Herr Grosser hat auf der Grundlage von Darlehensverträgen Anlegergelder entgegengenommen, die zur Anlage an den Kapitalmärkten dienen sollten. Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
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