Bundesgerichtshof: Mitteilung der Pressestelle Nr. 048/2016 vom 23.02.2016
Urteile vom 23.
Februar 2016 – XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat
heute in zwei Verfahren (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) über Klagen eines
Verbraucherschutzverbandes entschieden, mit denen die beklagten Sparkassen auf
Unterlassung im Zusammenhang mit von diesen bei Verbraucherdarlehensverträgen
erteilten Widerrufsinformationen in Anspruch genommen wurden.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die in den von den
Beklagten verwendeten Darlehensvertragsformularen enthaltenen
Widerrufsinformationen nicht deutlich genug hervorgehoben seien. In dem
Verfahren XI ZR 101/15 hat er außerdem beanstandet, dass die Information mit
Ankreuzoptionen versehene Hinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den
konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Dadurch werde vom Inhalt der
Information abgelenkt.
Die Revisionen des Klägers gegen die klageabweisenden
Berufungsurteile waren erfolglos.
Zu der erstgenannten Frage hat der XI. Zivilsenat
entschieden, dass jedenfalls seit dem 11. Juni 2010 keine Pflicht zur
Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden
Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besteht. Nach dem zu diesem Zeitpunkt im
Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten
Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB* müssen diese Pflichtangaben
lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung
angeordnet wird. Eine Pflicht zur Hervorhebung ergibt sich auch nicht aus Art.
247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB*. Diese Vorschrift spricht zwar von einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form. Dies betrifft aber lediglich diejenigen Fälle,
in denen es, anders als vorliegend, um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion
durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für
eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1
EGBGB geht.
Zu den Ankreuzoptionen hat der XI. Zivilsenat
entschieden, dass diese dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung
einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag
nicht entgegenstehen.
Urteil vom 23.
Februar 2016 - XI ZR 549/14
LG Ulm - Urteil vom 17. Juli 2013 - 10 O 33/13 KfH
OLG Stuttgart - Urteil vom 24. April 2014 - 2 U 98/13
und
Urteil vom 23.
Februar 2016 - XI ZR 101/15
LG Stuttgart - Urteil vom 26. Mai 2014 - 44 O 7/14
KfH
OLG Stuttgart - Urteil vom 5. Februar 2015 - 2 U 81/14
________
* Art. 247 § 6
EGBGB Vertragsinhalt
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und
verständlich folgende Angaben enthalten:
(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen
Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die
Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausgezahltes
Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag
ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in
hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7
entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. …
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