Montag, 1. Oktober 2018

FXC Markets aus Berlin: Verwechslungsgefahr mit dem erlaubten Unternehmen FXCM

Ein Unternehmen namens FXC Markets, angeblich aus Berlin, behauptet wahrheitswidrig, dass es eine Erlaubnis der BaFin hätte. Das Unternehmen nutzt dabei die Geschäftsdaten des Unternehmens FXCM (Forex Capital Markets Limited, Nürnberger Straße 13, 10789 Berlin, www.fxcm.de) und vermittelt damit den falschen Eindruck, dass eine Verbindung zu FXCM besteht.

Nur das Unternehmen FXCM darf in Deutschland Finanzdienstleitungen anbieten. FXCM ist ein Broker, der eine Erlaubnis der britischen Finanzaufsicht FCA hat und der bei der BaFin notifiziert ist.

FXC Markets hat hingegen keine Erlaubnis der BaFin und auch keine der britischen FCA. Es besteht keine Verbindung zwischen den beiden Unternehmen.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor BOX FINANCE

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28.09.2018 teilt die FMA daher mit, dass

BOX FINANCE
1732 1St Av #29966
New York, NY 10128
USA
+1 646 3578 751 NY, USA
+352 2848 0899 Luxembourg
+1 647 3629 213 Canada
+45 7874 5251 Denmark

info@boxfinance.com
Home (Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.)

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.shinseisecurities.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. September 2018 teilt die FMA daher mit, dass der unbekannte Betreiber der Webseite

www.shinseisecurities.com
mit angeblichem Sitz in
Carrot Tower 21F, 1-1
Taishido 4-Chome
Setagaya-Ku
Tokyo
Japan
Tel: +81 3 4589 4808
Fax: +81 3 4589 4807
info@shinseisecurities.com
www.shinseisecurities.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Freitag, 21. September 2018

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor ArbitraCoin

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom xx. September 2018 teilt die FMA daher mit, dass der unbekannte Betreiber der Internetseite

ArbitraCoin
www.arbitracoin.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

FMA: Bekanntmachung zu www.trustinbitcoin.at und www.bitclubnetwork.com

Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) teilt mit, dass sie eine Sachverhaltsdarstellung betreffend die Homepages www.trustinbitcoin.at und www.bitclubnetwork.com an die Staatsanwaltschaft Wien zur inhaltlichen Prüfung erstattet hat.

Quelle: FMA

Mittwoch, 19. September 2018

Abendveranstaltung zum Anlegerschutz in Leipzig

Mehrere schwerpunktmäßig für Anleger tätige Anwaltskanzleien sowie Herr Prof. Dr. Schwab, Universität Bielefeld haben im Sommer 2018 den BAV Bundesverband Anleger- und Verbraucherrecht e.V. gegründet, um vor allem Kollegen und weitere Interessenten zu einem Austausch einzuladen.

Auf dem 72. Deutschen Juristentag wollen wir uns bei den Diskussionen über den kollektiven Rechtsschutz sowie das Beschlussmängelrecht zu Wort melden. Zusammen mit diesen Organisationen finden Sie uns am Stand 26.1.:
- Initiative Minderheitsaktionäre e.V.
- Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
- Transparency International Deutschland e.V.
- Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.

Wir laden Sie für einen weiteren Austausch zu einer Abendveranstaltung ein:

26. September 2018 ab 18 Uhr
„Historische Weinstuben Auerbachs Keller“
,
Mädler Passage, Grimmaische Strasse 2-4, 04109 Leipzig

Preis pro Person: 30,00 EUR für das Buffet zzgl. Getränke

Aufgrund des begrenzten Platzangebotes in den historischen Räumen bitten wir um rechtzeitige Anmeldung an veranstaltung@bav-recht.info.

Eröffnung um 19.00 Uhr durch

- RA Hartmut Bäumer (Transparency International Deutschland e.V.)
- RA Dr. Marc Liebscher (SdK)
- RA Robert Peres (Initiative Minderheitsaktionäre)
- RA Dr. Wolfgang Schirp (BAV)
- RA Dr. Martin Weimann (VzfK)

Grußworte gegen 21.00 Uhr

- Prof. Dr. Heribert Hirte (MdB)

- RA Prof. Dr. Volkert Vorwerk

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen die im Verlag de Gruyter erschiene Studie „Kollektiver Rechtsschutz – Ein Memorandum der Praxis“ vorstellen, die von uns mit herausgegeben wurde. https://www.amazon.de/Kollektiver-Rechtsschutz-Ein-Memorandum-Praxis/dp/3110607611 oder unter https://www.degruyter.com/viewbooktoc/product/505579?rskey=P7ohhO&result=1

Neues Fachbuch von Dr. Martin Weimann, Kollektiver Rechtsschutz: Musterfeststellungsklage oder Gruppenzahlungsklage?

Der Bundestag hat am 14. Juni 2018 eine Musterfeststellungsklage verabschiedet, die von Anfang in der Kritik steht. Die 70. Jahrestagung der Präsidenten von OLG, KG, BGH und BVerfG und die Sachverständigen der Anhörung des Bundestagsausschusses haben zum Teil ganz deutliche Kritik geäußert. Das Thema wird auf gesetzgeberischen Agenda bleiben: So tritt zum 1. November 2020 das KapMuG außer Kraft. Außerdem wird es ohne eine wirksame Justizentlastung bei den noch offenen 17.000 Telekomklagen sowie den zigtausend Dieselgateklagen keinen wirksamen Rechtsschutz geben. Man darf gespannt sein, was der 72. Deutsche Juristentag (DJT) in der nächsten Woche zu diesem Thema beschließen wird.

Im Verlag de Gruyter ist rechtzeitig zum DJT das Buch „Kollektiver Rechtsschutz – ein Memorandum der Praxis“ von Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann erschienen. Meinungsstark aber undogmatisch stellt es einige der Punkte zusammen, über die sich der Gesetzgeber bei nächster Gelegenheit Gedanken machen sollte. Das Buch unterstützen mehrere Vereine: BAV Bundesverband Anleger- und Verbraucherrecht e.V., Initiative Minderheitsaktionäre e.V. (IM) , Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) und Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (VzfK). Sie sprechen sich im Ergebnis für eine Gruppenzahlungsklage aus, die zu einem vollstreckbaren Zahlungstitel führt.

Links zu dem Buch:


https://www.amazon.de/Kollektiver-Rechtsschutz-Ein-Memorandum-Praxis/dp/3110607611/ref=sr_1_1?ie=UTF8&qid=1535566994&sr=8-1&keywords=Weimann+kollektiver+Rechtsschutz

Montag, 10. September 2018

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Sucaba Enterprise Ltd. (CentroBanc)

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. August 2018 teilt die FMA daher mit, dass die

Sucaba Enterprise Ltd. (CentroBanc)
Trust Company Complex, Ajeltake road, Ajeltake Islands, Majuro, Marshall Islands MH96960
Web: www.centrobanc.com
E-Mail.:support@CentroBanc.com
Tel: +442038088455

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Verbindung zwischen dem Betreiber der Webseite www.centrobanc.com und der Raiffeisen Centrobank AG (FN 117507f, 1015 Wien, Tegetthoffstraße 1) besteht.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor WorldFXM

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. August 2018 teilt die FMA daher mit, dass

WorldFXM

mit angeblichem Sitz in
p.A. CHO DEVELOPMENT LTD
Ajeltake Road
Majuro
Marshall Islands
Tel: +44 20 3332 0870
support@worldfxm.com
worldfxm.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. c BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor BECFD Limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. September 2018 teilt die FMA daher mit, dass die

BECFD Limited
mit angeblichem Sitz in
Trust Company Complex
Ajeltake Island
Majuro
Marshall Islands MH96960
Tel: +43 720 775889, +44 1342886834
support@becfd.com
www.becfd.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. c BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

MAN SE: Ab 2014: Jährliche Barausgleichszahlung

Zwischen der Volkswagen Truck & Bus AG (zukünftig TRATON AG) als herrschender Gesellschaft und der MAN SE als beherrschter Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV), der am 26. April 2013 abgeschlossen und am 16. Juli 2013 durch die Eintragung in das Handelsregister der MAN SE wirksam geworden ist.

Aufgrund des BGAV schüttet die MAN SE ab dem Geschäftsjahr 2014 keine Dividende mehr aus. Stattdessen verpflichtet sich die Volkswagen Truck & Bus AG, den außenstehenden Aktionären der MAN SE ab dem Geschäftsjahr 2014 für die Dauer des BGAV als angemessenen Ausgleich eine jährliche Barausgleichszahlung in Höhe von 3,07 € je Stamm- oder Vorzugsaktie für das volle Geschäftsjahr zu zahlen.

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2018 (in der durch Beschluss vom 30. Juli 2018 berichtigten Fassung) eine rechtskräftige Entscheidung im Spruchverfahren betreffend den am 26. April 2013 zwischen der Volkswagen Truck & Bus AG und der MAN SE geschlossenen BGAV verkündet.

Die Ausgleichszahlung erhöht sich von 3,07 € (netto nach Abzug von Körperschaftsteuern und Solidaritätszuschlag) auf 5,10 € (netto nach Abzug von Körperschaftsteuern und Solidaritätszuschlag) je MAN-Stammaktie bzw. MAN-Vorzugsaktie. Dies ergibt sich aus einer gerichtlich festgesetzten Brutto-Ausgleichszahlung von 5,47 € je MAN-Stammaktie bzw. MAN-Vorzugsaktie.

Die Garantiedividende, die für das Geschäftsjahr 2013 bezahlt wurde, beträgt unverändert 3,07 € (netto nach Abzug von Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) je MAN-Stammaktie bzw. MAN-Vorzugsaktie.

Am 21. August 2018 hat der Vorstand der Volkswagen Truck & Bus AG entschieden, den am 26. April 2013 zwischen der Volkswagen Truck & Bus AG und der MAN SE geschlossenen BGAV gemäß § 304 Abs. 4 AktG mit Wirkung zum 01. Januar 2019, 0:00 Uhr zu kündigen.

Quelle: Webseite der MAN SE, https://www.corporate.man.eu/de/investor-relations/man-aktie/dividende/Dividende.html

___________

Anmerkung der Redaktion:

Die Volkswagen Truck & Bus AG (nunmehr: TRATON AG) will für das Geschäftsjahr 2013 nicht den erhöhten Ausgleich ("Garantiedividende") zahlen. Insoweit haben mehrere Antragsteller eine Klarstellung/Ergänzung des gerichtlichen Beschlusses beantragt. Sofern das OLG München den Beschluss nicht entsprechend ergänzt bzw. die Antragsgegnerin weiterhin nicht den erhöhten Ausgleich zahlen will, müsste ggf. Leistungsklage gem. § 16 SpruchG zum LG München I erhoben werden.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sky Deutschland AG: LG München I hebt Barabfindung auf EUR 6,77 je Sky-Aktie an

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Sky Deutschland AG hat das Landgericht München I nach vier Verhandlungsterminen, bei denen die Abfindungsprüfer angehört wurden, nunmehr mit Beschluss vom 29. August 2018 den Barabfindungsbetrag geringfügig auf EUR 6,77 angehoben (+ 1,35 % zu den gezahlten EUR 6,68). Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller (Anwaltsvergütung) zu tragen.

Das Gericht kommt auf einen Ertragswert in Höhe des ausgeurteilten Betrags von EUR 6,77. Da dieser um 7,04 % höher als der ursprünglich berechneten Wert liege, könnten die Grundsätze einer Bagatellgrenze keine Anwendung finden (S. 144 f).

Gegen den Beschluss des Landgerichts können die Antragsteller und die Antragsgegnerin innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG München I, Beschluss vom 29. August 2018, Az. 5 HK O 16585/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Sky German Holdings GmbH
124 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan (c/o Rechtsanwälte Kempter Gierlinger und Partner), 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sky German Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Atlantic Global Asset Management (AGAM) und Five Winds Asset Management: BaFin untersagt Anlageverwaltung

Die BaFin hat mit Bescheid vom 21. August 2018 gegenüber Atlantic Global Asset Management (AGAM) und Five Winds Asset Management, Kap Verde, die sofortige Einstellung der unerlaubt betriebenen Anlageverwaltung angeordnet.

Über die Internetseiten www.atlanticgam.es und www.fivewindsam.com sowie über ein Netz von Vermittlern, unter anderem aus Deutschland, bieten die beiden Unternehmen „Koffer“ beziehungsweise fertige „Portfolien“ an. Sie geben vor, ihre Anleger an der Wertentwicklung dieser Produkte zu beteiligen. Es ist keine konkrete Anlagestrategie erkennbar. Die Anleger treffen selbst keine Entscheidung, in welche konkreten Finanzinstrumente ihr Geld investiert werden soll.

Damit erbringen Atlantic Global Asset Management und Five Winds Asset Management gewerbsmäßig die Anlageverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nr. 11 Kreditwesengesetz (KWG). Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügen sie jedoch nicht. Sie handeln daher unerlaubt.

Die Bescheide sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Instantsecure GmbH: Verdacht des Betreibens des unerlaubten Finanztransfer-/Akquisitionsgeschäfts

Die BaFin informiert darüber, dass der Verdacht besteht, dass die Instantsecure GmbH, Düsseldorf, unerlaubt das Finanztransfer- oder das Akquisitionsgeschäft betreibt.

Die Gesellschaft nimmt auf eigenen Konten Gelder von Kunden anderer Unternehmen entgegen, um sie an ihre Auftraggeber weiterzuleiten. Über die dafür erforderliche Erlaubnis verfügt sie jedoch nicht.

Quelle: BaFin

BaFin: Coin LTD (coin-adm.com) ist kein nach § 10 ZAG zugelassenes Institut

Die „Coin LTD“, deren Domainname „coin-adm.com“ anonym registriert wurde und deren tatsächlicher Sitz und Verantwortliche nicht festzustellen sind, wirbt per E-Mail „Mitarbeiter“ an.

Deren Aufgabe soll es sein, ihr Bankkonto für Überweisungsgeschäfte zur Verfügung zu stellen. In der Darstellung der Coin LTD heißt es, die Finanzabteilung des Unternehmens werde dem Mitarbeiter Gelder auf sein Konto überweisen. Diese habe der Mitarbeiter in bar abzuheben. Einen Teil der Gelder dürfe er als Provision für sich behalten. Den Geldbetrag nach Abzug seiner Provision habe er per Western Union oder Money Gram weiter zu transferieren. Die Coin LTD werde ihm den Empfänger dieses Transfers nennen. Des Weiteren schreibt die Coin LTD, die Tätigkeit des Mitarbeiters sei absolut legal. Die Coin LTD habe „alle notwendigen Genehmigungen und Lizenzen zur Ausführung dieser Tätigkeit auf dem Gebiet der Europäischen Union (in Deutschland, Österreich und in der Schweiz)“.

Die BaFin stellt vorsorglich klar, dass sie der Coin LTD keine Erlaubnis gemäß § 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) zum Erbringen von Zahlungsdiensten erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter ihrer Aufsicht.

Ferner weist die BaFin darauf hin, dass die auf Bankkonten der „Mitarbeiter“ überwiesenen Gelder tatsächlich nicht von der Finanzabteilung der Coin LTD stammen. In Wirklichkeit handelt es sich um Gelder von Konten Dritter, die Opfer eines Identitätsdiebstahls (Phishing) geworden sind und über deren Konten unberechtigt verfügt wurde.

Warnung vor Tätigkeit als „Finanzagent“

Die BaFin verweist in diesem Zusammenhang auf Ihre Warnung vom November 2011 vor der Tätigkeit als „Finanzagent“. Bei der Annahme dieses vermeintlich lukrativen Jobangebots drohen empfindliche zivil- und strafrechtliche Folgen. Die Tätigkeit als Finanzagent kann daneben von der BaFin verwaltungsrechtlich verfolgt werden.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 29. August 2018

Internet-Handelsplattformen: BaFin warnt vor nicht lizenzierten Anbietern

Die BaFin warnt davor, Geschäfte auf Internet-Handelsplattformen einzugehen, die von nicht lizenzierten Anbietern betrieben werden. Dies betrifft insbesondere Geschäfte mit finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFDs, binäre Optionen und sogenannter Forex-Handel).

Ein deutscher Internetauftritt der Handelsplattform und eine Kundenbetreuung in deutscher Sprache unter Angabe deutscher Telefonnummern bedeuten nicht, dass diese Unternehmen einen Sitz in Deutschland unterhalten.

Die Betreiber der Internet-Handelsplattformen – also die Vertragspartner des Kunden – sind auf den Internetseiten der Handelsplattformen häufig nur an sehr versteckter Stelle genannt, zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In vielen Fällen sind bekannte Offshore-Briefkastenanschriften als Sitz angegeben. Sowohl die Betreibergesellschaften als auch ihre angeblichen Firmensitze wechseln häufig. Eine Erlaubnis, auf dem deutschen Markt Geschäfte zu betreiben, haben die Betreibergesellschafter in der Regel nicht.

Es besteht ein hohes Risiko, die Rückzahlung der eingezahlten Gelder beziehungsweise die Auszahlung erwirtschafteter Gewinne nicht durchsetzen zu können.

Quelle: BaFin

Dienstag, 28. August 2018

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out am 13. August 2018 eingetragen
  • Biotest AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • BUWOG AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 2. Oktober 2018
  • Custodia Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der Gesellschaft eingetragen
    • C-QUADRAT Investment AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 17. August 2018
    • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): Squeeze-out erwartet
    • Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung des Beschlusses am 16. Juli 2018
    • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
    • Integrata AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 28. August 2018
    • Linde AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt (bei Durchführung der Fusion)
    • m4e AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
    • Oldenburgische Landesbank AG: Squeeze-out am 27. Juni 2018 eingetragen und bekannt gemacht 
    • Pironet AG: Squeeze-out angekündigt
    • Plaut AG: Squeeze-out eingetragen
    • Softship AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 3. August 2018
    • SQS Software Quality Systems AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 23. August 2018
    • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
    • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out im Jahr 2018
       (Angaben ohne Gewähr)

      Instantsecure GmbH: Verdacht des Betreibens des unerlaubten Finanztransfer-/Akquisitionsgeschäfts

      Die BaFin informiert darüber, dass der Verdacht besteht, dass die Instantsecure GmbH, Düsseldorf, unerlaubt das Finanztransfer- oder das Akquisitionsgeschäft betreibt.

      Die Gesellschaft nimmt auf eigenen Konten Gelder von Kunden anderer Unternehmen entgegen, um sie an ihre Auftraggeber weiterzuleiten. Über die dafür erforderliche Erlaubnis verfügt sie jedoch nicht.

      Quelle: BaFin

      JAC GmbH: BaFin untersagt Unterstützung des grenzüberschreitenden Eigenhandels von Internet-Handelsplattformen

      Die BaFin hat mit Bescheid vom 8. Mai 2018 gegenüber der JAC GmbH, Düsseldorf, die sofortige Einstellung von Tätigkeiten angeordnet, durch die die Gesellschaft in die unerlaubten Geschäfte von grenzüberschreitend tätigen Internet-Handelsplattformen einbezogen ist.

      Die JAC GmbH erbringt für mehrere nicht lizenzierte Internethandelsplattformen Backoffice-Dienstleistungen, unter anderem für www.weissfinance.com (Betreiber: Pairs Ltd., Marshallinseln), www.sternoptions.com (Betreiber: BP1 LP, Bulgarien) und www.olssoncapital.com (Betreiber: Carter Enterprises OU, Estland). Hierbei handelt es sich insbesondere um die Betreuung von Kunden und die Kommunikation mit diesen unter dem Namen der Handelsplattformen.

      Die BaFin hat auch gegenüber den Betreibern der genannten Handelsplattformen die Einstellung ihrer unerlaubten grenzüberschreitenden Tätigkeit angeordnet.

      Den Antrag der JAC GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Einstellungsanordnung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 10. August 2018 abgelehnt.

      Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

      Quelle: BaFin

      FinTech Service GmbH: BaFin untersagt Unterstützung des grenzüberschreitenden Eigenhandels von Internet-Handelsplattformen

      Die BaFin hat mit Bescheid vom 8. Mai 2018 gegenüber der FinTech Service GmbH, Düsseldorf, die sofortige Einstellung von Tätigkeiten angeordnet, durch die die Gesellschaft in die unerlaubten Geschäfte von grenzüberschreitend tätigen Internet-Handelsplattformen einbezogen ist.

      Die FinTech Service GmbH erbringt für mehrere nicht lizenzierte Internethandelsplattformen Backoffice-Dienstleistungen, unter anderem für www.weissfinance.com (Betreiber: Pairs Ltd., Marshallinseln), www.sternoptions.com (Betreiber: BP1 LP, Bulgarien) und www.olssoncapital.com (Betreiber: Carter Enterprises OU, Estland). Hierbei handelt es sich insbesondere um die Betreuung von Kunden und die Kommunikation mit diesen unter dem Namen der Handelsplattformen.

      Die BaFin hat auch gegenüber den Betreibern der genannten Handelsplattformen die Einstellung ihrer unerlaubten grenzüberschreitenden Tätigkeit angeordnet.

      Den Antrag der FinTech Service GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Einstellungsanordnung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 10. August 2018 abgelehnt.

      Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

      Quelle: BaFin

      Atlantic Global Asset Management (AGAM) und Five Winds Asset Management: BaFin untersagt Anlageverwaltung

      Die BaFin hat mit Bescheid vom 21. August 2018 gegenüber Atlantic Global Asset Management (AGAM) und Five Winds Asset Management, Kap Verde, die sofortige Einstellung der unerlaubt betriebenen Anlageverwaltung angeordnet.

      Über die Internetseiten www.atlanticgam.es und www.fivewindsam.com sowie über ein Netz von Vermittlern, unter anderem aus Deutschland, bieten die beiden Unternehmen „Koffer“ beziehungsweise fertige „Portfolien“ an. Sie geben vor, ihre Anleger an der Wertentwicklung dieser Produkte zu beteiligen. Es ist keine konkrete Anlagestrategie erkennbar. Die Anleger treffen selbst keine Entscheidung, in welche konkreten Finanzinstrumente ihr Geld investiert werden soll.

      Damit erbringen Atlantic Global Asset Management und Five Winds Asset Management gewerbsmäßig die Anlageverwaltung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 Kreditwesengesetz (KWG). Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügen sie jedoch nicht. Sie handeln daher unerlaubt.

      Die Bescheide sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

      Quelle: BaFin

      Freitag, 10. August 2018

      Bausparvertrag nicht generell 10 Jahre nach Zuteilung kündbar - Positive Schlichtungsvorschläge für Verbraucher

      Stuttgart, 10.08.2018 – Der BGH hatte 2017 entschieden, dass Bausparverträge in bestimmten, nicht aber in allen Fällen zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden können. Die Rechtslage könne für die sogenannten Renditetarife mit Treueprämie, Zinsbonus oder Bonus eine andere sein. Der Schlichter der privaten Bausparkassen hatte in zwei vorliegenden Fällen der Rechtsauffassung der Bausparkasse widersprochen und die Kündigung als unwirksam bewertet.

      Auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Kündigung von Bausparverträgen im vergangenen Jahr wurde in etlichen Fällen rechtlich noch nicht geklärt, welche Verträge Bausparkassen zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen können und welche nicht.

      „Der nach den Urteilen verbreiteten Auffassung der Bausparkassen, alle Verträge könnten zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden, können wir nicht folgen“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, „Die Zehnjahresfrist kann auch erst deutlich später zu laufen beginnen, wenn etwa erst nach einer bestimmten Laufzeit ein Anspruch des Verbrauchers auf einen Zinsbonus entsteht“. Der Zeitpunkt des Darlehenserhalts im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF kann sich auf den Zeitpunkt des frühesten Anspruchs auf den Zinsbonus verschieben.

      In zwei vorliegenden Fällen hatte der Schlichter der privaten Bausparkassen zu Gunsten der Verbraucher entschieden, die sich mit Bezug auf die BGH Rechtsprechung gegen die Kündigung gewehrt hatten. Die Verträge durften laut Schlichter nicht bereits zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden, sondern erst zehn Jahre nach Erlangen der Voraussetzungen, die der Verbraucherin den Bonusanspruch gewährten. Damit können Verbraucher im Einzelfall noch etliche weitere Jahre von den hohen Guthabenzinsen profitieren. In einem Fall, der die BHW Bausparkasse betrifft, entstand der Anspruch auf die vertragliche Gesamtverzinsung von 5% p.a. erst ab einer Laufzeit von mindestens 7 Jahren. In einem weiteren Fall, der die Bausparkasse Schwäbisch Hall betrifft, entstand der Anspruch auf die Treueprämie von 1% p.a. erst nach einer Vertragslaufzeit von 7 Jahren und einer Treuezeit von 12 Monaten ab Erklärung der Treueoption. Ärgerlich für die Beschwerde führenden Verbraucher: beide Bausparkassen lehnten die Schlichtungsvorschläge ab.

      „Wie sollen Verbraucher sich noch auf Schlichtersprüche verlassen können, wenn die Anbieter Vorschläge, die ihnen nicht gefallen, einfach ablehnen?“, ärgert sich Nauhauser. „Wir ermuntern Verbraucher, ihre Rechte zu prüfen. Es scheint aber so, dass nur weitere Urteile die Bausparkassen zum Einlenken zwingen werden“, so der Finanzexperte weiter. Unwirksame Kündigungen können insbesondere zu solchen Bausparverträgen ausgesprochen worden sein, welche bestimmte Regelungen enthalten, wonach erst ab einer bestimmten Laufzeit weitere Ansprüche des Verbrauchers entstehen. Angeboten wurden derartige Tarife von etlichen Bausparkassen.

      Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

      Freitag, 3. August 2018

      OLG Stuttgart weist Berufung der Bausparkasse zurück - Kein Recht auf Kündigung nach 15 Jahren

      Stuttgart, 03.08.2018 – Das generelle Kündigungsrecht 15 Jahren nach Vertragsbeginn, wie es die LBS Südwest in ihren Bausparbedingungen formulierte, benachteiligt Verbraucher unangemessen. Das OLG Stuttgart gab der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Recht und wies mit Urteil vom 02.08.2018 die Berufung der LBS zurück (Az 2 U 188/17). Zuvor hatte auch das OLG Karlsruhe eine vergleichbare Klausel der Bausparkasse Badenia für unzulässig erklärt.

      Die Kündigungsklausel widerspricht nach Auffassung des Gerichts dem Zweck eines Bausparvertrages. Das OLG Stuttgart bezieht sich auf ein Urteil des BGH vom 21.2.2017 (Az XI ZR 185/16), nach welchem Bausparern nach Zuteilung eine ausreichend lange Überlegungsfrist gewährt werden muss. Diese sei hier nicht gegeben. Das vertragliche Austauschverhältnis würde zu Lasten des Bausparers verschoben, wenn er zwar selbst der Bausparkasse über mehr als 10 Jahre ein anwachsendes Darlehen gewähre, diese ihm dann aber schon in mittlerer Frist seinen Darlehensanspruch entwinden könne, so das Gericht. Die Möglichkeit der Bausparkasse, die Überlegungs- und Entscheidungszeit des Bausparers in der längsten Tarifvariante auf ca. 4,5 Jahre ab der bei regulärem Verlauf eintretenden Zuteilungsreife zu verkürzen, stelle eine unangemessene Abweichung zum Nachteil des Bausparers gegenüber der aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erkennbaren Wertung des Gesetzgebers dar.

      Das Verfahren gegen die LBS Südwest ist eines von drei ähnlich gelagerten Verfahren. In allen drei Fällen geht es um vertragliche Kündigungsrechte der Bausparkassen, welche nach Auffassung der Verbraucherzentrale Verbraucher unangemessen benachteiligen. „Mit unseren Klagen gegen die Badenia, die LBS Südwest und den Verband der Privaten Bausparkassen wollen wir eine weitere Kündigungswelle ab 2020 im Interesse der Verbraucher verhindern.“ sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

      Weitere Termine: Die Bausparkasse Badenia hat unterdessen Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az XI ZR 411/18). Ob auch die LBS Südwest die vom Gericht zugelassene Revision einlegen wird, bleibt abzuwarten. Die Klage gegen den Verband der Privaten Bausparkassen soll am 24.06.2020 am Kammergericht Berlin (Az. 26 U 193/17) verhandelt werden.

      Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

      Donnerstag, 2. August 2018

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GBW AG: OLG München weist Beschwerden zurück - Es bleibt bei der Erhöhung der Barabfindung durch das LG München I

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei dem Immobilienunternehmen GBW AG hatte das Landgericht München I den Barabfindungsbetrag mit Beschluss vom 20. November 2015 geringfügig auf EUR 21,97 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/squeeze-out-bei-der-gbw-ag-lg-munchen-i.html. Die Hauptaktionärin hatte eine Abfindung in Höhe von lediglich EUR 21,32 angeboten.

      Gegen diese Entscheidung des LG München I hatten mehrere Antragsteller und die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Das OLG München hat mit Beschluss vom 30. Juli 2018 die Beschwerden beider Seiten zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der Erhöhung der Barabfindung durch das Landgericht.

      Das OLG akzeptiert (wie schon im Fall MAN, siehe die dortigen Entscheidungsgründe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/06/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und_49.html) die Herabsetzung der Marktrisikoprämie von den von der Antragsgegnerin angesetzten 5,50 % auf 5 % durch das Landgericht.

      OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018, Az. 31 Wx 122/16
      LG München I, Beschluss vom 20. November 2015, Az. 5 HK 5593/14
      Vogel, E. u.a. ./. GBW Real Estate GmbH & Co. KG (zuvor: Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG)
      98 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: RA Ernst Graßinger, 80331 München
      Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, GBW Real Estate GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Allen & Overy

      Mittwoch, 1. August 2018

      7,50 Euro für Bareinzahlung sind zu viel

      Münzgeldklausel rechtswidrig: OLG Karlsruhe weist Berufung zurück

      Stuttgart, 01.08.2018 – 7,50 Euro pro Bareinzahlung von Münzgeld? Dieses absurd hohe Entgelt forderte die BBBank eG laut einer Klausel in ihrem Preisverzeichnis von Verbrauchern. Nach Klage der Verbraucherzentrale urteilte nach dem Landgericht nun auch das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass die Münzgeldklausel rechtswidrig sei (Urteil, Az 17 U 147/17). Da die Bank Revision eingelegt hat, geht der Fall nun vor den BGH.

      Anlass für die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war die Beschwerde eines Verbrauchers, der die Verbraucherzentrale auf ein besonders hohes Entgelt von 7,50 Euro für Bareinzahlungen auf ein Konto bei der BBBank hingewiesen hatte. Ferner hatten sich Eltern gegen das Verhalten der Bank mit einem Flugblatt mit der Aufschrift „BBBank raubt Spargelder von Kindern“ gegen das Verhalten der Bank gewehrt. Die Verbraucherzentrale mahnte die BBBank wegen der Klausel ab und forderte sie auf, diese nicht mehr zu verwenden. Da die Bank keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, reichte die Verbraucherzentrale schließlich Klage ein.

      Nachdem das LG Karlsruhe bereits zu Gunsten der Verbraucherzentrale geurteilt hatte, gab nun auch das OLG Karlsruhe nach Berufung durch die BBBank der Verbraucherzentrale recht. Das OLG Karlsruhe urteilte, dass ein vereinbartes Entgelt zur Erfüllung vertraglicher Pflichten nicht über die Kosten hinausgehen darf, die dem Unternehmer dadurch tatsächlich entstehen. Die Klausel verstieß damit gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB. „Die Banken scheinen derzeit mit viel Kreativität neue Preise einzuführen. Wir prüfen bei jeder Beschwerde, ob die Klauseln gegen geltendes Recht verstoßen“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

      Die BBBank hat inzwischen Revision gegen das Urteil eingereicht. Damit wird nun der BGH über die Streitfrage entscheiden. Ein Termin steht noch nicht fest.

      Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg