Dienstag, 20. März 2018

P&R-Insolvenz: SdK organisiert Interessensgemeinschaft betroffener Anleger

Am 15. März 2019 haben die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie die P&R Container Leasing GmbH beim zuständigen Insolvenzgericht in München einen Insolvenzantrag gestellt. Mit Beschluss vom 19. März 2018 bestellte das Insolvenzgericht Herrn Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé zum vorläufigen Insolvenzverwalter der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH. Rechtsanwalt Dr. jur. Philip Heinke, ebenfalls von der Kanzlei JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter, wurde ebenfalls am 19. März 2018 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der P&R Container Leasing GmbH bestellt. Die P&R Transport-Container GmbH sowie die weiteren Gesellschaften der P&R-Gruppe haben bislang keinen Insolvenzantrag gestellt.

Die von der Insolvenz betroffenen Container-Verwaltungsgesellschaften haben in der Vergangenheit neue und gebrauchte Frachtcontainer an Privatanleger verkauft und von diesen für einen bestimmten Zeitraum an eine Gesellschaft der P&R-Gruppe vermietet. Zudem wurde in der Regel mittels einer Rückkaufoption vereinbart, dass die Container-Verwaltungsgesellschaften die Container am Ende der Vertragslaufzeit wieder zurückerwerben. Die gesamte Containerflotte wurde von der P&R-Gruppe an Leasinggesellschaften und die Transportindustrie vermietet.

Aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. ist es im Interesse aller betroffenen Anleger, dass zunächst die Fortsetzung des operativen Geschäftsbetriebes der Container-Vermietung gesichert wird, da nur so wichtige Mittelzuflüsse für die langfristige Fortsetzung des Betriebs generiert werden können. Sobald dies sichergestellt ist, sollten aus Sicht der SdK die Anleger und sonstige Gläubiger der insolventen Gesellschaften über die weitere Vorgehensweise entscheiden können. Die Verwertung der Container durch die Anleger selbst macht aus Sicht der SdK wirtschaftlich keinen Sinn, denn ein Verkauf nur weniger Container wäre mit hohen Kosten verbunden und es dürfte auch kein marktgerechter Preis erzielt werden können, da bedeutende Investoren nur an größeren Stückzahlen Interesse haben dürften.

Die von der SdK mandatierten Rechtsanwälte raten daher zunächst, den Verfahrensverlauf in den kommenden Monaten abzuwarten. Gleichzeitig werden die Anwälte der SdK sämtliche Ansprüche der betroffenen Anleger, u.a. auch gegen Vertriebsgesellschaften bzw. Berater, prüfen. Über den Verlauf des Verfahrens und die von den beauftragten Rechtsanwälten identifizierten Anspruchsgrundlagen werden wir in den kommenden Wochen im Rahmen unserer Newsletter berichten. Betroffene Anleger können sich unter www.sdk.org/pundr kostenfrei für den Newsletterservice registrieren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus bei Fragen gerne auch per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 /2020846-0 zur Verfügung.

München, den 20. März 2018

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

SdK e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München

Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10

Montag, 19. März 2018

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor KESF Private Asset Management, Inc.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15. Februar 2018 teilt die FMA daher mit, dass

KESF Private Asset Management, Inc.Registernummer: State of Oregon 922R993D8
mit angeblichem Sitz in
391 N.W. 179th Avenue
Beaverton, Oregon 97006
Vereinigte Staaten von Amerika

sowie
1005 West Fourth Street
Carson City, Nevada 89703
Vereinigte Staaten von Amerika
info@kesf-pami.de
www.kesf-pami.de
Tel.: +49 (0)30 67 51 19 74

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (§ 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Mayfair Trading

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 03. März 2018 teilt die FMA daher mit, dass

Mayfair Trading
mit angeblichem Sitz in
1 Berkeley Street
London W1J 8DJ
Vereinigtes Königreich
Tel: +44 203 129 6004
support@mayfair-trading.com
mayfair-trading.com 

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. c BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

BaFin: Unique Global Investment: Möglicher Verstoß gegen die Erlaubnispflicht

Das Unternehmen Unique Global Investment behauptet auf seiner Internetseite unter www.ugi.direct/impressum, die BaFin sei die zuständige Aufsichtsbehörde für die Vermögensverwaltung.

Der frühere Internetauftritt des Unternehmens wies auf eine angebliche Erlaubnispflicht für zwei Fonds der Unique Global Investment nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) hin. Damit erweckt das Unternehmen den nicht zutreffenden Anschein, dass es der Aufsicht durch die BaFin unterliege.

Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder im kaufmännischen Umfang Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, bedarf dafür nach § 32 Absatz 1 KWG einer vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen Unique Global Investment besitzt jedoch keine entsprechende Erlaubnis der BaFin und untersteht damit auch nicht ihrer Aufsicht.

Quelle: BaFin

Goldex Resources Corp. (ISIN: CA3813663018): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der BaFin werden derzeit die Aktien der Goldex Resources Corp.(ISIN: CA3813663018) durch E-Mail-Börsenbriefe zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland an den Börsen Frankfurt am Main, Stuttgart, München, Berlin und Tradegate in den Freiverkehr einbezogen.

Die BaFin rät allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren. Hinweise dazu, wie sie sich vor unseriösen Anlageempfehlungen schützen können, finden Anleger in den Broschüren der BaFin.

Quelle: BaFin

BaFin: Royal Bank Pacific Germany ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Ein Unternehmen unter der Bezeichnung „Royal Bank Pacific Germany“ mit der angeblichen Geschäftsanschrift Ahornweg 3, 94121 Salzweg, stellt derzeit „Bankbürgschaften“ aus.

Die BaFin stellt vorsorglich klar, dass sie der „Royal Bank Pacific Germany“ keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter ihrer Aufsicht.

Quelle: BaFin

Montag, 5. März 2018

Global Infopool UG (haftungsbeschränkt): BaFin ordnet Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der Global Infopool UG (haftungsbeschränkt), Königsbach-Stein, mit Bescheid vom 15. Februar 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln.

Die Gesellschaft nahm Gelder gegen Ausgabe von „Vinkulierten Namens-Teilschuldverschreibungen“ entgegen und versprach den Anlegern die unbedingte Rückzahlung. Hierdurch betreibt sie das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.

Die Pflicht zur Rückzahlung der Gelder gilt auch, soweit die Gesellschaft mit denselben Anlegern zwischenzeitlich Verträge über die Ausgabe von Inhaber-Teilschuldverschreibungen geschlossen hat, die die Verträge über „Vinkulierte Namens-Teilschuldverschreibungen“ ersetzen sollen.

Die Anordnung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Dienstag, 20. Februar 2018

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor MasonBaxter

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. Jänner 2018 teilt die FMA daher mit, dass

MasonBaxter

Discretionary & Advisory Asset Management
mit angeblichem Firmensitz in
32F Maxdo Centre
No. 8 Xingyi Road
Changning District
Shanghai 200336
China
Tel : +86 400 1200 472
Fax : +86 400 1200 473
EMail: info@masonbaxter.com
www.masonbaxter.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Crypto.exchange GmbH: BaFin ordnet Einstellung des Finanzkommissionsgeschäfts an

Die BaFin hat der Crypto.exchange GmbH, Berlin, mit Bescheid vom 29. Januar 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Finanzkomissionsgeschäft umgehend einzustellen.

Das Unternehmen warb im Internet – unter anderem auf der Seite www.btc-now.de – damit, Bitcoin in Euro umzutauschen. Dabei behauptete es, durch die BaFin geprüft worden zu sein. Anleger sollten ihre Bitcoins auf das Unternehmen übertragen, das diese im Gegenzug an einer Börse verkaufen wollte. Der dort erzielte Kaufpreis sollte den Anlegern binnen 30 Minuten überwiesen werden.

Hierdurch betreibt die Crypto.exchange GmbH das Finanzkommissionsgeschäft. Die BaFinstellt ausdrücklich klar, dass das Unternehmen entgegen seiner Eigenwerbung ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin tätig ist.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor BENSON BROKERAGE LTD.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. Jänner 2018 teilt die FMA daher mit, dass

BENSON BROKERAGE LTD.
www.benson-brokerage.com
Upper Pembroke Street 28-32
Dublin
Irland
Tel: +353 (76) 6803039
Fax: +353 (76) 8889578
eMail: info@benson-brokerage.com

TRADING OFFICE 1
1 Altro Vitro, Pearse St.
Dublin
Irland
Tel : +353 (16) 335 841
Fax: +353 (14) 378 878
eMail: invest@benson-brokerage.com

TRADING OFFICE 2
25 Old Broad St.
London EC2N 1HQ
England
Tel.: +44 (20) 376 978 02
Fax: +44 (20) 307 001 03
eMail: invest@benson-brokerage.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor KESF Private Asset Management, Inc.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15. Februar 2018 teilt die FMA daher mit, dass

KESF Private Asset Management, Inc.
Registernummer: State of Oregon 922R993D8
mit angeblichem Sitz in
391 N.W. 179th Avenue
Beaverton, Oregon 97006
Vereinigte Staaten von Amerika

sowie
1005 West Fourth Street
Carson City, Nevada 89703
Vereinigte Staaten von Amerika
info@kesf-pami.de
www.kesf-pami.de
Tel.: +49 (0)30 67 51 19 74

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (§ 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Weng Fine Art AG: Unseriöses Kaufangebot für Aktien der Weng Fine Art AG

Rundschreiben der Weng Fine Art AG vom 20. Februar 2018:

Liebe Aktionäre,

Sie haben in den letzten Tagen dieses „Angebot“ der Taunus Capital Management AG erhalten. Diese bietet für eine Aktie der WFA AG 2,78 EUR an, für die Sie im Telefonverkehr bei Valora derzeit 5,50 EUR und bei Schnigge 6,00 EUR erhalten können. Wir raten daher dringend von diesem Angebot ab, das nichts anderes als ein versuchter „Dummenfang ist“.

Die Taunus Capital Management AG hat im Übrigen im Vorfeld dieser Offerte keinen Kontakt mit dem Management der Weng Fine Art AG aufgenommen.

Leider sind die Depotbanken verpflichtet, selbst unseriös gepreiste Kaufangebote ihren Aktionären zuzutragen.

Wir werden voraussichtlich morgen die vorläufigen Konzernzahlen veröffentlichen, die Ihnen nochmals demonstrieren werden, dass für eine Weng Fine Art Aktie ganz andere Preise als 2,78 EUR gezahlt werden müssen.

Mit den besten Grüßen

Rüdiger K. Weng
CEO | Vorstand

Riester-Verträge: DWS erfolgreich abgemahnt - Bei Widerspruch Kündigung?

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Stuttgart, 20.02.2018 ­– Im November 2017 wurden Verbraucher, die bei der DWS (Deutschen Asset Management Investment GmbH) einen Riester Fondssparplan DWS TopRente sowie DWS RiesterRente Premium abgeschlossen hatten, über anstehende AGB-Änderungen informiert. Wer der Änderung widersprach, wurde von der DWS mit einem Schreiben unter Druck gesetzt. Dieses Vorgehen hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich abgemahnt.


Anlass der Abmahnung waren Verbraucherbeschwerden bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Konkret ging es um eine Klausel, mit der die DWS die Vertriebsprovisionen einbehalten wollte, die Verbrauchern dem Gesetz nach zustünden.

Verbrauchern, die der Änderung der AGB widersprachen, schickte die DWS ein „Serviceblatt“ mit der Bitte um Rücksendung und Unterschrift. Verbraucher konnten hier nur ankreuzen, dass sie die neuen AGB akzeptieren oder aber dass sie die Übertragung des Altersvorsorgevertrags auf einen neuen Anbieter beauftragen. Andere Alternativen waren nicht vorgesehen. Damit übte die DWS nach Auffassung der Verbraucherzentrale in unzulässiger Weise Druck auf ihre Kunden aus. „Verbraucher, die einen langfristigen Sparvertrag zur Altersvorsorge abgeschlossen haben, können nicht alternativlos dazu gezwungen werden, neue Geschäftsbedingungen zu akzeptieren oder sich einen neuen Anbieter zu suchen“, so Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Möglichkeit, den Widerspruch aufrecht zu erhalten, verschwieg die Bank in ihrem Schreiben. Die Verbraucherzentrale mahnte die DWS wegen Irreführung und unzulässiger aggressiver geschäftlicher Handlung ab, die DWS gab eine Unterlassungserklärung ab.

„Die jüngsten Fälle zeigen erneut, dass es höchste Zeit ist, Verbrauchern eine echte Alternative zur privaten Altersvorsorge zur Verfügung zu stellen: Ein Basisprodukt, das ohne Wenn und Aber ausschließlich an ihren Interessen ausgerichtet ist“, fordert Nauhauser.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellt in einem Argumentationspapier die Grundlagen für diese Alternative vor: Ein staatlicher Vorsorgefonds, welcher die umlagefinanzierte Rente um eine höchst effiziente kapitalgedeckte Rente ergänzt. Das Prinzip ist einfach und in anderen europäischen Staaten schon lange etabliert. Für die Altersvorsorge investieren Verbraucher freiwillig Beiträge in einen staatlichen Pensionsfonds. Dieser Pensionsfonds ist dabei ausschließlich den Anlageinteressen der Beitragszahler verpflichtet. Es fallen keine Abschluss- und Vertriebsfolgeprovisionen an. Die Management- und Verwaltungskosten betragen nur ein Zwanzigstel des im Finanzvertrieb sonst üblichen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat den Vorsorgefonds erstmals 2011 gefordert. Fragen und Antworten hat sie hier zur Verfügung gestellt.

Mittwoch, 31. Januar 2018

Alba Minerals Ltd. (ISIN CA0120271089): BaFin rät zur Vorsicht bei Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der BaFin werden derzeit die Aktien der Alba Minerals Ltd., ISINCA0120271089, durch unaufgeforderte E-Mails zum Kauf empfohlen.

Die BaFin rät allen Anlegern, die Angaben in den Kaufempfehlungen mit Hilfe anderer Quellen sehr genau zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anlegern die Aktien offensiv zum Kauf empfohlen werden, die in Aussicht gestellten Gewinne extrem hoch sind und/oder Anleger unter Zeitdruck gesetzt werden. Häufig dienen solche E-Mails lediglich dazu, Anleger zum Kauf bestimmter Aktien zu verleiten, damit die Absender von steigenden Kursen dieser Aktien profitieren.

Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland in den Freiverkehr der Wertpapierbörsen in München, Stuttgart, Frankfurt am Main und Berlin Tradegate einbezogen.

Quelle: BaFin

Freitag, 19. Januar 2018

Prämiensparverträge verschiedener Sparkassen mit rechtswidrigen Zinsanpassungsklauseln

Sparkasse Lörrach-Rheinfelden gibt Unterlassungserklärung ab

Stuttgart, 19.01.2018 – Nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die Sparkasse Lörrach-Rheinfelden eine Unterlassungserklärung abgegeben. Sie verpflichtet sich damit, sich auf die beanstandete Zinsanpassungsklausel in den betreffenden Prämiensparverträgen nicht mehr zu berufen. Verträge mit ähnlichen Zinsanpassungsklauseln hatten Sparkassen insbesondere in den 1990er Jahren bundesweit vertrieben. Kunden mit einem entsprechenden Sparvertrag können nach einer Neuberechnung der Verzinsung mit einer Nachzahlung rechnen.

Sogenannte Prämiensparverträge wurden von vielen Sparkassen bundesweit angeboten: Sparer zahlen für eine in der Regel vertraglich vereinbarte Laufzeit eine regelmäßige Sparrate. Die Verzinsung ist während der Vertragslaufzeit variabel, zusätzlich wurde – abhängig von der Laufzeit – eine Prämie in Form eines Zinsbonus vereinbart. Die Sparkasse Lörrach-Rheinfelden verwendete in ihrem Prämiensparvertrag S-Flexibel folgende Klausel zur Anpassung der variablen Verzinsung: „Die Sparkasse zahlt für die Spareinlage Zinsen. Der jeweils gültige Zinssatz wird durch Aushang bekanntgegeben“. Eine solche Klausel ist nach BGH-Rechtsprechung (BGH Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 508/15) rechtswidrig, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Verbraucher können also nicht nachvollziehen, wie die Zinsen nach Vertragsabschluss tatsächlich angepasst werden. Es besteht die Gefahr, dass die Sparkasse die Zinsen im Vertragsverlauf zum eigenen Vorteil ändert. Die Sparkasse hat sich nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verpflichtet, sich nicht mehr auf die Klausel zu berufen. „Diese Zinsanpassungsklausel fällt damit ersatzlos weg. Sie kann auch nicht einseitig von der Sparkasse durch eine neue Zinsanpassungsklausel ersetzt werden. Die Karten werden also neu gemischt“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Verbraucher können sich mit der Bank auf eine neue, transparente Zinsanpassungsklausel einigen. Da die Klausel Verbraucher benachteiligt, können sie dann mit einer Nachzahlung rechnen“, so Nauhauser.

Hintergrund

Beschwerden zur Zinsanpassung von langfristigen Sparverträgen mit laufzeitabhängiger Prämie sind seit Jahren ein Thema in der Beratungspraxis der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Bereits am 17.02.2004 kippte der Bundesgerichtshof (BGH) die gängige Praxis vieler Kreditinstitute, die Zinsanpassung einfach durch Aushang bekannt zu geben (AZ: XI ZR 140/03). Dennoch gibt es eine Vielzahl laufender Verträge, die diese oder eine vergleichbare Zinsanpassungsklausel verwenden. Für Verbraucher, die sich seitdem zivilrechtlich gegen eine intransparente und rechtswidrige Zinsanpassungsklausel wehren wollen, geht es meist um drei bis vierstellige Beträge. Dem stehen weit höhere Gerichts- und Gutachterkosten gegenüber. Zuletzt hatte die Frankfurter Sparkasse in einem ähnlichen Fall eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Den rechtlichen Rahmen für eine neue Vereinbarung zur Zinsanpassung hat der BGH unter anderem in seinem Urteil vom 13. April 2010 (XI ZR 197/09) vorgegeben. Danach muss die Zinsänderung in transparenter Weise an einen Marktzins (Referenzzins) anpasst werden. Welcher Zinssatz den Marktzins im Einzelfall vertretbar abbildet, hängt auch von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen zu Laufzeit und Kündigungsfristen ab. Der Statistik der Deutschen Bundesbank sind verschiedene Zinssätze zu entnehmen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unterstützt Verbraucher mit fachlicher und rechtlicher Beratung bei der Auseinandersetzung mit ihrem Kreditinstitut.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Donnerstag, 18. Januar 2018

Insurtech: Makler im Internet - Bequem, aber nicht immer rechtskonform

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Stuttgart, 18.01.2017 – Mit verschiedenen „Insurtech-Angeboten“ schreitet die Digitalisierung des Versicherungsmarktes voran. Das Interesse der Verbraucher ist groß, mehr und mehr Verträge werden inzwischen online abgeschlossen. Doch ein Blick auf die Klauseln zeigt schnell altbekannte Probleme. Wegen zahlreicher rechtswidriger Bedingungen in seinen AGB hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg den Versicherungsmakler Clark Germany GmbH abgemahnt.

Versicherungen im Internet sind meist schnell und bequem abgeschlossen. Doch die Abmahnung der Clark Germany GmbH zeigt, dass altbekannte Probleme in der neuen digitalen Versicherungswelt weiterhin auftauchen. So stellte die Verbraucherzentrale in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Clark erhebliche Rechtsmängel fest, durch die Verbraucher benachteiligt wurden. Unter anderem wollte der Anbieter seine Haftung und auch die seiner Dienstleister für grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz ausschließen, beispielsweise bei technischen Fehlern der Software oder Wartungsarbeiten auf der Plattform selbst. „So könnte es durchaus passieren, dass Verbraucher Probleme mit dem Abschluss oder der Deckung ihres Versicherungsvertrags bekommen und das Unternehmen im Schadensfall nicht haftet, weil es sich auf technische Probleme beruft, die eigentlich in seinem Verantwortungsbereich liegen.“ erklärt Peter Grieble, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Außerdem nahm er sich in seinen Geschäftsbedingungen heraus, diese bei einer Änderung des Marktes einseitig anpassen zu können. „Dass es dabei nicht darum geht, die Interessen von Verbrauchern zu berücksichtigen, liegt auf der Hand,“ sagt Grieble. Auch sollten Verbraucher, die die Plattform nutzen, einen vermuteten Missbrauch ihrer Daten nach den Bedingungen des Versicherers nicht nur sofort, sondern auch schriftlich mitteilen müssen. „Dass nach Ansicht des Unternehmens eine E-Mail mit einer so eiligen Information nicht ausreichend sein soll, ist nicht nachvollziehbar und vor allem rechtswidrig,“ so Grieble weiter, „Anbieter dürfen in solchen Fällen nicht auf die schriftliche Form bestehen, sondern höchstens die Textform verlangen.“ Darunter fällt nach neuester Gesetzeslage auch die E-Mail. Die Clark Germany GmbH hat inzwischen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und darf die beanstandeten Klauseln nicht mehr verwenden.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg behält den digitalen Markt weiter im Auge. „Wenn Anbieter den Versicherungsmarkt so elementar verändern, müssen sie auch die rechtlichen Grundlagen einhalten“, betont Grieble, „Wichtig ist, dass die Versicherungsbedingungen und damit die Verbraucherrechte auf dem Weg in die Digitalisierung nicht auf der Strecke bleiben.“

Montag, 8. Januar 2018

Bafin: Hessen Finanzbank ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die vermeintliche „Hessen Finanzbank“ bietet auf der Webseite hessenfinanz.de Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an und behauptet, „ein Teil der Spardagruppe“ zu sein.

Das Unternehmen hat keine zustellfähige Adresse im Inland. Die angegebene Domaininhaberin ist postalisch nicht erreichbar.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt vorsorglich klar, dass sie der „Hessen Finanzbank“ keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter der Aufsicht der BaFin.

Quelle: BaFin

BaFin: Barclays Partner Finance ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Ein Unternehmen unter der Bezeichnung „Barclays Partner Finance“ mit der angeblichen Geschäftsanschrift Unsöldstr. 2, 80538 München, bietet potenziellen Kunden Aktientauschgeschäfte („Share Deal“ für illiquide Wertpapiere) an. Das Unternehmen behauptet, von der BaFin zum Geschäftsbetrieb zugelassen zu sein.

Die BaFin stellt vorsorglich klar, dass sie der „Barclays Partner Finance“ keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter ihrer Aufsicht.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor plustradeoption / Binary Trade LLC

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom Wien, 29. Dezember 2017 teilt die FMA daher mit, dass

plustradeoption / Binary Trade LLC
http://plustradeoption.com
support@plustradeoption.com
+1(928)421-3019

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Portfolioverwaltung (§ 3 Abs 2 Z 2 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor TCV & PARTNERS

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Dezember 2017 teilt die FMA daher mit, dass

TCV & PARTNERS
mit angegebenen Sitz in
11 Charles II St, St. James‘s,
London SW1Y 4AE
Tel.: +44 203 608 03 74
mail@tcv-partners.com info@tcv-partners.com
www.tcv-partners.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Rothmann & Ginst

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Dezember 2017 teilt die FMA daher mit, dass

Rothmann & Ginst
mit angeblichem Sitz in
Coppergate House Business Centre
16 Brune Street
London E17NJ
Vereinigtes Königreich
Tel: +44 20 80890579
Fax: +44 20 80890708

sowie

Midtown East
641 Lexington Avenue
New York NY 10022
Vereinigte Staaten von Amerika
Tel: +1 917 2849865
Fax: +1 917 73412268

sowie

43, Avenue John F. Kennedy
1855 Luxemburg
Luxemburg
Tel: +35 2 20301705
Fax: +35 2 27862261
info@rothmann-ginst.com
www.rothmann-ginst.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle. FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Spot2Trade Ltd

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. Dezember 2017 teilt die FMA daher mit, dass

Spot2Trade Ltd
Portman Square, Green St
14 33W1H 6BG London, UK
+44865231458
www.spot2trade.com
support@spot2trade.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher das Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) sowie der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§1 Abs. 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Warnung vor Constantin Trust: Aggressive unerbetene Telefonanrufe (Cold Calling)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Von der angeblich in Dänemark ansässigen Firma Constantin Trust wird gewarnt. Diese versucht Anleger mittels rechtswidriger Telefonanrufe (Cold Calling) zu gewinnen. Die Anrufer sprechen  Deutsch, aber mit erheblichen Akzent. Zum Teil wird auf einen früheren, angeblich erfolgten Telefonanruf verwiesen, bei dem man eine bestimmte Aktie empfohlen habe.

Weitere Informationen:
http://www.tellows.de/num/00458987429

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Nachtrag vom 11. Januar 2017:

Die freundlichen Telefonverkäufer der Constantin Trust wollen derzeit nicht-börsennotierte Aktien einer Firma Silicon Hi-Tech plc (mit der ISIN: GB00BZ042V17) verscherbeln. Der Kaufpreis soll an den Rechtsanwalt Dr. Miguel Garcia Mateos, Marbella, Spanien, gezahlt werden, der glücklicherweise eine Konto in Deutschland bei der DKB Deutsche Kreditbank AG, Berlin, hat. Bei dem Rechtsanwalt soll es sich angeblich um einen Treuhänder handeln, wobei als Verkäufer die Aktiengesellschaft selber auftritt.

Bei der Silicon Hi-Tech plc handelt es sich um eine vor einem Jahr neu gegründete britische Kapitalgesellschaft, als deren Geschäftszweck der Verkauf von Computern und Software sowie der Verkauf von Haushaltsgeräten angegeben wird. Laut Angaben in dem Kaufvertrag soll die Gesellschaft an der Silicon Technology FZE (wohl in Dubai) beteiligt sein, von der sich im Internet nur eine alte Facebook-Seite finden lässt. 

Sonntag, 17. Dezember 2017

SdK: Schwarzbuch Börse 2017 - Die Schattenseiten des Kapitalmarktes

München, 15.12. 2017 – Von Air Berlin über Cannabis-Aktien bis zu SolarWorld – das aktuelle Schwarzbuch Börse liefert anschauliche Beiträge und hilfreiche Hintergrundinformationen zu Börsenthemen und Skandalen, die 2017 Schlagzeilen machten. Das Resümee des Jahres 2017 fällt düster aus: „Die ausgewählten Negativ-Beispiele, die zeigen, wie Privatanleger immer wieder übervorteilt werden, sind leider kein Einzelfall“, bringt der SdK Vorstandsvorsitzende Daniel Bauer es auf den Punkt. „Doch die schwarzen Schafe und ihre Historie liefern Anlegern wichtige Erkenntnisse, um zukünftige Investments besser einzuschätzen und Risiken im Vorfeld zu erkennen.“

In der diesjährigen Ausgabe des Schwarzbuches, das im Rahmen der Publikation AnlegerLand erscheint, berichtet die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. unter anderem über den Misserfolg börsennotierter Start-up-Beteiligungsgesellschaften, fragwürdiger Tricks und Geschehnisse rund um die Insolvenz und Restrukturierung einiger Mittelstandsanleihen, einen filmreifen Auftritt zweier streitbarer Großaktionäre, die Kaperung einer traditionsreichen Schifffahrtsgesellschaft durch den Großaktionär und einer prinzipiell erfolgreichen Restrukturierung, die überraschend mit einer Insolvenz endet. Ein origineller Nachruf zeigt die bewegte Börsengeschichte von Air Berlin auf und scheut es nicht, unternehmerische Fehlentscheidungen anzuprangern.

Der Sonnenkönig – Akte eines Dramas

Aufschlussreich ist auch die Einordnung der Berg- und Talfahrt von SolarWorld. Nach dem Börsengang 1999 vervielfachte sich der Kurs des Unternehmens im Bereich Fotovoltaik, stürzte ab und vervielfachte sich erneut. Die anfängliche Erfolgsgeschichte unter der Leitung des ambitionierten Managers Frank Asbeck führte 2013 in eine existenzielle Krise als Subventionen gekürzt und der internationale Wettbewerb parallel zunahm. Die Insolvenz konnte zunächst nur durch Zugeständnisse der Gläubiger und einer „Quasi-Enteignung“ der Aktionäre durch einen Kapitalschnitt um 95 % abgewendet werden. 2014 ging es für SolarWorld nach der Übernahme von Bosch Solar Energy schließlich wieder kurz bergauf, anschließend wurde es ruhig um das ehemalige Vorzeigeunternehmen. Im März 2017 kam die Meldung, eine Konzentration auf hochpreisige Module solle eine nachhaltige Trendwende herbeiführen. Und im Mai 2017 stellte SolarWorld plötzlich mangels positiver Fortführungsprognose und Überschuldung dann doch den Insolvenzantrag. Die Verantwortung für diese Entwicklung trägt laut SdK eindeutig Sonnenkönig Asbeck: „Sein rigoroses Festhalten am ineffizienten Geschäftsbetrieb verursachte maßgeblich den Niedergang von SolarWorld.“, heißt es im Schwarzbuch Börse 2017.

Zerschlissene Modeanleihen

Auch der Abwärtstrend der „Modeanleihen“ setzte sich 2017 fort, nachdem schon 2016 Steilmann (mit Ansagen) und Wöhrl in die Pleite schlitterten. In diesem Jahr musste mit RENÉ LEZARD der sechste Emittent aus der Textilbranche aufgeben. Trotz Forderungsverzicht der Gläubiger um mehr als 40 % platzte letztendlich die Anschlussfinanzierung, weil ein potenzieller Investor absprang. Dasselbe Schicksal ereilte 2017 Strenesse und den Escada-Nachfolger Laurèl, mögliche Investoren suchten kurz vor Torschluss ebenfalls das Weite. Und auch das Münchner Modehaus RENA LANGE fand keine neuen Investoren und musste schließlich Insolvenz anmelden. Besonders der Fall Laurèl steht exemplarisch für viele notleitende Mittelstandsanleihen: Das unfähige Management wird am Ende mit günstigen Beteiligungsprogrammen belohnt und einige Gläubiger sind offenbar „gleicher“ als andere und kommen ebenfalls in den Genuss vorteilhafter Beteiligungen an den restrukturierten Nachfolgegesellschaften.

Schiffbruch mit Ansage

Mit dem Fall der Rickmers Holding AG enttarnt das Schwarzbuch Börse der SdK einen weiteren Kandidaten, der in dieses Muster passt. Dieser Vorgang ist ein Lehrstück über das Zusammenwirken von Reedereien, Banken, Investoren und Gesetzgeber – zum Schaden der Anleihegläubiger. Das Unternehmen fuhr schon seit 2008 hohe operative Verluste ein, die bilanzielle Situation war alles andere als rosig. Doch mithilfe einer raffinierten und kreativen Bilanzumstellung kurz vor der Anleiheemission 2013 konnte die Rickmers Holding AG plötzlich eine solide Eigenkapitalversorgung vorweisen. Das half operativ natürlich nicht über die Schwächen hinweg. Es kam, was kommen musste: Nach einem gescheiterten Restrukturierungsversuch meldete die Gesellschaft Insolvenz an. Und während die Anleihegläubiger Schiffbruch erlitten, konnte der Alleinaktionär Bertram Rickmers bei den zum Verkauf stehenden Firmenteilen günstig zuschlagen.

Die „Reverse“-Insolvenz

Auch im Fall der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG konnten die Anleger, in diesem Fall die Aktionäre, nur fassungslos zusehen, wie sie zum Spielball eines aus Sicht der SdK möglicherweise abgekarteten Spiels zwischen Investor und Geschäftsführung wurden. Zuerst sanierte der Vorstand das Unternehmen und machte es wieder profitabel. Noch im Mai 2017 hieß es in einer SKW-Pressemitteilung: „SKW ist operativ nunmehr effizient aufgestellt und daher zuversichtlich, die Chancen auf seinen Kernmärkten nutzen und die Wettbewerbsposition verbessern zu können.“ Nur wenige Monate später, im August, ließ Alleinvorstand Kay Michel dann die Bombe platzen, als er im Rahmen einer finanziellen Restrukturierung die Enteignung der bisherigen Aktionäre verkündete. Als sich aus den Reihen der Anleger Widerstand dagegen regte, flüchtete Michel in die Insolvenz. Der Insolvenzplan sieht, es verwundert kaum, nun die ersatzlose Enteignung (Kapitalschnitt auf null) der Aktionäre vor und über den anschließenden Debt-Equity-Swap lacht sich der Finanzinvestor Speyside Capital sicher noch heute in die Faust, die die Aktionäre voll getroffen hat.

Vorsicht vor Cannabis-Aktien


Das Schwarzbuch Börse zeigt jedoch nicht nur bestehende Trends auf, sondern sensibilisiert Anleger auch für potenzielle zukünftige Kapitalmarktrisiken, die z. B. in den chinesischen Wealth-Management-Produkten erwachsen könnten, oder dubiose Geschäftsmodelle. So sind Wertpapiere, die aufgrund der Legalisierung von Cannabis hohe Gewinne versprechen, mit Vorsicht zu betrachten: „Die Wahrscheinlichkeit, dass sich auch in diesem Fall wieder eine Menge Geld in Rauch auflösen wird, dürfte nicht vernachlässigbar sein“, resümiert das Schwarzbuch Börse 2017. Weitere Themen des Schwarzbuchs Börse 2017 sind u. a.:

- die Vor- und Nachteile von Vorzugs- gegenüber Stammaktien
- das wundersame Comeback von Unternehmer Lars Windhorst,
- Zweifel an der Wachstumsstory von ADVA Optical Networking SE
- das unmoralische Enteignungsverfahren bei Pelikan
- das Trauerspiel bei der ALNO AG
- Umsatz- und Gewinnwarnungen bei Phoenix Solar
- Die „Reich-Gruppe“ vor Gericht
- Der Börsengang der THE NAGA GROUP AG
- Der Kursabsturz von trivago

Das Schwarzbuch Börse erscheint als Bestandteil der Sonderausgabe „AnlegerLand 2017“. Es kann kostenpflichtig bei der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. bestellt werden oder für 4,50 Euro an ausgewählten Bahnhofskioskverkaufsstellen in deutschen Großstädten erworben werden.

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
München, am 15. Dezember 2017

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