Die sich selber als "Broker" bezeichnende Firma James B. Clarke & Co. Ltd. aus dem fernen Panama teilte kürzlich - wie berichtet - den Kunden mit, dass man sich gezwungen sehe, die Geschäftsaktiviäten in Europa einzustellen. Man werde eine "professionelle Abwicklung und Auflösung" der Depots veranlassen. Im Rahmen dieser "professionellen Abwicklung" erhielten die Anleger nunmehr ein nicht unterschriebenes Aktienzertifikat einer Firma REMINGTON GOLD LIMITED. Wie die mehrere geschädigte Anleger vertretende Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE recherchierte, handelt es sich dabei allerdings um eine völlig neue, erst im Juni 2009 gegründete Gesellschaft aus Hong-Kong (damals noch ohne "g" in "Remington", eine Umbenennung erfolgte erst im Juli 2009). Unabhängig von den fehlenden Unterschriften dürfte dieses Zertifikat daher eher als Wandschmuck als zu Anlagezwecken zu verwenden sein.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
E-mail: kanzlei@anlageanwalt.de
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Montag, 26. Oktober 2009
Mittwoch, 21. Oktober 2009
BaFin untersagt „Verein Zukunft neu“ das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dem Verein zur Förderung des persönlichen Lebensstandards und Wohlbefinden der Mitglieder („Verein Zukunft neu“), Wien/Österreich, am 30. September 2009 das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts in Deutschland untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.
Der Verein warb über das Internet Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland, denen er Geldanlagemöglichkeiten versprach. Das Anlagekapital der Mitglieder nahm der Verein auf der Grundlage von „Anteilscheinen“ entgegen. Darin garantierte er, die eingezahlten Gelder nach Ablauf von 365 Tagen zuzüglich 12 % Zinsen und bis zu 4 % Überschussbeteiligung an die Mitglieder zurückzuzahlen. Mit der Annahme der Gelder seiner deutschen Mitglieder betreibt der Verein das Einlagengeschäft in Deutschland ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Durch die Abwicklungsanordnung ist er verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Quelle: BaFin
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Der Verein warb über das Internet Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland, denen er Geldanlagemöglichkeiten versprach. Das Anlagekapital der Mitglieder nahm der Verein auf der Grundlage von „Anteilscheinen“ entgegen. Darin garantierte er, die eingezahlten Gelder nach Ablauf von 365 Tagen zuzüglich 12 % Zinsen und bis zu 4 % Überschussbeteiligung an die Mitglieder zurückzuzahlen. Mit der Annahme der Gelder seiner deutschen Mitglieder betreibt der Verein das Einlagengeschäft in Deutschland ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Durch die Abwicklungsanordnung ist er verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Quelle: BaFin
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Freitag, 16. Oktober 2009
BaFin untersagt Herrn Zoltan Dinnjes das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Zoltan Dinnjes, Birkenfeld, am 23. September 2009 das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.
Herr Dinnjes bot sowohl im Internet unter dem Namen „bestrendite.at“ als auch unter der Postanschrift Mariahilfer Straße 123/3, A-1060 Wien/Österreich, Anlegern „Beteiligungen“ an einem „Dinnjes Fonds“ an. Vereinbarungsgemäß sollte das Anlagekapital der Kunden mit dem Versprechen einer Festrendite wieder ausgezahlt werden. Die angegebene Anschrift in Österreich ist dabei lediglich eine Briefkastenanschrift bei einer Bürovermietungsfirma.
Mit der Annahme des Anlagekapitals der Kunden betreibt Herr Dinnjes das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Durch die Abwicklungsanordnung ist er verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Herr Dinnjes bot sowohl im Internet unter dem Namen „bestrendite.at“ als auch unter der Postanschrift Mariahilfer Straße 123/3, A-1060 Wien/Österreich, Anlegern „Beteiligungen“ an einem „Dinnjes Fonds“ an. Vereinbarungsgemäß sollte das Anlagekapital der Kunden mit dem Versprechen einer Festrendite wieder ausgezahlt werden. Die angegebene Anschrift in Österreich ist dabei lediglich eine Briefkastenanschrift bei einer Bürovermietungsfirma.
Mit der Annahme des Anlagekapitals der Kunden betreibt Herr Dinnjes das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Durch die Abwicklungsanordnung ist er verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Dienstag, 6. Oktober 2009
AfW: Zertifikate des TÜV Nord für geschlossene Fonds mangelhaft!
Gutachten belegt die Mangelhaftigkeit von TÜV-geprüfter Fondsplausibilität
Unqualifizierte Prüfer, ungeeignete Prüfkriterien und unrichtige Prüfergebnisse sprechen gegen die Qualität der Zertifikate des TÜV Nord für geschlossene Fonds und Fondspolicen. Zu diesem Ergebnis kommt ein vom AfW–Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. in Auftrag gegebenes Gutachten.
Insbesondere wird in dem Gutachten aufgeführt, dass die Einzelnoten vor allem in den Prüfkriterien Kostenquote, Renditeprognose, Mittelverwendungskontrolle, Management, Fondskonzept und Anlegerverständlichkeit häufig nicht plausibel sind. Ebenfalls wird
äußerst kritisch gesehen, dass viel zu milde Gesamtnoten gebildet werden sowie die Kriterien für die Bildung einer Gesamtnote teilweise unterschiedlich waren.
Da die meisten Prüfergebnisse für TÜV-geprüfte Fonds nicht einleuchten und daher nicht plausibel sind, schlägt dies auch auf die Zertifizierung der Fondsplausibilität durch.
Somit ist die bisher vom TÜV Nord praktizierte Prüfung der Fondsplausibilität zur Beurteilung von geschlossenen Fonds und Fondspolicen nicht geeignet und insbesondere für Anleger nicht verlässlich. Anleger werden irrtümlicherweise annehmen, dass ein mit „ausgezeichnet“, „sehr gut“ oder „gut“ benoteter Fonds mehr Sicherheit bietet und auch wirtschaftlichen Erfolg verspricht. Zu solch einer möglichen Fehleinschätzung verleitet auch das Label „Vertrauenswürdige Geldanlagen“ auf der Homepage der TÜV Nord Cert GmbH.
Vermittler, die ihren Kunden TÜV-geprüfte Fonds mit Hinweis auf das begehrte TÜV-Siegel empfehlen, könnten in eine Haftungsfalle geraten, sofern sich das Fondsangebot als Flop erweist und eventuell sogar zu einem tatsächlichen Totalverlust für den Anleger führt.
Vermittler sollten gegenüber ihren Kunden nicht hervorgehoben mit den TÜV-Siegeln für Fonds werben.
„Maßgebliches Kriterium für den Vertrieb geschlossener Fonds sollte weiterhin das Vorliegen und der Inhalt eines Gutachtens nach dem IDW S 4 Standard sein.“ so Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. „Auch die in letzter Zeit vermehrt zu hörenden Rufer nach einem verpflichtenden TÜV für Finanzprodukte sollten sich das AfW-Gutachten über die TÜV-geprüfte Fondsplausibilität sehr genau ansehen. So lange nicht die vier entscheidenden Kernfragen - Qualifikation der Prüfer, Prüfkatalog mit Festlegung der Kriterien, einheitliche Standards für die Bewertung und Beurteilung der Finanzprodukte, Haftung der Prüfstelle - beantwortet sind, wird der Finanz-TÜV eine reine Illusion bleiben.“
Pressemitteilung des AfW
Unqualifizierte Prüfer, ungeeignete Prüfkriterien und unrichtige Prüfergebnisse sprechen gegen die Qualität der Zertifikate des TÜV Nord für geschlossene Fonds und Fondspolicen. Zu diesem Ergebnis kommt ein vom AfW–Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. in Auftrag gegebenes Gutachten.
Insbesondere wird in dem Gutachten aufgeführt, dass die Einzelnoten vor allem in den Prüfkriterien Kostenquote, Renditeprognose, Mittelverwendungskontrolle, Management, Fondskonzept und Anlegerverständlichkeit häufig nicht plausibel sind. Ebenfalls wird
äußerst kritisch gesehen, dass viel zu milde Gesamtnoten gebildet werden sowie die Kriterien für die Bildung einer Gesamtnote teilweise unterschiedlich waren.
Da die meisten Prüfergebnisse für TÜV-geprüfte Fonds nicht einleuchten und daher nicht plausibel sind, schlägt dies auch auf die Zertifizierung der Fondsplausibilität durch.
Somit ist die bisher vom TÜV Nord praktizierte Prüfung der Fondsplausibilität zur Beurteilung von geschlossenen Fonds und Fondspolicen nicht geeignet und insbesondere für Anleger nicht verlässlich. Anleger werden irrtümlicherweise annehmen, dass ein mit „ausgezeichnet“, „sehr gut“ oder „gut“ benoteter Fonds mehr Sicherheit bietet und auch wirtschaftlichen Erfolg verspricht. Zu solch einer möglichen Fehleinschätzung verleitet auch das Label „Vertrauenswürdige Geldanlagen“ auf der Homepage der TÜV Nord Cert GmbH.
Vermittler, die ihren Kunden TÜV-geprüfte Fonds mit Hinweis auf das begehrte TÜV-Siegel empfehlen, könnten in eine Haftungsfalle geraten, sofern sich das Fondsangebot als Flop erweist und eventuell sogar zu einem tatsächlichen Totalverlust für den Anleger führt.
Vermittler sollten gegenüber ihren Kunden nicht hervorgehoben mit den TÜV-Siegeln für Fonds werben.
„Maßgebliches Kriterium für den Vertrieb geschlossener Fonds sollte weiterhin das Vorliegen und der Inhalt eines Gutachtens nach dem IDW S 4 Standard sein.“ so Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. „Auch die in letzter Zeit vermehrt zu hörenden Rufer nach einem verpflichtenden TÜV für Finanzprodukte sollten sich das AfW-Gutachten über die TÜV-geprüfte Fondsplausibilität sehr genau ansehen. So lange nicht die vier entscheidenden Kernfragen - Qualifikation der Prüfer, Prüfkatalog mit Festlegung der Kriterien, einheitliche Standards für die Bewertung und Beurteilung der Finanzprodukte, Haftung der Prüfstelle - beantwortet sind, wird der Finanz-TÜV eine reine Illusion bleiben.“
Pressemitteilung des AfW
Dienstag, 29. September 2009
Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde von Gibraltar warnt vor James B. Clarke
Die FInanzdienstleistungsbehörde von Gibraltar, die Finacial Services Commission warnt vor dem angeblichen "Broker" James B Clarke & Company Limited ('JBC'). Die Behörde führt hierzu wie folgt aus:
The Financial Services Commission ('FSC') has today issued a warning to the public regarding James B Clarke & Company Limited.
This follows information received by the FSC, concerning a website operated by 'James B. Clarke & Co. Ltd', on which it claims to be "a leading international securities brokerage and investment services firm with one of the largest global networks in the world".
It further claims to have "Worldwide Offices" including Gibraltar. The link to the 'Gibraltar' office only shows a contact form, with no contact details.
The register of companies at Companies House (Gibraltar) shows that a company named James B Clarke & Company Limited was incorporated in May of this year.
It is not regulated by the FSC, or licensed under the Financial Services (Investment & Fiduciary Services) Act 1989, or the Financial Services (Markets in Financial Instruments) Act 2006, to carry on investment business in or from within Gibraltar.
The FSC therefore urges the public to exercise appropriate caution in respect of this entity, whilst it continues its investigations.
The Financial Services Commission ('FSC') has today issued a warning to the public regarding James B Clarke & Company Limited.
This follows information received by the FSC, concerning a website operated by 'James B. Clarke & Co. Ltd', on which it claims to be "a leading international securities brokerage and investment services firm with one of the largest global networks in the world".
It further claims to have "Worldwide Offices" including Gibraltar. The link to the 'Gibraltar' office only shows a contact form, with no contact details.
The register of companies at Companies House (Gibraltar) shows that a company named James B Clarke & Company Limited was incorporated in May of this year.
It is not regulated by the FSC, or licensed under the Financial Services (Investment & Fiduciary Services) Act 1989, or the Financial Services (Markets in Financial Instruments) Act 2006, to carry on investment business in or from within Gibraltar.
The FSC therefore urges the public to exercise appropriate caution in respect of this entity, whilst it continues its investigations.
Montag, 28. September 2009
"Broker" James B. Clarke stellt Geschäftsbetrieb ein
Die sich selber als "Broker" bezeichnende Firma James B. Clarke & Co. Ltd. aus dem mittelamerikanischen Staat Panama, vor der u. a. die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) ausdrücklich gewarnt hatte, teilte nunmehr den Kunden mit, dass man sich gezwungen sehe, die Geschäftsaktiviäten in Europa einzustellen. Man werde eine "professionelle Abwicklung und Auflösung" der Depots veranlassen.
Da die Firma allerdings in Europa nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen zugelassen ist, dürfte es Zweifel an einem entsprechenden "professionellen" Vorgehen geben. Bislang zeichnete sich diese panamesische Firma nach Kundenangaben vor allem dadurch aus, hinsichtlich der von ihr vertriebenen Aktien Gewinnversprechungen gemacht zu haben, die wohl nicht zu halten sein werden.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
E-mail: kanzlei@anlageanwalt.de
Da die Firma allerdings in Europa nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen zugelassen ist, dürfte es Zweifel an einem entsprechenden "professionellen" Vorgehen geben. Bislang zeichnete sich diese panamesische Firma nach Kundenangaben vor allem dadurch aus, hinsichtlich der von ihr vertriebenen Aktien Gewinnversprechungen gemacht zu haben, die wohl nicht zu halten sein werden.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
E-mail: kanzlei@anlageanwalt.de
Hinweis der BaFin zum Kauf „gebrauchter Lebensversicherungen“
Nach Erkenntnissen der BaFin sind am Markt verstärkt Unternehmen tätig, die Verbrauchern zum Zweck der Geldanlage anbieten, ihnen ihre Vermögensanlagen, insbesondere ihre Lebens- oder private Rentenversicherung („gebrauchte Lebensversicherung“), abzukaufen.
Dabei wird der Kaufpreis von dem Unternehmen - jedenfalls zu einem Teil - einbehalten und soll zu einem späteren Zeitpunkt, regelmäßig verzinst und in Raten, ausgezahlt werden. Je nach Geschäftsmodell soll der einbehaltene Betrag auch für den Verbraucher angelegt werden. In den der BaFin bekannten Fällen handelt es sich bei den als Käufer auftretenden Unternehmen nicht um Unternehmen, die von der BaFin beaufsichtigt werden.
Die BaFin weist darauf hin, dass solche Unternehmen, anders als Versicherungsunternehmen, keiner Solvenzaufsicht durch die BaFin unterliegen, das heißt keiner Aufsicht zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der mit den Kunden geschlossenen Verträge.
Dabei wird der Kaufpreis von dem Unternehmen - jedenfalls zu einem Teil - einbehalten und soll zu einem späteren Zeitpunkt, regelmäßig verzinst und in Raten, ausgezahlt werden. Je nach Geschäftsmodell soll der einbehaltene Betrag auch für den Verbraucher angelegt werden. In den der BaFin bekannten Fällen handelt es sich bei den als Käufer auftretenden Unternehmen nicht um Unternehmen, die von der BaFin beaufsichtigt werden.
Die BaFin weist darauf hin, dass solche Unternehmen, anders als Versicherungsunternehmen, keiner Solvenzaufsicht durch die BaFin unterliegen, das heißt keiner Aufsicht zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der mit den Kunden geschlossenen Verträge.
Donnerstag, 24. September 2009
Warnung vor Dubai International Investment & Trading
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. September 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Dubai International Investment & Trading
Hamra Pavillon Street, 2nd Floor Pavillon Center
P.O.Box 113-6603 Beirut Lebanon
Tel: +961-1-750599; +9611-751902
Fax: +961 750 690; +961 750 599
dubai.dubaifund.international@gmail.com
http://www.dubaifinancialtrust.com/
http://www.dubai-int.com/
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG sowie die gewerbliche Vermittlung von Kreditgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 18 lit. b BWG sind dem Anbieter daher nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. September 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Dubai International Investment & Trading
Hamra Pavillon Street, 2nd Floor Pavillon Center
P.O.Box 113-6603 Beirut Lebanon
Tel: +961-1-750599; +9611-751902
Fax: +961 750 690; +961 750 599
dubai.dubaifund.international@gmail.com
http://www.dubaifinancialtrust.com/
http://www.dubai-int.com/
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG sowie die gewerbliche Vermittlung von Kreditgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 18 lit. b BWG sind dem Anbieter daher nicht gestattet.
Warnung vor Interstate Euro Credit
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18. September 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Interstate Euro Credit
119034 MOSCOW
EROPKINSKI per.19. str.2
http://interstateeurocredit.com/
info@interstate-euro-credit.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18. September 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Interstate Euro Credit
119034 MOSCOW
EROPKINSKI per.19. str.2
http://interstateeurocredit.com/
info@interstate-euro-credit.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Warnung vor Dubai Rentenfonds
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16. September 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Dubai Rentenfonds
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16. September 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Dubai Rentenfonds
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Freitag, 11. September 2009
"Ampelcheck Geldanlage": Verbot aufgehoben
Das Landgericht Berlin hat nach mündlicher Verhandlung am 10. September 2009 das Verbreitungsverbot für den "Ampelcheck Geldanlage" der Verbraucherzentrale Hamburg aufgehoben (Urteil vom 10.9.2009, AZ: 27 O 778/09). Damit kann der Ratgeber ab sofort wieder vertrieben werden.
Seit seinem Erscheinen im Juni 2009 hilft der Ratgeber Verbrauchern, sich im Dschungel der Angebote fürs Sparen und für die Altersvorsorge zu orientieren. Mit den Farben "Rot" für "Achtung Gefahr", "Gelb" für "ein Risiko oder Nachteil ist vorhanden und "Grün" für "empfehlenswert oder unbedenklich" werden die Sicherheit, die Rendite, die Liquidität und die Transparenz von rund einem Dutzend Anlageformen und Produktgruppen bewertet. Zudem wird geprüft, ob die Anlageform für die Altersvorsorge geeignet ist oder nicht.
Das Versicherungsunternehmen Debeka hatte beim Landgericht Berlin am 13. August 2009 einen Beschluss erwirkt, wonach die Verbraucherzentrale die Äußerungen zur Sicherheit, zur Rendite und zur Frage der Geeignetheit für die Altersvorsorge in Bezug auf Kapital-Lebens- und Rentenversicherungen nicht weiter verbreiten durfte. In dem Verbot sah die Verbraucherzentrale eine massive Einschränkung ihrer grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit und legte Widerspruch ein.
"Wir freuen uns über die Aufhebung des Verbots. Jetzt kann wieder offen über die klare Kennzeichnung von Finanzprodukten diskutiert werden. Die Versicherungswirtschaft, die in dem Ratgeber mit ihren Produkten nicht gut wegkommt, sollte endlich auf die berechtigte Kritik reagieren und ihre Angebote verbessern, anstatt Kritikern einen Maulkorb zu verpassen", sagt Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg.
Der Ratgeber "Ampelcheck Geldanlage" ist zu bestellen für 6,90 Euro unter Tel. 040-24 832-104, Fax 040-24 832-290, E-Mail bestellung@vzhh.de. Für Selbstabholer erhältlich für 4,90 Euro im Infozentrum der Verbraucherzentrale, Kirchenallee 22, 20099 Hamburg.
Die Frage, ob eine kritische Position zu den Angeboten der Versicherungswirtschaft erlaubt ist, hat grundsätzliche Bedeutung für die Arbeit der Verbraucherzentrale. Sollte die Debeka Rechtsmittel einlegen, werden wir daher den Prozess bis zum Ende ausfechten. Wenn Sie uns dabei unterstützen wollen, freuen wir uns über Ihre Spende: Konto 84 35 100 Bank für Sozialwirtschaft BLZ 251 205 10 - Stichwort "Ampelcheck Geldanlage". Die Spende ist steuerlich abzugsfähig; wenn Sie eine Spendenbescheinigung wünschen, benötigen wir Ihre Adresse.
Quelle: Verbraucherzentrale
Seit seinem Erscheinen im Juni 2009 hilft der Ratgeber Verbrauchern, sich im Dschungel der Angebote fürs Sparen und für die Altersvorsorge zu orientieren. Mit den Farben "Rot" für "Achtung Gefahr", "Gelb" für "ein Risiko oder Nachteil ist vorhanden und "Grün" für "empfehlenswert oder unbedenklich" werden die Sicherheit, die Rendite, die Liquidität und die Transparenz von rund einem Dutzend Anlageformen und Produktgruppen bewertet. Zudem wird geprüft, ob die Anlageform für die Altersvorsorge geeignet ist oder nicht.
Das Versicherungsunternehmen Debeka hatte beim Landgericht Berlin am 13. August 2009 einen Beschluss erwirkt, wonach die Verbraucherzentrale die Äußerungen zur Sicherheit, zur Rendite und zur Frage der Geeignetheit für die Altersvorsorge in Bezug auf Kapital-Lebens- und Rentenversicherungen nicht weiter verbreiten durfte. In dem Verbot sah die Verbraucherzentrale eine massive Einschränkung ihrer grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit und legte Widerspruch ein.
"Wir freuen uns über die Aufhebung des Verbots. Jetzt kann wieder offen über die klare Kennzeichnung von Finanzprodukten diskutiert werden. Die Versicherungswirtschaft, die in dem Ratgeber mit ihren Produkten nicht gut wegkommt, sollte endlich auf die berechtigte Kritik reagieren und ihre Angebote verbessern, anstatt Kritikern einen Maulkorb zu verpassen", sagt Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg.
Der Ratgeber "Ampelcheck Geldanlage" ist zu bestellen für 6,90 Euro unter Tel. 040-24 832-104, Fax 040-24 832-290, E-Mail bestellung@vzhh.de. Für Selbstabholer erhältlich für 4,90 Euro im Infozentrum der Verbraucherzentrale, Kirchenallee 22, 20099 Hamburg.
Die Frage, ob eine kritische Position zu den Angeboten der Versicherungswirtschaft erlaubt ist, hat grundsätzliche Bedeutung für die Arbeit der Verbraucherzentrale. Sollte die Debeka Rechtsmittel einlegen, werden wir daher den Prozess bis zum Ende ausfechten. Wenn Sie uns dabei unterstützen wollen, freuen wir uns über Ihre Spende: Konto 84 35 100 Bank für Sozialwirtschaft BLZ 251 205 10 - Stichwort "Ampelcheck Geldanlage". Die Spende ist steuerlich abzugsfähig; wenn Sie eine Spendenbescheinigung wünschen, benötigen wir Ihre Adresse.
Quelle: Verbraucherzentrale
Donnerstag, 10. September 2009
BaFin bestellt Abwickler für unerlaubte Einlagengeschäfte des Herrn Wolfgang Frenzel
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 31. August 2009 Herrn Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau (B & L Bernsau + Lautenbach Rechtsanwälte, Frankfurt am Main) mit der Abwicklung der unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte des Herrn Wolfgang Frenzel, Düsseldorf, betraut.
Mit bestandskräftiger Verfügung vom 2. April 2009 hatte die BaFin angeordnet, dass Herr Frenzel das von ihm unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln hat (vgl. Bekanntmachung vom 6. Mai 2009).
Die BaFin hat einen Abwickler bestellt, weil Herr Frenzel seiner Abwicklungsverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist. Der Abwickler verschafft sich gegenwärtig einen Überblick über Buchhaltung und Vermögenslage des Herrn Frenzel und prüft, ob Herr Frenzel seine Rückzahlungsverpflichtungen vollständig erfüllen kann.
Die Bestellung des Abwicklers ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Mit bestandskräftiger Verfügung vom 2. April 2009 hatte die BaFin angeordnet, dass Herr Frenzel das von ihm unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln hat (vgl. Bekanntmachung vom 6. Mai 2009).
Die BaFin hat einen Abwickler bestellt, weil Herr Frenzel seiner Abwicklungsverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist. Der Abwickler verschafft sich gegenwärtig einen Überblick über Buchhaltung und Vermögenslage des Herrn Frenzel und prüft, ob Herr Frenzel seine Rückzahlungsverpflichtungen vollständig erfüllen kann.
Die Bestellung des Abwicklers ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Montag, 7. September 2009
Das Landeskriminalamt warnt vor Betrügern - Vorsicht!! Lottomillionen aus Spanien?
Viele Bürgern der Bundesrepublik erhielten in der Vergangenheit über Post oder E-Mail eine Mitteilung, dass sie bei der spanischen Lotterie EL Gordo de la Loteria oder EL Gordo de la Loteria Primitiva einen Preis in fünf- bis sechsstelliger Höhe gewonnen hätten. Antwortet man auf dieses Schreiben oder die E-Mail werden zur Einlösung der Gewinne Gebühren, Steuern, Notarkosten usw. fällig, die Phantasie der Betrüger kennt hier keine Grenzen. Diese Gelder sollen dann von dem „Gewinner“ per Banküberweisung oder über Western Union und möglichst mehrmals in nicht zu hohen Beträgen überwiesen werden. Die kleinen Teilbeträge seien angeblich notwendig, damit die Banken bei Überweisungen keinen Verdacht schöpfen und die Auszahlung an die Betrüger nicht verweigern.
Zahlt man jedoch erst einmal, dann werden immer neue Kosten von den Betrügern verlangt. Diese Forderungen enden erst, wenn kein Geld mehr fließt.
Am Ende ist das eigene Geld weg und vom Lottogewinn kann weiterhin nur geträumt werden.
Durch Interpol Madrid wird zu den offiziell in Spanien stattfindenden Lotteriespielen mitgeteilt:
· Lottoscheine können ausschließlich bei autorisierten Einrichtungen/Geschäften ausgefüllt werden, ohne dass Personaldaten angegeben werden müssen.
· Eine Möglichkeit der Verlosung über das Internet besteht nicht.
· Gewinne unter 600 € werden in den autorisierten Einrichtungen/Geschäften ausgezahlt, Gewinne über 600 € in der Zentrale der Lotterie oder bei autorisierten Banken.
Weiter gilt immer:
· Wer an keiner Lotterie teilgenommen hat, kann in dieser auch nicht gewinnen.
· Eine Lotteriegesellschaft verlangt für die Auszahlung eines Gewinnes keine Vorausgebühren.
· Eine spanische Lotteriegesellschaft wird nicht über das Internet Kontakt mit dem Gewinner aufnehmen.
· Eine spanische Lotteriegesellschaft wird Sie nicht auffordern, Ihre Bankverbindung mitzuteilen.
Wird von den eben genannten Grundsätzen abgewichen, ist von einem Betrug auszugehen.
Unser Rat: Kontaktieren Sie im Zweifelsfall Ihre Bank oder die zuständige Polizeidienststelle, bevor Sie Geld an einen ominösen Adressaten zahlen.
Wurden Sie bereits geschädigt, erstatten Sie bitte Abzeige bei der nächsten Polizeidienststelle!
Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Postfach 180 165
39028 Magdeburg
Tel: (0391) 250-2020
Fax: (0391) 250-19-2020
Zahlt man jedoch erst einmal, dann werden immer neue Kosten von den Betrügern verlangt. Diese Forderungen enden erst, wenn kein Geld mehr fließt.
Am Ende ist das eigene Geld weg und vom Lottogewinn kann weiterhin nur geträumt werden.
Durch Interpol Madrid wird zu den offiziell in Spanien stattfindenden Lotteriespielen mitgeteilt:
· Lottoscheine können ausschließlich bei autorisierten Einrichtungen/Geschäften ausgefüllt werden, ohne dass Personaldaten angegeben werden müssen.
· Eine Möglichkeit der Verlosung über das Internet besteht nicht.
· Gewinne unter 600 € werden in den autorisierten Einrichtungen/Geschäften ausgezahlt, Gewinne über 600 € in der Zentrale der Lotterie oder bei autorisierten Banken.
Weiter gilt immer:
· Wer an keiner Lotterie teilgenommen hat, kann in dieser auch nicht gewinnen.
· Eine Lotteriegesellschaft verlangt für die Auszahlung eines Gewinnes keine Vorausgebühren.
· Eine spanische Lotteriegesellschaft wird nicht über das Internet Kontakt mit dem Gewinner aufnehmen.
· Eine spanische Lotteriegesellschaft wird Sie nicht auffordern, Ihre Bankverbindung mitzuteilen.
Wird von den eben genannten Grundsätzen abgewichen, ist von einem Betrug auszugehen.
Unser Rat: Kontaktieren Sie im Zweifelsfall Ihre Bank oder die zuständige Polizeidienststelle, bevor Sie Geld an einen ominösen Adressaten zahlen.
Wurden Sie bereits geschädigt, erstatten Sie bitte Abzeige bei der nächsten Polizeidienststelle!
Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Postfach 180 165
39028 Magdeburg
Tel: (0391) 250-2020
Fax: (0391) 250-19-2020
Donnerstag, 3. September 2009
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA warnt vor Thomas Immik
Thomas Immik, geb. 16.09.1958, deutscher Staatsbürger, wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen oder anderen Medien Werbung zu betreiben.
Thomas Immik wird auf Artikel 48 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG) sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:
Artikel 48 FINMAG
Mit Busse bis zu 100‘000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
Darüber hinaus wird Thomas Immik auf Art. 44 FINMAG hingewiesen, welcher für die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen und die diesbezügliche Werbung eine Strafe vorsieht.
Thomas Immik wird auf Artikel 48 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG) sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:
Artikel 48 FINMAG
Mit Busse bis zu 100‘000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
Darüber hinaus wird Thomas Immik auf Art. 44 FINMAG hingewiesen, welcher für die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen und die diesbezügliche Werbung eine Strafe vorsieht.
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Europe Ventures
Gemäß § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, im Einzelfall per Kundmachung im Internet, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 06. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapierdienstleistungen mit dem Anbieter:
Europe Ventures
Corso Colombo 1
20144 Milan
Italy
Tel. +39 0295441909
Fax +39 0295441919
http://www.europeventures.com/
contactus@europeventures.com
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Österreich. Es ist ihm daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente, noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält, gestattet. Auch ist der Anbieter zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben sowie zum Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF), nicht berechtigt.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 06. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapierdienstleistungen mit dem Anbieter:
Europe Ventures
Corso Colombo 1
20144 Milan
Italy
Tel. +39 0295441909
Fax +39 0295441919
http://www.europeventures.com/
contactus@europeventures.com
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Österreich. Es ist ihm daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente, noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält, gestattet. Auch ist der Anbieter zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben sowie zum Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF), nicht berechtigt.
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu United Opec Banks/Original Fine Mint
Gemäß § 4 Abs. 7 BWG hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, im Einzelfall per Kundmachung im Internet, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs. 1 BWG) nicht berechtigt ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 8. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bankgeschäfte mit dem Anbieter:
United Opec Banks/Original Fine Mint
2603-588 Broughton Street
Vancouver BC
Canada
V6G 3E3
http://www.unitedopecbanks.org/
http://www.opecbankers.org/
http://www.opecfunds.com/
http://www.britishmint.com/
http://www.lloydsfunds.com/
http://www.britishpetro.com/
finance@unitedopecbanks.org
unitedopecbanks@petrodollar.com
dollar@petrodollar.com
british@britishpetro.com
lloyds@lloydsfunds.com
opec@opecfunds.com
Dieser Anbieter ist nicht berechtigt, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Verbindung zwischen der United Opec Banks und der OPEC (Organization of the Petroleum Exporting Countries) besteht.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 8. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bankgeschäfte mit dem Anbieter:
United Opec Banks/Original Fine Mint
2603-588 Broughton Street
Vancouver BC
Canada
V6G 3E3
http://www.unitedopecbanks.org/
http://www.opecbankers.org/
http://www.opecfunds.com/
http://www.britishmint.com/
http://www.lloydsfunds.com/
http://www.britishpetro.com/
finance@unitedopecbanks.org
unitedopecbanks@petrodollar.com
dollar@petrodollar.com
british@britishpetro.com
lloyds@lloydsfunds.com
opec@opecfunds.com
Dieser Anbieter ist nicht berechtigt, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Verbindung zwischen der United Opec Banks und der OPEC (Organization of the Petroleum Exporting Countries) besteht.
Finansinspektionen warns against CapitalSys
Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. CapitalSys is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial services.
Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.
CapitalSys has a website (www.capitalsys.com) using the following address: c/ Comtes de Bell-Lloc, 170, 08014 Barcelona, Spain.
CapitalSys’ representatives contact investors through unsolicited telephone calls and offer them to buy shares in an American OTC company, Montavo Inc., MTVO.
All regulated business in Sweden are listed under Finansinspektionen’s website at www.fi.se under Authorisation.
Read more at The Fleecing of Foreign Investors: Avoid Getting Burned by "Hot" U.S. Stocks at http://www.sec.gov/investor/pubs/fleecing.htm and Microcap Stock: A Guide for Investors at http://www.sec.gov/investor/pubs/microcapstock.htm
For further information please call + 46 8 787 80 00, Finansinspektionen,
Sweden or see www.fi.se/warning
Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.
CapitalSys has a website (www.capitalsys.com) using the following address: c/ Comtes de Bell-Lloc, 170, 08014 Barcelona, Spain.
CapitalSys’ representatives contact investors through unsolicited telephone calls and offer them to buy shares in an American OTC company, Montavo Inc., MTVO.
All regulated business in Sweden are listed under Finansinspektionen’s website at www.fi.se under Authorisation.
Read more at The Fleecing of Foreign Investors: Avoid Getting Burned by "Hot" U.S. Stocks at http://www.sec.gov/investor/pubs/fleecing.htm and Microcap Stock: A Guide for Investors at http://www.sec.gov/investor/pubs/microcapstock.htm
For further information please call + 46 8 787 80 00, Finansinspektionen,
Sweden or see www.fi.se/warning
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Meridian Capital Enterprises Ltd.
Gemäß § 4 Abs. 7 BWG hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, im Einzelfall per Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme gewerblicher Abschlüsse von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (§ 1 Abs 1 Z 3 BWG) sowie zur gewerblichen Vermittlung des Kreditgeschäfts (§ 1 Abs 1 Z 18 lit b BWG) nicht berechtigt ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und teilt mit, dass
Meridian Capital Enterprises Ltd.
http://www.meridian-capital.com/
info@meridian-capital.com
info.de@meridian-capital.com
Burjuman Business Tower
18th Floor
43695 Dubai
United Arab Emirates
Tel: +97 1 4509 6703
Fax: +97 1 4509 6797
bzw.
Tower 42
25 Old Broad St.
EC2N 1HN London
United Kingdom
Tel: +44 20 7877 0540
Fax: +44 20 7877 0708
nicht berechtigt ist, in Österreich zu erbringen.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und teilt mit, dass
Meridian Capital Enterprises Ltd.
http://www.meridian-capital.com/
info@meridian-capital.com
info.de@meridian-capital.com
Burjuman Business Tower
18th Floor
43695 Dubai
United Arab Emirates
Tel: +97 1 4509 6703
Fax: +97 1 4509 6797
bzw.
Tower 42
25 Old Broad St.
EC2N 1HN London
United Kingdom
Tel: +44 20 7877 0540
Fax: +44 20 7877 0708
nicht berechtigt ist, in Österreich zu erbringen.
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Inter Euro Credit
Gemäß § 4 Abs. 7 BWG hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, im Einzelfall per Kundmachung im Internet, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs. 1 Z 3 BWG) nicht berechtigt ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bankgeschäfte mit dem Anbieter:
Inter Euro Credit
119034 MOSCOW
EROPKINSKI per.19. str.2
http://intereurocredit.com
info@intereurocredit.com
Dieser Anbieter ist nicht berechtigt konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) sind daher nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bankgeschäfte mit dem Anbieter:
Inter Euro Credit
119034 MOSCOW
EROPKINSKI per.19. str.2
http://intereurocredit.com
info@intereurocredit.com
Dieser Anbieter ist nicht berechtigt konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) sind daher nicht gestattet.
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu James B. Clarke & Co Ltd.
Gemäß § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, im Einzelfall per Kundmachung im Internet, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 26. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapierdienstleistungen mit dem Anbieter:
James B. Clarke & Co Ltd.
Manuel Ma. Icaza St. and 51. St.
P.H. Magna Corp. Building
Floor 7, Office #722
Panama City
Panama
Tel.: +800-8655-1111
+34 91 1877642
www.jbc.site90.com
jbc-madrid@jbc-co.com
services@jbc-co.com
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Österreich. Es ist dem Unternehmen daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente, noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält, gestattet. Auch ist der Anbieter zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben sowie zum Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF), nicht berechtigt.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 26. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapierdienstleistungen mit dem Anbieter:
James B. Clarke & Co Ltd.
Manuel Ma. Icaza St. and 51. St.
P.H. Magna Corp. Building
Floor 7, Office #722
Panama City
Panama
Tel.: +800-8655-1111
+34 91 1877642
www.jbc.site90.com
jbc-madrid@jbc-co.com
services@jbc-co.com
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Österreich. Es ist dem Unternehmen daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente, noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält, gestattet. Auch ist der Anbieter zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben sowie zum Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF), nicht berechtigt.
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu World Capital Solutions
Gemäß § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, im Einzelfall per Kundmachung im Internet, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapierdienstleistungen mit dem Anbieter:
World Capital Solutions
Nám. 14. října 1307/2
150 00 Praha 5
Czech Republic
http://www.worldcapitalsolutions.com/
contact@worldcapitalsolutions.com
Tel. 420 2 46 080 306
Fax: 420-227-204-504
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Österreich. Es ist dem Unternehmen daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente, noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält, gestattet. Auch ist der Anbieter zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben sowie zum Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF), nicht berechtigt.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapierdienstleistungen mit dem Anbieter:
World Capital Solutions
Nám. 14. října 1307/2
150 00 Praha 5
Czech Republic
http://www.worldcapitalsolutions.com/
contact@worldcapitalsolutions.com
Tel. 420 2 46 080 306
Fax: 420-227-204-504
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Österreich. Es ist dem Unternehmen daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente, noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält, gestattet. Auch ist der Anbieter zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben sowie zum Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF), nicht berechtigt.
Montag, 10. August 2009
BaFin untersagt Frau Christl Bludau das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Frau Christl Bludau, Illerrieden, am 02. Juni 2009 das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.
Frau Bludau bot unter ihrer Firma „Schwabenland Büro“ so genannte Auszahlungsverträge an, in deren Rahmen Kreditsuchende Kunden „Eigenkapital“ in Höhe von 10% eines begehrten Darlehensbetrags zu leisten hatten. Vereinbarungsgemäß würde das "Eigenkapital" der Kunden mit der Darlehenssumme wieder ausgezahlt werden.
Mit der Annahme des „Eigenkapitals“ der Kunden betreibt Frau Bludau das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 04.08.2009
Quelle: BaFin
Frau Bludau bot unter ihrer Firma „Schwabenland Büro“ so genannte Auszahlungsverträge an, in deren Rahmen Kreditsuchende Kunden „Eigenkapital“ in Höhe von 10% eines begehrten Darlehensbetrags zu leisten hatten. Vereinbarungsgemäß würde das "Eigenkapital" der Kunden mit der Darlehenssumme wieder ausgezahlt werden.
Mit der Annahme des „Eigenkapitals“ der Kunden betreibt Frau Bludau das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 04.08.2009
Quelle: BaFin
Mittwoch, 22. Juli 2009
BaFin weist Herrn Rainer Bardtke an, nachvollziehbare Berechnungen seiner Auskehrungsverpflichtungen vorzulegen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Rainer Bardtke mit Verfügung vom 2. Juli 2009 zur Abwicklung des von ihm unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfts angewiesen, ihr Unterlagen vorzulegen, aus denen sich seine noch bestehenden Auskehrungsverpflichtungen nachvollziehbar ergeben.
Herr Rainer Bardtke, Schriesheim, hatte als ehemaliger Geschäftsführer der Süddeutscher Aktienclub GbR das Beteiligungskapital von Gesellschaftern auf einem eigenen Konto angenommen und mit den Geldern Finanzinstrumente im eigenen Namen für fremde Rechnung angeschafft und veräußert.
Zur Abwicklung des damit von ihm unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfts ist Herr Bardtke verpflichtet, die Beträge auszukehren, die den Gesellschaftern unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäfte noch zustehen. Die hierfür erforderlichen Berechnungen der den Gesellschaftern jeweils zustehenden Anteilswerte hat Herr Bardtke bisher nicht vorgenommen.
Bonn/Frankfurt a.M., den 22.07.2009
Herr Rainer Bardtke, Schriesheim, hatte als ehemaliger Geschäftsführer der Süddeutscher Aktienclub GbR das Beteiligungskapital von Gesellschaftern auf einem eigenen Konto angenommen und mit den Geldern Finanzinstrumente im eigenen Namen für fremde Rechnung angeschafft und veräußert.
Zur Abwicklung des damit von ihm unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfts ist Herr Bardtke verpflichtet, die Beträge auszukehren, die den Gesellschaftern unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäfte noch zustehen. Die hierfür erforderlichen Berechnungen der den Gesellschaftern jeweils zustehenden Anteilswerte hat Herr Bardtke bisher nicht vorgenommen.
Bonn/Frankfurt a.M., den 22.07.2009
Donnerstag, 16. Juli 2009
BaFin untersagt Herrn Andreas Thomas das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Andreas Thomas, Eisenberg, am 12. Mai 2009 aufgegeben, das von ihm unerlaubt betriebene Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.
Herr Thomas bot den Anlegern mit unterschiedlich ausgestalteten Formularen Verträge mit dem unbedingten Versprechen an, das erhaltene Kapital nach Vertragsbeendigung wieder zurückzuzahlen. Mit dieser Tätigkeit betreibt Herr Thomas das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.
Die Untersagung ist erforderlich, da Herr Thomas trotz gegenteiliger Erklärung zu einem früheren Zeitpunkt erneut unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums angenommen hat. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet Herrn Thomas, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 15.07.2009
Herr Thomas bot den Anlegern mit unterschiedlich ausgestalteten Formularen Verträge mit dem unbedingten Versprechen an, das erhaltene Kapital nach Vertragsbeendigung wieder zurückzuzahlen. Mit dieser Tätigkeit betreibt Herr Thomas das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.
Die Untersagung ist erforderlich, da Herr Thomas trotz gegenteiliger Erklärung zu einem früheren Zeitpunkt erneut unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums angenommen hat. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet Herrn Thomas, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 15.07.2009
Dienstag, 14. Juli 2009
Bundesgerichtshof entscheidet über Informationspflichten der Bank zum Umfang der Einlagensicherung von Kundengeldern
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über Schadensersatzansprüche entschieden, die von zwei Anlegern gegenüber einer Bank wegen angeblicher Schlechterfüllung der Informations- und Beratungspflichten über Umfang und Höhe der Sicherung ihrer Spareinlagen im Falle der Insolvenz der Bank geltend gemacht wurden.
Die beiden Klägerinnen unterhielten bei der BFI Bank AG Spareinlagen in Form von Sparbriefen sowie Festgeld von jeweils weit mehr als 20.000 €. Im Juli 2003 wurde über das Vermögen der BFI Bank AG, die nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen war, sondern nur dem Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz unterlag, das Insolvenz-verfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Aufgrund des Einlagensicherungsgesetzes erhielten die Klägerinnen jeweils einen Entschädi-gungsbetrag von 20.000 €. Den überschießenden Betrag ihrer Einlagen meldeten die Klägerinnen zur Insolvenztabelle an und erhielten vom Beklagten darauf Abschlagszahlungen von ca. 30 %.
Wegen ihres restlichen Schadens verlangen sie ebenso wie etwa 80 weitere geschädigte Anleger der BFI Bank AG vom Beklagten die abgesonderte Befriedigung aus einer Versicherungsforderung. Die Insolvenzschuldnerin hatte bei der streitverkündeten Versicherung eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen. Die Klägerinnen werfen der Insolvenz-schuldnerin vor allem vor, ihrer Pflicht nach § 23a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes*, Kunden in leicht verständlicher Form über die für die Einlagensicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, nicht nachgekommen zu sein. Das Landgericht hat den Klagen im Wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerinnen hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der XI. Zivilsenat hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die beklagte Bank nicht gegen ihre Informationspflicht nach § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG, den Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, verstoßen hat. Das Erfordernis der leichten Verständlichkeit der Information ist auch dann erfüllt, wenn die Information - wie hier - in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts erteilt und der Kunde hierauf gesondert hingewiesen wurde. Einer gesonderten Unterzeichnung der Informationsschrift durch den Kunden bedarf es nicht. Dass die Bank ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist, hat nach allgemeinen Grundsätzen der Kunde zu beweisen. Dieser Beweis ist den Klägerinnen - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - nicht gelungen.
Dagegen hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen wegen eines Beratungsverschuldens der Bank auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Klägerinnen zu Unrecht verneint. Hierzu hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass eine Bank bei Zustandekommen eines Beratungsvertrages einem Kunden, der ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat, keine Einlage bei ihr selbst empfehlen darf, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz besteht. Da das Berufungsgericht das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen offengelassen bzw. nicht geprüft hat, müssen die gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen nunmehr nachgeholt werden.
* § 23 Abs. 1 Satz 2 KWG i. d. F. vom 1. August 1998:
Das Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren.
Urteile vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08
LG Dresden - Urteile vom 16. August 2007 - 9 O 3931/06 und 9 O 3932/06
OLG Dresden - Urteile vom 16. April 2008 - 8 U 1543/07 und 8 U 1544/07
Karlsruhe, den 14. Juli 2009
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Die beiden Klägerinnen unterhielten bei der BFI Bank AG Spareinlagen in Form von Sparbriefen sowie Festgeld von jeweils weit mehr als 20.000 €. Im Juli 2003 wurde über das Vermögen der BFI Bank AG, die nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen war, sondern nur dem Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz unterlag, das Insolvenz-verfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Aufgrund des Einlagensicherungsgesetzes erhielten die Klägerinnen jeweils einen Entschädi-gungsbetrag von 20.000 €. Den überschießenden Betrag ihrer Einlagen meldeten die Klägerinnen zur Insolvenztabelle an und erhielten vom Beklagten darauf Abschlagszahlungen von ca. 30 %.
Wegen ihres restlichen Schadens verlangen sie ebenso wie etwa 80 weitere geschädigte Anleger der BFI Bank AG vom Beklagten die abgesonderte Befriedigung aus einer Versicherungsforderung. Die Insolvenzschuldnerin hatte bei der streitverkündeten Versicherung eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen. Die Klägerinnen werfen der Insolvenz-schuldnerin vor allem vor, ihrer Pflicht nach § 23a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes*, Kunden in leicht verständlicher Form über die für die Einlagensicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, nicht nachgekommen zu sein. Das Landgericht hat den Klagen im Wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerinnen hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der XI. Zivilsenat hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die beklagte Bank nicht gegen ihre Informationspflicht nach § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG, den Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, verstoßen hat. Das Erfordernis der leichten Verständlichkeit der Information ist auch dann erfüllt, wenn die Information - wie hier - in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts erteilt und der Kunde hierauf gesondert hingewiesen wurde. Einer gesonderten Unterzeichnung der Informationsschrift durch den Kunden bedarf es nicht. Dass die Bank ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist, hat nach allgemeinen Grundsätzen der Kunde zu beweisen. Dieser Beweis ist den Klägerinnen - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - nicht gelungen.
Dagegen hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen wegen eines Beratungsverschuldens der Bank auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Klägerinnen zu Unrecht verneint. Hierzu hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass eine Bank bei Zustandekommen eines Beratungsvertrages einem Kunden, der ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat, keine Einlage bei ihr selbst empfehlen darf, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz besteht. Da das Berufungsgericht das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen offengelassen bzw. nicht geprüft hat, müssen die gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen nunmehr nachgeholt werden.
* § 23 Abs. 1 Satz 2 KWG i. d. F. vom 1. August 1998:
Das Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren.
Urteile vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08
LG Dresden - Urteile vom 16. August 2007 - 9 O 3931/06 und 9 O 3932/06
OLG Dresden - Urteile vom 16. April 2008 - 8 U 1543/07 und 8 U 1544/07
Karlsruhe, den 14. Juli 2009
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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