Die BaFin hat der Global Infopool UG (haftungsbeschränkt), Königsbach-Stein, mit Bescheid vom 15. Februar 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln.
Die Gesellschaft nahm Gelder gegen Ausgabe von „Vinkulierten Namens-Teilschuldverschreibungen“ entgegen und versprach den Anlegern die unbedingte Rückzahlung. Hierdurch betreibt sie das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.
Die Pflicht zur Rückzahlung der Gelder gilt auch, soweit die Gesellschaft mit denselben Anlegern zwischenzeitlich Verträge über die Ausgabe von Inhaber-Teilschuldverschreibungen geschlossen hat, die die Verträge über „Vinkulierte Namens-Teilschuldverschreibungen“ ersetzen sollen.
Die Anordnung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Die Gesellschaft nahm Gelder gegen Ausgabe von „Vinkulierten Namens-Teilschuldverschreibungen“ entgegen und versprach den Anlegern die unbedingte Rückzahlung. Hierdurch betreibt sie das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.
Die Pflicht zur Rückzahlung der Gelder gilt auch, soweit die Gesellschaft mit denselben Anlegern zwischenzeitlich Verträge über die Ausgabe von Inhaber-Teilschuldverschreibungen geschlossen hat, die die Verträge über „Vinkulierte Namens-Teilschuldverschreibungen“ ersetzen sollen.
Die Anordnung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
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