Stuttgart, 10.08.2018 – Der BGH hatte 2017 entschieden, dass Bausparverträge in bestimmten, nicht aber in allen Fällen zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden können. Die Rechtslage könne für die sogenannten Renditetarife mit Treueprämie, Zinsbonus oder Bonus eine andere sein. Der Schlichter der privaten Bausparkassen hatte in zwei vorliegenden Fällen der Rechtsauffassung der Bausparkasse widersprochen und die Kündigung als unwirksam bewertet.
Auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Kündigung von Bausparverträgen im vergangenen Jahr wurde in etlichen Fällen rechtlich noch nicht geklärt, welche Verträge Bausparkassen zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen können und welche nicht.
„Der nach den Urteilen verbreiteten Auffassung der Bausparkassen, alle Verträge könnten zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden, können wir nicht folgen“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, „Die Zehnjahresfrist kann auch erst deutlich später zu laufen beginnen, wenn etwa erst nach einer bestimmten Laufzeit ein Anspruch des Verbrauchers auf einen Zinsbonus entsteht“. Der Zeitpunkt des Darlehenserhalts im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF kann sich auf den Zeitpunkt des frühesten Anspruchs auf den Zinsbonus verschieben.
In zwei vorliegenden Fällen hatte der Schlichter der privaten Bausparkassen zu Gunsten der Verbraucher entschieden, die sich mit Bezug auf die BGH Rechtsprechung gegen die Kündigung gewehrt hatten. Die Verträge durften laut Schlichter nicht bereits zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden, sondern erst zehn Jahre nach Erlangen der Voraussetzungen, die der Verbraucherin den Bonusanspruch gewährten. Damit können Verbraucher im Einzelfall noch etliche weitere Jahre von den hohen Guthabenzinsen profitieren. In einem Fall, der die BHW Bausparkasse betrifft, entstand der Anspruch auf die vertragliche Gesamtverzinsung von 5% p.a. erst ab einer Laufzeit von mindestens 7 Jahren. In einem weiteren Fall, der die Bausparkasse Schwäbisch Hall betrifft, entstand der Anspruch auf die Treueprämie von 1% p.a. erst nach einer Vertragslaufzeit von 7 Jahren und einer Treuezeit von 12 Monaten ab Erklärung der Treueoption. Ärgerlich für die Beschwerde führenden Verbraucher: beide Bausparkassen lehnten die Schlichtungsvorschläge ab.
Auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Kündigung von Bausparverträgen im vergangenen Jahr wurde in etlichen Fällen rechtlich noch nicht geklärt, welche Verträge Bausparkassen zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen können und welche nicht.
„Der nach den Urteilen verbreiteten Auffassung der Bausparkassen, alle Verträge könnten zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden, können wir nicht folgen“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, „Die Zehnjahresfrist kann auch erst deutlich später zu laufen beginnen, wenn etwa erst nach einer bestimmten Laufzeit ein Anspruch des Verbrauchers auf einen Zinsbonus entsteht“. Der Zeitpunkt des Darlehenserhalts im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF kann sich auf den Zeitpunkt des frühesten Anspruchs auf den Zinsbonus verschieben.
In zwei vorliegenden Fällen hatte der Schlichter der privaten Bausparkassen zu Gunsten der Verbraucher entschieden, die sich mit Bezug auf die BGH Rechtsprechung gegen die Kündigung gewehrt hatten. Die Verträge durften laut Schlichter nicht bereits zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden, sondern erst zehn Jahre nach Erlangen der Voraussetzungen, die der Verbraucherin den Bonusanspruch gewährten. Damit können Verbraucher im Einzelfall noch etliche weitere Jahre von den hohen Guthabenzinsen profitieren. In einem Fall, der die BHW Bausparkasse betrifft, entstand der Anspruch auf die vertragliche Gesamtverzinsung von 5% p.a. erst ab einer Laufzeit von mindestens 7 Jahren. In einem weiteren Fall, der die Bausparkasse Schwäbisch Hall betrifft, entstand der Anspruch auf die Treueprämie von 1% p.a. erst nach einer Vertragslaufzeit von 7 Jahren und einer Treuezeit von 12 Monaten ab Erklärung der Treueoption. Ärgerlich für die Beschwerde führenden Verbraucher: beide Bausparkassen lehnten die Schlichtungsvorschläge ab.
„Wie sollen Verbraucher sich noch auf Schlichtersprüche verlassen können, wenn die Anbieter Vorschläge, die ihnen nicht gefallen, einfach ablehnen?“, ärgert sich Nauhauser. „Wir ermuntern Verbraucher, ihre Rechte zu prüfen. Es scheint aber so, dass nur weitere Urteile die Bausparkassen zum Einlenken zwingen werden“, so der Finanzexperte weiter. Unwirksame Kündigungen können insbesondere zu solchen Bausparverträgen ausgesprochen worden sein, welche bestimmte Regelungen enthalten, wonach erst ab einer bestimmten Laufzeit weitere Ansprüche des Verbrauchers entstehen. Angeboten wurden derartige Tarife von etlichen Bausparkassen.
Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
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