Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28.09.2018 teilt die FMA daher mit, dass
BOX FINANCE
1732 1St Av #29966
New York, NY 10128
USA
+1 646 3578 751 NY, USA
+352 2848 0899 Luxembourg
+1 647 3629 213 Canada
+45 7874 5251 Denmark
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28.09.2018 teilt die FMA daher mit, dass
BOX FINANCE
1732 1St Av #29966
New York, NY 10128
USA
+1 646 3578 751 NY, USA
+352 2848 0899 Luxembourg
+1 647 3629 213 Canada
+45 7874 5251 Denmark
info@boxfinance.com
Home (Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.)
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Home (Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.)
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen