Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der BalticPay Corporation mit Sitz in Riga, Lettland, mit Verfügung vom 28. September 2015 das weitere Betreiben des Finanztransfergeschäftes im Inland untersagt.
Die BalticPay Corporation hat unerlaubt Zahlungsdienste im Inland erbracht, indem sie Gelder durch Lastschriften oder Überweisungen zugunsten dritter Zahlungsempfänger auf eigenen Konten im Inland entgegennahm und auf ihre Konten in Lettland weiterleitete. Gesellschafter der BalticPay Corporation waren Herr Thomas Lennert und Herr Jens Leinert.
Mit der Annahme der Gelder auf inländischen Konten hat die BalticPay Corporation das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ohne die nach § 8 Abs. 1 Satz 1ZAG erforderliche Erlaubnis betrieben. Die BalticPay Corporation war auch nicht gemäß § 26 Abs. 1 ZAG befugt, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Zahlungsdienste zu erbringen. Die BalticPay Corporation ist in Lettland von der dortigen Aufsicht, der Financial and Capital Market Commission (FKTK), nicht autorisiert grenzüberschreitend tätig zu werden.
Die BaFin hat daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ZAG die sofortige Einstellung dieser Geschäfte gegenüber der BalticPay Corporation angeordnet.
Die Verfügung ist gemäß § 23 ZAG sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Die BalticPay Corporation hat unerlaubt Zahlungsdienste im Inland erbracht, indem sie Gelder durch Lastschriften oder Überweisungen zugunsten dritter Zahlungsempfänger auf eigenen Konten im Inland entgegennahm und auf ihre Konten in Lettland weiterleitete. Gesellschafter der BalticPay Corporation waren Herr Thomas Lennert und Herr Jens Leinert.
Mit der Annahme der Gelder auf inländischen Konten hat die BalticPay Corporation das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ohne die nach § 8 Abs. 1 Satz 1ZAG erforderliche Erlaubnis betrieben. Die BalticPay Corporation war auch nicht gemäß § 26 Abs. 1 ZAG befugt, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Zahlungsdienste zu erbringen. Die BalticPay Corporation ist in Lettland von der dortigen Aufsicht, der Financial and Capital Market Commission (FKTK), nicht autorisiert grenzüberschreitend tätig zu werden.
Die BaFin hat daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ZAG die sofortige Einstellung dieser Geschäfte gegenüber der BalticPay Corporation angeordnet.
Die Verfügung ist gemäß § 23 ZAG sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
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