Die BaFin hat mit Bescheid vom 8. Mai 2018 gegenüber der JAC GmbH, Düsseldorf, die sofortige Einstellung von Tätigkeiten angeordnet, durch die die Gesellschaft in die unerlaubten Geschäfte von grenzüberschreitend tätigen Internet-Handelsplattformen einbezogen ist.
Die JAC GmbH erbringt für mehrere nicht lizenzierte Internethandelsplattformen Backoffice-Dienstleistungen, unter anderem für www.weissfinance.com (Betreiber: Pairs Ltd., Marshallinseln), www.sternoptions.com (Betreiber: BP1 LP, Bulgarien) und www.olssoncapital.com (Betreiber: Carter Enterprises OU, Estland). Hierbei handelt es sich insbesondere um die Betreuung von Kunden und die Kommunikation mit diesen unter dem Namen der Handelsplattformen.
Die BaFin hat auch gegenüber den Betreibern der genannten Handelsplattformen die Einstellung ihrer unerlaubten grenzüberschreitenden Tätigkeit angeordnet.
Den Antrag der JAC GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Einstellungsanordnung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 10. August 2018 abgelehnt.
Die JAC GmbH erbringt für mehrere nicht lizenzierte Internethandelsplattformen Backoffice-Dienstleistungen, unter anderem für www.weissfinance.com (Betreiber: Pairs Ltd., Marshallinseln), www.sternoptions.com (Betreiber: BP1 LP, Bulgarien) und www.olssoncapital.com (Betreiber: Carter Enterprises OU, Estland). Hierbei handelt es sich insbesondere um die Betreuung von Kunden und die Kommunikation mit diesen unter dem Namen der Handelsplattformen.
Die BaFin hat auch gegenüber den Betreibern der genannten Handelsplattformen die Einstellung ihrer unerlaubten grenzüberschreitenden Tätigkeit angeordnet.
Den Antrag der JAC GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Einstellungsanordnung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 10. August 2018 abgelehnt.
Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
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