Mittwoch, 29. Oktober 2014

Bundesgerichtshof: Prospekthinweis auf steuerliche Risiken

Leitsatz:

Ein Prospekt hat sachlich richtig und vollständig über die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells aufzuklären, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen. Es besteht aber keine allgemeine Pflicht darauf hinzuweisen, dass die Konzeption eines Fonds in steuerlicher Hinsicht "neu" ist und von der Finanzverwaltung bislang nicht abschließend überprüft bzw. in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist.

BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014, Az. II ZB 30/12

Bundesgerichtshof entscheidet über den Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten in Verbraucherkreditverträgen

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB* i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB** für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.

In den beiden Verfahren begehren die Kläger von den jeweils beklagten Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten, die die Beklagten im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen formularmäßig berechnet haben.

Im Verfahren XI ZR 348/13 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten im Dezember 2006 einen Darlehensvertrag über 7.164,72 € ab. Die Beklagte berechnete eine "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" von 189,20 €. Im Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 59.526,72 € ab. Die Beklagte berechnete wiederum eine "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt", die sich in diesem Falle auf 1.547,10 € belief. Im Juni/Juli 2011 wurde ein dritter Darlehensvertrag über 12.353,04 € geschlossen, wobei die Beklagte eine 3,5 %ige "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 343 € berechnete. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung dieser Bearbeitungsentgelte. Mit seiner im Dezember 2012 bei Gericht eingereichten Klage hat er ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 2.079,30 € erstrebt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.015,96 € - darin enthalten das Bearbeitungsentgelt für das im Jahre 2011 gewährte Darlehen sowie ein Teil des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2008 aufgenommene Darlehen - anerkannt; im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung. Wegen des von der Beklagten nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung ist die Klage in den Vorinstanzen, die vom Verjährungseintritt ausgegangen sind, erfolglos geblieben.

Im Verfahren XI ZR 17/14 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten im Februar 2008 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 18.500 € ab. Die Beklagte berechnete ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 €, das der Kläger mit seiner im Jahre 2013 erhobenen Klage zurückfordert; die Beklagte erhebt ebenfalls die Verjährungseinrede. Die Rückforderungsklage war hier in beiden Vorinstanzen erfolgreich.

 Der XI. Zivilsenat hat im Verfahren XI ZR 348/13 auf die Revision des klagenden Kreditnehmers das Berufungsurteil aufgehoben und die beklagte Bank zur Zahlung auch des von ihr nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung verurteilt. Im Verfahren XI ZR 17/14 ist die Revision der dort beklagten Bank erfolglos geblieben.

In beiden Rechtsstreiten sind die Berufungsgerichte im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die jeweilige Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung der Klagepartei ohne rechtlichen Grund erlangt hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB***. Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge ist, wie der XI. Zivilsenat mit seinen beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB**** unwirksam (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 80/2014). Diese Rechtsprechung gilt auch für die hier streitgegenständlichen Entgeltregelungen.

Die Rückzahlungsansprüche beider Kläger sind zudem nicht verjährt; die gegenteilige Annahme der Vorinstanzen in der Sache XI ZR 348/13 ist unzutreffend. Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde.

Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten - kenntnisunabhängigen - 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13
AG Mönchengladbach - Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 600/12
LG Mönchengladbach - Urteil vom 4. September 2013 - 2 S 48/13

und

Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 17/14
AG Stuttgart - Urteil vom 24. Juli 2013 - 13 C 2949/13  
LG Stuttgart - Urteil vom 18. Dezember 2013 - 13 S 127/13

Karlsruhe, den 28. Oktober 2014

* § 195 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. 

** § 199 BGB 
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 
1. der Anspruch entstanden ist und 
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 
(2) …
(3) ...
(3a) …
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) ...

*** § 812 BGB
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. …
(2) …

**** § 307 BGB
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. ... 
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist … 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Dienstag, 21. Oktober 2014

Anlagebetrugsfirma Ko Sin Corporation Limited nicht mehr erreichbar

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Die sich unzutreffend als "Broker" bezeichnende Anlagebetrugsfirma Ko Sin Corporation Limited aus Hongkong, vor der wir mehrfach gewarnt hatten, siehe http://anlegerschutz.blogspot.de/2013/07/neu-gegrundeter-broker-ko-sin-versucht.html und http://anlegerschutz.blogspot.de/2014/04/achtung-anlagebetrusgfirma-ko-sin.html, hat ihre Tätigkeit eingestellt. Sie ist laut einem geschädigten Anleger, der noch immer auf seine Alibaba-Aktien wartet, telefonisch nicht mehr erreichbar. Die nett gestaltete Webseite http://kosin.net ist derzeit aber noch abzurufen.

Es handelt es sich um einen klassischen Anlagebetrugsfall. Die Firma Ko Sin Corporation Limited, offensichtlich eine sog. "Briefkastenfirma", war neu gegründet und nicht als Finanzdienstleistungsunternehmen zugelassen.

Samstag, 18. Oktober 2014

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.: Positive Urteile in Sachen Hypo Real Estate International AG und Deutschen Pfandbriefbank AG

Ehemalige Genussrechtsinhaber bekommen zumTeil immense Nachbesserungen zugesprochen

München - Im Zuge des wirtschaftlichen Niedergangs der Hypo Real Estate Gruppe und der Verstaatlichung der Hypo Real Estate Holding AG wurden auch mehrere Genussrechtsinhaber von Tochtergesellschaften der Hypo Real Estate Holding AG zu finanziellen Zugeständnissen gezwungen, indem Zinszahlungen nicht erfolgten und die Genussrechte nicht voll zurückerstattet wurden. Oft erfolgte dies zu Unrecht, wie das Landgericht München nun in einer Klage eines SdK-Mitglieds entschied.
 
Das Landgericht München I hat sich in zwei Urteilen vom 31.07.2014 (Az. 5 HK O 24890/12 und 5 HK O 27989/12) mit mehreren Genussscheinen der Deutschen Pfandbriefbank AG beschäftigt und kam zum Ergebnis, dass die durch das Kreditinstitut erfolgte Berechnung der Rückzahlungsansprüche der Genussscheininhaber in mehrfacher Hinsicht falsch war.
 
Hinsichtlich der Genussscheine der ehemaligen Württembergischen Hypothekenbank AG (WKN 546325), die zwischenzeitlich als Hypo Real Estate International AG firmierte, bevor sie auf die Deutsche Pfandbriefbank AG verschmolzen wurde, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass statt der im Juli 2013 zurückgezahlten ca. 2,72 % Nennwerts eine Rückzahlung zu 100 % des Nennwerts hätte erfolgen müssen. Zudem seien noch mehrere ausgefallene Kupons in Höhe von 7% p.a. an die Anleger nachzuzahlen.
 
Ebenfalls eine Rückzahlung zu 100 % des Nennwerts sowie die Nachzahlung von mehreren ausgefallenen Kupons in Höhe von 7 % p.a. ordnete das Gericht in seinem Urteil für die ebenso von der ehemaligen Württembergischen Hypothekenbank AG emittierten Genussscheine mit der WKN 812404 an, die im Juni 2012 zu ca. 13,04 % zurückgezahlt wurden.
 
Auch bei einem weiteren Genussschein der Deutschen Pfandbriefbank AG, der von der ehemaligen Nürnberger Hypothekenbank (WKN 808404) emittiert wurde, kam das Gericht zum Ergebnis, dass statt der im Juni 2010 erfolgten Rückzahlung zu 17,54 % des Nennwerts eine Rückzahlung zu 22,53 % des Nennwerts hätte erfolgen müssen.
 

Donnerstag, 11. September 2014

SdK vertritt Anleiheinhaber der MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft mbh

Die MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft mbH befindet sich aus Sicht der SdK in wirtschaftlichen  Schwierigkeiten. Dies geht aus Veröffentlichungen der Gesellschaft vom 5. September 2014 hervor. Demnach beabsichtigt die Gesellschaft im Rahmen der Erarbeitung eines umfassenden Konzepts zur finanziellen Restrukturierung in den Dialog mit den Inhabern der in 2012 emittierten Anleihe (WKN A1RE7V) einzutreten. Hierfür wurde von Seiten der Gesellschaft für den 8. Oktober 2014 zu einer Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber in Frankfurt einberufen.

Auf dieser Versammlung sollen die Anleiheinhaber zunächst über den Stand der Sanierungsbemühungen informiert werden. Ferner soll mit Herrn Dr. Günther Beckstein, dem ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten, ein gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger gewählt werden. Dieser soll dann die Interessen der Anleihegläubiger im weiteren Verlauf der Sanierung vertreten. Des Weiteren sollen die Anleihegläubiger die am 18. Dezember 2014 fälligen Zinszahlungen bis zum 30. Juni 2015 stunden und auf eventuell gegebene Kündigungsrechte verzichten.

Aus Sicht der SdK ist zu erwarten, dass die Anleiheinhaber im weiteren Verlauf der Sanierung zu finanziellen Zugeständnissen, wie etwa zu einem (endgültigen) Verzicht auf Zinsen, oder einem teilweisen Verzicht auf Rückzahlung, aufgefordert werden. Für die Anleger ist es daher nun wichtig, sich möglichst frühzeitig zu organisieren um somit vereint ihre Interessen im Insolvenzverfahren vertreten zu können. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) wird die Anleger hierbei unterstützen und bietet an, diese auf der angekündigten Gläubigerversammlung kostenlos zu vertreten.

Aus aktueller Sicht hält die SdK eine Stundung der Zinsansprüche für nicht angemessen, da die Zinszahlung vom ehemaligen Mehrheitsgesellschafter, der Aurelius AG, garantiert wurde, und aus Sicht der SdK keine Zweifel an der Wirksamkeit der Garantie und an der Bonität der Garantin bestehen. Ferner ist aus Sicht der SdK noch zu prüfen, in wie weit Herr Dr. Günther Beckstein über die nötige Unabhängigkeit und fachliche Expertise verfügt, um die Rechte der Anleiheinhaber wirksam vertreten zu können. Die SdK wird hierfür zunächst  das direkte Gespräch mit Herrn Dr. Beckstein suchen.

Betroffene Anleger können sich unter http://www.sdk.org/msdeutschland.php für einen kostenlosen Newsletter der SdK registrieren, um weitere Informationen zum Verfahren zu erhalten. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.
 
München, den 8. September  2014

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen der MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft mbH!

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.: SdK vertritt Anleiheinhaber der Rena Lange Holding GmbH

München - Die Rena Lange Holding GmbH hat am 9. September 2014 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beim Amtsgericht München gestellt. Zugleich wurde auch ein Insolvenzantrag über das Vermögen der M. Lange & Co GmbH, einer Tochtergesellschaft, eingereicht. Dies gab die Geschäftsleitung gestern bekannt.

Aus Sicht der SdK drohen den Inhabern der von der Gesellschaft emittierten Anleihe (WKN A1ZAEM) nun empfindliche Einschnitte. So ist, nach derzeitiger Einschätzung der SdK, zu erwarten, dass die Anleger zu finanziellen Zugeständnissen, wie etwa einem Zinsverzicht oder einem teilweisen Verzicht auf Rückzahlung, aufgefordert werden, um damit eine Sanierung der Gesellschaft zu ermöglichen. Für die Inhaber von Anleihen der Rena Lange Holding GmbH ist es daher nun von hoher Bedeutung, sich möglichst frühzeitig zu organisieren, um somit vereint ihre Interessen im Insolvenzverfahren vertreten zu können. Die SdK wird die Anleiheinhaber hierbei unterstützen und bietet an, diese auf einer möglichen kommenden Gläubigerversammlung zu vertreten.

Betroffene Anleger können sich unter www.sdk.org/renalange für einen kostenlosen Newsletter der SdK registrieren. Wir werden alle registrierten Gläubiger über das Insolvenzverfahren unterrichten und diesen das Vorgehen der SdK erläutern. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder Tel. 089/20208460 an die SdK wenden.

München, den 10. September 2014

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Rena Lange Holding GmbH!

Aufgepasst bei Börsengängen: DSW-Checkliste hilft

Nach einer längeren Durststrecke könnte 2014 mal wieder ein gutes Jahr für Börsengänge werden. Die Spanne der Kandidaten ist – auch in Deutschland – breit. Sie reicht von Internet-Unternehmen wie Zalando oder Rocket Internet bis hin zum Autozulieferer Hella. In den USA peilt der chinesische Internethändler Alibaba sogar die größte Neuemission an, die es bisher gegeben hat.
 
„Für Privatanleger stellt sich vor diesem Hintergrund natürlich die Frage, ob es sich lohnt, solche Neuemissionen zu zeichnen oder aber ob man lieber die Finger davon lassen sollte. Gerade wenn es noch keinen Kurs gibt, sondern nur eine vom Unternehmen festgelegte Preisspanne, ist das oft alles andere als einfach“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz). Um die Bewertung zu erleichtern hat die DSW eine Checkliste entwickelt, mit der anhand von Angaben aus dem Börsenprospekt ein kurzer Chance-/Risiko-Check gemacht werden kann.
 
Die Kurzfassung der DSW-Checkliste für Neuemissionen:
 
Neues Geld oder nur Ausstieg für Alt-Investoren
 
Verkaufen die Altaktionäre ihre Papiere im Rahmen des Börsengangs und wälzen damit das Risiko auf die neuen Investoren ab, spricht vieles dafür, die Finger von der Neuemission zu lassen. Frisches Geld kommt so schließlich nicht ins Unternehmen. Erfolgt die Neuemission aber in Form einer Kapitalerhöhung und fließt das Geld, das die Anleger im Rahmen der Zeichnung geben, dem Unternehmen zu, so lohnt sich eine weitere Prüfung.
 
Transparenz nach dem Börsengang
 
Die Entscheidung für ein bestimmtes Börsensegment verrät viel darüber, wie groß die Wertschätzung für die Neu-Aktionäre seitens des Unternehmens wirklich ist. Die Gesellschaften können schließlich zwischen verschiedenen Börsensegmenten wählen, die sehr unterschiedliche Transparenzanforderungen stellen. Die Spanne reicht vom weitgehend unregulierten Freiverkehr über den nur wenig besseren „Entry Standard“ bis zum „Prime Standard“. So müssen beispielsweise nur im Prime Standard notierte Unternehmen Quartalsberichte erstellen. In den anderen Börsensegmenten erhalten Aktionären dagegen lediglich rudimentäre Informationen über den Geschäftsverlauf.
 
Die Börsenreife
 
Börsenreif ist ein Unternehmen eigentlich erst dann, wenn es in der Vergangenheit bereits bewiesen hat, dass sein Geschäftsmodell funktioniert und Gewinne produziert. Verlustbringer gehören in den Bereich des Risikokapitals und sind für Privatanleger eher ungeeignet.
 
Der Preisvergleich
 
Wichtig ist auch, dass sich die Anleger darüber klar werden, wie das Branchenrisiko aussieht und ob der aufgerufene Emissionspreis tatsächlich angemessen ist. Hier hilft ein Vergleich mit den Kennzahlen ähnlicher Gesellschaften, die bereits an der Börse notiert sind. Besonders achten sollte man dabei auf das sogenannte Kursgewinnverhältnis (KGV) sowie das Kurs-Cashflow-Verhältnis (KCV). Im Idealfall liegt eine Neuemission leicht unterhalb des branchenüblichen Durchschnittswerts.
 
Die persönliche Note
 
Natürlich sollte eine Neuemission wie jede andere Aktie auch, zu der Risikoneigung und der Strategie des jeweiligen Anlegers passen. So ist es beispielsweise für einen Anleger, der bereits einen großen Teil seines Kapitals in Internetwerten investiert hat, in der Regel nicht empfehlenswert, sich noch weitere Unternehmen aus dieser Branche ins Depot zu holen.
 
Pressemitteilung der DSW vom 11. September 2014

DSW: Finanztransaktionsteuer ist weiterhin ein Irrweg

Laut einer vom Bundesfinanzministerium in Auftrag gegebenen Studie, die jetzt veröffentlicht wurde, sollen die Einnahmen aus einer Finanztransaktionssteuer angeblich zwischen knapp 18 und 88 Milliarden Euro liegen. „Diese Zahlenspielereien dürfte die Begehrlichkeit der Politik, die umstrittene Steuer einzuführen, nochmals anfachen. Allein die Spanne zeigt allerdings schon, wie wenig verlässlich solche Schätzungen sind“, ist Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz), überzeugt.
 
Nach der Untersuchung liegt der Nominalwert aller in Deutschland gehandelten Wertpapiere bei rund 275 Billionen Euro pro Jahr. Der Verkauf jedes Papiers soll mit 0,1 Prozent des Wertes besteuert werden. Bei hochspekulativen Derivaten, also bei Wetten beispielweise auf Preisschwankungen auf den Öl- oder Devisenmärkten, soll die Steuer bei 0,01 Prozent liegen.
 
Aus Sicht der DSW ist das der falsche Ansatz: „Wenn mit der Steuer wirklich der Handel mit potenziell gefährlichen synthetischen Finanzprodukte an die Kette gelegt werden soll, ist die Belastung von Aktienkäufen völlig unverständlich. Aktien sind solide, bodenständige und volkswirtschaftlich wichtige Unternehmensbeteiligungen, und eben keine rein spekulativen Geschäfte ohne Verbindung zur realen Wirtschaft“, erklärt Tüngler.
 
Bei der DSW wird nun befürchtet, dass die Einführung einer solchen Steuer auch die Privatanleger treffen wird. „Die Fondsgesellschaften werden die Belastung eins zu eins an die Anleger durchreichen. Das schmälert die erzielbare Rendite“, sagt Tüngler. Professionelle Anleger würden dagegen auf andere, nicht steuerpflichtige Märkte ausweichen. „In Zeiten globaler Vernetzung geht das durch einen einfachen Knopfdruck“, so der DSW-Mann.
 
Pressemitteilung des DSW vom 9. September 2014

Sonntag, 7. September 2014

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Marks Capital

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. September 2014 teilt die FMA daher mit, dass
 
Marks Capital
mit angeblichem Geschäftssitz in
Riverside Yomiuri Building
36-2 Nihonbashi Hakozakicho
Koto-ku, Tokyo
103-0015, Japan
Tel: +81 (3) 67400962
Fax: +81 (3) 68003128
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Pivotal Investment Group

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. September 2014 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Pivotal Investment Group
mit angeblicher Hauptniederlassung in
Chater House
8 Connaught Road
Central
Hong Kong S.A.R
Tel: +852 5808 4438
Fax: +852 3017 8589
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) sowie die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007), nicht gestattet.

Montag, 1. September 2014

BaFin gibt Herrn Renee Grosser die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Renee Grosser, München, mit Bescheid vom 23. Juli 2014 aufgegeben, das von ihm ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Herr Grosser hat auf der Grundlage von Darlehensverträgen Anlegergelder entgegengenommen, die zur Anlage an den Kapitalmärkten dienen sollten. Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin untersagt öffentliches Angebot von Aktien der Gold International SE

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat das öffentliche Angebot von Aktien der Gold International SE wegen Verstoßes gegen das Wertpapierprospektgesetz untersagt.
   
Die Gold International SE, Düsseldorf, darf keine eigenen Aktien zum Erwerb anbieten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 7. Februar 2014 das öffentliche Angebot von Aktien der Gold International SE wegen Verstoßes gegen das Wertpapierprospektgesetz untersagt.

Die Untersagung erfolgte, weil die Gesellschaft keinen Wertpapierprospekt veröffentlicht hat, der die nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 vom 29. April 2004 erforderlichen Angaben enthält.

Die Untersagungsverfügung ist seit dem 8. Juli 2014 unanfechtbar.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Euro Asia Invest Ltd.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. August 2014 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Euro Asia Invest Ltd.
mit angeblicher Europaniederlassung in
12th Floor
The Broadgate Tower
20 Primrose Street
London EC2A 2EW
United Kingdom
Tel 1:  +44 20 373 475 44
Tel 2: +44 20 704 801 80
Fax: +44 20 351 418 79

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Finanzinnovationen AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. August 2014 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Finanzinnovationen AG
mit angeblicher Hauptverwaltung in
Schottenring 16/2
1010 Wien
Web: www.kiwifsp.com/at/, www.kiwifsp.com und www.finnovag.com
E-Mail: vienna(at)finnovag.com
Tel: +1 (650) 351-7877

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen in Österreich (gem. § 1 Abs 1 Z. 3 BWG) nicht gestattet.

Dienstag, 29. Juli 2014

DSW: Sensation bei Prokon-Gläubigerversammlung

Das Amtsgericht Itzehoe ist einem Antrag von Klaus Nieding, Vizepräsident der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz), gefolgt und hat damit die Träume des ehemaligen Prokon-Geschäftsführers Carsten Rodbertus beendet, wieder die Macht bei dem insolventen Windkraftanlagenbetreiber zu übernehmen. „Wir sind froh, dass das Gericht unserem Antrag gefolgt ist“, kommentiert Nieding, der im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit Prokon-Gläubiger vertritt, die Entscheidung.

Rodbertus hatte in einer groß angelegten Kampagne die rund 75.000 Genussscheininhaber dazu bringen wollen, seinen Vertrauten Alfons Sattler mit der Vertretung ihrer Interessen zu bevollmächtigen. Nieding hatte beantragt, Sattler wegen einer offensichtlichen Interessenkollision von der Vertretung von Gläubigern auszuschließen.

„Die Herrn Sattler erteilten Vollmachten sind rechtswidrig und werden deshalb in der Gläubigerversammlung nicht berücksichtigt“, erläutert Nieding.

Hintergrund:Carsten Rodbertus ist als ehemaliger Geschäftsführer der Schuldnerin als Bevollmächtigter zur Vertretung von Gläubigern im Insolvenzverfahren ausgeschlossen. Er ist bereits gesetzlicher Vertreter einer Partei. Entsprechendes gilt für einen von ihm vorgeschobenen Strohmann. Die Interessenkollision ergibt sich daraus, dass der bestellte Insolvenzverwalter Dr. Dietmar Penzlin bereits öffentlich mitgeteilt hat, dass er Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin wegen Pflichtverletzungen prüfe. Die von dem Geschäftsführer zu verantwortenden Schäden könnten in hunderten Millionen Euro zu messen sein. Rodbertus habe damit ein überragendes finanzielles Interesse daran, das Insolvenzverfahren selbst zu beherrschen.

Pressemitteilung der DSW vom 22. Juli 2014

Montag, 28. Juli 2014

BaFin: Herr Andreas (Andras) Toth verfügt über keine Erlaubnis nach § 32 KWG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie Herrn Andreas (Andras) Toth keine Erlaubnis für seine Geschäftstätigkeit erteilt hat. Er unterliegt daher nicht der Aufsicht der BaFin.

Auf der Internetseite www.performancesieger.info wird gegenüber potenziellen Anlegern ein Anlageangebot mit garantiertem Kapitalerhalt über eines „der erfolgreichsten Börsensysteme - Handelsprogramm DOH 2013/2014 -“ beworben. Als Ansprechpartner wird ein Herr Andreas Toth benannt, welcher auch unter dem Namen Andras Toth und unter der Firma Toth Vermögensverwaltung AG in Erscheinung tritt.

Quelle: BaFin
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Siehe auch die Warnung der österreichischen FMA vor der Toth Vermögensverwaltung http://anlegerschutz.blogspot.de/2014/07/osterreichische-finanzmarktaufsicht.html
 

BaFin gibt der IG-cas, vertreten durch Herrn Daniel Walochni, die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Daniel Walochni mit Bescheid vom 18. Juni 2014 das Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und ihm aufgegeben, die ohne Erlaubnis betriebenen Geschäfte durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Herr Walochni bot auf der Grundlage einer Internetwerbung die „Beteiligung an der Interessengemeinschaft IG-cas“ an. Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

S & K Sachwert AG: BaFin bestellt Abwickler für unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 26. Mai 2014 für die Abwicklung des von der S & K Sachwert AG, Frankfurt am Main, unerlaubt betriebenen Einlagengeschäftes einen Abwickler bestellt.

Die Gesellschaft hatte sich von Anlegern, die Lebensversicherungsverträge abgeschlossen und hierauf Zahlungen erbracht hatten, deren Rechte aus den Versicherungsverträgen abtreten lassen, um die Versicherungsverträge zu kündigen und die Rückkaufswerte einzuziehen. Im Gegenzug hatte sie den Anlegern versprochen, zu späteren Zeitpunkten Geldzahlungen zu leisten. Die mit den Anlegern geschlossenen Verträge waren als „Kaufverträge“ bezeichnet. Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den gekündigten Lebensversicherungsverträgen hat die S & K Sachwert AG das Einlagengeschäft betrieben, ohne hierfür die erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen. Die BaFin hatte der Gesellschaft gegenüber mit Bescheid vom 20. Januar 2014 die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäftes angeordnet.

Zum Abwickler hat die BaFin

Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernsau,
c/o Bernsau Brockdorff & Partner Rechtsanwälte PartGmbB
Zeilweg 42
60439 Frankfurt am Main,

bestellt.

Der Abwickler ist u.a. befugt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S & K Sachwert AG zu beantragen, wenn er die Voraussetzungen hierfür feststellt.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Access Global Logistic

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 64 Abs. 9 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Zahlungsdienste nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Access Global Logistic
Head Office: Kekropos 2
Nissou Industrial Area
P.O. Box 24634
Nicosia 2571 - Cyprus
Phone: 00357-22-818444
E-Mail Absender: „Gregg Zapata" (lguutiatslqb(at)boshbosh.com)
gim.harins(at)gawab.com
agl(at)accessgl.com
www.accessgl.com
 
nicht berechtigt ist, Zahlungsdienste gem. § 1 Abs 2 ZaDiG in Österreich zu erbringen.
 
Quelle: FMA

Donnerstag, 10. Juli 2014

Beherrschungsvertrag mit VOGT electronic AG: LG München I erhöht Abfindung und Ausgleich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit  der VOGT electronic AG (nunmehr: SUMIDA AG), Obernzell, hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 27. Juni 2014 Abfindung und Ausgleich erhöht.

Das Gericht bestimmte die angemessene Abfindung je Stammaktie auf EUR 7,99 und je Vorzugsaktie auf EUR 8,26. Das LG München I folgt damit dem gerichtlich bestellten Gutachter, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/05/gutachten-im-spruchverfahren-delisting.html. Die Antragsgegnerin, die Suminda Europe GmbH (früher: Sumida VOGT GmbH) hatte EUR 7,50 je Stammaktie und EUR 7,77 je Vorzugsaktie angeboten.

Der Ausgleich wurde auf EUR 0,68 je Stammaktie und auf EUR 0,70 je Vorzugsaktie festgelegt.

Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde zum OLG München eingelegt werden.

LG München I, Beschluss vom 27. Juni 2014, Az. 5HKO 7819/09
ABS AG u.a. ./. Sumida Europe GmbH
87 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Karl Eichinger, 80798 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sumida Europe GmbH:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz

Dienstag, 1. Juli 2014

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Toth Vermögensverwaltung AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13. Juni 2014 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Toth Vermögensverwaltung AG
Hermannstraße 9
20095 Hamburg
Tel. 040 6003853150
Fax 040 6003853250
Internet: www.performancesieger.info
E-Mail: office(at)performancesieger.info
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (gem. § 1 Abs 1 Z. 1 BWG) in Österreich nicht gestattet.

Mittwoch, 28. Mai 2014

Anlagebetrugsfall SMP: Amtsgericht Hof bestellt Liquidator für die SMP Beteiligungs GbR II

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Amtsgericht Hof hat etwas mehr als vier Jahre nach einem entsprechenden Antrag einen Liquidator für die SMP Beteiligungs GbR II bestellt (Beschluss vom 26. Mai 2014, Az. 96 AR 125/10). Der nunmehr bestellte Liquidator, Herr Rechtsanwalt Florian Schott, ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und bislang nicht mit dem Fall SMP befasst gewesen (d.h. er hat insbesondere weder die SMP-Initiatoren noch Gesellschafter vertreten). Das Amtsgericht stellt in seinem Beschluss darauf ab, dass es den Interessen der Gesellschafter entspricht, einen Liquidator zu bestellen, der an dem Ergebnis  der Auseinandersetzung kein unmittelbares Eigeninteresse hat, und verweist dabei auf das BGH-Urteil in Sachen SMP, siehe http://smp-betrug.blogspot.de/2011/09/bundesgerichtshof-stellt.html.

Mittwoch, 7. Mai 2014

Bundesgerichtshof: Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung

Pressemitteilung des BGH Nr. 078/2014 vom 07.05.2014

Der klagende Versicherungsnehmer begehrt Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer Rentenversicherung nach einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung.

Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 1998. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er mit Übersendung des Versicherungsscheins. Dabei wurde er nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt. Von Dezember 1998 bis Dezember 2002 zahlte der Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 51.129,15 €. Nachdem er den Vertrag im Juni 2007 gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte im September 2007 einen Rückkaufswert von 52.705,94 € aus. Mit Schreiben vom 31. März 2008 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber der Beklagten und forderte sie zur Rückzahlung aller Beiträge nebst Zinsen auf.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verfristet gewesen sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.  

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 28. März 2012 (VersR 2012, 608) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225) die Vorlagefrage bejaht. Der IV. Zivilsenat hatte zu entscheiden, welche Folgerungen sich aus diesem Urteil für den Streitfall und vergleichbare Verfahren ergeben. 

Bezüglich der Schadensersatzforderung ist die Revision als unzulässig verworfen worden, weil sie insoweit vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist. 

Soweit der Kläger einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geltend macht, hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Prämien verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat. Soweit er sich darauf beruft, das Policenmodell als solches sei europarechtswidrig, konnte der Senat offenlassen, ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages noch berufen könnte. Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt, da er nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts mit Übersendung des Versicherungsscheins nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde. 

Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im Dezember 1998 gezahlt hatte, wäre gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen im März 2008 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Vorschrift weist eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auf. Sie steht in Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Grundanliegen, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß in deutsches Recht umzusetzen. Die Regelung ist richtlinienkonform dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Hingegen ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. für alle Versicherungsarten außerhalb des Bereichs der Richtlinien unverändert anwendbar.

Der Höhe nach umfasst der Bereicherungsanspruch des Klägers nicht uneingeschränkt alle Prämien, die er an die Beklagte gezahlt hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet gewesen zu sein. Im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert zu ersetzen sein kann. Dieser kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen. Hierzu wird das Berufungsgericht noch Feststellungen zu treffen haben. 

Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11
OLG Stuttgart - Urteil vom 31. März 2011 – 7 U 147/10
LG Stuttgart - Urteil vom 13. Juli 2010 – 22 O 587/09

Karlsruhe, den 7. Mai 2014
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Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:  

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 812
(1) Wer durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. …

Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)  

§ 5a 
(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. …  

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.  

Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG  

Artikel 15
(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags, der in einem der in Titel III genannten Fälle geschlossen wird, von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten.  

Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung)

Artikel 31  
(1) Vor Abschluss des Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.