Dienstag, 26. Februar 2013

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor CONCRED GmbH

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Jänner 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
CONCRED GmbH
(ehemals EUROCRED GmbH)
Millennium Tower, 23. Etage,
Handelskai 94-96
1200 Wien
Web: www.concred.at
www.eurocred.at
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Vermittlung des Kreditgeschäftes (§ 1 Abs 1 Z 18 lit b BWG iVm § 1 Abs 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.
 
 
BEKANNTMACHUNG im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 15. Februar 2013
 
Gemäß § 4 Abs. 7 4. Satz BWG kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen.

Die CONCRED GmbH hat einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 30.01.2013 gestellt.
 
Es wird somit von der FMA in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 30.01.2013 überprüft.

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