Mittwoch, 2. Dezember 2015

SdK: SdK vertritt Interessen von Anlegern der EEV AG

Inhaber von Genussrechten und partiarischer Darlehen sollten Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden und Schadensersatzansprüche prüfen

München, 2. Dezember 2015 - Die EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG (EEV AG) hat am 26. November 2015 beim Amtsgericht Meppen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 27. November 2015 stattgegeben und Herrn Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Partner der Sozietät BRL Boege Rohde Luebbehuesen (BRL) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

In den zurückliegenden Jahren hatte die die EEV AG ca. 26 Mio. Euro bei Kleinanlegern eingeworben. Dabei wurden ca. 17 Mio. Euro in Form von Genussrechten und ca. 9 Mio. Euro in Form von so genannten partiarischer Darlehen von Kleinanlegern investiert. Die eingeworbenen Gelder sollten dem Erwerb eines Biomasseheizkraftwerkes in Papenburg und der Entwicklung des Offshore Windpark Projektes SKUA dienen. Laut Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters bestehen aktuell aus dem Kauf der beiden genannten Projekte noch Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 18 Mio. Euro. Auch die Tochtergesellschaft EEV BioEnergie GmbH & Co. KG, die Eigentümerin des Biomasseheizkraftwerks ist, befindet sich seit dem 24. November 2015 im vorläufigen Insolvenzverfahren. Die EEV OWP Skua GmbH, die das Offshore Windpark Projekt SKUA entwickelt, hat bisher keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.

Da die von den Kleinanlegern gezeichneten Genussrechte gegenüber anderen Verbindlichkeiten in der Regel nachrangig sind, müssen die Genussrechtsinhaber aus Sicht der SdK mit hohen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihres Investments rechnen. Auch auf die partiarischen Darlehen dürfte nach aktueller Einschätzung der SdK nur eine geringe Insolvenzquote entfallen, da diese nur zweitrangig besichert sein dürften, und somit nachrangig gegenüber anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft sein könnten. Daher ist es aus Sicht der SdK wichtig, dass die Inhaber von Genussrechten und partiarischen Darlehensforderungen Ihre Interessen bündeln, um eine bestmögliche Behandlung im Insolvenzverfahren, vor allem gegenüber anderen Gläubigern, sicherzustellen.

Die SdK bietet allen betroffenen Gläubigern an, diese auf der kommenden Gläubigerversammlung kostenlos zu vertreten und über die weitere Entwicklungen im Insolvenzverfahren anhand eines Newsletters zu informieren. Ferner wird die SdK Ihren Mitgliedern bei der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle behilflich sein und zusammen mit auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwälten eventuell vorhandene Schadensersatzansprüche prüfen. Am Vorgehen der SdK interessierte Anleger der EEV AG können sich unter www.sdk.org/eev für einen kostenlosen Newsletter registrieren.

München, 2. Dezember 2015

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

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