Montag, 24. September 2012

BaFin: Keine Entwarnung wegen Marktmanipulation

Bonn/Frankfurt a. M., 19. September 2012
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass die Wiederaufnahme des Handels in Werten des Freiverkehrs (First Quotation Board – FQB) nicht als Signal verstanden werden kann, dass Manipulationsvorwürfe nicht gegeben sind.

Die Frankfurter Wertpapierbörse hat kürzlich den Handel in Werten des Freiverkehrs wieder aufgenommen. Zuvor hatte sie den Handel der Werte ausgesetzt. Parallel dazu hatte die Handelsüberwachungsstelle der Börse die BaFin über den Verdacht auf Marktmanipulationen unterrichtet.

Die Wiederaufnahme des Handels lässt keine Rückschlüsse auf Verlauf und Ausgang laufender Untersuchungen der BaFin wegen Marktmanipulation zu. In einem Großteil der betroffenen Werte führt die BaFin Untersuchungen wegen des Verdachts der Marktmanipulation durch. In einigen Fällen hat sie bereits Strafanzeigen an die zuständigen Staatsanwaltschaften wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation erstattet. Veröffentlichungen von Unternehmen, die den Anschein erwecken, dass die BaFin keine Untersuchungen durchführt, sind unzutreffend.

Die BaFin rät allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien sehr genau zu prüfen, wie seriös die über diese Werte gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren. Dies gilt vor allem bei Werten, die bereits Gegenstand einer Warnung waren, und solchen, die durch ungebetene Anrufe (cold calling) oder per Telefax (sog. Spam-Faxe) beworben werden.

Dienstag, 31. Juli 2012

BaFin untersagt der Accudomus KG Unternehmensgruppe das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Accudomus KG Unternehmensgruppe, Ravensburg (vormals: Tutzing), mit Verfügung vom 28. Juni 2012 das Einlagengeschäft untersagt sowie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.

Die Accudomus KG Unternehmensgruppe bot Anlegern die Zeichnung einer so genannten „Schlaubär Anlage“ an. Dabei versprach sie, die angenommenen Gelder nebst einer 100%igen Verzinsung nach zwölf bzw. 15 Monaten wieder zurückzuzahlen.

Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt die Accudomus KG Unternehmensgruppe das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts einzustellen und die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Infinergy Energy PLC.

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Infinergy Energy PLC. (ISIN: GB00B3YTTW86) mittels Spam-Faxen massiv zum Kauf empfohlen. Die als Fax-Irrläufer getarnte Kaufempfehlung erfolgt dabei unter Hinweis auf eine möglicherweise kursbeeinflussende Pressemitteilung des Unternehmens, nach deren Veröffentlichung der Kurs „durch die Decke“ gehen solle.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren. Zudem weist die BaFin darauf hin, dass sich Anleger im Einzelfall auch selbst wegen versuchten Insiderhandels strafbar machen können.

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Voice 1 direct Ltd.

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Voice 1 direct Ltd. (ISIN: CA92862M1059) mittels telefonischer Werbung (Cold Calling) und per Fax zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.

Die BaFin hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Sikafo Gold Mines Ltd.

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Sikafo Gold Mines Ltd. (ISIN: CA82674P1071) mittels telefonischer Werbung (Cold Calling) und per Fax zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.

Die BaFin hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.

Freitag, 27. Juli 2012

Bundesgerichtshof zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen Lebensversicherer Clerical Medical

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in mehreren Verfahren darüber entschieden, welche Ansprüche Versicherungsnehmern, die in den Jahren 2001 und 2002 kreditfinanzierte Lebensversicherungsverträge des Produkttyps "Wealthmaster Noble" bei dem englischen Lebensversicherer Clerical Medical Investment Ltd. abgeschlossen haben, gegen diesen Versicherer zustehen.

Den Verfahren IV ZR 151/11 und 164/11 lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei diesen anteilsgebundenen Lebensversicherungen haben die Kläger gegen Zahlung eines Einmalbetrags Anteile an einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs", dem "Euro-Pool 2000EINS" erworben. Die Verträge, die die Kläger jeweils aufgrund einer Werbung durch "Untervermittler" geschlossen haben, sind eingebettet in ein Anlagemodell "Europlan"; dieses sieht vor, dass die Zinsen für das Bankdarlehen durch vertraglich bedungene Auszahlungen aus der Lebensversicherung zu entrichten sind und im Übrigen durch einen Investmentfonds ein Kapitalstock gebildet wird, der bei Endfälligkeit des Darlehens zu dessen Tilgung verwendet werden soll, während weitere über diesen Zeitpunkt hinausreichende Auszahlungen den Versicherungsnehmern als fortlaufende Rente zur Verfügung stehen sollen.

Nachdem der Wertzuwachs der den Klägern zugeteilten Poolanteile in der Folgezeit nicht ausreichte, um die zunächst getätigten Auszahlungen in vollem Umfang zu decken, reduzierte die Beklagte unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen die Anzahl der den Klägern zugewiesenen Anteile und damit den jährlich mitgeteilten Vertragswert.

Die Kläger verfolgen in erster Linie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit den Vertragsabschlüssen; sie berufen sich u.a. darauf, dass die Beklagte mit unrealistischen Renditeerwartungen geworben habe bzw. durch ihre Untervermittler habe werben lassen, und verlangen Ersatz des ihnen durch Abschluss der Verträge entstandenen Vertrauensschadens, insbesondere Freistellung von den Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen. Hilfsweise begehren sie die Erfüllung des Auszahlungsplans ohne Rücknahme von Anteilen.

In der Vorinstanz hat das OLG Stuttgart in beiden Verfahren die Beklagte jeweils zur Erfüllung des in den Versicherungsscheinen festgelegten Auszahlungsplans verurteilt. Die primär geltend gemachten Schadensersatzansprüche hat es im Hinblick auf das Bestehen dieser Erfüllungsansprüche abgewiesen.

Auf die Revisionen der Parteien hat der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Hierfür waren im Wesentlichen folgende Gründe maßgebend:

Auf Grundlage der schriftlichen Vertragsunterlagen ist anzunehmen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung der in den Versicherungsscheinen vorgesehenen Auszahlungspläne nicht unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung steht. Die objektive Auslegung der in die Verträge einbezogenen Policenbedingungen der Beklagten ergibt keine wirksame Einschränkung dieser Verpflichtung.

Die vom OLG Stuttgart insoweit ausgesprochenen Verurteilungen konnten nur deshalb nicht bestehen bleiben, weil dieses dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, dass die Parteien den fraglichen Klauseln aufgrund entsprechender Erläuterungen des Vermittlers beim Vertragsabschluss übereinstimmend ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis beigelegt hätten, nicht nachgegangen war. Insoweit bedarf es weiterer Feststellungen.

Weiter hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht allein wegen des Bestehens der vorstehend genannten Auszahlungsansprüche abgewiesen werden durften. Insoweit ist es für einen Schaden ausreichend, dass der abgeschlossene Vertrag sich für die Kläger auch ungeachtet bestehender Erfüllungsansprüche als wirtschaftlich nachteilig darstellt, weil er sie - u.a. aufgrund der eingegangenen Darlehensverpflichtungen - in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt und ihren Anlagezielen nicht entspricht. Zu den Schadensersatzansprüchen hat der Senat ferner ausgeführt:

Der Abschluss der Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung in erster Linie als ein Anlagegeschäft dar, weshalb die Beklagte wie bei sonstigen Anlagegeschäften auch verpflichtet war, die Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen vollständig über alle Umstände zu informieren, die für ihren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren.

In diesem Rahmen muss die Beklagte sich nach § 278 BGB das Handeln und die Erklärungen der tätig gewordenen Untervermittler zurechnen lassen, da sie im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs die mit dem Vertrieb der Lebensversicherung in Deutschland verbundenen Aufgaben selbständigen Vermittlern überlassen hat.

Die bestehenden Aufklärungspflichten hat die Beklagte nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt vor allem dadurch verletzt, dass sie den Klägern ein unzutreffendes, zu positives Bild der zu erwartenden Rendite gegeben hat. Den Klägern wurden Musterberechnungen übergeben, die auf einer Renditeprognose von 8,5 % basieren, obwohl die Beklagte selbst nur eine Rendite von 6 % als realistisch angesehen hat, was in den Hinweisen zu den Musterberechnungen nicht ausreichend deutlich kenntlich gemacht ist.

Des Weiteren war die Beklagte zu einer verständlichen Information darüber verpflichtet, dass sie im Rahmen des von ihr praktizierten Glättungsverfahrens ("smoothing") nach eigenem Ermessen darüber entscheidet, in welcher Höhe eine tatsächlich erzielte Rendite an die Versicherungsnehmer weitergeben wird und in welcher Höhe sie in Reserven fließt. Sie musste ferner darüber aufklären, dass die mit den Beiträgen der Kläger gebildeten Reserven auch zur Erfüllung der Garantieansprüche der Anleger anderer Pools verwendet werden können (Problem der Quersubventionierung).

Die in den Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur "Marktpreisanpassung" hat der Senat für unwirksam erachtet, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.

In drei weiteren ähnlich gelagerten Fällen hat der Senat die Berufungsurteile ebenfalls mit entsprechenden Begründungen aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

Urteile vom 11. Juli 2012
IV ZR 122/11
Landgericht Heilbronn - Urteil vom 8. Juli 2010 - 4 O 280/09
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 12. Mai 2011 - 7 U 144/10

und
IV ZR 151/11
Landgericht Heilbronn - Urteil vom 8. Juli 2010 - 4 O 284/09
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 18. Juli 2011 - 7 U 146/10

und
IV ZR 164/11
Landgericht Heilbronn - Urteil vom 8. Juli 2010 - 4 O 222/09
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 25. Juli 2011- 7 U 152/10

und
IV ZR 271/10
Landgericht Freiburg - Urteil vom 12. Juni 2009 - 5 O 354/07
Oberlandesgericht Karlsruhe in Freiburg - Urteil vom 18. November 2010 - 4 U 130/09

und
IV ZR 286/10
Landgericht Konstanz - Urteil vom 10. Juni 2009 - 4 O 89/08
Oberlandesgericht Karlsruhe in Freiburg - Urteil vom 30. November 2010 - 9 U 75/09

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

Der u. a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen u.a. betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (so genannte Zillmerung) entschieden. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine kapitalbildende Lebensversicherung, eine aufgeschobene und eine fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist eine deutsche Lebensversicherungs-AG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Bestimmungen der genannten Art, die die Beklagte jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendete. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch. Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die angegriffenen Klauseln im Wesentlichen für intransparent und damit unwirksam erachtet. Es hat aber die Klage abgewiesen, soweit der Kläger sich gegen die Verurteilung bezüglich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 1. Januar 2008 wendet. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen, derjenigen des Klägers dagegen stattgegeben. Der Senat hat entschieden, dass Bedingungen, nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Die Zillmerung führt dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhalten. Der Senat hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und 138/99) und vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und 177/03) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) weiterentwickelt.

Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der Senat ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswert (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und andererseits dem so genannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.) differenzieren.

Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden.

Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der beklagte Versicherer sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf.

___

§ 307 BGB

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.




§ 176 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung



Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt.


Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessen ist.


Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10

LG Hamburg - Urteil vom 20. November 2009 - 324 O 1116/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 27. Juli 2010 - 9 U 236/09

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Bundesgerichtshof: Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB*).

Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…" bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: "…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr…."

Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

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*§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) ….


Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11

AG Recklinghausen - Urteil vom 24. Mai 2011 - 13 C 91/11

LG Bochum - Urteil vom 15. November 2011 - 11 S 100/11

Karlsruhe, den 26. Juli 2012

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Sonntag, 20. Mai 2012

Kommunikation im Kapitalmarkt: Anlegerstudie 2012 veröffentlicht

Befragung der Universität Leipzig zeigt Anforderungen von Privatanlegern an die Finanzkommunikation auf / Großes Vertrauen, aber Unzufriedenheit mit Informationsangeboten

In Zeiten volatiler Kapitalmärkte profitieren Unternehmen von Privatanlegern, die Aktien halten und Anleihen zeichnen und so Stabilität schaffen. Wie und mit welchen Informationen diese Zielgruppe versorgt werden möchte und wo heute noch Defizite in der Finanzkommunikation liegen, hat das Institut für Kommunikations- und Medienwissenschaft der Universität Leipzig gemeinsam mit der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW), der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) und der Deutsche EuroShop AG untersucht. Befragt wurden mehr als 500 Privatanleger in Deutschland mit monetärem Engagement in Aktien, Investmentfonds und/oder Unternehmensanleihen. Die Ergebnisse der Anlegerstudie 2012 stehen unter www.anlegerstudie.com im Internet zur Verfügung.

Privatanleger in Deutschland zeichnen sich durch ein langfristiges Interesse an Unternehmen aus. Sie informieren sich sowohl offline als auch online. Beide Kanäle müssen von Unternehmen bedient werden, um die Informationswünsche zu erfüllen. Als erste Anlaufstellen im Internet werden die Investor-Relations-Webseiten der Unternehmen genannt. Dort erwarten Privatanleger sowohl Präsentationen als auch Live-Events (Telefonkonferenzen, Webcasts, Online-Hauptversammlung) und Audio- und Videoformate. Großes Interesse gilt auch dem Online-Geschäftsbericht.

Social Media sind dagegen vor allem bei der Kommunikation mit jüngeren Anlegern unter 40 Jahren relevant. Entsprechende Plattformen werden für die Informationsbeschaffung zu ihren Anlagen und Finanzthemen genutzt. Momentan spielen in diesem Bereich Anlegerforen, Online-Wissensportale und Blogs über alle Altersgruppen hinweg die größte Rolle; mit Facebook und Twitter werden bislang nur die unter 40-Jährigen erreicht. Die Studie zeigt allerdings, dass die Nutzer im Social Web nicht auf einen Kanal fokussiert sind, sondern Social Media in der Breite nutzen. Sehr häufig nachgefragt werden zudem Präsentationen im Internet. Diese können sich sowohl auf der IR-Webseite als auch auf spezifischen Plattformen wie SlideShare befinden.


Im Offline-Bereich sind der Geschäftsbericht und gedruckte Aktionärszeitungen bzw. -briefe weiterhin die wichtigsten Medien in der Privatanleger-Kommunikation seitens der Unternehmen. Sie werden häufiger als Live-Events wie die Hauptversammlung, Finanzmessen, Anlegerforen oder Tage der offenen Tür nachgefragt.Insgesamt besitzen Unternehmen im Vergleich der Informationsquellen eine relativ hohe Glaubwürdigkeit, die nur von Journalisten (Print und Online-Finanztitel, aber auch Online-Informationsportale) übertroffen wird.

Banken und Finanzdienstleister müssen hingegen den größten Vertrauensverlust hinnehmen.Ihre Expertise wird von Privatanlegern kaum nachgefragt, um sich über Beteiligungen an Unternehmen zu informieren und Investitionsentscheidungen zu treffen. Analysten spielen für Privataktionäre ebenfalls eine untergeordnete Rolle. Privatanleger greifen weiterhin stark auf Informationen und die Beratung von Anlegerschutzvereinigungen zurück. Der Austausch im Bekannten und Freundeskreis wird wider Erwarten eher selten genutzt. Finanzjournalisten nehmen eindeutig die führende Rolle als Vermittler und Meinungsbildner ein. Entsprechende Angebote im Print-Bereich (Tagespresse, Wirtschaftsmagazine, Finanz- und Börsentitel) sind die vorrangige Informationsquelle, gefolgt von kostenfreien Online-Informationsportalen. Diese Portale sind im Vergleich zu Social-Media-Angeboten bereits etabliert und werden von Anlegern aller Altersgruppen intensiv genutzt. Sie liegen hinsichtlich Nutzungshäufigkeit, Glaubwürdigkeit und Qualität des Informationsangebots in der Wahrnehmung zudem vor kostenpflichtigen professionellen Anbietern wie Bloomberg und Reuters.


Die Teilnehmer der Befragung wünschen sich von der Finanzkommunikation eine vertrauenswürdige, kostenlose und professionelle Informationspolitik, bei der sie dieselben Informationen wie institutionelle Anleger erhalten. Neben "harten" Fakten wie Aktienkurs und Kennzahlen suchen Privatanleger vor allem auch Informationen zu Produkten, zur strategischen Ausrichtung des Unternehmens und zur Qualität des Managements. Mit den von den Unternehmen angebotenen Informationen sind deutsche Privatanleger nur mäßig zufrieden. Bei der Online-Kommunikation wird das größte Potenzial für eine bessere Ansprache gesehen.


Ansgar Zerfaß, Professor für Kommunikationsmanagement an der Universität Leipzig, sieht die Unternehmen an dieser Stelle in der Pflicht: "Privatanleger benötigen eine spezifische Ansprache - hier können viele Unternehmen im Social Web einiges erreichen. Webseiten für Investor Relations werden heute sehr gut angenommen, dort kann man ansetzen und neue, dialogorientierte Formate und Plattformen ergänzen."

Kristin Köhler, Projektleiterin der Anlegerstudie, weist darauf hin, dass sich Privatanleger in ihrem Informationsverhalten hinsichtlich ihres Alters, ihrer Online- und ihrer Social-Media-Affinität unterscheiden. Das jeweilige Anlageverhalten und Faktoren wie Risikoaffinität, Anlageerfahrung, Beteiligung oder Diversifikation des Portfolios beeinflussen die Informationsbeschaffung dagegen kaum. "Die Kommunikation mit Privatanlegern als relativ heterogener Gruppe, deren einzelne Mitglieder den IR-Verantwortlichen meist nicht persönlich bekannt sind, gestaltet sich von daher weniger komplex, als es auf den ersten Blick", so die Wissenschaftlerin.

Die Anlegerstudie der Universität Leipzig hat sich erstmals dezidiert mit den Informationsanforderungen von Privataktionären - einer leider noch immer von Unternehmen nachrangig betrachteten Investorengruppe - beschäftigt, fasst Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW, die Unterstützung der wissenschaftlichen Analyse durch die Anlegerschutzvereinigung zusammen. "Aber nicht nur bei Unternehmen, sondern vor allem in der Anlageberatung wird Verbesserungspotenzial sichtbar", so Tüngler. Die Ergebnisse können zur weiteren Professionalisierung der Privatanlegerkommunikation und -beratung beitragen, bestätigt auch Daniel Bauer, Mitglied im Vorstand der SdK.

"Die Anlegerstudie gibt IR-Managern wichtige Impulse für eine zielgruppengerechte, transparente und umfassende Kommunikation", fasst Patrick Kiss, Leiter Investor & Public Relations der Deutsche Euroshop AG, zusammen. "Wir versuchen den Anforderungen unserer Aktionäre gerecht zu werden, indem wir neben traditionellen Maßnahmen auch neue Kanäle im Internet in unsere Kommunikationspolitik einbinden. Für eine gezielte Ansprache war es uns wichtig, die Bedürfnisse unserer Privatinvestoren detaillierter zu kennen"  

Über die Universität Leipzig 
Das Institut für Kommunikations- und Medienwissenschaft der Universität Leipzig, einer der führenden Forschungsstandorte für strategische Kommunikation in Europa, spezialisiert sich in Ausbildung und Lehre unter anderem auf die Bereiche Unternehmenskommunikation, Online-Kommunikation und Finanzkommunikation. Im Themenfeld Investor Relations und Finanzkommunikation werden regelmäßig empirische Studien auf nationaler und internationaler Ebene durchgeführt, beispielsweise zu den Themen Institutionalisierung der Finanzkommunikation, Berufsfeld und Professionalisierung, der Bedeutung von Internet und Social Media und Anforderungen spezifischer Shareholder. www.communicationmanagement.de

Über die Partner der Studie
Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW), Düsseldorf, ist mit rund 25.000 Mitgliedern der führende deutsche Verband für private Anleger. Die Schutzvereinigung ist Dachverband der ca. 7.000 deutschen Investmentclubs und vertritt die Aktionäre in etwa 850 Hauptversammlungen gegenüber den Unternehmensverwaltungen. www.dsw-info.de

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK), gegründet 1959, hat rund 12.000 Mitglieder und ist eine unabhängige deutsche Anlegerschutzvereinigung, die die Interessen ihrer Mitglieder auf Hauptversammlungen börsennotierter deutscher Aktiengesellschaften und Gläubigerversammlungen vertritt. www.sdk.org

Die Deutsche EuroShop AG, Hamburg, ist die einzige deutsche Aktiengesellschaft, die ausschließlich in Shoppingcenter an erstklassigen Standorten investiert. Das MDAX-Unternehmen ist zurzeit an 19 Einkaufscentern in Deutschland, Österreich, Polen und Ungarn beteiligt. Der Marktwert der überwiegend in Innenstädten liegenden Center beläuft sich auf 3,6 Mrd. Euro. www.deutsche-euroshop.de  

Mehr Informationen: 
Univ.-Prof. Dr. Ansgar Zerfaß, Tel. 0341 97 35040, E-Mail: zerfass@uni-leipzig.de
Kristin Köhler M.A., Tel. 0341 97 35064, E-Mail: kristin.koehler@uni-leipzig.de www.communicationmanagement.de

Samstag, 12. Mai 2012

SdK steht kurz vor der Klageeinreichung in Bezug auf den Schuldenschnitt Griechenlands

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) wird innerhalb der nächsten zwei Wochen die ersten Klagen in Bezug auf den Schuldenschnitt bei griechischen Staatsanleihen einreichen. Die erste Klage der SdK wird in Griechenland vor dem Symvoulio tis Epikratias, dem obersten Verwaltungsgerichtshof des Landes, eingereicht werden. Diese richtet sich direkt gegen die griechischen Regierungsbeschlüsse, welche die so genannte Privatsektorbeteiligung (PSI) inklusive der Anwendung der Zwangsumschuldungsklauseln (CACs) vorsehen. "Nach langer Abwägung der Vor- und Nachteile einer Klage in Griechenland haben wir uns schlussendlich dafür entschieden, da wir uns sicher sind, dass die griechische Justiz unseren Argumenten bezüglich des offensichtlichen Rechtsbruchs folgen wird", so Daniel Bauer, Vorstandsmitglied der SdK. Gleichzeitig wird die SdK vor einem deutschen Gericht Besitz-, Eigentums- und Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit der zwangsweisen Ausbuchung und eigenmächtigen Einbuchung griechischer Schuldverschreibungen geltend machen. Die SdK hat sich hierbei für eine Zusammenarbeit mit der renommierten Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte entschieden. "Griechenland ist geradezu ein Paradebeispiel für einen Fall, in dem jedes rechtliche Ziel und Maß vollständig ignoriert und durch ein vordergründig günstiges, wirtschaftliches Ergebnis ersetzt wird. Dabei hat sich normalerweise das wirtschaftliche Ergebnis im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu bewegen. Andernfalls hat das Ergebnis nämlich keinen Bestand. Neben international üblichen Rechtsnormen wurde hier auch eindeutig deutsches Recht verletzt. Auf dieser Grundlage klagen wir nungegen den Staat Griechenland" so Rechtsanwalt Franz Braun, Partner bei der Kanzlei CLLB. Neben diesen Klagen, an denen sich auch alle betroffenen SdK Mitglieder beteiligen können, prüft die SdK derzeit auch noch ein Vorgehen vor einem internationalen Schiedsgericht. Registrierte Mitglieder der SdK erhalten über den kostenlosen Newsletter zum Thema Griechenland weitergehende Informationen. München, den 11. Mai 2012 Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. Hinweis: Die SdK und an der Erstellung der Mitteilung beteiligte Personen halten Anleihen Griechenlands. Quelle: www.sdk.org Pressekontakt: Daniel Bauer, bauer@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 0

Montag, 30. April 2012

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bankgeschäfte mit Unicorn Finance Group

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. April 2012 teilt die FMA daher mit, dass die Unicorn Finance Group mit angeblichem Sitz in 29/F Times Square Tower 2. 1 Matheson Street Causeway Bay Hong Kong Tel: 085258080456 Fax: 085230147817 www.unicornfinancegroup.com info(at)unicornfinancegroup.com nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Handel mit Wertpapieren auf eigene oder fremde Rechnung nach § 1 Abs. 1 Z 7 lit. e BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapiergeschäfte mit Sumitomo Global

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21. April 2012 teilt die FMA daher mit, dass die Sumitomo Global mit angeblichem Sitz in Sumitomo-Shoji Kanda-Izumi-cho Bldg., 9F 1-13, Kanda-Izumi-cho, Chiyoda-ku, Tokyo 101-0024 www.sumitomoglobal.com Email: contactus(at)sumitomoglobal.com Tel: +81 3 4496 6016 Fax: +81 3 4496 6026 nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bankgeschäfte mit Classicus AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 19. April 2012 teilt die FMA daher mit, dass die Classicus AG Feldkircher Straße 48 9494 Schaan Liechtenstein service(at)classicus.li nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Vermittlung des Einlagengeschäfts (§ 1 Abs 1 Z 18 lit a BWG) ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Dienstag, 17. April 2012

Hinweis der BaFin zu unbefugt erteilten Wertpapierorders

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kommt es zu Wertpapiergeschäften, die nicht von den berechtigten Personen in Auftrag gegeben wurden. Dies betrifft insbesondere Geschäfte in illiquiden ausländischen Freiverkehrswerten.

Die BaFin weist hierzu auf Folgendes hin:

Achten Sie darauf, Ihre Konto- und Depotdaten nicht an unberechtigte oder unbekannte Personen weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für Anrufer, die sich als vermeintliche Anlageberater, Vermittler oder auch Mitarbeiter der BaFin ausgeben. Teilen Sie diesen keine Konto- oder Depotnummern, Bankleitzahlen, Geheimzahlen oder Kennwörter mit. Übermitteln Sie keine Wertpapierabrechnungen oder sonstigen Depotunterlagen. Seien Sie vorsichtig, wenn Sie unaufgefordert angerufen werden oder Sie Faxe oder E-Mails von Unbekannten mit vermeintlichen Schnäppchen oder Gewinnmitteilungen erhalten, und Sie aufgefordert werden, dazu Konto- und Depotdaten preiszugeben.

Nach Kenntnis der BaFin sind seit dem 01.01.2011 bislang die folgenden Aktien betroffen:
Ältere Hinweise wurden archiviert)

Stand: 05.04.2012

Aktie ISIN

Aurum Mining Resources PLC, GB00B45H0921
Clayton Point Energy Ltd, CA1844001091
CSP China Steel PLC, GB00B3YTTW86
Curcas Oil N.V., NL0009805621
Exmovere Holdings Inc., US3020862021
First Global Energy PLC, GB00B4QXPT47
FIRST PACIF.OIL+GAS CORP., CA33600A1021
Formula Resources Inc. Registered Shares o.N., CA34641T1003(WKN: A1H65K)
GB Global Mining AG, CH0033040814
Lucky Punch Inc., CA5495511092
Meteor AG, DE0006638935
Pet Core International Inc., CA7158112044
Stethuscope International Inc., CA8598321070
Wavetech AG (Inhaberaktien), CH0107130988
Worldwide Energies INC., US9815741064
W-Tech Assets PLC (jetzt: Baltic Finance PLC), GB00B642LK05

In diesem Zusammenhang macht die BaFin auch noch einmal auf ihren Hinweis zum vermehrten Auftauchen von Umtauschangeboten an Inhaber von Aktien, Zertifikaten und Fondsanteilen sowie auf ihre Verbraucherbroschüre »Wertpapiergeschäfte - Was Sie als Anleger beachten sollten« aufmerksam.

Bonn/Frankfurt a.M., den 5. April 2012

Quelle: www.bafin.de

Samstag, 24. März 2012

SdK lehnt Zinsverzicht der Anleiheinhaber der Praktiker AG ab

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) lehnt einen Zinsverzicht der Inhaber der von der Praktiker AG im Jahr 2011 emittierten Inhaberschuldverschreibung (WKN A1H3JZ) unter den gegebenen Bedingungen ab.

Die Praktiker AG fordert aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Situation der Gesellschaft von ihren Anleihegläubigern einen Zinsverzicht in Höhe von 4,875 % p.a. bis zum Laufzeitende der Anleihe im Jahr 2016. Durch diesen Zinsverzicht würden die Anleihegläubiger bis 2016 auf Zinsen in Höhe von ca. 49 Mio. Euro verzichten.

Die SdK sieht zwar den Sanierungsbedarf der Gesellschaft als gegeben an, lehnt aber einen Zinsverzicht in der vorgeschlagenen Form ab. Zu einer Sanierung müssen aus Sicht der SdK alle Parteien beitragen. Bisher ist jedoch nur ein Beitrag der Arbeitnehmer gewährleistet. Der Beitrag der anderen Beteiligten, vor allem der Banken und der Vermieter hingegen ist nicht ersichtlich. Ferner erhalten die Anleihegläubiger keinen Ausgleich für den Verzicht und der Verzicht ist zeitlich nicht begrenzt.

Die SdK hält daher den von der Praktiker AG vorgeschlagenen Zinsverzicht für nicht zustimmungsfähig. Mitglieder der SdK, welche Inhaber der Anleihen der Praktiker AG sind, können sich unter http://sdk.org/praktiker_ag.php für einen Newsletterverteiler registrieren. Darüber stellen wir betroffen Anleiheinhabern künftig Möglichkeiten zur Wahrung ihrer Rechte vor.

München, den 19. März 2012
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Quelle: www.sdk.org
Pressekontakt: Lars Labryga, labryga@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 28

Sonntag, 11. März 2012

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Regent & Langley Consulting Group

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:

REGENT & LANGLEY CONSULTING GROUP
WEST 44TH STREET
NEW YORK CITY
USA
Tel: 001 585 219 5962
Website: www.regentandlangleyconsulting.com

is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).

The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our lists of unauthorised firms/individuals and unauthorised overseas firms operating in the United Kingdom. These lists can be found at: www.fsa.gov.uk/warnings

If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Samstag, 10. März 2012

BaFin gibt Herrn Peter Fitzek als Betreiber der "Neudeutschen Gesundheitskasse" die Abwicklung des Versicherungsgeschäftes auf und bestellt Abwickler

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Peter Fitzek, Wittenberg, als Betreiber der "NeuDeutschen Gesundheitskasse" mit Verfügung vom 2. Februar 2012 die Abwicklung der von diesem betriebenen Versicherungsgeschäfte aufgegeben.

Herr Fitzek bot potentiellen Kunden über Vermittler und über seine Internetseite "Unterstützungsleistungen" im Krankheitsfall an. Interessenten sollten "Mitglied" der "NeuDeutschen Gesundheitskasse" werden, als deren "Vorstandsvorsitzender" Herr Fitzek auftrat.

Herr Fitzek betreibt damit das Versicherungsgeschäft ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Herr Fitzek ist durch die Maßnahme der BaFin verpflichtet, sämtliche zum 2. Februar 2012 bestehenden "Mitgliedsverträge", mit denen er "Unterstützungsleistungen" mit Rechtsanspruch gewährt, mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.

Zur Durchsetzung der Abwicklungsanordnung vom 2. Februar 2012 und der bereits bestandskräftigen Verfügung vom 1. Dezember 2010 wurde

Herr Rechtsanwalt Dr. Stefan Oppermann
c/o Rechtsanwaltskanzlei Dr. Pöhlmann, Dr. Oppermann
Äußere Sulzbacher Straße 118
90491 Nürnberg

zum Abwickler bestellt. Er ist insbesondere zur Kündigung der Mitgliedsverträge im Namen des Herrn Fitzek befugt, mit denen Herr Fitzek einen Rechtsanspruch auf "Unterstützungsleistungen" bzw. einen "Absicherungsschutz" gewährt.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 2. März 2012

Hinweis der BaFin zu unbefugt erteilten Wertpapierorders

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kommt es zu Wertpapiergeschäften, die nicht von den berechtigten Personen in Auftrag gegeben wurden. Dies betrifft insbesondere Geschäfte in illiquiden ausländischen Freiverkehrswerten.

Die BaFin weist hierzu auf Folgendes hin:

Achten Sie darauf, Ihre Konto- und Depotdaten nicht an unberechtigte oder unbekannte Personen weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für Anrufer, die sich als vermeintliche Anlageberater, Vermittler oder auch Mitarbeiter der BaFin ausgeben. Teilen Sie diesen keine Konto- oder Depotnummern, Bankleitzahlen, Geheimzahlen oder Kennwörter mit. Übermitteln Sie keine Wertpapierabrechnungen oder sonstigen Depotunterlagen. Seien Sie vorsichtig, wenn Sie unaufgefordert angerufen werden oder Sie Faxe oder E-Mails von Unbekannten mit vermeintlichen Schnäppchen oder Gewinnmitteilungen erhalten, und Sie aufgefordert werden, dazu Konto- und Depotdaten preiszugeben.

Nach Kenntnis der BaFin sind seit dem 01.01.2011 bislang die folgenden Aktien betroffen:
(Ältere Hinweise wurden archiviert)

Stand: 09.02.2012
Aktie ISIN
Aurum Mining Resources PLC GB00B45H0921
Clayton Point Energy Ltd CA1844001091
CSP China Steel PLC GB00B3YTTW86
Curcas Oil N.V. NL0009805621
Exmovere Holdings Inc. US3020862021
First Global Energy PLC GB00B4QXPT47
GB Global Mining AG CH0033040814
Lucky Punch Inc. CA5495511092
Meteor AG DE0006638935
Pet Core International Inc. CA7158112044
Stethuscope International Inc. CA8598321070
Wavetech AG (Inhaberaktien) CH0107130988
Worldwide Energies INC. US9815741064
W-Tech Assets PLC (jetzt: Baltic Finance PLC) GB00B642LK05

In diesem Zusammenhang macht die BaFin auch noch einmal auf ihren Hinweis zum vermehrten Auftauchen von Umtauschangeboten an Inhaber von Aktien, Zertifikaten und Fondsanteilen sowie auf ihre Verbraucherbroschüre "Wertpapiergeschäfte - Was Sie als Anleger beachten sollten" aufmerksam.

Bonn/Frankfurt a.M., den 9. Februar 2012

BaFin: Die "EVV Group" ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass das Unternehmen "EVV Group" keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften besitzt. Das Unternehmen bzw. dessen inländische Niederlassung ("EVV Group Germany") unterliegt daher nicht der Aufsicht der BaFin.

Die BaFin hat Grund zu der Annahme, dass das Unternehmen Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 KWG bedürfen.

Die EVV Group gibt auf ihrer Webseite an, dass sie bei der BaFin registriert sei und von ihr beaufsichtigt werde. Dies trifft nicht zu. Auch die dort genannten Anschriften der "EVV Group Germany" in Hohberg und Frankfurt am Main sind keinem Unternehmen mit dieser Bezeichnung zuzuordnen.

Die EVV Group bzw. dessen vermeintliche inländische Niederlassung ist nicht in einem deutschen Handelsregister eingetragen.

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Mont-Bec Asset Management

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:

Mont-Bec Asset Management
6th Fl., New Takao Haitsu
5-13, Azabu Juban 1-chome,
Minato-ku, Tokyo 106-0032
Tel: 0081 34578 0068
Fax 0081 36745 8647
Website: mont-becassetmanagement.com

is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).

The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised overseas firms operating in the United Kingdom. This list can be found at: www.fsa.gov.uk/pages/Doing/Regulated/Law/Alerts/overseas.shtml

If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Schwedische Finanzmarktaufsicht warnt vor R J Haynes & Associates

Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. R J Heynes & Associates is not authorised by Finansinspek-tionen and is therefore not entitled to provide financial services. Finansinspek-tionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.

R J Haynes & Associates has a website (www.rjhaynesandassociates.com) using the following address: 28F Sun Hung Kai Centre, 30 Harbour Road, Wan Chai, Hong kong Island, Hong Kong.

R J Haynes & Associates' representatives contact investors in Sweden through unsolicited telephone calls.

To find out whether a company or individual is authorised, check Finansin-spektionen's website at: www.fi.se under "Authorisation".

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor The Bradford Group

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:

The Bradford Group
60 Albert St. Singapore 189969
T: 0065 3158 2525
Website: www.bradford-grp.com

is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).

The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised overseas firms operating in the United Kingdom. This list can be found at: www.fsa.gov.uk/pages/Doing/Regulated/Law/Alerts/overseas.shtml

If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Accredited Global Services Group (AGSG)

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:

ACCREDITED GLOBAL SERVICES GROUP (AGSG)
Addresses used:
ST JOHN’S HOUSE 57 PITTS LANE
53-54 ST JOHN’S SQUARE EARLEY
LONDON READING
EC1V 4JJ BERKS RG6 1BX
Tel: 0207 193 8420
Fax: 0207 900 3854
Website: www.agsg.info

is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).

The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our lists of unauthorised firms/individuals and unauthorised overseas firms operating in the United Kingdom. These lists can be found at: www.fsa.gov.uk/warnings

If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Abel Myers Consulting

Die britische Finanzmarktaufsichtsbehörde Financial Services Authority warnt vor einem nicht zugelassen Finanzdienstleistungsunternehmen.

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The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:

Abel Myers Consulting,
Ostenbachgasse 5,
CH8001,
Zurich,
Switzerland.
Tel: 0041(0)445 087 349
Fax: 0044(0)208 1962246
Website: www.abelmyers.com

is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).

The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised overseas firms operating in the United Kingdom. This list can be found at:
www.fsa.gov.uk/pages/Doing/Regulated/Law/Alerts/overseas.shtml
www.fsa.gov.uk/pages/Doing/Regulated/Law/Alerts/unauthorised.shtml

If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

SdK lehnt erzwungenen Schuldenschnitt Griechenlands ab und prüft rechtliche Schritte

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) lehnt einen zwangsweisen Schuldenschnitt, wie er nun von der griechischen Regierung geplant wird, strikt ab und prüft aktuell juristische Schritte gegen die beteiligten Parteien.

Das von Griechenland vorgelegte Umtauschangebot ist aus Sicht der SdK wirtschaftlich durchaus interessant, auch für private Investoren. Jedoch ist die technische Umsetzung für Kleinanleger völlig inakzeptabel und das Umtauschangebot deshalb für diese Anlegergruppe nicht annehmbar. Das Vorhaben der griechische Regierung, die Inhaber von nach griechischem Recht begeben Anleihen nun anhand von rückwirkend eingeführten Zwangsumschuldungsklauseln, den so genannten CACs, zur Teilnahme am Schuldenschnitt zu zwingen, verstößt nach Ansicht der SdK gegen grundlegende Rechtsgrundsätze. "Sollte Griechenland durch nachträglich eingeführte Umschuldungsklauseln Anleiheinhaber zum Schuldenschnitt zwingen, und dies von der Euro-Gruppe unterstützt werden, dann ist damit ein fatales Signal an alle Investoren verbunden. In Europa würden somit Zustände wie in einer Bananenrepublik herrschen. Frau Merkel sollte tunlichst vermeiden, diese staatliche Willkür mit deutschen Steuergeldern zu unterstützen." so SdK Vorstand Daniel Bauer.

Aufgrund der Verwendung von Zwangsumschuldungsklauseln kann von einer freiwilligen Umschuldung, wie bisher stets von allen führenden Politikern Europas angeführt wird, keine Rede mehr sein. Ferner ist die Besserstellung der Europäischen Notenbank EZB und der nationalen Notenbanken ist eine klare Gläubigerbenachteiligung, welche in der Art und Weise nicht hinnehmbar ist. Wäre auch das Notenbanksystem in die Zwangsumschuldung miteinbezogen worden, so wäre der Schuldenschnitt für die anderen beteiligten Parteien weitaus geringer ausgefallen.

Da die Nutzung der CACs vermutlich ein Kreditereignis auslöst, hätten somit diejenigen Hedgefonds Gewinne erzielt, welche auf eine Pleite Griechenlands gewettet haben. Dies dürfte in der Folge zu ähnlichen Wetten gegen Länder wie Portugal, Irland, Spanien und Italien führen. Aufgrund all dieser Umstände ist damit zu rechnen, dass die Risikoprämien somit auch für diese Länder der Eurozone in Zukunft ansteigen werden. Mit Blick auf diese Gemengelage stellen daher Staatsanleihen aus der Eurozone nach Ansicht der SdK künftig keine geeigneten Anlagealternativen für private Investoren mehr dar.

Die SdK prüft aktuell rechtliche Schritte gegenüber allen an der Zwangsenteignung der Anleiheinvestoren beteiligten Parteien für ihre Mitglieder und rechnet mit einem jahrelangen Rechtsstreit, der vermutlich bis vor den Europäischen Gerichtshof gehen wird.

München, den 9. März 2012
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK und an der Erstellung der Pressemitteilung beteiligte
Personen halten Anleihen Griechenlands!

Quelle: www.sdk.org
Pressekontakt: Lars Labryga, labryga@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 28