin geworden.“
Mangels einer Regelungslücke könne der Gesellschaftsvertrag nicht ergänzend ausgelegt werden:
„Eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass die bisherigen Geschäftsführer auch als Liquidatoren im Rahmen der Auseinandersetzung tätig werden sollten, kommt vorliegend nicht in Betracht. Vorliegend fehlt bereits eine entsprechende Regelungslücke. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke, d. h. einer planwidrigen Unvollständigkeit. Sie ist gegeben, wenn de~ Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 157 Rdnr. 3).
Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet dann aus, wenn die Vertragslücke durch Heranziehung dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann. Vorliegend kann ohne weiteres auf die gesetzliche Regelung des § 730 BGB zurückgegriffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass eine von der gesetzlichen Regelung des § 730 BGB abweichende Liquidationsregelung gewollt gewesen wäre, liegen nicht vor.“
Die vom Landgericht Hof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2003 erwogene analoge Anwendung von Regelungen bezüglich von Kapitalgesellschaften (§§ 66 I GmbHG, 265 I AktG) lehnt das Amtsgericht ab:
„Die Entscheidung des Landgerichts Hof vom 19.08.03, Az. 12 O 179/03, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere die analoge Anwendung der §§ 66 I GmbHG und 265 I AktG, wonach die bisherigen gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft auch zu Liquidatoren berufen sind, ist vorliegend nicht angebracht. Im Zivilrecht ist eine Analogie nur dann zulässig, sofern ihre Voraussetzungen vorliegen. Eine Analogie setzt voraus, dass ein Gesetz nach der gesetzgeberischen Regelungsabsicht eine planwidrige Unvollständigkeit enthält. Bei Gleichheit von Interessenlage und Normzweck werden derartige Lücken durch Analogie ausgefüllt (Staudinger/Coing/Honsell, BGB, Neubearbeitung 2008, Einleitung zum BGB). In § 730 BGB ist der Fall der Auseinandersetzung einer GbR geregelt. Eine Unvollständigkeit liegt nicht vor. Die Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine Publikumsgesellschaft, also eine Gesellschaft mit körperschaftlicher Struktur, handelt, lässt eine Analogie der körperschaftlichen Regelungen nicht automatisch zu.
Nachvollziehbar ist, dass eine Gesamtvertretung aufgrund der Vielzahl der Gesellschafter erheblich erschwert ist. Dieses Erschwernis kann jedoch durch einen Rückgriff auf § 146 I HGB, einer Vorschrift des oHG-Rechts und somit einer Personengesellschaft, mittels Beschluss durch die Gesellschafter, einen entsprechenden Liquidators zu beschließen, behoben werden. Dies entsprach auch der Intention der Klägerin, wie sich aus dem Einladungsschreiben zur Gesellschafterversammlung vom 19.11.07 ergibt (Anlage B 1 d. A.). Eines Rückgriffs auf die körperschaftsrechtlichen gesetzlichen Vorgaben bedarf es daher nicht. Dies gi1t auch für den Fall des Scheiterns eines solchen Beschlusses. Hier bestünde die Möglichkeit, auf § 146 Abs. 2 HGB zurückzugreifen, der eine Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht vorsieht.“
Nach Überzeugung des Amtsgerichts Nürnberg kann auch nicht von einer Duldungsvollmacht ausgegangen werden:
„Eine Legitimation des ehemaligen Geschäftsführers Kraus kann auch nicht durch den fehlenden Widerspruch der Gesellschafter bzw. kraft Rechtschein anerkannt werden. Allein der Umstand, dass der frühere Geschäftsführer Herr Walter Kraus seit 2003 nach außen als Liquidator auftrat, rechtfertigt diesen Schluss nicht. Anhaltspunkte dafür, dass sämtlichen Gesellschaftern diese Verhaltensweise bekannt ist, dieses Verhalten stillschweigend gebilligt oder gar hingenommen wird, liegen nicht vor. Da das Einladungsschreiben vom 27.11.02 eindeutig die Nennung eines Liquidators durch Beschlussfassung der Gesellschafter vorsieht, ist der Sachvortrag der Klägerin nicht nachvollziehbar; Herr Walter Kraus durfte sich demzufolge nicht als Liquidator ansehen.“
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