Stuttgart, 03.08.2018 – Das generelle Kündigungsrecht 15 Jahren nach Vertragsbeginn, wie es die LBS Südwest in ihren Bausparbedingungen formulierte, benachteiligt Verbraucher unangemessen. Das OLG Stuttgart gab der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Recht und wies mit Urteil vom 02.08.2018 die Berufung der LBS zurück (Az 2 U 188/17). Zuvor hatte auch das OLG Karlsruhe eine vergleichbare Klausel der Bausparkasse Badenia für unzulässig erklärt.
Die Kündigungsklausel widerspricht nach Auffassung des Gerichts dem Zweck eines Bausparvertrages. Das OLG Stuttgart bezieht sich auf ein Urteil des BGH vom 21.2.2017 (Az XI ZR 185/16), nach welchem Bausparern nach Zuteilung eine ausreichend lange Überlegungsfrist gewährt werden muss. Diese sei hier nicht gegeben. Das vertragliche Austauschverhältnis würde zu Lasten des Bausparers verschoben, wenn er zwar selbst der Bausparkasse über mehr als 10 Jahre ein anwachsendes Darlehen gewähre, diese ihm dann aber schon in mittlerer Frist seinen Darlehensanspruch entwinden könne, so das Gericht. Die Möglichkeit der Bausparkasse, die Überlegungs- und Entscheidungszeit des Bausparers in der längsten Tarifvariante auf ca. 4,5 Jahre ab der bei regulärem Verlauf eintretenden Zuteilungsreife zu verkürzen, stelle eine unangemessene Abweichung zum Nachteil des Bausparers gegenüber der aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erkennbaren Wertung des Gesetzgebers dar.
Das Verfahren gegen die LBS Südwest ist eines von drei ähnlich gelagerten Verfahren. In allen drei Fällen geht es um vertragliche Kündigungsrechte der Bausparkassen, welche nach Auffassung der Verbraucherzentrale Verbraucher unangemessen benachteiligen. „Mit unseren Klagen gegen die Badenia, die LBS Südwest und den Verband der Privaten Bausparkassen wollen wir eine weitere Kündigungswelle ab 2020 im Interesse der Verbraucher verhindern.“ sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Weitere Termine: Die Bausparkasse Badenia hat unterdessen Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az XI ZR 411/18). Ob auch die LBS Südwest die vom Gericht zugelassene Revision einlegen wird, bleibt abzuwarten. Die Klage gegen den Verband der Privaten Bausparkassen soll am 24.06.2020 am Kammergericht Berlin (Az. 26 U 193/17) verhandelt werden.
Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Die Kündigungsklausel widerspricht nach Auffassung des Gerichts dem Zweck eines Bausparvertrages. Das OLG Stuttgart bezieht sich auf ein Urteil des BGH vom 21.2.2017 (Az XI ZR 185/16), nach welchem Bausparern nach Zuteilung eine ausreichend lange Überlegungsfrist gewährt werden muss. Diese sei hier nicht gegeben. Das vertragliche Austauschverhältnis würde zu Lasten des Bausparers verschoben, wenn er zwar selbst der Bausparkasse über mehr als 10 Jahre ein anwachsendes Darlehen gewähre, diese ihm dann aber schon in mittlerer Frist seinen Darlehensanspruch entwinden könne, so das Gericht. Die Möglichkeit der Bausparkasse, die Überlegungs- und Entscheidungszeit des Bausparers in der längsten Tarifvariante auf ca. 4,5 Jahre ab der bei regulärem Verlauf eintretenden Zuteilungsreife zu verkürzen, stelle eine unangemessene Abweichung zum Nachteil des Bausparers gegenüber der aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erkennbaren Wertung des Gesetzgebers dar.
Das Verfahren gegen die LBS Südwest ist eines von drei ähnlich gelagerten Verfahren. In allen drei Fällen geht es um vertragliche Kündigungsrechte der Bausparkassen, welche nach Auffassung der Verbraucherzentrale Verbraucher unangemessen benachteiligen. „Mit unseren Klagen gegen die Badenia, die LBS Südwest und den Verband der Privaten Bausparkassen wollen wir eine weitere Kündigungswelle ab 2020 im Interesse der Verbraucher verhindern.“ sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Weitere Termine: Die Bausparkasse Badenia hat unterdessen Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az XI ZR 411/18). Ob auch die LBS Südwest die vom Gericht zugelassene Revision einlegen wird, bleibt abzuwarten. Die Klage gegen den Verband der Privaten Bausparkassen soll am 24.06.2020 am Kammergericht Berlin (Az. 26 U 193/17) verhandelt werden.
Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
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