Montag, 18. November 2019

BaFin: Kredit Institut GmbH kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Kredit Institut GmbH keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Kredit Institut GmbH spricht potentielle deutsche Kunden per E-Mail an und wirbt im Internet unter der anonym registrierten Domain kredit-institut-gbhm.ch für den Abschluss von Krediten, Privatkrediten, Sofortkrediten, Darlehen und Immobilienkrediten. Das Unternehmen behauptet, seinen Sitz in Zürich, Schweiz, zu haben und bezeichnet sich selbst als „der unbestrittene Führer der Ratenkreditvergabe.

Die BaFin weist darauf hin, dass unerlaubt tätige Unternehmen häufig Namen wählen, die bei potentiellen Kunden Vertrauen wecken. Die Kredit Institut GmbH suggeriert mit ihrer Firmierung und der von ihr verwendeten Adresse, als beaufsichtigtes Institut tätig zu sein.

Quelle: BaFin

Donnerstag, 14. November 2019

BaFin: Vivier and Company Limited, Auckland, Neuseeland, firmierend auch unter Vivier & Co., kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Vivier and Company Limited keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Vivier and Company Limited, firmierend auch unter Vivier & Co., wirbt über die Website vivierco.com unter anderem auch in deutscher Sprache für „Sparkonten mit Erträgen …, die über dem Durchschnitt liegen, ohne Volatilitätsrisiko“ sowie für „Girokonten, …, Kartendienstleistungen, Online Banking, internationale Geldtransfers“, „Treuhandkonten“ und „Multi-Währung-Investitionskonten“.

Das Unternehmen hat keine zustellungsfähige Adresse im Inland.

Quelle: BaFin

BaFin: FX BASE kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der FX Base keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die FX Base behauptet im Internet unter anderem unter der Domain www.fx-base.com fälschlich, über eine Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Quelle: BaFin

SdK warnt vor wertloser Ausbuchung von Wertpapieren durch Depotbanken

Die SdK erhält in letzter Zeit vermehrt Anfragen, wonach Depotbanken angeblich wertlose Wertpapiere, insbesondere insolvente Unternehmensanleihen, ausbuchen möchten. Für nicht mehr börsengehandelte Anleihen wird angeboten, diese zum Kurs von 0 % zu „verkaufen“.

Wir raten dringend davon ab, Wertpapiere wertlos ausbuchen zu lassen oder zu einem Kurs von 0 % zu verkaufen. Hintergrund der angeblichen „Wertlosigkeit“ ist zumeist, dass die Wertpapiere entweder nicht mehr an einer Börse gehandelt werden und damit kein Kurs zur Verfügung steht, oder dass der Emittent des Wertpapiers sich in einem laufenden Insolvenzverfahren befindet.

Relevant ist die wertlose Ausbuchung insbesondere wegen der möglichen steuerlichen Nichtverrechenbarkeit der Verluste. Denn nach § 20 Abs. 2 EStG muss für eine steuerliche Ansetzbarkeit eine Veräußerung stattgefunden haben. Eine Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des Eigentums auf einen Dritten (BFH, Urteil vom 24.10.2017, VIII R 13/15). Bei einer ersatzlosen Ausbuchung oder einem Verkauf zu 0 % erhält der Depotinhaber aber keine Gegenleistung, so dass es an einer entgeltlichen Übertragung fehlt. Es kann daher sein, dass das Finanzamt eine Verlustverrechnung nicht vornimmt. Anleiheinhaber könnten so z.B. den entstandenen Verlust, der bei den meisten Insolvenzverfahren ganz erheblich ist, nicht mit anderen Kapitaleinkünften verrechnen. Ferner können viele Inhaber von Anleihen insolventer Unternehmen zwar nicht mehr mit einer vollen Rückzahlung der Anleihe rechnen, jedoch erhalten die Anleiheinhaber in den meisten Fällen noch eine, wenn auch geringe, Insolvenzquote am Ende des Insolvenzverfahrens ausbezahlt.

Depotinhaber sollten daher die Wertpapiere auf ein anderes Depot übertragen, wenn sich die Depotbank weigern sollte, die Wertpapiere weiterhin zu verwahren. Dies ist nach einem Urteil des BGH (XI ZR 200/03) innerhalb Deutschlands kostenlos möglich.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 14.11.2019

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Montag, 4. November 2019

Nev New Energy Values GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der NEV New Energy Values GmbH, Horb, mit Bescheid vom 11. Oktober 2019 die sofortige Einstellung und die unverzügliche Abwicklung des Einlagengeschäfts aufgegeben.

Die Gesellschaft bot dem Publikum den Kauf bestehender Forderungen aus Kapital-Lebensversicherungsverträgen gegen das Versprechen an, Geldzahlungen über mehrere Jahre hinweg oder nach mehreren Jah-ren zu leisten.

Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den vertragsgegenständlichen Lebensversicherungsverträgen betreibt die NEV New Energy Values GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AVW Immobilien AGSqueeze-out angekündigt, Hauptversammlung am 3. Dezember 2019
  • comdirect bank AG: Übernahmeangebot der Commerzbank, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out oder Verschmelzung
  • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 17. Dezember 2019
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
  • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Beschluss am 13. August 2019 eingetragen und am 14. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 14. November 2019)
  • TIVOLI Grundstücks-AG: Squeeze-out, am 28. August 2019 eingetragen und am 29. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 29. November 2019)
  • Weber & Ott AG: Squeeze-out, Übertragungsbeschluss am 30. Oktober 2019 eingetragen und am 31. Oktober 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 31. Januar 2020)
    (Angaben ohne Gewähr)

    Hello Technology LTD: BaFin ordnet Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels an

    Die BaFin hat mit Bescheid vom 20. August 2019 gegenüber der Hello Technology LTD, Marshallinseln, die sofortige Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels angeordnet.

    Hello Technological LTD bietet auf der Handelsplattform www.elcurrency.com Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFDs) auf Währungen, Kryptowährungen, Edelmetalle und Rohstoffe sowie den Erwerb und Handel mit Kryptowährung an. Indem sie ihren Kunden Zugang zu den angebotenen Kontrakten sowie zur Kryptowährung verschafft, erbringt Hello Technological LTD den Eigenhandel im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c Kreditwesengesetz (KWG) als Dienstleistung für andere in der Bundesrepublik Deutschland. Über die hierfür nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt sie jedoch nicht.

    Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar

    Quelle: BaFin

    Montag, 28. Oktober 2019

    BaFin: Greyp Bikes d.o.o.: Öffentliches Angebot ohne Prospekt

    Es besteht der hinreichende Verdacht, dass in Deutschland Wertpapiere in Form von „GREYP“-Token öffentlich angeboten werden.

    Emittent ist nach den unter https://platform.neufund.org/eto/view/LI/1eb004fd-c44d-4bed-9e76-0e0858649587 abrufbaren Dokumenten die Greyp Bikes d.o.o..

    Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 wurde hierfür kein Prospekt veröffentlicht.

    Das Vorliegen einer Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für ein prospektfreies Angebot von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert von nicht mehr als 8 Millionen Euro gemäß § 3 Nr. 2 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) nicht vor, da es an einem dann gemäß § 4 WpPg erforderlichen Wertpapier-Informationsblatt fehlt.

    Quelle: BaFin

    Donnerstag, 24. Oktober 2019

    Next Capital Market Limited/Coinstrader: BaFin ordnet Einstellung der grenzüberschreitenden Anlageberatung an

    Die BaFin hat mit Bescheid vom 11. Juli 2019 gegenüber der Next Capital Market Limited, Tortola, Britische Jungferninseln, die sofortige Einstellung der unerlaubt erbrachten Anlageberatung angeordnet.

    Das Unternehmen kontaktiert deutsche Verbraucher und assistiert ihnen bei Bitcoinkäufen und bei Geschäften, die auf der unternehmenseigenen Plattform www.coinstrader.com betrieben werden. Es berät seine Kunden zu unterschiedlichen Finanzinstrumenten wie Kryptowährungen und finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference - CFD).

    Damit betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig die Anlageberatung. Über die nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügt es jedoch nicht.

    Vor den Geschäften im Zusammenhang mit der Plattform Coinstrader hat die BaFin bereits im Mai 2019 gewarnt.

    Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar und bestandskräftig.

    Quelle: BaFin

    BaFin: ThreeOnlineServices FZE, firmierend unter DAVID LINDENTHAL concepts, kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

    Die BaFin weist darauf hin, dass sie der ThreeOnlineServices FZE keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

    ThreeOnlineServices FZE, firmierend unter DAVID LINDENTHAL concepts, spricht potenzielle deutsche Kunden per E-Mail an und wirbt unter den anonym registrierten Domains signale.davidlindenthalconcepts.com und trading.davidlindenthalconcepts.com auch in deutscher Sprache für den „Kurs TRA.DING MINDSET & meine FX SIGNALE basic“ zum Trading von Währungspaaren. Das Angebot sei „100% gratis und kostenlos“. Erforderlich seien nur 500 Euro Startkapital.

    Das Unternehmen hat keine zustellungsfähige Adresse im Inland.

    Quelle: BaFin

    Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

    Die BaFin hat der Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH, Wesel, mit Bescheid vom 23. August 2019 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

    Die Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH hatte auf Grundlage von Verträgen über Zeichnungen für „Anleihe-Kapital Serie G“ gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt die Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.

    Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

    Quelle: BaFin

    Besber SL GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Finanztransfergeschäfts an

    Die BaFin hat mit Bescheid vom 5. Juni 2019 gegenüber der Besber SL GmbH angeordnet, das von ihr unerlaubt betriebene Finanztransfergeschäft sofort einzustellen und abzuwickeln.

    Die Besber SL GmbH nimmt auf ihrem Geschäftskonto Gelder von Privatpersonen entgegen und leitet sie auf diverse ausländische Konten verschiedener Gesellschaften weiter, die überwiegend im Ausland ansässig sind. Auf diese Weise zahlen unter anderem Kun-den der nicht lizenzierten Internethandelsplattform www.iforex24.com Gelder ein, damit diese ihrem intern bei der Handelsplattform geführten Handelskonto gutgeschrieben werden.

    Der Bescheid ist bestandskräftig.

    Quelle: BaFin

    Samstag, 19. Oktober 2019

    Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor CRYPTOTRUSTCONSULTING LTD

    Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

    Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.10.2019 teilt die FMA daher mit, dass

    CRYPTOTRUSTCONSULTING LTD
    20-22 Wenlock Road, London N1 7GU, Vereinigtes Königreich
    Postanschrift: Clusiusweg 4 Top 5, 7540 Güssing, Österreich
    Tel.: +44 20 3787 4468
    nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

    Quelle: FMA

    Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Handelfx Ltd

    Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

    Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15.10.2019 teilt die FMA daher mit, dass die
     
    Handelfx Ltd
    Kärntner Ring 11-13
    1010 Wien
    support@handelfx.com
    0041225481451

    nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

    Quelle: FMA

    Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Currency Mediation Company CMC GmbH

    Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann u.a. gemäß § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

    Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16.10.2019 teilt die FMA daher mit, dass

    Currency Mediation Company CMC GmbH
    FN 507732s
    CMC Finance GmbH
    Sterngasse 3/2/6
    1010 Wien
    service@cmc-finance.at
    maximilian.gruber@cmc-finance.at
    maximilian.gruber@cmc-consultant.at
     
    nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018) nicht gestattet.

    Quelle: FMA

    Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Brown Fox Ltd

    Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

    Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16.10.2019 teilt die FMA daher mit, dass die

    Brown Fox Ltd
    www.ecnpremium.com
    support@ECNPremium.com
    Trust Company Complex
    Ajeltake Road
    Ajeltake Island
    Majuro
    Marshall Island
    MH 96060
    +49 800 000 7913

    nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit c BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

    Quelle: FMA

    Finanzmarktaufsicht Liechtenstein warnt vor Smart Valor AG

    Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein weist darauf hin, dass die Smart Valor AG, Vaduz, Registernummer FL-0002.596.088-9, über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung der FMA verfügt und somit nicht berechtigt ist, bewilligungspflichtige Finanzdienstleistungen zu erbringen.

    Insbesondere ist Smart Valor AG keine „Licensed Exchange“, wie unter der Website https://smartvalor[dot]com/en/valor-platform angegeben wird.

    Die FMA empfiehlt dringend, bewilligungspflichtige Finanzgeschäfte nur durch Finanzinstitute ausführen zu lassen, die von der FMA oder anderen Aufsichtsbehörden zugelassen sind. Sämtliche in Liechtenstein bewilligten Finanzdienstleister werden im offiziellen Register der FMA aufgeführt.

    Quelle: FMA Liechtenstein

    Freitag, 11. Oktober 2019

    vzbv: Erfolg gegen rechtswidrige Zinsanpassung

    · Kunden von Riester-Banksparplänen erhalten häufig zu wenig Zinsen

    · Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist in drei Fällen erfolgreich gegen rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln vorgegangen

    · Die Verbraucherzentrale unterstützt mit Information und Beratung und nutzt ihre Klagemöglichkeit, um Verbraucherrechte durchzusetzen


    Kreditinstitute haben Sparzinsen in Sparverträgen häufig zum Nach­teil ihrer Kunden reduziert. Doch die Änderungs­klauseln, auf die sie sich dabei berufen, sind zum Teil rechtswidrig. In bisher drei Fällen ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich gegen rechtswidrige Klauseln gerichtlich vorgegangen.

    Unzulässige Zinsanpassungsklauseln gibt es in zahlreichen Banksparplänen. Die Verbraucherzentrale hat in zahlreichen Verträgen entsprechende Klauseln gefunden, die Zinszahlungen der Kreditinstitute überprüft und die Ergebnisse vor kurzem in einem Bericht veröffentlicht. In der Zwischenzeit konnten eingeleitete rechtliche Schritte gegen drei Anbieter von Riester-Banksparplänen erfolgreich abgeschlossen werden. 

    Kreissparkasse Tübingen

    Die Kreissparkasse Tübingen hatte in ihrem Riester-Banksparplan S-VorsorgePlus eine rechtswidrige Zinsanpassungsklausel verwendet. Die vertraglich vereinbarten Ansprüche der Kunden auf Bonuszinsen wurden mit der seit einigen Jahren negativ gewordenen Grundverzinsung verrechnet. Nachdem die Verbraucherzentrale vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Recht bekam, legte die Kreissparkasse beim Bundesgerichtshof zunächst Revision ein. Diese Revision hat sie am 10.09.2019 zurückgenommen, das Urteil des OLG Stuttgart gegen die Kreissparkasse Tübingen (Az. 4 U 184/18) ist damit insoweit rechtskräftig.

    Die Kreissparkasse Tübingen hat inzwischen betroffene Kunden angeschrieben und einen Wechsel des Vertrages zu einem anderen Altersvorsorgeprodukt empfohlen. „Einen Vertragswechsel sehen wir aufgrund der damit meist verbundenen neuen Abschluss- und Vertriebskosten kritisch. Außerdem bieten Neuverträge längst nicht die hohen garantierten Bonuszinsen, wie sie hier vereinbart wurden“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite. Ferner bot die Sparkasse die Gutschrift der wegen der negativen Grundverzinsung entgangenen Zinsen an, unterbreitete ein Angebot zur Vertragsfortsetzung mit modifizierter Zinsanpassungsklausel und wies Verbraucher auf ihr Kündigungsrecht hin. Wie Verbraucher mit diesem Angebot am besten umgehen, beschreibt die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite unter https://www.vz-bw.de/node/40365 
     
    Sparkasse Ulm

    Die Sparkasse Ulm verwendete in einem Altersvorsorgevertrag „S-VorsorgePlus“ eine rechtswidrige Zinsanpassungsklausel, mit der sie sich das Recht herausnahm, die Grundverzinsung des Vertrags jederzeit einseitig anpassen zu können. Verbraucher informierte sie über diese Anpassung lediglich über den Preisaushang. „Vertragsklauseln, die so eine einseitige Zinsanpassung ermöglichen sollen, sind mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar“, sagt Niels Nauhauser. Auch die Information der Verbraucher lediglich über den aktuellen Preisaushang reiche nicht aus, eine wirksame Vertragsänderung zu bewirken.

    Die Sparkasse Ulm hat nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale am 09.09.2019 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Darin verpflichtet sie sich, sich in Altersvorsorgeverträgen nicht mehr auf die streitige Klausel zu berufen. „Sparkassen dürfen die strittigen Klauseln allerdings auch nicht einseitig durch beliebige neue ersetzen“ stellt Nauhauser klar. Das hatte die Sparkasse Ulm aber offensichtlich getan: Gegenüber der Verbraucherzentrale erklärte sie, dass sie bereits 2005 ein neues Verfahren zur Zinsanpassung festgelegt habe. Kunden können daher trotzdem eine Neuberechnung ihrer Zinsen fordern und eine transparente Zinsanpassung verlangen.
    Kreissparkasse Kaiserslautern

    Die Kreissparkasse Kaiserslautern hatte in ihren S-VorsorgePlus Altersvorsorgeverträgen eine Klausel zur Grundverzinsung verwendet. Genau wie die Sparkasse Ulm nahm sie sich mit dieser Klausel das Recht heraus, die Zinsen jederzeit ändern und diese Änderung über den Preisaushang bekannt geben zu können. Diese Klausel war rechtswidrig, wie das OLG Zweibrücken am 17.09.2019 (Az. 7 U 97/18, nicht rechtskräftig) nach Klage der Verbraucherzentrale bestätigte. Da der für die Sparkasse negative Ausgang absehbar war, bot sie bereits im September 2018 ihren Kunden eine Vertragsanpassung an. Aber auch die dort vorgeschlagene Zinsänderungsklausel ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale rechtswidrig, weil sie rechnerisch eine negative Grundverzinsung zulässt. Über diese Frage hat das LG Kaiserslautern noch zu verhandeln (Az. 2 O 756/18). Betroffene Kunden können weiterhin eine Neuberechnung ihrer Zinsen fordern und eine neue Regelung zur Zinsanpassung verlangen. 

    Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher

    Die Verbraucherzentrale hält verschiedene Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher bereit. Betroffene Verbraucher können sich an die Verbraucherzentrale wenden, die Verbraucherzentrale über das Verhalten von Anbietern informieren und bei Bedarf ihre Zinsabrechnungen prüfen lassen. Weitere Informationen:

    · https://www.vz-bw.de/node/22232

    Montag, 7. Oktober 2019

    SdK: Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2019 eingereicht - SdK unterstützt Petition gegen Steuerirrsinn

    Die SdK Schutzgemeinschaft hat Anfang Oktober 2019 eine Stellungnahme bei Bundesminister Olaf Scholz zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, auch Jahressteuergesetz 2019 genannt, eingereicht. Wie bereits in unserer Pressemitteilung vom 26. August 2019 ausgeführt, plant die Bundesregierung mit dem Jahressteuergesetz 2019 weitere rechtlich fragwürdige Maßnahmen, durch die privaten Anlegern die Vermögensbildung und somit die private Altersvorsorge erschwert wird. Konkret sollen gemäß dem Referentenentwurf ab 1.1.2020 Forderungsausfälle von Kapitalforderungen steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Dieses Vorhaben würde vor allem diejenigen Privatanleger treffen, die in den zurückliegenden zehn Jahren aufgrund der Niedrigzinsphase in so genannte Mittelstandsanleihen investiert hatten, und deren Emittenten zu einem großen Teil die Anleihen nicht mehr zurückzahlen konnten.

    Die SdK hält dieses Vorhaben für rechtlich höchst fragwürdig, da durch das Vorhaben der Bundesregierung wesentlich gleiche Sachverhalte ohne jegliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden würden. Mit dem Vorhaben wird ein weiteres Mal die Kapitalmarktkultur beschädigt und die ergänzende, private Altersversorgung über den Kapitalmarkt erschwert. Die SdK hat daher sämtliche Bedenken gegen das Vorhaben gegenüber Herrn Bundesminister Scholz in einer ausführlichen Stellungnahme vorgetragen. Diese ist unter www.sdk.org/veroeffentlichungen/sdk-stellungnahmen/ einsehbar.

    SdK fordert sinnvolle Besteuerung, lehnt Steuerirrsinn jedoch ab

    Aus Sicht der SdK ist eine nachvollziehbare und transparente Besteuerung von Kapitaleinkünften nötig. Diese muss im Einklang mit der Besteuerung anderer zur Vermögensbildung verwendeten Vermögenswerten stehen. Aktuell wird jedoch die private Anlage in Wertpapieren gegenüber anderen Formen der Vermögensbildung, zum Beispiel gegenüber der Immobilienanlage oder Anlage in physischem Gold, steuerlich benachteiligt, und die Diskriminierung wird, sofern sich die Pläne des Bundesfinanzministerium umsetzen lassen, zukünftig noch deutlich ausgeweitet. So soll neben der Einschränkung der Verlustverrechnung auch der Solidaritätszuschlag auf Kapitaleinkünfte weiterhin einbehalten werden und zukünftig soll ausschließlich (!) auf den Aktienhandel eine Finanztransaktionssteuer erhoben werden. Dies bietet nicht nur völlig Fehlanreize für Unternehmen und Investoren, sondern ist auch nicht mit dem ursprünglichen Gedanken der Finanztransaktionssteuer vereinbar, durch die der Handel mit hochspekulativen Finanzderivaten sowie der Hochfrequenzhandel eingegrenzt werden sollte.

    Die SdK unterstützt daher die Petition der DSW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V., den Steuerirrsinn zu stoppen. Mitglieder und Stimmgeber der SdK sind aufgerufen, sich dieser unter www.dsw-info.de/steuerirrsinn/ anzuschließen.

    Für Rückfragen stehen wir unseren Mitgliedern gerne unter 089 / 2020846-0 oder info@sdk.org zur Verfügung.

    München, den 7.10.2019

    SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
    Hackenstr. 7b
    80331 München

    Freitag, 4. Oktober 2019

    Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Key Markets Ltd

    Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

    Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 01.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass

    Key Markets Ltd
    Trust Company Complex, Ajeltake Road, Ajeltake Island, Majuro, Marshall Islands, MH96960
    Telefon: +3 5228480865
    Web: https://key-markets.net/
    https://key-markets.com/
    E-Mail.: support@key-markets.net
    support@key-markets.com

    nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

    Quelle: FMA

    Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Zuitex

    Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

    Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass die

    Zuitex
    Kleinbergstraße 15
    9000, St.Gallen
    www.zuitex.com
    support@zuitex.com
    +41 61 588 09 87

    nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

    Quelle: FMA

    Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor UKFinvest / UKFinancial Investments / ALDIMA LTD

    Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

    Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass die

    UKFinvest / UKFinancial Investments / ALDIMA LTD
    32 London Bridge St,
    SE1 9SG London UK
     office@ukfinvest.com
    support@ukfinvest.com
    +41415087510

    nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

    Quelle: FMA

    Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor OMC Markets (Personal Found Ltd)

    Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass

    OMC Markets (Personal Found Ltd)
    Sofia 1111, Sofia District (Capital), Municipality Stolichna,
    Slatina District, Geo Milev residential area, 17 Andrey Nikolov Str., ground floor, office. 4
    Bulgarien
    support@omcmarkets.com
    compliance@omcmarkets.com
    compliancemain@omcmarkets.com
    info@omcmarkets.com
    +443300271542
    +443300271643
    +443300271610

    nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

    Quelle: FMA

    Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.jfglobaladvisors.com

    Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

    Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 17.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass die unbekannten Betreiber der Webseite

    www.jfglobaladvisors.com
    info@jfglobaladvisors.com

    nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

    Quelle: FMA