Mittwoch, 13. März 2013

BaFin gibt der VIP-Management GmbH & Co. KG die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Bonn/Frankfurt a. M., 6. März 2013
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der VIP-Management GmbH & Co. KG, Offenburg, mit Bescheid vom 11. Dezember 2012 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.
 
Die VIP-Management GmbH & Co. KG schloss mit Anlegern Darlehensverträge mit dem unbedingten Versprechen, das erhaltene Kapital zu verzinsen und nach Ablauf einer mehrjährigen Laufzeit zurückzuzahlen. Mit der Annahme von Geldern auf Grundlage dieser Vereinbarungen betreibt die VIP-Management GmbH & Co. KG das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.
 
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
 
Quelle: BaFin

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Lambda TD Software Inc.

Bonn/Frankfurt a. M., 11. März 2013
 
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Lambda TD Software Inc. (ISIN: US51327T2042) mittels durch Cold Calling und Börsenbriefe zum Kauf empfohlen.
 
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet. Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.
 
Quelle: BaFin

BaFin gibt der FinoPlan GmbH die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Bonn/Frankfurt a. M., 6. März 2013
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der FinoPlan GmbH, Offenburg, mit Bescheid vom 11. Dezember 2012 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.
 
Die FinoPlan GmbH schloss mit Anlegern Darlehensverträge mit dem unbedingten Versprechen, das erhaltene Kapital zu verzinsen und nach Ablauf einer mehrjährigen Laufzeit zurückzuzahlen. Mit der Annahme von Geldern auf Grundlage dieser Vereinbarungen betreibt die FinoPlan GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.
 
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
 
Quelle. BaFin

Mittwoch, 27. Februar 2013

FIHM Fonds und Immobilien Holding München AG: Vorstand der FIHM AG stellt Insolvenzantrag

Der Vorstand der FIHM Fonds und Immobilien Holding München AG hat am 22.02.2013 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht München über das Vermögen der FIHM Fonds und Immobilien Holding München AG gestellt.

Dienstag, 26. Februar 2013

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor House of Finance AG

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) kann gemäß § 64 Abs. 9 ZaDiG durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Zahlungsdienste nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. Februar 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
House of Finance AG
Gartenstrasse 5
9000 St. Gallen
Schweiz
www.house-of-finance.ch
E-Mail: info(at)housefinance.ch
Tel: +41 (0) 71 511 79 70
Fax: +41 (0) 71511 81 92
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Zahlungsdienste in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Zahlungsgeschäft/Überweisungsgeschäft) gemäß § 1 Abs 2 Z 2 lit c ZaDiG nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Secured Forex Promotion & Information GmbH

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 6. Februar 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Secured Forex Promotion & Information GmbHmit angeblichem Sitz in
Friedrichstraße 171
10117 Berlin
Tel.: + 49 30 318 788 32
Fax: + 49 30 377 190 24
www.secured-forex.de
info(at)secured-forex.de
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Portfolioverwaltung (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007) ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Qatar Financial Investment

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 05. Februar 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Qatar Financial Investment
Email: qatar.f.investment(at)gmail.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen in Österreich (gem. § 1 Abs 1 Z. 3 BWG) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor CONCRED GmbH

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Jänner 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
CONCRED GmbH
(ehemals EUROCRED GmbH)
Millennium Tower, 23. Etage,
Handelskai 94-96
1200 Wien
Web: www.concred.at
www.eurocred.at
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Vermittlung des Kreditgeschäftes (§ 1 Abs 1 Z 18 lit b BWG iVm § 1 Abs 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.
 
 
BEKANNTMACHUNG im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 15. Februar 2013
 
Gemäß § 4 Abs. 7 4. Satz BWG kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen.

Die CONCRED GmbH hat einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 30.01.2013 gestellt.
 
Es wird somit von der FMA in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 30.01.2013 überprüft.

Montag, 11. Februar 2013

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Swingplane Ventures Inc.

Bonn/Frankfurt a. M., 8. Februar 2013
 
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Swingplane Ventures Inc. (ISIN: US8707872078) mittels Spammails zum Kauf empfohlen.
 
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet. Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.
 
Quelle: bafin.de

Donnerstag, 31. Januar 2013

ICC Deutschland: Vorsicht vor gefälschten ICC-Verträgen

Immer wieder erhält die Internationale Handelskammer (ICC) Deutschland Anfragen zu so genannten IMFPA-, NCNDA- und Non-Circumvention-Verträgen, die deutsche Unternehmen auf Bitte ausländischer Geschäftspartner unterschreiben sollen. Die ICC Deutschland weist daraufhin, dass diese Vertragsentwürfe keine ICC-Dokumente sind und auch nicht auf geltenden ICC-Regeln basieren.

In den vergangenen Monaten wurden wieder vermehrt Anfragen an ICC Deutschland gestellt, die sich auf so genannte Irrevocable Master Fee Protection Agreements (IMFPA) und Non Circumvention, Non Disclosure & Working Agreements (NCNDA) beziehen. Dabei wird häufig behauptet, dies seien ICC-Verträge, jedoch wurde im Wesentlichen lediglich das ICC-Logo einkopiert. Ziel des Vertrages soll sein, gegenüber den Käufern eine Handhabe gegen deren Zugriff auf den Erstlieferanten zu besitzen.

Diese Verträge sind jedoch in keiner Weise von der ICC autorisiert und werden von ihr nicht unterstützt. Die offizielle Stellungnahme der ICC Commercial Crime Services (ICC-CCS) in London: “ICC-CCS has recently been referred a number of ‘Irrevocable Master Fee Protection Agreements (IMFPA)’ and Non Circumvention, Non Disclosure & Working Agreements (NCNDA), some of which bear the ICC logo at the top. The bureau would like to advise that these are not ICC endorsed documents and that our letterhead has merely been pasted onto the top. We further advise that there is no such thing as an Irrevocable Master Fee Protection Agreement or a Non Circumvention, Non Disclosure & Working Agreement”.
 
Quelle: ICC Deutschland

SdK rät Anleiheinhabern der Gebhard Real Estate AG zur Interessenbündelung

Pressemitteilung der SdK

Die Gebhard Real Estate AG ist ein auf den Ankauf, die Bewirtschaftung und den Verkauf von Immobilien oder von Objektgesellschaften spezialisiertes Unternehmen. Diese hat zum 1.1.2007 eine Anleihe im Volumen von insgesamt 20 Mio. Euro begeben. Die erste Tranche der Anleihe (WKN: A0LDY7) in Höhe von 7,5 Mio. Euro hatte eine Laufzeit von 3 Jahren. Die Rückzahlung dieser Tranche steht nach Informationen der SdK noch aus. Die zweite Tranche (WKN: A0LDY8) in Höhe von 12,5 Mio. Euro hatte ursprünglich eine Laufzeit von sieben Jahren und sollte somit am 31.12.2013 zurückbezahlt werden. Aufgrund einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft konnten in 2011 zunächst fällige Zinsen der zweiten Tranche nicht pünktlich gezahlt werden. Im August 2011 wurden schließlich die Anleihebedingungen auf Initiative der Schuldnerin hin geändert. Unter anderem wurde der garantierte Zinssatz der Anleihe von 8,25% auf 3,5% gesenkt und die Laufzeit der Anleihe um 24 Monate bis zum 31.12.2015 verlängert.

Trotz dieser von Seiten der Gläubiger geleisteten Sanierungsbeiträgen scheint sich, aus Sicht der SdK, die Gesellschaft jedoch immer noch in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Ein Indiz hierfür sind die bisher ausgebliebenen Zinszahlung für das Jahr 2012, welche zum 30. Juni bzw. zum 31.12.2012 fällig gewesen wären. Ferner hat die Gesellschaft bis heute keinen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010/2011 veröffentlicht. Auch die wirtschaftlich relevanten Tochtergesellschaften
der Gebhard Gruppe haben bis dato keinen Jahresabschluss für das zurückliegende Geschäftsjahr 2010/2011 veröffentlicht. Da die Gebhard Real Estate AG auch noch nie einen Konzernabschluss veröffentlicht hat, ist eine detaillierte Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft aus unserer Sicht nicht möglich. Aus unserem Gesichtspunkt ist ein gemeinsames Vorgehen der Anleiheinhaber ratsam, um so einen Überblick über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zu erhalten und die Ansprüche der Anleiheinhaber gegen die Gesellschaft und Dritte zu sichern. Die SdK hat für einige betroffene Mitglieder bereits eine renommierte Anwaltskanzlei mit der Prüfung von möglichen Anspruchsgrundlagen beauftragt. Betroffene Anleiheinhaber, welche sich dem Vorgehen der SdK anschließen wollen, können sich unter http://www.sdk.org/gebhard.php für einen kostenlosen Newsletter in Sachen Gebhard Real Estate anmelden.

Unseren regulären Mitgliedern stehen wir unter 089 / 20208460 oder unter info@sdk.org für Fragen zur Verfügung.  

München, den 31.01.2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Samstag, 19. Januar 2013

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Bankhurst Securities

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:
 
Bankhurst Securities
10-12 Lower Thames Street
London
EC3R
Tel: 0203 608 1368
Fax: 0203 608 1369
Website: www.bankhurst.co.uk
Email: info(at)bankhurstsecurities.co.uk
 
is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).
 
The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised firms and individuals list. This list can be found at: www.fsa.gov.uk/doing/regulated/law/alerts/unauthorised-firms
 
If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Financial Services and Markets Authority warnt vor EFG Associates und Lincoln Capital Partners

The Financial Services and Markets Authority (FSMA) warns the public against the activities of EFG Associates and Lincoln Capital Partners, firms which offer investment services.
EFG Associates and Lincoln Capital Partners are not authorized investment firms in Belgium. They are therefore not allowed to provide investment services in or from Belgium.
The FSMA therefore advises against responding to any offers of financial services made by EFG Associates and Lincoln Capital Partners and against transferring money to any account number they might mention.
 
EFG Associates and Lincoln Capital Partners claim to be established in Hong Kong (SAR) at the same address, namely: Two International Finance Centre, 8 Finance Street, Central Hong Kong.
If you would like to enquire more generally as to the regularity of a transaction being proposed, please consult the Consumers page of the FSMA website (www.fsma.be). You may also contact the 'Relations with Consumers of Financial Services' department by email (peri(at)fsma.be) or by phone (+32 2 220 59 10).

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bankgeschäfte mit Swiss Money Finance Ltd.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 8. Jänner 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Swiss Money Finance Ltd.mit angeblichem Sitz in
145-157 St. John Street
London EC1V 4PW
United Kingdom
www.swissmoneybank.at

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) (§ 1 Abs 1 Z 3 BWG) noch die gewerbliche Vermittlung des Kreditgeschäftes (§ 1 Abs 1 Z 18 lit b BWG iVm § 1 Abs 1 Z 3 BWG) gestattet.

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionsflichtiger Wertpapiergeschäfte mit Tokushima Worldwide

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 5. Jänner 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Tokushima Worldwide mit angeblichem Sitz in
Ark Mori Bldg West - 26th Fl.,
12-32, Akasaka 1-chome,
Minato-ku,
Tokyo 107-6030
Japan
Tel: +81 3 6369 3995
Fax: +81 3 6369 3997
Email: info(at)tokushimaworldwide.com
Internet: www.tokushimaworldwide.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionsflichtiger Wertpapiergeschäfte mit Hemmington Capital Markets

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 5. Jänner 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Hemmington Capital Markets (Hemmington CM) mit angeblichem Sitz in
West Business Centre
11/B Finance Street
852-2118 Central Hong Kong
Hong Kong
Web: www.hemmington-cm.com
E-Mail: contact(at)hemmington-cm.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Montag, 7. Januar 2013

SdK kritisiert den zunehmenden Trend, Nachbesserungsansprüche von Aktionären nicht auszuzahlen

Pressemitteilung der SdK

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. weist auf einen verhängnisvollen Trend zum Nachteil von Anlegern bei Abfindungsvorgängen hin, die im Rahmen von Spruchverfahren überprüft und zu Nachbesserungsansprüchen der betroffenen Aktionäre führen.

Nicht nur, dass Großaktionäre bei Abfindungs- und Umtauschvorgängen die zu leistende Abfindungszahlung bzw. das Umtauschverhältnis zum Nachteil des Streubesitzes zu niedrig ansetzen - nun versuchen sie offenbar, die von den Gerichten im Rahmen eines Spruchverfahrens festgelegte Nachbesserungszahlung an die betroffenen Streubesitzaktionäre zu umgehen.

Abfindungsvorgänge (z.B. im Rahmen eines Squeeze outs) werden auf Antrag betroffener Anleger, u.a. der SdK, regelmäßig vor Gericht im Rahmen eines Spruchverfahrens überprüft. Kommt das zuständige Gericht zu dem Ergebnis, dass die Abfindungszahlung zu gering ausgefallen ist, erlässt es einen Beschluss, wonach der Hauptaktionär den betroffenen Aktionären eine zu verzinsende Nachzahlung auf den ursprünglichen Abfindungspreis zu bezahlen hat. Üblicherweise ist zum Erhalt dieser Nachzahlung kein Zutun der Aktionäre erforderlich. Der Beschluss wird samt Abwicklungshinweisen zum Erhalt der Nachbesserung im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht und der Hauptaktionär weist die Depotbanken über die Clearingstelle an, die Nachbesserung direkt an die Aktionäre auszubezahlen.

Offenbar setzen sich diesbezüglich zwei Vorgehensweisen der Großaktionäre als Trend durch, die in ihrer Kombination für den Anleger verheerende Folgen haben. Zum einen bringen die Großaktionäre den oben beschriebenen Automatismus über die Clearingstelle nicht mehr in Gang und veröffentlichen zum anderen trotz gesetzlicher Verpflichtung den Gerichtsbeschluss nicht mehr im Bundesanzeiger. Anleger erhalten somit die Nachbesserungsansprüche nicht mehr automatisch gutgeschrieben und erfahren mangels Veröffentlichung nicht von dem gerichtlich festgesetzten Nachzahlungsanspruch, dem dann die Verjährung droht.

Die SdK verurteilt diese Praxis, in der sich Großaktionäre auf Kosten der Anleger in Form der nicht ausbezahlten Nachbesserungsansprüche bereichern. Gleichzeitig ruft sie den Gesetzgeber auf, die Veröffentlichungspflicht auf die beschließenden Spruchgerichte zu verlagern und eine gesetzliche Verpflichtung der Depotbanken einzurichten, entsprechende Nachzahlungsansprüche ihrer Depotkunden (gegen Kostenerstattung durch den Nachzahlungspflichtigen) bei den Nachzahlungspflichtigen automatisch einzufordern.

Aktuell ruft die SdK vom Squeeze out betroffene ehemalige Aktionäre der Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG und der HVB Real Estate Holding AG auf, die ganz oder teilweise unter den oben beschriebenen Trend fallen, sich hinsichtlich bestehender Nachzahlungsansprüche an die Hauptaktionäre der Gesellschaften zu wenden. Gleiches gilt für ehemalige Aktionäre der HamaTech AG, die 2009 auf die Singulus Technologies AG verschmolzen wurde. Auch hier besteht seit Juli 2012 ein Anspruch auf Nachzahlung einer Barkomponente auf die verschmolzenen Aktien. SdK Mitglieder können sich zum Erhalt weiterer Informationen zu diesen drei Fällen per E-Mail an info@sdk.org wenden.

München, den 7.1.2013

Quelle: www.sdk.org

Sonntag, 30. Dezember 2012

SdK vertritt Inhaber von Anleihen der Praktiker AG

Pressemitteilung der SdK

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) wird an der am 9. Januar 2013 stattfindenden Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber der Praktiker AG teilnehmen und die Stimmrechte Ihrer Mitglieder auf der Versammlung vertreten.

Auf der Tagesordnung der Versammlung steht die Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Anleiheinhaber. Ferner soll die Haftung eines eventuell zuvor gewählten gemeinsamen Vertreters beschränkt werden. Einem gemeinsamen Vertreter stehen umfangreiche Informationsrechte zu. Weitergehende Maßnahmen wie einen Zinsverzicht oder einen teilweisen Verzicht auf Rückzahlung, die die Anleiheinhaber in ihren wirtschaftlichen Ansprüchen beschneiden würden, kann dieser jedoch ohne vorherige Zustimmung der Gläubiger nicht durchsetzen.

Es ist jedoch aus Sicht der SdK davon auszugehen, dass die Wahl eines gemeinsamen Vertreters zur Vorbereitung von eben solchen Maßnahmen dienen soll. Bereits in der jüngsten Vergangenheit hat die Praktiker AG einen Zinsverzicht von den Inhabern der von der Praktiker AG im Jahr 2011 emittierten Inhaberschuldverschreibung (WKN A1H3JZ) gefordert, welcher jedoch nicht die erforderliche Zustimmung von Seiten der Gläubiger fand.

Die SdK sieht zwar den Sanierungsbedarf der Gesellschaft als gegeben an, lehnte aber einen Zinsverzicht in der vorgeschlagenen Form ab, da aus Sicht der SdK nicht alle Gläubiger einen entsprechenden Beitrag zur Sanierung zu leisten bereit waren.

Um zu gewährleisten, dass in Zukunft ein aus Sicht der SdK unabhängiger Kandidat die Rechte der Anleiheinhaber vertritt, wird die SdK mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf, einen aus Ihrer Sicht unabhängigen Rechtsanwalt zur Wahl des gemeinsamen Vertreters vorschlagen. Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier wird sich für die Rechte aller Anleihegläubiger einsetzen und gegebenenfalls konstruktiv an der Ausarbeitung eines umsetzungsfähigen Sanierungskonzeptes mitwirken, in dem der Sanierungsbeitrag der Anleihegläubiger in einem angemessenem Verhältnis
zu den Beiträgen der übrigen Beteiligten steht.

Es wird explizit darauf hingewiesen, dass für die auf der am 09.01.2013 stattfindenden Gläubigerversammlung zu fassenden Beschlüsse kein Quorum erforderlich ist und mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung stimmberechtigten Anleihekapitals ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden kann. Dies kann im Extremfall bedeuten, dass die Anwesenheit eines Gläubigers ausreichend ist und mit dessen Stimmen der Beschluss gefasst werden kann.

Wer seine Rechte wahren will, muss somit zwingend sein Stimmrecht auf der Gläubigerversammlung ausüben oder durch einen Vertreter ausüben lassen. Ob es eine zweite Chance gibt, potentielle Versäumnisse nachzuholen und eventuelle Fehlentscheidungen zu korrigieren, ist aus Sicht der SdK
ungewiss.

Mitglieder der SdK können Ihre Stimmrechte auf die SdK übertragen. Das hierzu nötige Vollmachtsformular finden Sie unter http://www.sdk.org/pressemitteilung.php?action=detail&pmID=660. Dieses muss zusammen mit einer Sperrbescheinigung des depotführenden Instituts des Anleiheinhabers, woraus hervorgeht dass die betreffenden Anleihen bis zum Ablauf der Gläubigerversammlung gesperrt bleiben, an die SdK gesendet werden.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter info@sdk.org oder telefonisch unter 089 / 2020846-0.

München, 28.12.2012
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen und Aktien der Praktiker AG!

Samstag, 15. Dezember 2012

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Kennedy Capital Corp.

Bonn/Frankfurt a. M., 6. Dezember 2012

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Kennedy Capital Corp. (ISIN: VGG730141139) mittels Cold Calling zum Kauf empfohlen.
 
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
 
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.
 

Mittwoch, 12. Dezember 2012

SdK rät Inhabern von Anleihen der WGF AG zur Interessensbündelung

Pressemitteilung der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Die WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG (WGF AG) hat am 11.12.2012 mitgeteilt, dass beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Im Unterschied zu einer klassischen Insolvenz soll das Insolvenzverfahren der WGF AG in Eigenverwaltung abgewickelt werden. Hierbei wird vom zuständigen Insolvenzgericht kein klassischer Insolvenzverwalter bestellt, sondern der Vorstand selbst übernimmt, in Zusammenarbeit mit einem vom Gericht bestellten Sachwalter, das Verfahren mit dem Ziel der
Unternehmensfortführung.

Der Insolvenzantrag ist notwendig geworden, nachdem die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2011 einen Verlust von fast 77 Mio. Euro erwirtschaftet hat. Der Jahresverlust ergibt sich im Wesentlichen durch Desinvestments und Abschreibungen auf das Anlagevermögen. Die Gesellschaft sieht jedoch aufgrund eines zuletzt geänderten Geschäftsmodells - der bisherige Geschäftsbereich Immobilienhandel wurde durch den Bereich Projektentwicklung für institutionelle Investoren und Family Offices abgelöst - eine solide Basis um die Geschäfte in Zukunft gewinnbringend fortzuführen.

Die WGF AG ist nach Kenntnis der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. mit einem Volumen von ca. 200 Mio. Euro einer der größten Emittenten von für Privatanleger konzipierten Anleihen und Genussscheine. Aktuell stehen aus Sicht der SdK folgende Anleihen und Genussscheine noch zur Rückzahlung aus:

Anleihe                     WKN       Fälligkeit     Emissionsvolumen

Anleihe 2008           A0LDUL   2013           50,0 Mio. Euro

Anleihe 2009           WGFH04    2014          50,0 Mio. Euro

Anleihe 2009           WGFH05   2016          45,2 Mio. Euro

Anleihe 2010           WGFH06   2012          43,0 Mio. Euro

Anleihe 2010           WGFH07    2015           8,8 Mio. Euro

Anleihe 2011             WGFH08     2017          1,2 Mio. Euro

Genussschein 2009   WGFH90 2021           2,7 Mio. Euro

Genussschein 2011    WGFH91 2019            0,06 Mio.Euro

Im Zuge der Bekanntmachung des Insolvenzantrags hat die WGF AG auch angekündigt, die am 14.12.2012 fällige Rückzahlung der Anleihe 2010 (WKN WGFH06) nicht zu leisten.

Aufgrund der zuletzt getätigten Immobilientransaktionen, deren erzielten Verkaufspreise aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) unter den zum 31.12.2011 bilanzierten Immobilienwerten lagen, ist zweifelhaft, ob die optimistische Prognosen des Vorstands der WGF AG bezüglich einer eventuellen Fortführung der Gesellschaft zutreffen. Die SdK rät daher betroffenen Inhabern von Anleihen und Genussscheinen der WGF AG sich zu organisieren, um dadurch eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren zu gewährleisten.

Die SdK wird das Insolvenzverfahren aktiv begleiten und die Interessen der Anleiheinhaber, auch auf den aller Voraussicht nach zukünftig stattfindenden Gläubigerversammlungen, vertreten. Ferner wird sich die SdK dafür einsetzen, dass ein unabhängiger Vertreter die Interessen der Anleiheinhaber in einem eventuellen Gläubigerausschuss wahrnehmen wird.

Außerdem sieht die SdK mögliche Ansatzpunkte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Anleihen. Die SdK wird hierzu spezialisierte Anwälte mit der Prüfung des Sachverhaltes beauftragen.

Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich auf Ihrer Internetseite unter http://www.sdk.org/wgfag.php für einen kostenlosen Newsletter registrieren zu lassen. Über diesen Newsletter werden wir alle Betroffenen über die Entwicklung des Insolvenzverfahrens auf dem Laufendem halten. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.

München, den 12.12.2012
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen der WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG!
Quelle: www.sdk.org

Dienstag, 27. November 2012

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der PG Alluvial Mining plc

Bonn/Frankfurt a. M., 7. November 2012
 
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der PG Alluvial Mining plc (ISIN: GB00B5V7P653) mittels Cold Calling/Spammails zum Kauf empfohlen.
 
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
 
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.

BaFin: Haftstrafe wegen Insiderhandels in Wertpapieren der Ersol Solar Energy AG

Bonn/Frankfurt a. M., 21. November 2012
 
Im Prozess um Insiderhandel in Optionsscheinen auf Aktien der Ersol Solar Energy AG hat das Landgericht Wiesbaden am 13. November 2012 einen österreichischen Staatsangehörigen zu einer Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung und zu einer Geldstrafe von 5.000 Euro verurteilt. Die Verurteilung geht auf eine Insideruntersuchung der BaFin sowie Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt und des Hessischen Landeskriminalamts zurück.
 
Die Aktien des Solarzellenherstellers Solar Energy AG sind am regulierten Markt der Börse Frankfurt notiert. Der Insiderhandel war im Vorfeld der Übernahme der Gesellschaft erfolgt; die Robert Bosch GmbH hatte Anfang Juni 2008 ein Übernahmeangebot veröffentlicht. Daraufhin war der Ersol-Kurs, der sich von Januar bis Mai 2008 zwischen 50 bis 70 Euro bewegt hatte, auf knapp über 100 Euro angestiegen. Wenige Tage vor Ankündigung des Übernahmeangebots hatte der Verurteilte - ehemaliger Lebensgefährte einer Primärinsiderin - über Depots bei verschiedenen in- und ausländischen Kreditinstituten Call-Optionsscheine auf Ersol-Aktien im Gegenwert von rund 85.000 Euro erworben und dabei sein gesamtes Vermögen eingesetzt. Am Tag der Veröffentlichung des Übernahmeangebots begann er mit dem Abverkauf der Calls und erzielte damit insgesamt einen Gewinn von rund 1 Mio. Euro.

Das Verfahren gegen die mitangeklagte Primärinsiderin stellte das Landgericht Wiesbaden unter Zahlung einer Geldauflage von 20.000 Euro nach § 153a StPO ein. Der Schaden in Höhe von rund 1 Mio. Euro, der dem Emittenten der Optionsscheine durch den Insiderhandel entstanden war, wurde noch im Ermittlungsverfahren durch die beiden Angeklagten ausgeglichen. Beide hatten notarielle Schuldanerkenntnisse abgegeben.

Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden ist rechtskräftig.

Freitag, 9. November 2012

SdK hilft bei Citigroup-Forderung

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hilft ihren Mitgliedern, die ihre Forderung in Sachen der Entschädigungszahlung der Citigroup im Rahmen einer US-Sammelklage anmelden wollen.

Im Streit um faule Hypothekenpapiere haben klagende Anleger in den USA Erfolg gehabt. Die Citigroup hat einem Vergleich zugestimmt, laut dem sie geschädigten Aktionären 590 Mio. US-Dollar an Entschädigung zahlen will. Das sind umgerechnet gut 470 Mio. Euro. Im Rahmen der Sammelklage wurde der US-Großbank vorgeworfen, zu Beginn der Finanzkrise ihr wahres Engagement bei faulen Hypothekenpapieren verschleiert zu haben. Die Bank musste schließlich vom Staat gerettet werden.

Anleger aufgepasst

Der Vergleich betrifft Anleger, die zwischen dem 26.2.2007 und dem 18.4.2008 Aktien der Citigroup gekauft haben. Die 590 Mio. US-Dollar werden nach Abzug der Anwaltsrechnung unter den Aktionären aufgeteilt, die einen Anspruch angemeldet haben. Allerdings muss dem Vergleich noch durch ein News Yorker Gericht zugestimmt werden. Die entsprechende Anhörung findet am 15.1.2013 statt.

Alle betroffenen Anleger, die einen Anspruch auf Entschädigung anmelden wollen, müssen das bis spätestens zum 7.2.2013 tun! Alle Informationen sowie die Formulare gibt es hier. Der Anspruch kann schriftlich per Post oder direkt über Online-Formulare angemeldet werden.

Hilfe für SdK Mitglieder

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. bietet ihren Mitgliedern an, ihnen beim Ausfüllen der Formulare behilflich zu sein und ihre Fragen dazu zu beantworten. Weniger internetaffine Mitglieder können die Formulare auch in der Geschäftsstelle anfordern: per Telefon (089 2020846-0) oder per E-Mail (info@sdk.org).

München, den 9.11.2012

Quelle: www.sdk.org
Pressekontakt: Daniel Bauer, bauer@sdk.org,
Tel.: 089 - 20 20 846 0

Montag, 5. November 2012

Erstmalig Ratingagentur wegen zur guter Bewertung zu Schadensersatz verurteilt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Ratingagentur Standard & Poor´s (S&P) ist in Australien wegen zu guter Ratingbewertungen zu Schadensersatz verurteilt worden. Geklagt hatten 13 Stadtverwaltungen, die Millionenbeträge in riskante, aber mit einem Toprating von S&P versehene Wertpapiere investiert hatten. In der Finanzkrise 2008 verloren die Kläger mehr als 90 Prozent des Anlagebetrags. Es handelt sich hierbei um das weltweit erste Urteil, mit dem eine Ratingagentur wegen eines fehlerhaften Ratings verurteilt wurde. S&P kündigte umgehend an, Berufung gegen das Urteil einzureichen.

Freitag, 2. November 2012

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Korea Merchantile Exchange (KRMEX)

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 2. November 2012 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Korea Merchantile Exchange (KRMEX)
mit angeblichem Sitz in
Sungji Heights Bldb.2
642-4 Yeoksam-dong Gangnam-gu
135-080 Seoul
Republic of Korea
www.krmex.org
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Betrieb eines multilateralen Handelssystems, (§ 3 Abs. 2 Z 4 WAG 2007) nicht gestattet.