Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 2. November 2012 teilt die FMA daher mit, dass die
Korea Merchantile Exchange (KRMEX)
mit angeblichem Sitz in
Sungji Heights Bldb.2
642-4 Yeoksam-dong Gangnam-gu
135-080 Seoul
Republic of Korea
www.krmex.org
Sungji Heights Bldb.2
642-4 Yeoksam-dong Gangnam-gu
135-080 Seoul
Republic of Korea
www.krmex.org
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Betrieb eines multilateralen Handelssystems, (§ 3 Abs. 2 Z 4 WAG 2007) nicht gestattet.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen