Pressemitteilung des BGH Nr. 029/2016 vom 05.02.2016
Beschlüsse vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15
Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15
Das Landgericht hat die sechs Angeklagten wegen
gewerbsmäßigen Bandenbetruges bzw. wegen Betruges oder Beihilfe dazu zu
Freiheitsstrafen zwischen zehn Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ einer der
Angeklagten in den USA die Business Capital Investors Corporation (BCI)
gründen. Durch selbständige Finanzberater wurden anschließend über mehrere
Jahre hinweg Unternehmensbeteiligungen an der BCI als Kapitalanlage vertrieben
und den Anlegern dabei - unter anderem - regelmäßige jährliche Renditen in Höhe
von 15,5 % in Aussicht gestellt. Tatsächlich investierte die BCI die
Anlagegelder entgegen den Angaben der Finanzberater jedenfalls zum weit
überwiegenden Teil nicht. Provisionszahlungen an die in den Vertrieb
eingeschalteten Finanzberater sowie Gewinnausschüttungen und Rückzahlungen an
die Anleger wurden mit den Geldern neu angeworbener Anleger geleistet (sog.
Schneeballsystem bzw. Ponzi-Schema). Im Zeitraum zwischen Juli 2006 und
November 2011 zahlten 1.723 Anleger insgesamt 56.701.634,99 € auf der BCI zuzurechnende
Konten. Ausschließlich vermögenden Privatanlegern wurde in den Jahren 2009 und
2010 zudem eine weitere Kapitalanlage, das sog. Privat Placement, angeboten.
Auch hier wurden falsche Angaben zum Anlagegegenstand und den Renditeaussichten
gemacht, was zu Zahlungen von Anlegern in Höhe von weiteren 5.600.000 € führte.
Der 3. Strafsenat hat die Revisionen der Angeklagten, die
das Urteil mit Verfahrens- und Sachrügen angegriffen hatten, mit Beschlüssen
vom 10. Dezember 2015 als unbegründet verworfen. Die Revision der
Staatsanwaltschaft hat er mit Urteil vom selben Tag als unzulässig verworfen.
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist damit
rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Düsseldorf - Urteil vom 31. Juli 2014 - 014 KLs - 130
Js 44/09 - 10/12
Karlsruhe, den 5. Februar 2016
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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