Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. September 2018 teilt die FMA daher mit, dass der unbekannte Betreiber der Webseite
www.shinseisecurities.com
mit angeblichem Sitz in
Carrot Tower 21F, 1-1
Taishido 4-Chome
Setagaya-Ku
Tokyo
Japan
Tel: +81 3 4589 4808
Fax: +81 3 4589 4807
info@shinseisecurities.com
www.shinseisecurities.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. September 2018 teilt die FMA daher mit, dass der unbekannte Betreiber der Webseite
www.shinseisecurities.com
mit angeblichem Sitz in
Carrot Tower 21F, 1-1
Taishido 4-Chome
Setagaya-Ku
Tokyo
Japan
Tel: +81 3 4589 4808
Fax: +81 3 4589 4807
info@shinseisecurities.com
www.shinseisecurities.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen