Mittwoch, 24. Februar 2016

Napoleon Hill Unternehmensberatung: BaFin untersagt Einlagengeschäft und ordnet Abwicklung an

Die BaFin hat Herrn Arnulf Krebs, Neuenstadt am Kocher, und Frau Monika Kochanek, Wipfeld, am 12. Januar 2016 das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft untersagt. Sie hat beiden Personen gemäß § 37 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) die Abwicklung des Einlagengeschäfts durch Rückzahlung aller mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen angenommenen Publikumsgelder aufgegeben.

Arnulf Krebs und Monika Kochanek schlossen mit zahlreichen Personen Vereinbarungen („Darlehens- & Vermittlungs-Urkunden“ und „Darlehens-Urkunden“), in denen sie als „gleichberechtigte Gesellschafter“ der „Napoleon Hill Unternehmensberatung“ den Darlehensgebern die Rückzahlung des jeweils eingezahlten Geldes zu einem festen Rückzahlungsdatum zuzüglich einer festen Rendite versprachen.

Weder Krebs noch Kochanek verfügen über eine Erlaubnis gemäß § 32 Absatz 1 KWG.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin ordnet Moratorium über die Maple Bank GmbH an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 6. Februar 2016 gegenüber der Maple Bank GmbH wegen drohender bilanzieller Überschuldung ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem hat die BaFin angeordnet, die Bank für den Verkehr mit der Kundschaft zu schließen, und dem Institut untersagt, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihm gegenüber bestimmt sind („Moratorium“). Die Maßnahmen derBaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Man habe das Moratorium anordnen müssen, um die Vermögenswerte in einem geordneten Verfahren zu sichern, teilte die BaFin zur Begründung mit. Nach einer zu bildenden Steuerrückstellung drohe dem Institut die bilanzielle Überschuldung.

Quelle: BaFin

German Pellets GmbH: Ungesicherte Refinanzierung

Die BaFin macht gemäß § 11a Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) folgende Veröffentlichung der German Pellets GmbH bekannt.

Veröffentlichung nach § 11a VermAnlG

Ungesicherte Refinanzierung der German Pellets GmbH


Wismar, 5. Februar 2016: Die German Pellets GmbH, Am Torney 2a, 23970 Wismar, hat das öffentliche Angebot für die Genussrechte 2015/16 (Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt, veröffentlicht am 10.09.2015) beendet.

Die German Pellets GmbH hat am 25.01.2016 bekanntgegeben, dass sie eine Aufwertung und Anpassung der Anleihe 2011/16 (ISIN: DE000A1H3J67 / WKN: A1H3J6) plant. Vorgesehen ist eine Verlängerung der Laufzeit der Anleihe bis zum 31.03.2018, eine Zinsanpassung auf 5,25 Prozent für die Verlängerungsperiode sowie eine erstrangige Besicherung durch 50 Prozent der Gesellschafteranteile an der German Pellets GmbH. Sollten die Gläubiger der Anleihe 2011/16 der Verlängerung nicht zustimmen, ist dies ein Umstand, der geeignet ist, die Rückzahlungsfähigkeit der Emittentin gegenüber den Inhabern der Genussrechte 2015/16 erheblich zu beeinträchtigen.

Das öffentliche Angebot für die Genussrechte 2015/16 wurde aufgrund der geschilderten Sachlage und der aktuellen Marktsituation vorzeitig beendet.

Die inhaltliche Richtigkeit dieser Meldung unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes entspricht, und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.

Diese Mitteilung wird veröffentlicht am 05.02.2016 über DGAP-News.

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Anmerkung der Redaktion:
Zwischenzeitlich wurde über das Vermögen der Deutschen Pellets GmbH das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

Dienstag, 23. Februar 2016

Bundesgerichtshof entscheidet zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

Bundesgerichtshof: Mitteilung der Pressestelle Nr. 048/2016 vom 23.02.2016

Urteile vom 23. Februar 2016 – XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15 

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat heute in zwei Verfahren (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) über Klagen eines Verbraucherschutzverbandes entschieden, mit denen die beklagten Sparkassen auf Unterlassung im Zusammenhang mit von diesen bei Verbraucherdarlehensverträgen erteilten Widerrufsinformationen in Anspruch genommen wurden.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass die in den von den Beklagten verwendeten Darlehensvertragsformularen enthaltenen Widerrufsinformationen nicht deutlich genug hervorgehoben seien. In dem Verfahren XI ZR 101/15 hat er außerdem beanstandet, dass die Information mit Ankreuzoptionen versehene Hinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Dadurch werde vom Inhalt der Information abgelenkt.

Die Revisionen des Klägers gegen die klageabweisenden Berufungsurteile waren erfolglos.

Zu der erstgenannten Frage hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass jedenfalls seit dem 11. Juni 2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besteht. Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB* müssen diese Pflichtangaben lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Pflicht zur Hervorhebung ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB*. Diese Vorschrift spricht zwar von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betrifft aber lediglich diejenigen Fälle, in denen es, anders als vorliegend, um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB geht. 

Zu den Ankreuzoptionen hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass diese dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegenstehen.

Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 549/14 
LG Ulm - Urteil vom 17. Juli 2013 - 10 O 33/13 KfH
OLG Stuttgart - Urteil vom 24. April 2014 - 2 U 98/13

und

Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 
LG Stuttgart - Urteil vom 26. Mai 2014 - 44 O 7/14 KfH 
OLG Stuttgart - Urteil vom 5. Februar 2015 - 2 U 81/14

________

 * Art. 247 § 6 EGBGB Vertragsinhalt

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:
 1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,
 2. …

(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. …

Mittwoch, 17. Februar 2016

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.kapitalwertbank.com sowie www.zugfx.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 11. Februar 2016 teilt die FMA daher mit, dass die Betreiber der Webseiten

www.kapitalwertbank.com
mit angeblichem Sitz in
Seitzergasse 2/4
1010 Wien
Tel. +43 720815470
E-Mail: enquiries(at)kapitalwertbank.com

sowie

www.zugfx.com
mit angeblichem Sitz in
ZUG FX - Customer Services Dept.
25 Canada Square
Canary Wharf
London,
E14 5LQ
Vereinigtes Königreich
Tel. 0203 129 5329
E-Mail: enquiries(at)zugfx.com

nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist den Anbietern daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Dienstag, 16. Februar 2016

Bundesgerichtshof entscheidet zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen)

Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 040/2016 vom 16.02.2016

Urteile vom 16. Februar 2016 – XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15, XI ZR 96/15


Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in vier Verfahren mit Ansprüchen von Darlehensnehmern auf Rückzahlung von Abzugsbeträgen befasst, die Kreditinstitute im Rahmen von aus Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend KfW) gewährten Darlehen aufgrund formularmäßiger Bestimmungen in den Darlehensverträgen in Höhe von jeweils 4 % des Darlehensnennbetrages einbehielten. Zur Refinanzierung hatten die Kreditinstitute mit der KfW jeweils Darlehensverträge abgeschlossen, die ebenfalls Abzugsbeträge in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages zugunsten der KfW vorsahen. Die Klagen aller Darlehensnehmer waren in den Tatsacheninstanzen erfolglos. Der XI. Zivilsenat hat die Revisionen der Darlehensnehmer in den drei Fällen zurückgewiesen, in denen die Darlehensverträge vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden. In dem Verfahren, dem ein nach diesem Tag abgeschlossener Darlehensvertrag zugrunde lag, ist das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, damit fehlende tatsächliche Feststellungen zur Anwendung neuer Regelungen des Verbraucherdarlehensrechts nachgeholt werden können.

In dem Verfahren XI ZR 454/14 ist in den zwischen den klagenden Darlehensnehmern und dem Kreditinstitut geschlossenen Darlehensvertrag folgende streitige Klausel über Abzugsbeträge einbezogen worden:

"Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung d. Kredits während d. Zinsfestschreibung u. 2,0 % Bearbeitungsgebühr."
  
Die Darlehensnehmer halten diese Klausel für unwirksam. Die Revision der Darlehensnehmer gegen die Abweisung ihrer Klage auf Rückzahlung des Abzugsbetrags war erfolglos. Den klagenden Darlehensnehmern steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Abzugsbetrags gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB* zu, weil die streitige Klausel wirksam ist.

Die streitige Klausel enthält zwei inhaltlich voneinander zu trennende Regelungen. Der Abzugsbetrag von 4 % ist nämlich in eine Bearbeitungsgebühr von 2 % und in eine Risikoprämie von 2 % aufgeteilt, die jeweils Gegenstand einer eigenständigen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprüfung sind.

Die den Darlehensnehmern in der Klausel eingeräumte Möglichkeit, das Förderdarlehen, auf das § 502 BGB in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, jederzeit während der andauernden Zinsbindung zu tilgen, ohne zur Abgeltung der rechtlich gesicherten Zinserwartung des beklagten Kreditinstituts eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen (Risikoprämie), stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Diese somit zusätzlich angebotene Leistung darf die Beklagte gesondert in Form einer Risikoprämie – hier in Höhe von 2 % des Darlehensnennbetrages – bepreisen, ohne dass dies einer AGB-rechtlichen Inhaltsunterkontrolle unterliegt.

Soweit die Klausel darüber hinaus eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % vorsieht, handelt es sich zwar um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Denn mit der Bearbeitungsgebühr wird Aufwand bepreist, der keine Sonderleistung betrifft, sondern der Beschaffung des Förderdarlehens dient und damit bei der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch das Kreditinstitut entsteht. Dass dieser Aufwand nicht unmittelbar bei dem beklagten Kreditinstitut entstanden ist, sondern von diesem einem Dritten, hier der KfW, zu erstatten ist, ändert an der Kontrollfähigkeit der Klausel nichts.

Die Klausel hält aber einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand, da sie die Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt. Bei der Abwägung war auf die mit den Förderbedingungen verfolgten Zwecke der Förderung abzustellen. Denn bei dem Darlehen handelt es sich nicht um eines, das nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele, bei der das Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist. Die Gewährung der Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern beruht auf dem staatlichen Auftrag, in den von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG*** erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen. In den wirtschaftlichen Vorteilen solcher Förderdarlehen gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf.

Nach diesen Grundsätzen hat der XI. Zivilsenat auch die Revisionen der Darlehensnehmer in den weiteren Verfahren XI ZR 63/15 und XI ZR 73/15 zurückgewiesen, da in die dort geschlossenen Darlehensverträge sachlich vergleichbare Klauseln einbezogen waren.

In dem Verfahren XI ZR 96/15 hat der XI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der diesem Verfahren zu Grunde liegende Darlehensvertrag wurde nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie am 11. Juni 2010 geschlossen. Nach dem dabei neu eingeführten § 500 Abs. 2 BGB**** ist ein Darlehensnehmer berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise zu erfüllen. Die von ihm im ungünstigsten Fall gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB***** zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung darf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten und ist damit stets geringer als der von der Beklagten in diesem Fall einbehaltene Abzugsbetrag in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrags. Danach würde die Klausel bei der Bepreisung des Verzichts auf die Vorfälligkeitsentschädigung zu Lasten des Klägers von § 502 Abs. 1 BGB abweichen und unterläge gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Da zudem gemäß § 511 Satz 1 BGB****** von den genannten gesetzlichen Regelungen bei einem Verbraucherdarlehen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf, würde die streitige Klausel den Kläger unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen und wäre damit im Rahmen des im Revisionsverfahren zu unterstellenden Verbraucherdarlehensvertrages unwirksam.

Da das Berufungsgericht aber keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen hat, ob der vorliegende Darlehensvertrag ein Verbraucherdarlehen darstellt, kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die § 500 Abs. 2, § 502 Abs. 1 BGB auf das vorliegende Darlehen anzuwenden sind. Deswegen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Urteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14
AG Rinteln – Urteil vom 21. November 2013 – 2 C 67/13
LG Bückeburg – Urteil vom 11. September 2014 – 1 S 60/13

und

Urteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 63/15
AG Bamberg – Urteil vom 23. Mai 2014 – 0120 C 1231/13
LG Bamberg – Urteil vom 9. Januar 2015 – 3 S 80/14

und

Urteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 73/15
AG Obernburg a. Main – Urteil vom 14. Mai 2014 – 14 C 408/13
LG Aschaffenburg – Urteil vom 15. Januar 2015 – 22 S 104/14

und

Urteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 96/15
AG Osnabrück – Urteil vom 16. April 2014 – 45 C 23/14 (25)
LG Osnabrück – Urteil vom 20. Februar 2015 – 7 S 202/14

Karlsruhe, den 16. Februar 2016
_____

* § 812 Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. …

** § 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

*** § 2 KredAnstWiAG Aufgaben und Geschäfte 
(1) Die Anstalt hat die Aufgabe,
1. im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen, in folgenden Bereichen durchzuführen:
a) Mittelstand, freie Berufe und Existenzgründungen,
b) Risikokapital,
c) Wohnungswirtschaft,
d) Umweltschutz,
e) Infrastruktur,
f) technischer Fortschritt und Innovationen,
g) international vereinbarte Förderprogramme,
h) entwicklungspolitische Zusammenarbeit,
i) in anderen in Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirtschaftspolitik präzise benannten Förderbereichen, die der Anstalt vom Bund oder von einem Land übertragen werden.
Die jeweilige Förderaufgabe muss in Regelwerken konkretisiert sein;
2. Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu gewähren;
3. Maßnahmen mit rein sozialer Zielsetzung sowie Maßnahmen zur Bildungsförderung zu finanzieren;
4. sonstige Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Wirtschaft zu gewähren. Dabei gehören zu den Aufgaben der Anstalt
a) Projekte im Gemeinschaftsinteresse, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden,
b) Exportfinanzierungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union
aa) auf konsortialer Basis oder
bb) in Staaten, in denen kein ausreichendes Finanzierungsangebot besteht.
Alle übrigen Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Wirtschaft sind durch ein rechtlich selbstständiges Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen, an dem die Anstalt mehrheitlich beteiligt ist. Nähere Bestimmungen enthält die Satzung.

**** § 500 BGB Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige
Rückzahlung
(1) …
(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen.

***** § 502 BGB Vorfälligkeitsentschädigung
(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
1. 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

****** § 511 BGB Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Montag, 15. Februar 2016

Die heutige zweite Anleihegläubigerversammlung der SINGULUS TECHNOLOGIES AG stimmt dem Restrukturierungskonzept zu

Ad-hoc Mitteilung nach § 15 WpHG vom 15. Februar 2015

Kahl am Main, 15. Februar 2016 - Die heutige zweite Gläubigerversammlung betreffend der SINGULUS-Anleihe 2012/2017 (ISIN DE000A1MASJ4 / WKN A1MASJ) war mit einem Quorum von rund 33 % beschlussfähig und hat den Beschlussvorschlägen, die zur Umsetzung des vorliegenden Restrukturierungskonzepts benötigt werden, mit einer Mehrheit von rund 90% der teilnehmenden Stimmrechte zugestimmt.

Mit der Zustimmung zu dem vorgelegten Restrukturierungskonzept wird der Grundstein dafür gelegt, die Gesellschaft finanziell zu sanieren.

Allerdings haben einige Anleihegläubiger gegen die Beschlüsse Widerspruch eingelegt. Die Gesellschaft muss nun abwarten, ob diese Anleihegläubiger Klage erheben. Die Gesellschaft ist aber zuversichtlich, dass solche Klagen in einem Freigabeverfahren überwunden werden können.

In der nun folgenden außerordentlichen Hauptversammlung am morgigen Dienstag sollen nun die Aktionäre ihrerseits dem Restrukturierungskonzept ihre Zustimmung erteilen.

SINGULUS TECHNOLOGIES AG, Hanauer Landstraße 103, D-63796 Kahl/Main,
ISIN: DE0007238909, WKN: 723890

Donnerstag, 11. Februar 2016

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: German Pellets Insolvenz: SdK vertritt betroffene Anleger

Pressemitteilung der SdK

Bündelung der Interessen von hoher Bedeutung


München - Über das Vermögen der German Pellets GmbH wurde am 10. Februar 2016 mit Beschluss des Amtsgerichts Schwerin das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin Bettina Schmudde von der Kanzlei White & Case bestellt. Die German Pellets GmbH ist nach Kenntnis der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) einer der größten Emittenten von Anleihen im so genannten Mittelstandsanleihenmarkt. Ferner hatte die German Pellets Gruppe mehrere noch ausstehende Genussscheine und Genussrechte begeben. Die Wertpapiere wurden überwiegend von Privatanlegern gezeichnet. Aktuell stehen folgende börsengehandelte Anleihen und Genussscheine zur Rückzahlung aus:

Wertpapier                                             WKN         Fälligkeit        Nominalzins

Inhaberschuldverschreibung 2011/16   A1H3J6      1.4.2016          7,25 % p. a.
Inhaberschuldverschreibung 2013/18   A1TNAP    9.7.2018          7,25 % p. a.
Inhaberschuldverschreibung 2014/19   A13R5N     27.11.2019      7,25 % p. a.
Inhaber-Genussschein                          A141BE     unbegrenzt       8,00 % p. a.

Aus Sicht der SdK ist es für die Inhaber der Anleihen der German Pellets GmbH ratsam, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren gewährleisten zu können.

Die SdK wird das Insolvenzverfahren aktiv begleiten und die Interessen der Anleiheinhaber auf den zukünftig stattfindenden Gläubigerversammlungen vertreten. Ferner wird sich die SdK dafür einsetzen, dass mindestens zwei Vertreter der Anleiheinhaber in den vorläufigen Gläubigerausschuss berufen werden. Außerdem wird die SdK spezialisierte Rechtsanwälte mit der Prüfung von eventuell vorhandenen Schadensersatzansprüchen beauftragen.

Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/germanpellets für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren. Die Anleiheinhaber können die SdK zu einem späteren Zeitpunkt mit der Vertretung auf den stattfindenden Gläubigerversammlungen beauftragen. Die nötigen Informationen hierzu erhalten Anleiheinhaber dann über den Newsletter. Für den Newsletter können sich auch Inhaber von Genussscheinen bzw. Genussrechten registrieren. Die SdK geht aktuell jedoch davon aus, dass die Inhaber der Genussscheine bzw. Genussrechte mit hoher Wahrscheinlichkeit mit keiner Ausschüttung aus der Insolvenzmasse rechnen können.

Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.

München, den 11. Februar 2016

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Samstag, 6. Februar 2016

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Cohen Financial LLP (Cohen Financial Services)

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. 

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. Februar 2016 teilt die FMA daher mit, dass die

Cohen Financial LLP (Cohen Financial Services)
mit angeblichem Geschäftssitz in
1060 6th Ave.
New York, NY 10018 USA
Telephone:   347.344.5287
Email:  info(at)cohenfinservices.com
Web: www.cohenfinservices.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007), nicht gestattet.

Quelle: FMA

Freitag, 5. Februar 2016

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil im BCI-Betrugsfall

Pressemitteilung des BGH Nr. 029/2016 vom 05.02.2016
  
Beschlüsse vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15

Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15

Das Landgericht hat die sechs Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges bzw. wegen Betruges oder Beihilfe dazu zu Freiheitsstrafen zwischen zehn Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ einer der Angeklagten in den USA die Business Capital Investors Corporation (BCI) gründen. Durch selbständige Finanzberater wurden anschließend über mehrere Jahre hinweg Unternehmensbeteiligungen an der BCI als Kapitalanlage vertrieben und den Anlegern dabei - unter anderem - regelmäßige jährliche Renditen in Höhe von 15,5 % in Aussicht gestellt. Tatsächlich investierte die BCI die Anlagegelder entgegen den Angaben der Finanzberater jedenfalls zum weit überwiegenden Teil nicht. Provisionszahlungen an die in den Vertrieb eingeschalteten Finanzberater sowie Gewinnausschüttungen und Rückzahlungen an die Anleger wurden mit den Geldern neu angeworbener Anleger geleistet (sog. Schneeballsystem bzw. Ponzi-Schema). Im Zeitraum zwischen Juli 2006 und November 2011 zahlten 1.723 Anleger insgesamt 56.701.634,99 € auf der BCI zuzurechnende Konten. Ausschließlich vermögenden Privatanlegern wurde in den Jahren 2009 und 2010 zudem eine weitere Kapitalanlage, das sog. Privat Placement, angeboten. Auch hier wurden falsche Angaben zum Anlagegegenstand und den Renditeaussichten gemacht, was zu Zahlungen von Anlegern in Höhe von weiteren 5.600.000 € führte.

Der 3. Strafsenat hat die Revisionen der Angeklagten, die das Urteil mit Verfahrens- und Sachrügen angegriffen hatten, mit Beschlüssen vom 10. Dezember 2015 als unbegründet verworfen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat er mit Urteil vom selben Tag als unzulässig verworfen.

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Düsseldorf - Urteil vom 31. Juli 2014 - 014 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12

Karlsruhe, den 5. Februar 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Dienstag, 26. Januar 2016

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.scheichfinanzservice.com sowie www.launtonwealth.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16. Jänner 2016 teilt die FMA daher mit, dass die Betreiber der Webseiten


mit angeblichem Sitz in
201 Bishopsgate
London EC2A 2EW
Vereinigtes Königreich
Tel. +44 020 3818 5914
info(at)launtonwealth.com
www.launtonwealth.com

nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor WeRe Bank

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Jänner 2016 teilt die FMA daher mit, dass die

WeRe Bank
www.werebank.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist (§ 1 Abs.1 Z 6 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Bundesgerichtshof entscheidet zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking

Pressemitteilung Nr. 023/2016 vom 26.01.2016
  
Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass § 675w Satz 3 BGB* die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises im Online-Banking bei Erteilung eines Zahlungsauftrags unter Einsatz der zutreffenden PIN und TAN nicht verbietet. Es muss aber geklärt sein, dass das eingesetzte Sicherungssystem im Zeitpunkt der Vornahme des strittigen Zahlungsvorgangs im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war und im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden ist und fehlerfrei funktioniert hat. Bei einer missbräuchlichen Nutzung des Online-Bankings spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein grob fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers.

Die beklagte GmbH unterhielt bei der klagenden Sparkasse u.a. ein Geschäftsgirokonto, mit dem sie seit März 2011 am Online-Banking teilnahm. Der Geschäftsführer der Beklagten erhielt dazu eine persönliche Identifikationsnummer (PIN), mit der er u.a. auf das Geschäftsgirokonto zugreifen konnte. Zur Freigabe einzelner Zahlungsvorgänge wurde das smsTAN-Verfahren (Übermittlung der Transaktionsnummer durch SMS) über eine Mobilfunknummer des Geschäftsführers der Beklagten vereinbart. Nachdem es zu Störungen im Online-Banking-System der Klägerin gekommen war, wurden am 15. Juli 2011 aus nicht geklärten Umständen dem Geschäftskonto der Beklagten fehlerhaft Beträge von 47.498,95 EUR und 191.576,25 EUR gutgeschrieben. Die Klägerin veranlasste am 15. und 17. Juli 2011 entsprechende Stornierungen, die aufgrund des Wochenendes erst am Montag, dem 18. Juli 2011, ausgeführt wurden. Am Freitag, dem 15. Juli 2011, um 23:29 Uhr wurde unter Verwendung der zutreffenden PIN und einer gültigen smsTAN eine Überweisung von 235.000 EUR vom Konto der Beklagten zugunsten des Streithelfers der Klägerin – eines Rechtsanwalts – in das Online-Banking-System der Klägerin eingegeben. Die Überweisung wurde am Montagmorgen, dem 18. Juli 2011, mit dem ersten Buchungslauf ausgeführt. Da zeitgleich die fehlerhaften Gutschriften berichtigt wurden, ergab sich ein Sollbetrag auf dem Geschäftskonto der Beklagten.

Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos zum Ausgleich des Kontos aufgefordert hatte, kündigte sie die Geschäftsbeziehung fristlos und fordert mit der vorliegenden Klage den Schlusssaldo von 236.422,14 € nebst Zinsen. Sie hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg.

Der XI. Zivilsenat hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen maßgeblich:

Ist die Zustimmung (Autorisierung) des Kontoinhabers zu einem Zahlungsvorgang strittig, hat das ausführende Kreditinstitut (Zahlungsdienstleister) bei Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments (hier das Online-Banking-Verfahren) nach § 675w Satz 2 BGB nachzuweisen, dass dieses einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale (hier: PIN und smsTAN) genutzt und dies mithilfe eines Verfahrens überprüft worden ist. Diesen Nachweis hat die klagende Bank nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts geführt. Dies genügt aber nach § 675w Satz 3 BGB "nicht notwendigerweise", um den dem Zahlungsdienstleister obliegenden Beweis der Autorisierung des Zahlungsvorganges durch den Zahlungsdienstnutzer (hier: Kontoinhaberin) zu führen. Das schließt nicht aus, dass sich der Zahlungsdienstleister auf einen Anscheinsbeweis berufen kann. Dem Wortlaut des § 675w Satz 3 BGB ist nämlich genügt, da die Grundsätze des Anscheinsbeweises weder eine zwingende Beweisregel noch eine Beweisvermutung begründen. 

Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises auf die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs bei Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ist aber die allgemeine praktische Sicherheit des eingesetzten Authentifizierungsverfahrens und dessen Einhaltung im konkreten Einzelfall. Zudem bedarf die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht zwingend der Behauptung und ggf. des Nachweises technischer Fehler des dokumentierten Authentifizierungsverfahrens durch den Kontoinhaber.

Trotz allgemein bekannt gewordener, erfolgreicher Angriffe auf Sicherheitssysteme des Online-Bankings fehlt nach Auffassung des Senats nicht in jedem Fall eine Grundlage für die Anwendung des Anscheinsbeweises, da entsprechende Erkenntnisse nicht zu allen im Online-Banking genutzten Authentifizierungsverfahren vorliegen. 

Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht verkannt und die notwendigen Feststellungen zur praktischen Unüberwindbarkeit des konkret eingesetzten Sicherungssystems sowie zu den zur Erschütterung eines eventuell eingreifenden Anscheinsbeweises vorgetragenen Umständen nicht getroffen, weshalb das Berufungsurteil aufzuheben war.

Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend dar.

Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht finden zulasten der Beklagten keine Anwendung. Es fehlt jedenfalls an einer Erkennbarkeit des Handelns des vermeintlichen Vertreters durch den Zahlungsdienstleister sowie bei einem einmaligen Missbrauchsfall im Online-Banking an der erforderlichen Dauer und Häufigkeit des Handelns des Scheinvertreters.

Auch ein Anscheinsbeweis für eine grob fahrlässige Verletzung einer Pflicht aus § 675l BGB** durch die Beklagte und damit ein Anspruch der Klägerin aus § 675v Abs. 2 BGB*** scheiden auf Grundlage der bisherigen Feststellungen aus. Im Falle des Missbrauchs des Online-Bankings besteht angesichts der zahlreichen Authentifizierungsverfahren, Sicherungskonzepte, Angriffe und daran anknüpfender denkbarer Pflichtverletzungen des Nutzers kein Erfahrungssatz, der auf ein bestimmtes typisches Fehlverhalten des Zahlungsdienstnutzers hinweist.

Vorinstanzen:

Landgericht Lübeck - Urteil vom 7. Juni 2013 - 3 O 418/12

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in Schleswig - Beschluss vom 22. Januar 2014 - 5 U 87/13

Karlsruhe, den 26. Januar 2016

* § 675w BGB

Nachweis der Authentifizierung

Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat. Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ausgelöst, reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister allein nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler

1. den Zahlungsvorgang autorisiert,

2. in betrügerischer Absicht gehandelt,

3. eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l verletzt oder

4. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments verstoßen hat.

** § 675l BGB

Pflichten des Zahlers in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente

Der Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat.

*** § 675v BGB

Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments

(…)

(2) Der Zahler ist seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung 

1. einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l oder

2. einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments herbeigeführt hat.

(...)

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

SdK ruft Anleiheinhaber der German Pellets zur Interessensbündelung auf

Angebot zur „Aufwertung“ und Anpassung der Anleihe aus Sicht der SdK nicht akzeptabel

Die German Pellets GmbH hat am 25. Januar 2016 die Inhaber der am 1. April 2016 fälligen Anleihe (WKN A1H3J6) zu einer am 10. Februar 2016 stattfindenden Gläubigerversammlung eingeladen. Auf dieser Versammlung sollen die Anleiheinhaber einer Laufzeitverlängerung der Anleihe um zwei Jahre bis zum 31. März 2018 und einer Reduzierung des Zinssatzes um 2 Prozentpunkte auf dann 5,25 % zustimmen. Im Gegenzug sollen die Anleiheinhaber 50 % der Gesellschaftsanteile an der German Pellets GmbH als Sicherheit erhalten.

Die SdK spricht sich klar gegen diese Vorgehensweise aus und fordert alle Anleiheinhaber auf, an der Gläubigerversammlung teilzunehmen und ebenfalls gegen die vorgesehenen Beschlüsse zu votieren.Aus Sicht der SdK ist die wirtschaftliche Lage der German Pellets aktuell völlig im Ungewissen. Dies ist nach Einschätzung der SdK auf die mangelnde Transparenz der Berichterstattung des Unternehmens zurückzuführen. Mit dem Begehren einer Laufzeitverlängerung hat die German Pellets GmbH eingestanden, die am 1. April 2016 fällige Anleihe nicht zurückzahlen zu können. Die Laufzeitverlängerung löst keinerlei der vorhandenen operativen Probleme und ist daher abzulehnen. Ferner ist die vorgesehene Besicherung der Anleihe völlig wirkungslos, da die Gesellschaftsanteile im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft aus Sicht der SdK wertlos sein würden. Hinzu kommt, dass mit 50 % der Gesellschaftsanteile die Gläubiger für wichtige Beschlüsse immer noch auf die Zustimmung der anderen Gesellschafter angewiesen wären. Auch die Reduktion des Zinssatzes um 2 Prozentpunkte ist aus Sicht der SdK nicht angemessen, da das Risiko einer Insolvenz aktuell deutlich gestiegen ist. Daher wäre im Gegenteil sogar eine höhere Verzinsung angemessen.

Aus Sicht der SdK sollten die Anleiheinhaber nur dann einer Laufzeitverlängerung von maximal sechs Monaten zustimmen, wenn sämtliche Gesellschaftsanteile an einen Treuhänder zugunsten der Anleiheinhaber übertragen worden sind. Ferner müsste Herr Peter H. Leibold als Geschäftsführer der German Pellets GmbH mit sofortiger Wirkung zurücktreten und zwei Interimsgeschäftsführer bestellt werden. In den kommenden Monaten müsste aus Sicht der SdK dann eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Analyse der aktuellen finanziellen Situation und der Erstellung eines Sanierungsgutachtens beauftragt werden. Erst nach Fertigstellung des Gutachtens könnte aus Sicht der SdK über das weitere Vorgehen entschieden werden.

Aus Sicht der SdK drohen den Anleiheinhabern noch größere Verluste, sofern die Vorschläge der German Pellets GmbH angenommen werden sollten und die Gesellschaft weiterhin wie bisher geführt werden sollte. Die SdK ruft daher alle Anleiheinhaber dazu auf, an der am 10. Februar 2016 stattfindenden Gläubigerversammlung teilzunehmen. Sollte eine persönliche Teilnahme nicht möglich sein, bietet die SdK allen Anleiheinhabern an, ihre Stimmrechte kostenlos zu vertreten. Die nötigen Unterlagen zur Bevollmächtigung werden wir unter www.sdk.org/germanpellets zur Verfügung stellen. Unter der angegebenen Internetseite können sich interessierte Anleiheinhaber auch für einen Newsletter in Bezug auf die German Pellets GmbH anmelden.

München, 26. Januar 2016

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen der German Pellets GmbH!

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München

Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10
mailto:info@sdk.org

Freitag, 22. Januar 2016

BGH: Verurteilung wegen vielfacher Untreue im Fall des Bankhauses Wölbern rechtskräftig

Pressemitteilung Nr. 020/2016 vom 22.01.2016
  
Beschluss vom 13. Januar 2016 – 5 StR 460/15

Das Landgericht Hamburg hat einen Medizinprofessor, der im Jahr 2006 das Bankhaus Wölbern erworben hatte, wegen Untreue in 327 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts entzog der Angeklagte 31 geschlossenen Immobilienfonds in den Jahren 2011 bis 2013 insgesamt rund 147 Millionen Euro zur zweckwidrigen Verwendung; etwa 50 Millionen Euro davon nutzte er für private Zwecke.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist damit rechtskräftig.

Landgericht Hamburg – Urteil vom 20. April 2015 – 630 KLs 1/14 (5650 Js 27/12)

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Donnerstag, 21. Januar 2016

Klaus Wolfschmidt, Stegaurach: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Klaus Wolfschmidt, Stegaurach, mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln. Herr Wolfschmidt muss die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzahlen.

Herr Wolfschmidt nahm Gelder von Anlegern auf der Grundlage individueller mündlicher Darlehensverträge zur Anlage in Kunstgegenstände und andere Anlagen entgegen. Er verpflichtete sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Anleger. Mit der Annahme der Gelder auf der Grundlage der mündlichen Darlehensverträge betreibt Herr Wolfschmidt das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Klaus-Jürgen Weimann, München: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Investmentgeschäfts und Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Klaus-Jürgen Weimann, München, am 16. Dezember 2015 die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Investment- und Einlagengeschäfts aufgegeben.

Herr Klaus-Jürgen Weimann hat mit Anlegern Vereinbarungen geschlossen, in denen er die Rückzahlung des jeweils zur freien Verfügung überlassenen Geldes versprach. Herr Weimann verfügt nicht über die hierfür notwendige Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG (Gesetz über das Kreditwesen). Ferner hat Herr Weimann Vereinbarungen mit Anlegern geschlossen, die kein unbedingtes Rückzahlungsversprechen enthielten, und zwar mit dem Ziel, das Geld in Aktien zu investieren und Renditen zu erwirtschaften. Herr Weimann verfügt ebenfalls nicht über die hierfür notwendige Erlaubnis oder Registrierung nach dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch).

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet Herrn Weimann, das Einlagengeschäft durch Rückzahlung aller mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen angenommenen Publikumsgelder unverzüglich abzuwickeln. Sie verpflichtet Herrn Weimann außerdem, das Investmentgeschäft durch Rückzahlung des maßgeblichen Buchwerts des Anlagekapitals an die Anleger unverzüglich abzuwickeln.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Dienstag, 19. Januar 2016

Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit einer Formularklausel über die Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Pressemitteilung Nr. 014/2016 vom 19.01.2016

Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 388/14

Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins entschieden, dass die Klausel in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher, wonach im Falle vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, unwirksam ist. 

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse vergibt unter anderem grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen an Verbraucher. Soweit den Kreditnehmern hierbei Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, enthalten die "Besonderen Vereinbarungen" des Darlehensvertrags die nachfolgende Bestimmung: 

"Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt." 

Das Landgericht hat die gegen die Verwendung dieser Klausel gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen. Die angegriffene Klausel hält der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand: 

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die beanstandete Klausel zu. Die Auslegung der umfassend formulierten Regelung ergibt, dass sie aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden  jedenfalls auch bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB** aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer infolge der Ausübung seiner berechtigten Interessen nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB** Anwendung findet. 

Auf der Grundlage dieser Auslegung weicht die beanstandete Klausel von gesetzlichen Regelungen ab. Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB** hat der kündigende Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die Anspruchshöhe ist nach den für die Nichtabnahmeentschädigung geltenden Grundsätzen zu ermitteln, wonach der maßgebliche Schadensumfang den Zinsschaden und den Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers umfasst. Ersatzfähig ist der Zinsschaden jedoch lediglich für den Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung des Darlehensgebers. Die rechtlich geschützte Zinserwartung wird - unter anderem - durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt. Diese begründen ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers zur Rückerstattung der Valuta ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Mit der Einräumung solcher regelmäßig an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Sondertilgungsrechte gibt der Darlehensgeber von vornherein seine rechtlich geschützte Zinserwartung im jeweiligen Umfang dieser Rechte auf. Von diesen Grundsätzen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB** weicht die beanstandete Regelung zum Nachteil des Darlehensnehmers ab, indem dessen künftige Sondertilgungsrechte, die die Zinserwartung der Beklagten und damit die Höhe der von ihr im Falle einer Kündigung nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB** zu beanspruchenden Vorfälligkeitsentschädigung beeinflussen, bei der Berechnung - generell - ausgenommen werden. 

Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Beklagten. Die Klausel ist deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Überkompensation wird nicht anderweit ausgeglichen oder auch nur abgeschwächt. Die Beklagte führt auch keine Umstände oder Erschwernisse an, die eine Außerachtlassung künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung rechtfertigen könnten. 

Vorinstanzen:

Landgericht Aurich - Urteil vom 8. November 2013 - 3 O 668/13 

Oberlandesgericht Oldenburg - Urteil vom 4. Juli 2014 - 6 U 236/13 (ZIP 2014, 2383 ff.) 

Karlsruhe, den 19. Januar 2016 

* § 307 BGB 

Inhaltskontrolle 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. 

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder  

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. 

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. 

** § 490 BGB 

Außerordentliches Kündigungsrecht 

(1) … 

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). 

(3)…

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof entscheidet über Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers

Pressemitteilung Nr. 013/2016 vom 19.01.2016

Urteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15


Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.

Die beklagte Kreissparkasse gewährte zwei nicht am Rechtsstreit beteiligten natürlichen Personen im Jahr 2004 jeweils ein zum 30. November 2016 fälliges Verbraucherdarlehen, für deren Rückzahlung unter anderem eine Grundschuld an einem Grundstück als Sicherheit diente, das im Eigentum einer aus den Darlehensnehmern und dem Kläger bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand. Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die Beklagte die beiden Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer, stellte die noch offene Darlehensvaluta fällig und begehrte ferner die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 76.602,94 € und 9.881,85 €. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zahlte der Kläger an die beklagte Kreissparkasse - ohne Anweisung der Darlehensnehmer - die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des noch offenen Betrags von insgesamt 24.569,18 €, wobei er sich deren Überprüfung dem Grunde und der Höhe nach vorbehielt.

Die unter anderem auf Rückzahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der XI. Zivilsenat hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung der begehrten 24.569,18 € nebst Zinsen verurteilt. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen maßgeblich:

Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der Darlehensgeber im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens verlangen kann, wird vom Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung* nicht eindeutig beantwortet. Nach dieser Vorschrift hat der Darlehensnehmer, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug kommt, den geschuldeten Betrag mit dem dort festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. Ob damit zugleich eine Sperrwirkung in dem Sinne verbunden ist, dass eine andere Form des Schadensersatzes nicht geltend gemacht werden kann, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift selbst nicht entnehmen. Dafür sprechen indes die Gesetzgebungsgeschichte und der Sinn und Zweck dieser Vorschrift.

Nach der Gesetzesbegründung sollte "der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen" sein (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zur Vorgängernorm des § 11 VerbrKrG). Der Gesetzgeber wollte damit die Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen. Zugleich sollte mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung würde indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt.

Soweit damit - was bereits gegen die Vorgängerregelung eingewendet worden ist - für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner verbunden sein sollte, hat der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen, indem er bei Überführung des § 11 VerbrKrG in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen hat, sondern ganz im Gegenteil den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobiliardarlehensverträge ausgedehnt hat.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart - Urteil vom 12. August 2014 - 21 O 830/13

OLG Stuttgart - Urteil vom 11. Februar 2015 - 9 U 153/14

Karlsruhe, den 19. Januar 2016

* § 497 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt nicht für Immobiliardarlehensverträge. Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) …


Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Dienstag, 12. Januar 2016

PESEUS Invest und Vermögen AG: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Investmentgeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der PESEUS Invest und Vermögen AG, Böblingen, am 22. Dezember 2015 aufgegeben, das von ihr unerlaubt betriebene Investmentgeschäft abzuwickeln.

Die PESEUS Invest und Vermögen AG unterbreitete Anlegern das Angebot, Genussrechte des Unternehmens mit einer vereinbarten Gewinn- und Verlustbeteiligung zu zeichnen. Sie betrieb durch die kollektive Vermögensverwaltung das Investmentgeschäft, ohne über die erforderliche Erlaubnis oder Registrierung nach dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) zu verfügen.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die PESEUS Invest und Vermögen AG, das von ihr unerlaubt betriebene Investmentgeschäft durch die vollständige Auszahlung des den Kapitalgebern zustehenden Buchwerts des angenommenen Genussrechtskapitals unverzüglich abzuwickeln.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Eurotempus GmbH: BaFin untersagt Einlagengeschäft und ordnet Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der eurotempus GmbH, Köln, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Johannes Praß, am 15. Dezember 2015 das Einlagengeschäft untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte angeordnet.

Die eurotempus GmbH hatte auf der Grundlage von Darlehensverträgen, die eine unbedingte Rückzahlung vorsahen, gewerbsmäßig Gelder angenommen, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt die eurotempus GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die eurotempus GmbH, die angenommenen Gelder unverzüglich zurück zu zahlen. Für die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte wurde nach § 37Abs. 1 Satz 2 KWG Herr Rechtsanwalt Klaus Siemon, Köln, als Abwickler bestellt.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Chuma Holdings Inc. (ISIN: US1713261014): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Chuma Holdings Inc. (ISIN: US1713261014) durch E-Mail-Newsletter massiv zum Kauf empfohlen.
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.

Die BaFin hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor SIBS Brokers

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Jänner 2016 teilt die FMA daher mit, dass die

SIBS Brokers
angeblich: Cannon str. 3 / 2nd floor
EC4M 9AE London
United Kingdom
Tel: +44(0) 203-80-83-090

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß § 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007, nicht gestattet. 

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.mleopoldandpartners.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Wertpapierdienstleistungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Jänner 2016 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Website

mit angeblichem Sitz in
Golden Cross House
8 Duncannon Street
London
WC2N 4JF
Vereinigtes Königreich
Tel: +44 20 7183 0241
Fax: +44 20 7183 0241
info(at)mleopoldandpartners.com
accounts(at)mleopoldandpartners.com
www.mleopoldandpartners.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit e BWG) noch die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Bank Business Angel

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Jänner 2016 teilt die FMA daher mit, dass

Bank Business Angel
mit angeblichem Sitz in
International House Dover Place
Suite 5, 8th Floor
Ashford, Kent
TN23 1HU
Vereinigtes Königreich

Tel: +377 607 939 416
contact(at)bankbusinessangel.com
david.cohen.bba(at)gmail.com
david.cohen.bba(at)gmail.ch
www.bankbusinessangel.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Vermittlung des Kreditgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 18 lit b BWG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 BWG)  sowie des Garantiegeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 18 lit d BWG iVm § 1 Abs. 1 Z 8 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA