Herr Gashi nahm von Anlegern unbedingt rückzahlbare Gelder auf Grundlage von Darlehensverträgen entgegen. Damit betreibt Herr Gashi das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Der Bescheid ist bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Freitag, 23. Oktober 2015
Mittwoch, 14. Oktober 2015
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Greenwood Bank PLC bzw. Greenwood Online Bank PLC
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. September 2015 teilt die FMA daher mit, dass
Greenwood Bank PLC bzw.
Greenwood Online Bank PLC
mit angeblichem Sitz in Bahnhofstraße 9, 6900 Bregenz
Austria
Tel: +43557444655
Fax: +43557342655
Email: info(at)greenwoodbankplc.grouponlines.com
foreignremmitance(at)greenwoodbankplc.grouponlines.com, jeremyclark(at)greenwoodbankplc.grouponlines.com
Internet: www.greenwoodbankplc.grouponlines.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistung lautet (Garantiegeschäft), gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 BWG nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. September 2015 teilt die FMA daher mit, dass
Greenwood Bank PLC bzw.
Greenwood Online Bank PLC
mit angeblichem Sitz in Bahnhofstraße 9, 6900 Bregenz
Austria
Tel: +43557444655
Fax: +43557342655
Email: info(at)greenwoodbankplc.grouponlines.com
foreignremmitance(at)greenwoodbankplc.grouponlines.com, jeremyclark(at)greenwoodbankplc.grouponlines.com
Internet: www.greenwoodbankplc.grouponlines.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistung lautet (Garantiegeschäft), gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 BWG nicht gestattet.
Quelle: FMA
Sunrise Energy GmbH: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Sunrise Energy GmbH, Berlin (früherer Geschäftssitz: Ilshofen), mit Bescheid vom 22. Juni 2015 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.
Die Sunrise Energy GmbH bot unter ihrer ehemaligen Firma Sofortrente GmbH an, bestehende Forderungen aus Lebensversicherungs- und Bausparverträgen sowie aus Festgeldvereinbarungen zu kaufen und versprach, Geldzahlungen nach mehreren Jahren zu leisten.
Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den Versicherungs- und Bausparverträgen und Festgeldvereinbarungen betreibt die Sunrise Energy GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Den Antrag der Sunrise Energy GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abwicklungsanordnung der BaFin anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. August 2015 abgelehnt.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den Versicherungs- und Bausparverträgen und Festgeldvereinbarungen betreibt die Sunrise Energy GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Den Antrag der Sunrise Energy GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abwicklungsanordnung der BaFin anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. August 2015 abgelehnt.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Ozics Holding Ltd. (ISIN: BMG684791079): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien
Bonn/Frankfurt a. M., 5. Oktober 2015
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.
Die BaFin hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.
Hinweise dazu, wie Sie sich vor unseriösen Anlageempfehlungen schützen können, finden Sie in den Broschüren der BaFin.
Quelle: BaFin
Gerd Mäffert und Thorsten Barth: BaFin ordnet die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an
Bonn/Frankfurt a. M., 29. September 2015
Unter der Bezeichnung „Goldstar Investment Corp.“ schlossen Herr Mäffert und Herr Barth zusammen oder einzeln „Investmentverträge“ ab, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung gegenüber den Anlegern verpflichteten. Mit der Annahme von Geldern, mit denen binäre Optionen (Derivate) erworben werden sollen, betreiben Herr Mäffert und Herr Barth das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Für die Annahme von unbedingt rückzahlbaren Publikumsgeldern wurden auch andere Unternehmensbezeichnungen verwendet.
Weder Herr Mäffert noch Herr Barth verfügen über eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Österreichische Finanzmarktaufischt warnt vor Maxwell Financial Services
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. September 2015 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Homepage
Maxwell Financial Services
mit angeblichem Sitz in:
100 Broadway, Suite 405-406
New York, 10005, United States
Tel: 001 646 213 2842 Ext: 2042
Fax: 001 646 390 3213
E-Mail: james.gray(at)maxwellfs.com
Internet: www.maxwellfs.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, gemäß § 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007 nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. September 2015 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Homepage
Maxwell Financial Services
mit angeblichem Sitz in:
100 Broadway, Suite 405-406
New York, 10005, United States
Tel: 001 646 213 2842 Ext: 2042
Fax: 001 646 390 3213
E-Mail: james.gray(at)maxwellfs.com
Internet: www.maxwellfs.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, gemäß § 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007 nicht gestattet.
Quelle: FMA
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Peston & Sons Securities
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7. Oktober 2015 teilt die FMA daher mit, dass die
Peston & Sons Securities
mit angeblichem Sitz in
Kowloon Building
555 Nathan Road,
Yaumatei, Kowloon
Hong Kong
China
Tel. +852 5803 2810
Fax +852 5808 3913
Web: peston-sons-securities.com
Email: contact@peston-sons-securities.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7. Oktober 2015 teilt die FMA daher mit, dass die
Peston & Sons Securities
mit angeblichem Sitz in
Kowloon Building
555 Nathan Road,
Yaumatei, Kowloon
Hong Kong
China
Tel. +852 5803 2810
Fax +852 5808 3913
Web: peston-sons-securities.com
Email: contact@peston-sons-securities.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Etablissement de Financement Immobilier
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10. Oktober 2015 teilt die FMA daher mit, dass
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10. Oktober 2015 teilt die FMA daher mit, dass
Etablissement de Financement Immobilier
mit Sitz in
Pflugstrasse 10
FL-9490 Vaduz
sowie
Viale Pariolli 79
Rom, Italien
Tel. 00 39 327 45 42 150
00 31 626 81 37 43
Fax 0039 698 38 23 38
info@etablissementdefinancement.com
stefan-stern@outlook.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.“
Quelle: FMA
Montag, 14. September 2015
Freitag, 11. September 2015
Aktien der ChitrChatr Communications werden mit Spam-Emails gepusht
Die ChitrChatr Communications (laut E-Mail "Trading on Frankfurt" ISIN CA1701771091, WKN A1W6GD, CA9) wird dabei als neue WhatsApp angepriesen.
Dienstag, 8. September 2015
Freitag, 21. August 2015
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Original-Kreditbox AG Ltd.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 19. August 2015 teilt die FMA daher mit, dass
Original-Kreditbox AG Ltd.
mit angeblichem Sitz in
20-22 Wenlock Road
London
N1 7GU
Vereinigtes Königreich
mit angeblichem Sitz in
20-22 Wenlock Road
London
N1 7GU
Vereinigtes Königreich
sowie
Vienna Twin Towers
Twin Tower
Wienerbergstrasse 11
A-1100 Wien
sowie
Luzern City Center
Hertensteinerstrasse 51
CH-6004 Luzern
sowie
Am Kanzleramt
Baufeld MK7
D-10557 Berlin
Tel. +41 (0) 41 5880727
kredithilfe(at)kredit-box.com
http:// /www.kredit-box.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Vermittlung des Kreditgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 18 lit b BWG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor 1A-CREDIT-now AG Ltd.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 19. August 2015 teilt die FMA daher mit, dass
1A-CREDIT-now AG Ltd.
mit angeblichem Sitz in
20-22 Wenlock Road
London
N1 7GU
Vereinigtes Königreich
Tel. 0041 415880792
0041 415880792
credithilfe(at)1a-credit-now.ch
http:// www.1a-credit-now.ch
mit angeblichem Sitz in
20-22 Wenlock Road
London
N1 7GU
Vereinigtes Königreich
Tel. 0041 415880792
credithilfe(at)1a-credit-now.ch
http:// www.1a-credit-now.ch
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Vermittlung des Kreditgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 18 lit b BWG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Dienstag, 18. August 2015
Bundesgerichtshof: Zum Gerichtsstand für Ausgleichsansprüche wegen Flugverspätung
Pressemitteilung Nr. 147/2015 vom 18.08.2015
Beschluss vom 18. August 2015 – X ZR 2/15
Der Bundesgerichtshof hat heute dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b* der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-Verordnung) vorgelegt.
Im Ausgangsfall verlangt der Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 € wegen eines verspäteten Fluges nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b** der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung). Der Kläger buchte bei der Fluggesellschaft Air France unter deren Flugnummern eine Flugverbindung von Stuttgart über Paris nach Helsinki. Die Beförderung von Paris nach Helsinki erfolgte im Wege des Code-Sharing durch Finnair, die in Finnland ansässige Beklagte. Der Flug auf dieser zweiten Teilstrecke hatte eine Verspätung von drei Stunden und zwanzig Minuten.
Das vom Kläger angerufene Amtsgericht, in dessen Bezirk der Flughafen Stuttgart liegt, hat die Klage mangels Zuständigkeit der deutschen Gerichte abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit könne sich allenfalls aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b* Brüssel-I-VO ergeben. Indes liege im Inland gerade kein Erfüllungsort. Der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch knüpfe ausschließlich an den verspäteten Flug der Teilstrecke von Paris nach Helsinki an.
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs meint demgegenüber, in der vorliegenden Fallgestaltung sei ein Gerichtsstand ebenso am Abflugort der ersten Teilstrecke, also am Flughafen Stuttgart, eröffnet. Dies folgt aus zwei Überlegungen. Zum einen dürfte eine Klage auf Ausgleichszahlung auch dann im Gerichtsstand des der Luftbeförderung zugrundeliegenden Vertrags erhoben werden können, wenn das nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtete "ausführende Luftfahrtunternehmen" nicht zugleich der Vertragspartner des Fluggasts ist. Dafür spricht bereits, dass die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung eine vertragliche Grundlage der Beförderungsleistung voraussetzen. Zum anderen dürfte bei einer nach dem Vertrag mehrgliedrigen Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke auch dann als zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort anzusehen sein, wenn die Klageansprüche aus Ereignissen auf einer anderen Teilstrecke resultieren. Dies entspräche einer konsequenten Anknüpfung an die vertragliche Grundlage der Beförderungsleistung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte sich mit der vorliegenden Fallgestaltung noch nicht zu befassen. In der Rechtssache Rehder (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg 2009, I-6073) hat der Unionsgerichtshof zwar entschieden, dass der Kläger bei der Durchsetzung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung zwischen dem Gericht des Ortes des Abflugs und dem des Ortes der Ankunft des Flugzeugs wählen kann. Diese Entscheidung betraf aber eine eingliedrige Flugverbindung, die vom Vertragspartner des Fluggasts selbst durchgeführt wurde. Da sich die Bewertung der vorliegenden Fallkonstellation deshalb nicht hinreichend sicher aus der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs ableiten lässt, hat der Bundesgerichtshof gemäß Art. 267 AEUV*** folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung dahin auszulegen, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist?
2. Soweit Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO Anwendung findet:
Ist bei einer Personenbeförderung auf einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Brüssel-I-VO anzusehen, auch wenn die Flugverbindung von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt worden ist und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen einer anderen Teilstrecke richtet, auf der es zu einer großen Verspätung gekommen ist?
AG Nürtingen – Urteil vom 16. Juni 2014 – 11 C 6/14
LG Stuttgart – Urteil vom 10. Dezember 2014 – 13 S 115/14
Karlsruhe, den 18. August 2015
* Art. 5 Nr. 1 EuGVVO
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
– […]
– für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;
c) ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a);
** Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Fluggastrechteverordnung
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
[...] 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, […]
*** Art. 267 AEUV
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) […],
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
[…]
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Beschluss vom 18. August 2015 – X ZR 2/15
Der Bundesgerichtshof hat heute dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b* der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-Verordnung) vorgelegt.
Im Ausgangsfall verlangt der Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 € wegen eines verspäteten Fluges nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b** der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung). Der Kläger buchte bei der Fluggesellschaft Air France unter deren Flugnummern eine Flugverbindung von Stuttgart über Paris nach Helsinki. Die Beförderung von Paris nach Helsinki erfolgte im Wege des Code-Sharing durch Finnair, die in Finnland ansässige Beklagte. Der Flug auf dieser zweiten Teilstrecke hatte eine Verspätung von drei Stunden und zwanzig Minuten.
Das vom Kläger angerufene Amtsgericht, in dessen Bezirk der Flughafen Stuttgart liegt, hat die Klage mangels Zuständigkeit der deutschen Gerichte abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit könne sich allenfalls aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b* Brüssel-I-VO ergeben. Indes liege im Inland gerade kein Erfüllungsort. Der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch knüpfe ausschließlich an den verspäteten Flug der Teilstrecke von Paris nach Helsinki an.
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs meint demgegenüber, in der vorliegenden Fallgestaltung sei ein Gerichtsstand ebenso am Abflugort der ersten Teilstrecke, also am Flughafen Stuttgart, eröffnet. Dies folgt aus zwei Überlegungen. Zum einen dürfte eine Klage auf Ausgleichszahlung auch dann im Gerichtsstand des der Luftbeförderung zugrundeliegenden Vertrags erhoben werden können, wenn das nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtete "ausführende Luftfahrtunternehmen" nicht zugleich der Vertragspartner des Fluggasts ist. Dafür spricht bereits, dass die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung eine vertragliche Grundlage der Beförderungsleistung voraussetzen. Zum anderen dürfte bei einer nach dem Vertrag mehrgliedrigen Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke auch dann als zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort anzusehen sein, wenn die Klageansprüche aus Ereignissen auf einer anderen Teilstrecke resultieren. Dies entspräche einer konsequenten Anknüpfung an die vertragliche Grundlage der Beförderungsleistung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte sich mit der vorliegenden Fallgestaltung noch nicht zu befassen. In der Rechtssache Rehder (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg 2009, I-6073) hat der Unionsgerichtshof zwar entschieden, dass der Kläger bei der Durchsetzung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung zwischen dem Gericht des Ortes des Abflugs und dem des Ortes der Ankunft des Flugzeugs wählen kann. Diese Entscheidung betraf aber eine eingliedrige Flugverbindung, die vom Vertragspartner des Fluggasts selbst durchgeführt wurde. Da sich die Bewertung der vorliegenden Fallkonstellation deshalb nicht hinreichend sicher aus der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs ableiten lässt, hat der Bundesgerichtshof gemäß Art. 267 AEUV*** folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung dahin auszulegen, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist?
2. Soweit Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO Anwendung findet:
Ist bei einer Personenbeförderung auf einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Brüssel-I-VO anzusehen, auch wenn die Flugverbindung von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt worden ist und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen einer anderen Teilstrecke richtet, auf der es zu einer großen Verspätung gekommen ist?
AG Nürtingen – Urteil vom 16. Juni 2014 – 11 C 6/14
LG Stuttgart – Urteil vom 10. Dezember 2014 – 13 S 115/14
Karlsruhe, den 18. August 2015
* Art. 5 Nr. 1 EuGVVO
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
– […]
– für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;
c) ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a);
** Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Fluggastrechteverordnung
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
[...] 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, […]
*** Art. 267 AEUV
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) […],
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
[…]
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Donnerstag, 6. August 2015
Belgische Finanzmarktaufsicht warnt vor "boiler rooms"
Die belgische Financial Services and Markets Authority (FSMA) warnt vor folgenden Firmen:
https://www.iosco.org/investor_protection/investor_alerts/pdf/uploads/81F2752A-EF90-7530-66894B92B8FEE53F/2014-12-11_boilerroom.pdf
- Green Seed Capital
- CDH Investments
- United Global Trading
- Gemsasia Investments Corporation
- Burton Financial Planners
- Euro Asia Invest
- Moss Securities
- Excel Management
Dienstag, 4. August 2015
Warnliste der Securities and Futures Commission Hong Kong (Anfangsbuchstabe B)
| Baker and White | Unlicensed entities | 107928000015 Mar 2004 |
| Baker Boyd Associates | Unlicensed entities | 137991672023 Sep 2013 |
| Balesc Holdings Limited | Unlicensed entities | 117915840015 May 2007 |
| Banc De Binary | Unlicensed entities | 141714412128 Nov 2014 |
| Banc54 / B54 Technologies Limited | Unlicensed entities | 138409920011 Nov 2013 |
| Bancde Options | Unlicensed entities | 142623223013 Mar 2015 |
| Bank of Swisscredit | Suspicious websites | 107392320013 Jan 2004 |
| Banner Commodities | Unlicensed entities | 1312473600 5 Aug 2011 |
| Banque Gerrarde Limited | Unlicensed entities | 991324800 1 Jun 2001 |
| Banquedenationale Bank | Unlicensed entities | 106113600018 Aug 2003 |
| Bao Tai Commercial Bank | Suspicious websites | 110122560024 Nov 2004 |
| Baocheng Investment Advisor Co., Ltd | Suspicious websites | 139023360021 Jan 2014 |
| Baron-Moore Associates | Unlicensed entities | 141649920021 Nov 2014 |
| Baros Corporation | Unlicensed entities | 109880640027 Oct 2004 |
| Basic Venture Limited | Unlicensed entities | 1423128425 5 Feb 2015 |
| Bauer Associates | Unlicensed entities | 118157760012 Jun 2007 |
| Bayhead Capital | Unlicensed entities | 1425545166 5 Mar 2015 |
| Beacon Capital Management | Unlicensed entities | 112965120019 Oct 2005 |
| Beacon Pointe Securities | Unlicensed entities | 131817600010 Oct 2011 |
| Bedford Investments Inc. | Unlicensed entities | 1128441600 5 Oct 2005 |
| Beijing Futures Exchange | Fake regulators and/or market operators | 131100480019 Jul 2011 |
| Beijing Securities | Unlicensed entities | 126823680011 Mar 2010 |
| Bell Capital Private Wealth Managers | Unlicensed entities | 143217768121 May 2015 |
| Beltway M & A | Unlicensed entities | 125588160019 Oct 2009 |
| Benelux Venture Partners | Unlicensed entities | 142171998020 Jan 2015 |
| Benson & Raymond Acquisitions Inc. | Unlicensed entities | 110122560024 Nov 2004 |
| Benson Dupont Capital Management Inc | Unlicensed entities | 97810560030 Dec 2000 |
| Bentley International Management Ltd | Unlicensed entities | 1122912000 2 Aug 2005 |
| Bergmann & Co. International | Unlicensed entities | 131705280027 Sep 2011 |
| Bergmannwhite Associates | Unlicensed entities | 137515542030 Jul 2013 |
| Bergstein Financial | Unlicensed entities | 126823680011 Mar 2010 |
| Bergues Invest | Unlicensed entities | 1260201600 8 Dec 2009 |
| Berkeley Samson International | Unlicensed entities | 997200000 8 Aug 2001 |
| Berkshire Stanley | Unlicensed entities | 129061440025 Nov 2010 |
| Berlin Overseas Corporation | Unlicensed entities | 100609920019 Nov 2001 |
| Bernard Rothschild Consultants | Unlicensed entities | 107504640026 Jan 2004 |
| Bernard Simpson Consultants | Unlicensed entities | 106986240027 Nov 2003 |
| Bernburg Investment Bankers | Unlicensed entities | 121968000026 Aug 2008 |
| Bidvsask Investment Limited | Unlicensed entities | 114796800019 May 2006 |
| Birchall McCallen | Unlicensed entities | 130374720026 Apr 2011 |
| Birchmore Group | Unlicensed entities | 124318080025 May 2009 |
| Blackstone Asset Management | Unlicensed entities | 133459200017 Apr 2012 |
| Blackstone, Nelson, Newhouse | Unlicensed entities | 119782080017 Dec 2007 |
| Blaine & Thompson, S.A. | Unlicensed entities | 106752960031 Oct 2003 |
| Blake Capital Partners | Unlicensed entities | 1351827012 2 Nov 2012 |
| Blanc & Baumar | Unlicensed entities | 126633600017 Feb 2010 |
| Bloomberg & Associates | Unlicensed entities | 112662720014 Sep 2005 |
| Blue Dome Partners | Unlicensed entities | 137515587630 Jul 2013 |
| BlueCrest Capital Management | Unlicensed entities | 134210880013 Jul 2012 |
| Blumkin Global | Unlicensed entities | 1352280539 7 Nov 2012 |
| BOC Mutual Fund Management Co., Ltd | Suspicious websites | 107150400016 Dec 2003 |
| Bond Asset Management | Unlicensed entities | 133035840028 Feb 2012 |
| Bowen Reece | Unlicensed entities | 104999040011 Apr 2003 |
| Bowman Offshore Transfer | Unlicensed entities | 1412733268 8 Oct 2014 |
| BP Holdings | Unlicensed entities | 135840534017 Jan 2013 |
| Bradley Chen & Associates | Unlicensed entities | 109094400028 Jul 2004 |
| Bradley Hill Holdings Limited | Unlicensed entities | 1246809600 6 Jul 2009 |
| Bradstone Healy & Pratt | Unlicensed entities | 119332800026 Oct 2007 |
| Brassel Capital Asset Management Limited | Unlicensed entities | 132439680021 Dec 2011 |
| Breakthrough Incorporated | Unlicensed entities | 109275840018 Aug 2004 |
| Brentwood Group Limited | Unlicensed entities | 118296000028 Jun 2007 |
| Brett Commodities GmbH | Unlicensed entities | 1283961600 9 Sep 2010 |
| Brevan Howard Asset Management Limited | Unlicensed entities | 1393839605 3 Mar 2014 |
| BridgeWay Corporate Management | Unlicensed entities | 134798400019 Sep 2012 |
| Brien Group Limited | Unlicensed entities | 137877912910 Sep 2013 |
| Bright Accord Investments Limited | Unlicensed entities | 129242880016 Dec 2010 |
| Brinks Holdings Limited | Unlicensed entities | 1133971200 8 Dec 2005 |
| Broadspan Securities | Unlicensed entities | 1420683853 8 Jan 2015 |
| Broche Capital Advisors | Unlicensed entities | 131955840026 Oct 2011 |
| Bronte Financial | Unlicensed entities | 139282560020 Feb 2014 |
| Brookes & Associates | Unlicensed entities | 1306944000 2 Jun 2011 |
| Brookstone Group Transfer Agents | Unlicensed entities | 128551680027 Sep 2010 |
| Bryant Shaw LLC | Unlicensed entities | 129761280014 Feb 2011 |
| Burton Financial Partners | Unlicensed entities | 142189231422 Jan 2015 |
| Butler Investment Managers | Unlicensed entities | 131359680018 Aug 2011 |
Warnliste der Securities and Futures Commission Hong Kong (Buchstabe K)
| Karway Transfer | Unlicensed entities | 1312387200 4 Aug 2011 |
| Katana Securities | Unlicensed entities | 143030408129 Apr 2015 |
| Kato Consultants Inc | Unlicensed entities | 1065024000 2 Oct 2003 |
| Kearns Investments Inc | Unlicensed entities | 100609920019 Nov 2001 |
| Keensino International Investment Limited | Unlicensed entities | 120335040019 Feb 2008 |
| Kendall Morgan Partners | Unlicensed entities | 137151954018 Jun 2013 |
| Kennedy Anderson Mergers & Acquisitions | Unlicensed entities | 132785280030 Jan 2012 |
| Kennedy Investments, Ltd | Unlicensed entities | 106752960031 Oct 2003 |
| Kent Hughes & Co. | Unlicensed entities | 1423185820 6 Feb 2015 |
| Kerona Trading | Unlicensed entities | 106839360010 Nov 2003 |
| Keshington Group Limited | Unlicensed entities | 1246809600 6 Jul 2009 |
| Kessler and Partners | Unlicensed entities | 1357094379 2 Jan 2013 |
| Key Profit International Limited | Unlicensed entities | 106735680029 Oct 2003 |
| Keystone Union (Hong Kong) Limited / Secure Investment | Unlicensed entities | 1402020100 6 Jun 2014 |
| Kingston Financial Group | Unlicensed entities | 140679362931 Jul 2014 |
| Ko Sin Corporation Limited | Unlicensed entities | 139533120021 Mar 2014 |
| Kobe Securities International | Unlicensed entities | 107945280017 Mar 2004 |
| Koryo Asia Limited | Unlicensed entities | 125346240021 Sep 2009 |
| KRD Europe Management LLC | Unlicensed entities | 102450240020 Jun 2002 |
| KSI/ Karamanof/ Karamanof Securities & Investment Services | Unlicensed entities | 139092480029 Jan 2014 |
| KTC Capital Management | Unlicensed entities | 139573737325 Mar 2014 |
| Kuangshi Futures | Unlicensed entities | 136936969624 May 2013 |
| Kyodo Securities | Unlicensed entities | 132439680021 Dec 2011 |
Montag, 3. August 2015
Bundesgerichtshof: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.
Pressemitteilung des BGH Nr. 131/2015 vom 29.07.2015
IV ZR 384/14 - Urteil vom 29. Juli 2015 und
IV ZR 448/14 - Urteil vom 29. Juli 2015
Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Einzelheiten der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen zu befassen, in denen die Versicherungsnehmer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages erklärt hatten.
Die Kläger hatten bei dem beklagten Versicherer im Jahr 1999 bzw. im Jahr 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge nach dem in § 5a VVG a.F. geregelten sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Jahre später kündigten sie die Verträge und erklärten schließlich den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Der Versicherer zahlte auf die Kündigungen hin den jeweiligen Rückkaufswert an die Kläger aus. Diese verlangen nun mit ihren Klagen Rückzahlung aller von ihnen geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der Rückkaufswerte, da die Verträge infolge der Widersprüche nicht wirksam zustande gekommen seien.
Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihnen teilweise stattgegeben. Es hat angenommen, die Versicherungsnehmer hätten die Widersprüche wirksam erklärt und könnten dem Grunde nach Rückzahlung aller Prämien verlangen, müssten sich dabei aber den während der Dauer der Prämienzahlung genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen (vgl. Pressemitteilung Nr. 99/2015). Die Revisionen des beklagten Versicherers, der den Abzug weiterer Positionen von den Klageforderungen erstrebt, hatten im Wesentlichen keinen Erfolg.
Der IV. Zivilsenat hat bereits mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101, Pressemitteilung Nr. 78/2014) entschieden, dass Versicherungsnehmer bei der nach einem wirksamen Widerspruch durchzuführenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ihrer Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien zurückverlangen können; vielmehr müssen sie sich den jedenfalls bis zur Kündigung des jeweiligen Vertrags genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen.
Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht in den Streitfällen den geschuldeten Wertersatz auf der Grundlage der Prämienkalkulation des beklagten Versicherers in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschätzt und die auf die gezahlten Prämien entfallenden Risikoanteile in Abzug gebracht. Lediglich in einem Punkt hat der Bundesgerichtshof einen weiteren Abzug für geboten gehalten. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, muss sich der Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem Rückkaufswert, den er bereits vom Versicherer erhalten hat, die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen.
Weitere Positionen, die der Versicherer in Abzug bringen wollte, hat das Berufungsgericht hingegen zu Recht nicht berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die vom Versicherer geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten. Insoweit kann sich der Versicherer nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Verwaltungskosten sind bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Hinsichtlich der Abschlusskosten gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko trägt. Auch die Ratenzahlungszuschläge führen zu keinem teilweisen Wegfall der Bereicherung der Beklagten.
Die Bereicherungsansprüche der Kläger umfassen gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auch die durch die Beklagte gezogenen Nutzungen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden. Es hat zu Recht die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gestützt werden kann. Über weitere Einzelfragen des Nutzungsersatzes hatte der Bundesgerichtshof in diesen Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, da keine der Parteien Einwendungen gegen die Schätzung des Berufungsgerichts erhoben hat.
IV ZR 384/14 - Urteil vom 29. Juli 2015
OLG Köln - Urteil vom 5. September 2014 – 20 U 77/14
LG Aachen - Urteil vom 11. April 2014 – 9 O 419/13
und
IV ZR 448/14 - Urteil vom 29. Juli 2015
OLG Köln - Urteil vom 17. Oktober 2014 – 20 U 110/14
LG Aachen - Urteil vom 6. Juni 2014 – 9 O 77/14
___
Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:
Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)
§ 5a
(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. …
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 812
(1) Wer durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. …
§ 818
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen…
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
IV ZR 384/14 - Urteil vom 29. Juli 2015 und
IV ZR 448/14 - Urteil vom 29. Juli 2015
Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Einzelheiten der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen zu befassen, in denen die Versicherungsnehmer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages erklärt hatten.
Die Kläger hatten bei dem beklagten Versicherer im Jahr 1999 bzw. im Jahr 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge nach dem in § 5a VVG a.F. geregelten sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Jahre später kündigten sie die Verträge und erklärten schließlich den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Der Versicherer zahlte auf die Kündigungen hin den jeweiligen Rückkaufswert an die Kläger aus. Diese verlangen nun mit ihren Klagen Rückzahlung aller von ihnen geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der Rückkaufswerte, da die Verträge infolge der Widersprüche nicht wirksam zustande gekommen seien.
Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihnen teilweise stattgegeben. Es hat angenommen, die Versicherungsnehmer hätten die Widersprüche wirksam erklärt und könnten dem Grunde nach Rückzahlung aller Prämien verlangen, müssten sich dabei aber den während der Dauer der Prämienzahlung genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen (vgl. Pressemitteilung Nr. 99/2015). Die Revisionen des beklagten Versicherers, der den Abzug weiterer Positionen von den Klageforderungen erstrebt, hatten im Wesentlichen keinen Erfolg.
Der IV. Zivilsenat hat bereits mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101, Pressemitteilung Nr. 78/2014) entschieden, dass Versicherungsnehmer bei der nach einem wirksamen Widerspruch durchzuführenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ihrer Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien zurückverlangen können; vielmehr müssen sie sich den jedenfalls bis zur Kündigung des jeweiligen Vertrags genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen.
Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht in den Streitfällen den geschuldeten Wertersatz auf der Grundlage der Prämienkalkulation des beklagten Versicherers in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschätzt und die auf die gezahlten Prämien entfallenden Risikoanteile in Abzug gebracht. Lediglich in einem Punkt hat der Bundesgerichtshof einen weiteren Abzug für geboten gehalten. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, muss sich der Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem Rückkaufswert, den er bereits vom Versicherer erhalten hat, die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen.
Weitere Positionen, die der Versicherer in Abzug bringen wollte, hat das Berufungsgericht hingegen zu Recht nicht berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die vom Versicherer geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten. Insoweit kann sich der Versicherer nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Verwaltungskosten sind bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Hinsichtlich der Abschlusskosten gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko trägt. Auch die Ratenzahlungszuschläge führen zu keinem teilweisen Wegfall der Bereicherung der Beklagten.
Die Bereicherungsansprüche der Kläger umfassen gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auch die durch die Beklagte gezogenen Nutzungen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden. Es hat zu Recht die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gestützt werden kann. Über weitere Einzelfragen des Nutzungsersatzes hatte der Bundesgerichtshof in diesen Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, da keine der Parteien Einwendungen gegen die Schätzung des Berufungsgerichts erhoben hat.
IV ZR 384/14 - Urteil vom 29. Juli 2015
OLG Köln - Urteil vom 5. September 2014 – 20 U 77/14
LG Aachen - Urteil vom 11. April 2014 – 9 O 419/13
und
IV ZR 448/14 - Urteil vom 29. Juli 2015
OLG Köln - Urteil vom 17. Oktober 2014 – 20 U 110/14
LG Aachen - Urteil vom 6. Juni 2014 – 9 O 77/14
___
Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:
Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)
§ 5a
(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. …
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 812
(1) Wer durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. …
§ 818
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen…
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Donnerstag, 30. Juli 2015
Bundesgerichtshof zur Preisdarstellung bei Flugbuchungen im Internet
Pressemitteilung des BGH Nr. 132/2015 vom 30.07.2015
Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 29/12 - Buchungssystem II
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Fluggesellschaften im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben haben.
Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft, die unter ihrer Internetadresse ein mehrere Schritte umfassendes elektronisches Buchungssystem für die von ihr angebotenen Flugdienste bereithält. Bis Ende 2008 war dieses Buchungssystem in der Weise gestaltet, dass der Kunde nach der im ersten Schritt erfolgten Wahl des Flugziels und des Datums in einem zweiten Schritt eine Tabelle mit Abflug- und Ankunftszeiten und der Angabe des Flugpreises jeweils in zwei unterschiedlichen Tarifen vorfand. Unterhalb der Tabelle waren in einem gesonderten Kasten die für einen ausgewählten Flug anfallenden Steuern und Gebühren sowie der Kerosinzuschlag angegeben und der daraus berechnete "Preis pro Person" durch eine Umrandung ausgewiesen. Hinter dem Kasten war ein Sternchenhinweis angebracht, über den am Ende des zweiten Buchungsschritts auf den möglichen Anfall und die Bedingungen einer zunächst nicht in den Endpreis eingerechneten Bearbeitungsgebühr ("Service Charge") hingewiesen wurde. Nachdem der Kunde die erforderlichen Daten in einem dritten Buchungsschritt eingegeben hatte, wurde in einem vierten Buchungsschritt der Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr ausgewiesen.
Nachdem die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft am 1. November 2008 in Kraft getreten war, änderte die Beklagte ihr Buchungssystem im Jahre 2009. Im zweiten Buchungsschritt führte die Beklagte in der tabellarischen Übersicht der Abflug- und Ankunftszeiten wieder nur den Flugpreis an. Für einen ausgewählten Flug gab die Beklagte am Ende der Tabelle den Flugpreis, Steuern und Gebühren, den Kerosinzuschlag und die Summe dieser Beträge an. In einem gesonderten Kasten unterhalb der Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und die "Service Charge" angegeben und darunter der daraus berechnete Preis pro Person ausgewiesen.
Nach Ansicht des klagenden Verbraucherschutzverbandes entsprechen beide Preisdarstellungen nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs.1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008*. Der Kläger hat die Beklagte daher auf Unterlassung und auf Erstattung seiner Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. September 2013 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 15. Januar 2015 entschieden. Danach ist Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Der zu zahlende Endpreis ist dabei nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jeden Flugdienst auszuweisen, dessen Preis angezeigt wird.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nunmehr zurückgewiesen. Die tabellarische Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems in der von der Beklagten bis Ende 2008 verwendeten Fassung verstieß gegen die Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, weil für die in der Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Internetseiten angegeben war. Es fehlte damit an einer übersichtlichen Darstellung der Endpreise. Auch bei dem im Jahr 2009 geänderten Buchungssystem der Beklagten erfolgte die Angabe eines Endpreises (Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr) entgegen den Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung nur für einen ausgewählten Flug und nicht für sämtliche in der Tabelle angezeigten Flugdienste.
* Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG lautet:
Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.
LG Berlin - Urteil vom 20. April 2010 - 16 O 27/09
KG Berlin - Urteil vom 4. Januar 2012 - 24 U 90/10, juris
BGH - Beschluss vom 18. September 2013 - I ZR 29/12, GRUR 2013, 1247 = WRP 2013, 1593 - Buchungssystem I
EuGH - Urteil vom 15. Januar 2015 - C-573/13, GRUR 2015, 281 = WRP 2015, 326 - Air Berlin/Bundesverband
Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 29/12 - Buchungssystem II
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Fluggesellschaften im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben haben.
Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft, die unter ihrer Internetadresse ein mehrere Schritte umfassendes elektronisches Buchungssystem für die von ihr angebotenen Flugdienste bereithält. Bis Ende 2008 war dieses Buchungssystem in der Weise gestaltet, dass der Kunde nach der im ersten Schritt erfolgten Wahl des Flugziels und des Datums in einem zweiten Schritt eine Tabelle mit Abflug- und Ankunftszeiten und der Angabe des Flugpreises jeweils in zwei unterschiedlichen Tarifen vorfand. Unterhalb der Tabelle waren in einem gesonderten Kasten die für einen ausgewählten Flug anfallenden Steuern und Gebühren sowie der Kerosinzuschlag angegeben und der daraus berechnete "Preis pro Person" durch eine Umrandung ausgewiesen. Hinter dem Kasten war ein Sternchenhinweis angebracht, über den am Ende des zweiten Buchungsschritts auf den möglichen Anfall und die Bedingungen einer zunächst nicht in den Endpreis eingerechneten Bearbeitungsgebühr ("Service Charge") hingewiesen wurde. Nachdem der Kunde die erforderlichen Daten in einem dritten Buchungsschritt eingegeben hatte, wurde in einem vierten Buchungsschritt der Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr ausgewiesen.
Nachdem die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft am 1. November 2008 in Kraft getreten war, änderte die Beklagte ihr Buchungssystem im Jahre 2009. Im zweiten Buchungsschritt führte die Beklagte in der tabellarischen Übersicht der Abflug- und Ankunftszeiten wieder nur den Flugpreis an. Für einen ausgewählten Flug gab die Beklagte am Ende der Tabelle den Flugpreis, Steuern und Gebühren, den Kerosinzuschlag und die Summe dieser Beträge an. In einem gesonderten Kasten unterhalb der Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und die "Service Charge" angegeben und darunter der daraus berechnete Preis pro Person ausgewiesen.
Nach Ansicht des klagenden Verbraucherschutzverbandes entsprechen beide Preisdarstellungen nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs.1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008*. Der Kläger hat die Beklagte daher auf Unterlassung und auf Erstattung seiner Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. September 2013 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 15. Januar 2015 entschieden. Danach ist Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Der zu zahlende Endpreis ist dabei nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jeden Flugdienst auszuweisen, dessen Preis angezeigt wird.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nunmehr zurückgewiesen. Die tabellarische Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems in der von der Beklagten bis Ende 2008 verwendeten Fassung verstieß gegen die Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, weil für die in der Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Internetseiten angegeben war. Es fehlte damit an einer übersichtlichen Darstellung der Endpreise. Auch bei dem im Jahr 2009 geänderten Buchungssystem der Beklagten erfolgte die Angabe eines Endpreises (Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr) entgegen den Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung nur für einen ausgewählten Flug und nicht für sämtliche in der Tabelle angezeigten Flugdienste.
* Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG lautet:
Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.
LG Berlin - Urteil vom 20. April 2010 - 16 O 27/09
KG Berlin - Urteil vom 4. Januar 2012 - 24 U 90/10, juris
BGH - Beschluss vom 18. September 2013 - I ZR 29/12, GRUR 2013, 1247 = WRP 2013, 1593 - Buchungssystem I
EuGH - Urteil vom 15. Januar 2015 - C-573/13, GRUR 2015, 281 = WRP 2015, 326 - Air Berlin/Bundesverband
Mittwoch, 29. Juli 2015
Bundesgerichtshof: Unwirksame Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftsgirokonten
Pressemitteilung des BGH Nr. 129/2015 vom 28.07.2015
Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unwirksamkeit einer Klausel erkannt, die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen "Preis pro Buchungsposten" festlegt.
Der Kläger, ein eingetragener Kaufmann, nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und abgetretenem Recht auf Rückzahlung von vereinnahmten Kontoführungsgebühren in Anspruch.
Der Kläger und die Zedenten sind auf dem Gebiet der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen tätig und übernehmen dabei auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers; sie verwalten ca. 25.000 Versicherungsverträge. Dabei kommt es häufig zu einer Rückbelastung von Lastschriften, wofür die Beklagte auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Preis- und Leistungsverzeichnisses - neben den Fremdgebühren und einem mit dem Kläger gesondert vereinbarten Entgelt für die Bearbeitung der Rücklastschriften - ein "Buchungspostenentgelt" ("Preis pro Buchungsposten") in Höhe von 0,32 € erhebt.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der von der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2011 berechneten Buchungspostenentgelte in Höhe von 77.637,38 € nebst Zinsen. Er meint, die Buchungspostenklausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* und sei daher unwirksam.
Die Klage hat vor dem Landgericht Erfolg gehabt, während sie vom Oberlandesgericht abgewiesen worden ist. Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision hat der XI. Zivilsenat dem Kläger Recht gegeben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:
Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die vom Kläger beanstandete Klausel sowohl für den Zeitraum vor als auch nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 zu. Die Klausel ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die im Zuge von Bareinzahlungen auf das Konto wie auch Barabhebungen am Schalter sowie im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung von Ein- und Auszahlungen am Bankschalter unterliegt die streitige Klausel - jedenfalls für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts - als Preisnebenabrede der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 1 und 2 BGB, weil die Ein- und Auszahlungen nach den Kategorien des Bürgerlichen Gesetzbuchs entweder einem Darlehen (§§ 488 ff. BGB) oder einer unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) zuzuordnen sind und sich aus der gesetzlichen Regelung beider Vertragstypen Grundsätze für die Frage der Entgeltlichkeit von Ein- und Auszahlungen entnehmen lassen. Mit der Bepreisung von Buchungen, die im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen, weicht die Beklagte von den seit dem 31. Oktober 2009 geltenden § 675u Satz 2, § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB** ab. Nach diesen Vorschriften hat die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne Autorisierung ausgeführt wird. Die Beklagte verlangt dagegen 0,32 €.
Die vom Kläger beanstandete Postenpreisklausel ist auch unwirksam. Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ergibt sich die Unangemessenheit der Klausel daraus, dass durch sie mangels Freipostenregelung auch Ein- und Auszahlungen bepreist werden, die indes als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten sind, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung kein Entgelt vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254 und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, jeweils für ein privates Girokonto). Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts weicht die Bepreisung jedweder Buchung jedenfalls von der Vorschrift des § 675u BGB ab, wonach die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt bei Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsauftrags hat. Von dieser Regelung darf gemäß § 675e Abs. 4 BGB*** auch nicht zum Nachteil eines Unternehmers als Zahlungsdienstnutzer abgewichen werden. Danach ergibt sich die Nichtigkeit der Klausel auch aus § 134 BGB****.
Vorinstanzen:
Landgericht Baden-Baden – Urteil vom 27. November 2012 – 3 O 242/11
Oberlandesgericht Karlsruhe – Urteil vom 9. September 2014 – 17 U 339/12
Karlsruhe, den 28. Juli 2015
* § 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
** § 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.
§ 675y Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht
(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu übermitteln. …
(2) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauftrag unverzüglich, gegebenenfalls erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach, dass er die ihm bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten erfüllt hat, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. ….
[…]
(4) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem Zahlungsdienstleister über die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 hinaus die Erstattung der Entgelte und Zinsen verlangen, die der Zahlungsdienstleister ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt oder mit denen er dessen Zahlungskonto belastet hat.
[…]
*** § 675e Abweichende Vereinbarungen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.
[…]
(4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass § 675d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 675f Abs. 4 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Abs. 2 und § 675p sowie die §§ 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch eine andere als die in § 676b vorgesehene Frist vereinbaren.
**** § 134 BGB Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unwirksamkeit einer Klausel erkannt, die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen "Preis pro Buchungsposten" festlegt.
Der Kläger, ein eingetragener Kaufmann, nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und abgetretenem Recht auf Rückzahlung von vereinnahmten Kontoführungsgebühren in Anspruch.
Der Kläger und die Zedenten sind auf dem Gebiet der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen tätig und übernehmen dabei auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers; sie verwalten ca. 25.000 Versicherungsverträge. Dabei kommt es häufig zu einer Rückbelastung von Lastschriften, wofür die Beklagte auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Preis- und Leistungsverzeichnisses - neben den Fremdgebühren und einem mit dem Kläger gesondert vereinbarten Entgelt für die Bearbeitung der Rücklastschriften - ein "Buchungspostenentgelt" ("Preis pro Buchungsposten") in Höhe von 0,32 € erhebt.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der von der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2011 berechneten Buchungspostenentgelte in Höhe von 77.637,38 € nebst Zinsen. Er meint, die Buchungspostenklausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* und sei daher unwirksam.
Die Klage hat vor dem Landgericht Erfolg gehabt, während sie vom Oberlandesgericht abgewiesen worden ist. Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision hat der XI. Zivilsenat dem Kläger Recht gegeben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:
Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die vom Kläger beanstandete Klausel sowohl für den Zeitraum vor als auch nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 zu. Die Klausel ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die im Zuge von Bareinzahlungen auf das Konto wie auch Barabhebungen am Schalter sowie im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung von Ein- und Auszahlungen am Bankschalter unterliegt die streitige Klausel - jedenfalls für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts - als Preisnebenabrede der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 1 und 2 BGB, weil die Ein- und Auszahlungen nach den Kategorien des Bürgerlichen Gesetzbuchs entweder einem Darlehen (§§ 488 ff. BGB) oder einer unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) zuzuordnen sind und sich aus der gesetzlichen Regelung beider Vertragstypen Grundsätze für die Frage der Entgeltlichkeit von Ein- und Auszahlungen entnehmen lassen. Mit der Bepreisung von Buchungen, die im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen, weicht die Beklagte von den seit dem 31. Oktober 2009 geltenden § 675u Satz 2, § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB** ab. Nach diesen Vorschriften hat die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne Autorisierung ausgeführt wird. Die Beklagte verlangt dagegen 0,32 €.
Die vom Kläger beanstandete Postenpreisklausel ist auch unwirksam. Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ergibt sich die Unangemessenheit der Klausel daraus, dass durch sie mangels Freipostenregelung auch Ein- und Auszahlungen bepreist werden, die indes als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten sind, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung kein Entgelt vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254 und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, jeweils für ein privates Girokonto). Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts weicht die Bepreisung jedweder Buchung jedenfalls von der Vorschrift des § 675u BGB ab, wonach die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt bei Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsauftrags hat. Von dieser Regelung darf gemäß § 675e Abs. 4 BGB*** auch nicht zum Nachteil eines Unternehmers als Zahlungsdienstnutzer abgewichen werden. Danach ergibt sich die Nichtigkeit der Klausel auch aus § 134 BGB****.
Vorinstanzen:
Landgericht Baden-Baden – Urteil vom 27. November 2012 – 3 O 242/11
Oberlandesgericht Karlsruhe – Urteil vom 9. September 2014 – 17 U 339/12
Karlsruhe, den 28. Juli 2015
* § 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
** § 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.
§ 675y Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht
(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu übermitteln. …
(2) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauftrag unverzüglich, gegebenenfalls erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach, dass er die ihm bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten erfüllt hat, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. ….
[…]
(4) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem Zahlungsdienstleister über die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 hinaus die Erstattung der Entgelte und Zinsen verlangen, die der Zahlungsdienstleister ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt oder mit denen er dessen Zahlungskonto belastet hat.
[…]
*** § 675e Abweichende Vereinbarungen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.
[…]
(4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass § 675d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 675f Abs. 4 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Abs. 2 und § 675p sowie die §§ 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch eine andere als die in § 676b vorgesehene Frist vereinbaren.
**** § 134 BGB Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Samstag, 25. Juli 2015
Schweizerische Finanzaufsicht warnt vor ECO FORESTRY AG
Die FINMA warnt vor der ECO FORESTRY AG, http://nor-ecoforestry.com, mit Adresse in Oberneuhofstrasse 6, 6340 Baar.
Quelle: FINMA
Quelle: FINMA
Freitag, 24. Juli 2015
Schweizerische Finanzmarktaufsicht warnt vor Plus Capital Group
Die FINMA warnt vor den Plus Capital Group (Calle Ricardo Arias, Torre Advanced 099, Piso 11, Oficina A., Panama) mit der Webseite http://www.pluscapitalgroup.com.
Quelle: FINMA
Quelle: FINMA
Dänische Finanzmarktaufsicht warnt vor Norvell Associates
Finanstilsynet warnt vor der nicht zugelassenen Firma Norvell Associates www.norvellassociates.com mit einer Adresse in
Level 19 Royal Group Building, 3 Phillip Street, Singapore 048693
Zu dem Warnbericht:
https://www.finanstilsynet.dk/en/Nyhedscenter/Pressemeddelelser/2015/Advarsel-Norwll-Associates-140715.aspx
Level 19 Royal Group Building, 3 Phillip Street, Singapore 048693
Zu dem Warnbericht:
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