Die Gesellschaft hatte sich von Anlegern, die Lebensversicherungsverträge abgeschlossen und hierauf Zahlungen erbracht hatten, deren Rechte aus den Versicherungsverträgen abtreten lassen, um die Versicherungsverträge zu kündigen und die Rückkaufswerte einzuziehen. Im Gegenzug hatte sie den Anlegern versprochen, zu späteren Zeitpunkten Geldzahlungen zu leisten. Die mit den Anlegern geschlossenen Verträge waren als „Kaufverträge“ bezeichnet. Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den gekündigten Lebensversicherungsverträgen hat die S & K Sachwert AG das Einlagengeschäft betrieben, ohne hierfür die erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen. Die BaFin hatte der Gesellschaft gegenüber mit Bescheid vom 20. Januar 2014 die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäftes angeordnet.
Zum Abwickler hat die BaFin
Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernsau,
c/o Bernsau Brockdorff & Partner Rechtsanwälte PartGmbB
Zeilweg 42
60439 Frankfurt am Main,
bestellt.
Der Abwickler ist u.a. befugt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S & K Sachwert AG zu beantragen, wenn er die Voraussetzungen hierfür feststellt.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Zum Abwickler hat die BaFin
Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernsau,
c/o Bernsau Brockdorff & Partner Rechtsanwälte PartGmbB
Zeilweg 42
60439 Frankfurt am Main,
bestellt.
Der Abwickler ist u.a. befugt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S & K Sachwert AG zu beantragen, wenn er die Voraussetzungen hierfür feststellt.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
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