Die lediglich im Freiverkehr (OTC) gehandelten Aktien des US-amerikanischen Unternehmens Quest Management Inc. (Tickersymbol: QSMG) werden derzeit gezielt mit Spam-Mails gepusht. Verwiesen wird auf eine angebliche Insiderinformation von "Goldman". Der Kurse werde sich verzehnfachen ("you can make a really fast 10x in just a few days").
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Freitag, 16. Juni 2017
Dienstag, 13. Juni 2017
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Einführung von Negativzinsen - Volksbank Reutlingen abgemahnt
Stuttgart, 13.06.2017 – Die Volksbank Reutlingen gab
über einen Preisaushang die Einführung von Negativzinsen für bestimmte Tages-
und Festgeldkonten bekannt. Die Verbraucherzentrale hält diese Negativzinsen
für rechtswidrig und hat mit einer Abmahnung rechtliche Schritte eingeleitet.
Mit der Einführung eines Negativzinses, u.a. für bestimmte
Tages- und Festgeldkonten von Privatkunden, hat die Volksbank Reutlingen jüngst
für Schlagzeilen gesorgt. Über den Preisaushang der Bank wurden Kunden darüber
informiert, dass künftig Zinsen für ihre Geldanlage auf bestimmten Tages- oder
Festgeldkonto fällig würden. Einer rechtlichen Prüfung durch die
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt die Einführung dieser Negativzinsen
jedoch nicht Stand. „Nach unserer Auffassung ist ein Negativzins für derartige
Vertragsmodelle für Privatkunden rechtswidrig“, erklärt Cornelia Tausch,
Vorstand der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Wir haben daher rechtliche
Schritte eingeleitet“. Die Verbraucherzentrale hat eine Abmahnung an die
Volksbank geschickt und fordert sie damit auf, das rechtswidrige Verhalten
einzustellen, künftig keine Negativzinsen für die betroffenen Tages- und
Festgeldkonten mehr zu erheben und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abzugeben.
Ob die Negativzinsen tatsächlich erhoben oder nur bekannt
gegeben werden ist für die Bewertung und als Grundlage der Prüfung unerheblich:
Durch die Ankündigung im Preisaushang sind die Negativzinsen automatisch Vertragsbestandteil
bestehender und künftiger Verträge. „Für die rechtliche Bewertung zählen die
Vertragsinformationen, die uns vorliegen und die Verbrauchern zur Verfügung
gestellt werden. Behauptungen der Bank, dass das in der Praxis anders
gehandhabt wird, spielen keine Rolle“, so Tausch weiter.
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Aktien der Bellatora Inc. werden mit Spam-Mails gepusht
Die lediglich im Freiverkehr (OTC) gehandelten Aktien des US-amerikanischen Unternehmens Bellatora Inc. (WKN: A2ASKE, Tickersymbol: ECGR) werden derzeit gezielt mit Spam-Mails gepusht. Der Kurse werde sich über Nacht verzehnfachen ("This means that when they announce their involvement in a
few days it should go up about tenfold overnight.")
Mittwoch, 31. Mai 2017
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG: Landgericht Köln will Musterklageverfahren gegen die Deutsche Bank zum Pflichtangebot abwarten - 60% mehr für ehemalige Postbank-Aktionäre?
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Deutschen Postbank AG hat das LG Köln die Beteiligten mit Beschluss vom 17. Mai 2017 darauf hingewiesen, voraussichtlich zunächst das Musterklageverfahren im Zusammenhang mit dem nach Auffassung der dortigen Kläger erforderlichen Pflichtangebot durch die Deutsche Bank abzuwarten.
Nach der Argumentation der Kläger hätte die Deutsche Bank im Zusammenhang mit der Übernahme der Postbank ein Pflichtangebot gem. § 35 Abs. 2 WpÜG auf der Grundlage von ca. EUR 57,- unterbreiten müssen. Eine Verpflichtung der Hauptaktionärin zur Vorlage eines Pflichtangebots würde sich auf den Anspruch auf eine angemessene Barabfindung nach § 327a AktG auswirken.
Die Deutsche Bank hatte dagegen argumentiert, dass nach der BKN-Entscheidung des BGH (Az. II ZR 80/12) ein Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Vorlage eines Pflichtangebots bzw. auf Zahlung eines sich daraus ergebenden Betrags nicht bestehe. Mangels eines einklagbaren Anspruchs könne dieser Betrag nicht für die Barabfindung relevant sein.
Dagegen weist das Gericht darauf hin, dass es durchaus dazu tendiere, ein etwaiges Pflichtangebot in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. Die Minderheitsaktionäre sollten nicht völlig schutzlos gestellt werden. Eine Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 WpÜG bliebe bezüglich der Minderheitsaktionäre, die das freiwillige Übernahmeangebot aus dem Jahr 2010 nicht angenommen hätten, sonst sanktionslos. Nach der EG-Übernahmerichtlinie müsse das Sanktionssystem wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Falls das Sanktionssystem des WpÜG nicht greife, sei eine Berücksichtigung von versäumten Pflichtangeboten bei der Bemessung der Barabfindung geboten.
Der Squeeze-out-Beschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von EUR 35,05 je Postbank-Aktie vor. Eine Anhebung auf ca. EUR 57,- würde einer Erhöhung um mehr als 60% entsprechen.
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
129 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Deutsche Bank AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main (RA´in Dr. Daniela Favoccia)
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Deutschen Postbank AG hat das LG Köln die Beteiligten mit Beschluss vom 17. Mai 2017 darauf hingewiesen, voraussichtlich zunächst das Musterklageverfahren im Zusammenhang mit dem nach Auffassung der dortigen Kläger erforderlichen Pflichtangebot durch die Deutsche Bank abzuwarten.
Nach der Argumentation der Kläger hätte die Deutsche Bank im Zusammenhang mit der Übernahme der Postbank ein Pflichtangebot gem. § 35 Abs. 2 WpÜG auf der Grundlage von ca. EUR 57,- unterbreiten müssen. Eine Verpflichtung der Hauptaktionärin zur Vorlage eines Pflichtangebots würde sich auf den Anspruch auf eine angemessene Barabfindung nach § 327a AktG auswirken.
Die Deutsche Bank hatte dagegen argumentiert, dass nach der BKN-Entscheidung des BGH (Az. II ZR 80/12) ein Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Vorlage eines Pflichtangebots bzw. auf Zahlung eines sich daraus ergebenden Betrags nicht bestehe. Mangels eines einklagbaren Anspruchs könne dieser Betrag nicht für die Barabfindung relevant sein.
Dagegen weist das Gericht darauf hin, dass es durchaus dazu tendiere, ein etwaiges Pflichtangebot in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. Die Minderheitsaktionäre sollten nicht völlig schutzlos gestellt werden. Eine Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 WpÜG bliebe bezüglich der Minderheitsaktionäre, die das freiwillige Übernahmeangebot aus dem Jahr 2010 nicht angenommen hätten, sonst sanktionslos. Nach der EG-Übernahmerichtlinie müsse das Sanktionssystem wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Falls das Sanktionssystem des WpÜG nicht greife, sei eine Berücksichtigung von versäumten Pflichtangeboten bei der Bemessung der Barabfindung geboten.
Der Squeeze-out-Beschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von EUR 35,05 je Postbank-Aktie vor. Eine Anhebung auf ca. EUR 57,- würde einer Erhöhung um mehr als 60% entsprechen.
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
129 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Deutsche Bank AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main (RA´in Dr. Daniela Favoccia)
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Lyon Finanz GmbH wegen grob irreführender Werbung abgemahnt
Ein Jahr ist ein Jahr
Stuttgart, 31.05.2017 – Ratenschutzversicherungen sind oft nicht am Bedarf der Verbraucher orientiert: hohe Kosten für wenig Leistung. Doch damit nicht genug: Immer wieder stimmen die Informationen nicht, mit denen diese Versicherungen beworben werden. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat nun die Lyon Finanz GmbH wegen grob irreführender Werbung erfolgreich abgemahnt. Der Kreditvermittler, bei der Verbraucherzentrale gut bekannt, hatte versucht, über die tatsächliche Laufzeit der Versicherung hinwegzutäuschen.
Lyon Finanz hatte auf ihrer Internetseite unter anderem damit geworben, dass die vertriebene Ratenausfallschutz-Versicherung eine Laufzeit von einem Jahr habe. Die Kosten: 29,50 Euro pro Monat. „Verbraucher konnten also davon ausgehen, dass die Versicherung nur ein Jahr läuft“, sagt Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Der Hinweis, dass sich die Laufzeit ohne Kündigung automatisch verlängert, fehlte. Erst ein Blick in die Versicherungsbedingungen zeigte: Kündigten Verbraucher den Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf des Versicherungsvertrags verlängerte sich die Versicherung um ein weiteres Jahr. „Damit sind ungewollte Vertragsverlängerungen vorprogrammiert“, kritisiert Grieble, „Verbraucher werden über die tatsächliche Laufzeit in die Irre geführt.“ Jedes weitere Jahr kostet mehr als 350 Euro, zusätzlich zu dem Kredit, den sie abbezahlen. Grundsätzlich rät Grieble Verbrauchern von einer Ratenschutzversicherung ab: „Das Beispiel der Lyon Finanz zeigt, dass manch ein Vertrieb es mit der Verbraucherinformation nicht so genau nimmt. Darüber hinaus sind diese Versicherungen oft sehr teuer und für kaum jemanden notwendig.“ Besonders heikel: Der gewünschte Kredit und die Versicherung sind zwei verschiedene Verträge und keinesfalls ist sicher, dass Verbraucher einen Kredit erhalten. „Es kann also leicht passieren, dass Verbraucher am Ende ohne Kredit, aber mit teurer Ratenschutzversicherung dastehen“, stellt er fest.
Nachdem die Verbraucherzentrale Lyon Finanz wegen der Werbung und eines weiteren Verstoßes abgemahnt hatte, gab diese eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. „Wegen der grob irreführenden Werbung kann es für Verbraucher die Möglichkeit geben, dass sie aus solchen Ratenschutzverträgen kommen“, meint Grieble. Betroffene können sich an die Verbraucherzentrale wenden.
Stuttgart, 31.05.2017 – Ratenschutzversicherungen sind oft nicht am Bedarf der Verbraucher orientiert: hohe Kosten für wenig Leistung. Doch damit nicht genug: Immer wieder stimmen die Informationen nicht, mit denen diese Versicherungen beworben werden. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat nun die Lyon Finanz GmbH wegen grob irreführender Werbung erfolgreich abgemahnt. Der Kreditvermittler, bei der Verbraucherzentrale gut bekannt, hatte versucht, über die tatsächliche Laufzeit der Versicherung hinwegzutäuschen.
Lyon Finanz hatte auf ihrer Internetseite unter anderem damit geworben, dass die vertriebene Ratenausfallschutz-Versicherung eine Laufzeit von einem Jahr habe. Die Kosten: 29,50 Euro pro Monat. „Verbraucher konnten also davon ausgehen, dass die Versicherung nur ein Jahr läuft“, sagt Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Der Hinweis, dass sich die Laufzeit ohne Kündigung automatisch verlängert, fehlte. Erst ein Blick in die Versicherungsbedingungen zeigte: Kündigten Verbraucher den Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf des Versicherungsvertrags verlängerte sich die Versicherung um ein weiteres Jahr. „Damit sind ungewollte Vertragsverlängerungen vorprogrammiert“, kritisiert Grieble, „Verbraucher werden über die tatsächliche Laufzeit in die Irre geführt.“ Jedes weitere Jahr kostet mehr als 350 Euro, zusätzlich zu dem Kredit, den sie abbezahlen. Grundsätzlich rät Grieble Verbrauchern von einer Ratenschutzversicherung ab: „Das Beispiel der Lyon Finanz zeigt, dass manch ein Vertrieb es mit der Verbraucherinformation nicht so genau nimmt. Darüber hinaus sind diese Versicherungen oft sehr teuer und für kaum jemanden notwendig.“ Besonders heikel: Der gewünschte Kredit und die Versicherung sind zwei verschiedene Verträge und keinesfalls ist sicher, dass Verbraucher einen Kredit erhalten. „Es kann also leicht passieren, dass Verbraucher am Ende ohne Kredit, aber mit teurer Ratenschutzversicherung dastehen“, stellt er fest.
Nachdem die Verbraucherzentrale Lyon Finanz wegen der Werbung und eines weiteren Verstoßes abgemahnt hatte, gab diese eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. „Wegen der grob irreführenden Werbung kann es für Verbraucher die Möglichkeit geben, dass sie aus solchen Ratenschutzverträgen kommen“, meint Grieble. Betroffene können sich an die Verbraucherzentrale wenden.
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Sonntag, 21. Mai 2017
Aktien der 3D Signatures Inc. werden mit Spam-Mails gepusht
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Aktien des kanadischen Unternehmens 3D Signatures Inc. (ISIN CA88555C1077, WKN A2AUDV, Tickersymbol 3D0) werden derzeit gezielt mit Spam-Mails gepusht. Dabei wird ein Gewinn von 150% versprochen oder sogar noch mehr: "Diese bahnbrechende Technologie-Aktie könnte möglicherweise auf $5 pro Aktie steigen." (bei einem aktuellen Kurs in Frankfurt von EUR 0,37) Das erscheint unwahrscheinlich. Warum sollte jemand diese tollen Informationen mit einem völlig Fremden teilen wollen.
Sonntag, 14. Mai 2017
Bundesfinanzhof: Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung im Umfang von Entschädigungszahlungen nicht steuerbar
Pressemitteilung des BFH
Urteil vom 6.9.2016 - IX R 44/14
Urteil vom 6.9.2016 - IX R 45/14
Urteil vom 6.9.2016 - IX R 27/15
Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit "Schrottimmobilien" können in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufzuteilen sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei gleichlautenden Urteilen vom 6. September 2016 IX R 44/14, 45/14 und 27/15 entschieden hat. Die Entscheidungen sind für zahlreiche Anleger von Bedeutung, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und in der Folge von Schadensersatzprozessen wegen Prospekthaftung von der Beteiligung wieder getrennt haben.
In den entschiedenen Fällen hatten sich die Kläger an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die nicht werthaltige Immobilien enthielten und die zugesagten Erträge nicht erwirtschaften konnten. In der Folge sah sich die Bank, auf deren Initiative die Beteiligungen gegründet und vertrieben worden waren, zahlreichen Klagen von getäuschten Anlegern auf Schadensersatz und Rückabwicklung ausgesetzt. Im Jahr 2005 bot eine eigens dazu gegründete Tochtergesellschaft des Kreditinstituts den Klägern an, die Beteiligungen wieder zurück zu nehmen. Voraussetzung war, dass die Kläger im Gegenzug ihre Schadensersatzklagen zurücknahmen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichteten. Die Kläger machten von dem Angebot Gebrauch und erhielten für die Übertragung ihres Anteils jeweils eine als "Kaufpreis" bezeichnete Zahlung. Die Finanzämter gingen jeweils von steuerbaren Veräußerungsgewinnen aus. Mit ihnen kam es zum Streit darüber, ob die Zahlungen als Schadensersatz dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen waren. Darüber hinaus war auch die Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch die Finanzverwaltung streitig. Die in den jeweiligen Klageverfahren angerufenen Finanzgerichte sahen die Zahlungen als steuerbar an und bestätigten auch die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung.
Der BFH hat in allen Fällen die Ausgangsentscheidungen aufgehoben und die Verfahren an die Finanzgerichte zurückverwiesen. Zwar handele es bei den Rückerwerben der Beteiligungen um private Veräußerungsgeschäfte. Die an die Kläger gezahlten Beträge seien aber auch für andere Verpflichtungen, nämlich zugleich als Entgelt für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus deliktischer und vertraglicher Haftung und die Rücknahme der Schadensersatzklagen, gezahlt worden. Insoweit müsse das Entgelt aufgeteilt werden. Denn die Bank habe die Vereinbarung in erster Linie geschlossen, um die belastende Situation aufgrund der zahlreichen Schadensersatzklagen und die damit verbundene finanzielle Unsicherheit zu beseitigen. Zudem hat der BFH in den Entscheidungen die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung für die Ermittlung der Einkünfte bei der Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds verworfen.
Urteil vom 6.9.2016 - IX R 44/14
Urteil vom 6.9.2016 - IX R 45/14
Urteil vom 6.9.2016 - IX R 27/15
Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit "Schrottimmobilien" können in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufzuteilen sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei gleichlautenden Urteilen vom 6. September 2016 IX R 44/14, 45/14 und 27/15 entschieden hat. Die Entscheidungen sind für zahlreiche Anleger von Bedeutung, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und in der Folge von Schadensersatzprozessen wegen Prospekthaftung von der Beteiligung wieder getrennt haben.
In den entschiedenen Fällen hatten sich die Kläger an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die nicht werthaltige Immobilien enthielten und die zugesagten Erträge nicht erwirtschaften konnten. In der Folge sah sich die Bank, auf deren Initiative die Beteiligungen gegründet und vertrieben worden waren, zahlreichen Klagen von getäuschten Anlegern auf Schadensersatz und Rückabwicklung ausgesetzt. Im Jahr 2005 bot eine eigens dazu gegründete Tochtergesellschaft des Kreditinstituts den Klägern an, die Beteiligungen wieder zurück zu nehmen. Voraussetzung war, dass die Kläger im Gegenzug ihre Schadensersatzklagen zurücknahmen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichteten. Die Kläger machten von dem Angebot Gebrauch und erhielten für die Übertragung ihres Anteils jeweils eine als "Kaufpreis" bezeichnete Zahlung. Die Finanzämter gingen jeweils von steuerbaren Veräußerungsgewinnen aus. Mit ihnen kam es zum Streit darüber, ob die Zahlungen als Schadensersatz dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen waren. Darüber hinaus war auch die Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch die Finanzverwaltung streitig. Die in den jeweiligen Klageverfahren angerufenen Finanzgerichte sahen die Zahlungen als steuerbar an und bestätigten auch die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung.
Der BFH hat in allen Fällen die Ausgangsentscheidungen aufgehoben und die Verfahren an die Finanzgerichte zurückverwiesen. Zwar handele es bei den Rückerwerben der Beteiligungen um private Veräußerungsgeschäfte. Die an die Kläger gezahlten Beträge seien aber auch für andere Verpflichtungen, nämlich zugleich als Entgelt für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus deliktischer und vertraglicher Haftung und die Rücknahme der Schadensersatzklagen, gezahlt worden. Insoweit müsse das Entgelt aufgeteilt werden. Denn die Bank habe die Vereinbarung in erster Linie geschlossen, um die belastende Situation aufgrund der zahlreichen Schadensersatzklagen und die damit verbundene finanzielle Unsicherheit zu beseitigen. Zudem hat der BFH in den Entscheidungen die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung für die Ermittlung der Einkünfte bei der Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds verworfen.
Bundesfinanzhof: Schadensersatz mindert nicht den Veräußerungsverlust aus Aktiengeschäft
Pressemitteilung des BFH
Urteil vom 4.10.2016 - IX R 8/15
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 4. Oktober 2016 IX R 8/15 entschieden, dass nachträgliche Schadensersatzzahlungen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke, die ein Anleger für Verluste aus Aktiengeschäften erhält, nicht die in früheren Jahren entstandenen Verluste aus dem Verkauf der Aktien mindern.
Im Urteilsfall hatten die Kläger in den Jahren 1999 bis 2002 Aktien einer Aktiengesellschaft (AG) erworben. Zuvor hatte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Jahresabschlüsse der AG geprüft und Bestätigungsvermerke erteilt. Aus der späteren Veräußerung der Aktien im Jahr 2002 entstanden den Klägern infolge eines Kurseinbruchs hohe Verluste, die das Finanzamt (FA) bestandskräftig steuerlich berücksichtigte. Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Klageverfahrens, in dem die Kläger die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke auf Schadensersatz in Anspruch nahmen, schlossen die Kläger mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Jahr 2007 einen Vergleich, der eine Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von 3.000.000 € beinhaltete. Diese Zahlung minderte nach der Auffassung des FA den aus der Veräußerung erlittenen Verlust. Daher änderte das FA den Verlustfeststellungsbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage der Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.
Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Nach dessen Urteil führte die Schadensersatzzahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen des fehlerhaften Bestätigungsvermerks nicht zu einer rückwirkenden Minderung des im Jahr 2002 erlittenen Veräußerungsverlusts i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG. Diese Leistung mindert beim Erwerber nicht die Anschaffungskosten der Anteile. Hat der Erwerber die Anteile bereits veräußert, erhöht die Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch nicht den Veräußerungserlös.
Der Verlust i.S. des § 17 Abs. 1 EStG war im Veräußerungsjahr 2002 entstanden. Die erst nach vollzogener Veräußerung geleistete Schadensersatzzahlung war demgegenüber Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stand, so dass die Zahlung nicht auf den Zeitpunkt der Verlustentstehung zurückwirkte. Ebenso wenig entfaltete die Schadensersatzzahlung, die die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgrund einer eigenständigen Rechtsgrundlage leistete, Rückwirkung auf einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Urteil vom 4.10.2016 - IX R 8/15
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 4. Oktober 2016 IX R 8/15 entschieden, dass nachträgliche Schadensersatzzahlungen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke, die ein Anleger für Verluste aus Aktiengeschäften erhält, nicht die in früheren Jahren entstandenen Verluste aus dem Verkauf der Aktien mindern.
Im Urteilsfall hatten die Kläger in den Jahren 1999 bis 2002 Aktien einer Aktiengesellschaft (AG) erworben. Zuvor hatte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Jahresabschlüsse der AG geprüft und Bestätigungsvermerke erteilt. Aus der späteren Veräußerung der Aktien im Jahr 2002 entstanden den Klägern infolge eines Kurseinbruchs hohe Verluste, die das Finanzamt (FA) bestandskräftig steuerlich berücksichtigte. Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Klageverfahrens, in dem die Kläger die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke auf Schadensersatz in Anspruch nahmen, schlossen die Kläger mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Jahr 2007 einen Vergleich, der eine Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von 3.000.000 € beinhaltete. Diese Zahlung minderte nach der Auffassung des FA den aus der Veräußerung erlittenen Verlust. Daher änderte das FA den Verlustfeststellungsbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage der Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.
Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Nach dessen Urteil führte die Schadensersatzzahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen des fehlerhaften Bestätigungsvermerks nicht zu einer rückwirkenden Minderung des im Jahr 2002 erlittenen Veräußerungsverlusts i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG. Diese Leistung mindert beim Erwerber nicht die Anschaffungskosten der Anteile. Hat der Erwerber die Anteile bereits veräußert, erhöht die Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch nicht den Veräußerungserlös.
Der Verlust i.S. des § 17 Abs. 1 EStG war im Veräußerungsjahr 2002 entstanden. Die erst nach vollzogener Veräußerung geleistete Schadensersatzzahlung war demgegenüber Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stand, so dass die Zahlung nicht auf den Zeitpunkt der Verlustentstehung zurückwirkte. Ebenso wenig entfaltete die Schadensersatzzahlung, die die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgrund einer eigenständigen Rechtsgrundlage leistete, Rückwirkung auf einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Dienstag, 9. Mai 2017
Bundesgerichtshof kippt Kontogebühr für Bauspardarlehen: Formularklausel unzulässig
Bausparkassen dürfen während der Darlehensphase keine Kontogebühr von Verbrauchern verlangen. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem heute verkündeten Urteil. Mit einer solchen Kontogebühr wälzten die Bausparkassen Kosten auf ihre Kunden ab - und zwar für Verwaltungstätigkeiten, die sie überwiegend in ihrem eigenen Interesse erbrächten, entschied der BGH (Az. XI ZR 308/15).
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wegen einer Kontogebühr der Bausparkasse Badenia in Höhe von EUR 9,48 im Jahr. Das Unternehmen verlangt die Gebühr nach eigenen Angaben seit über 50 Jahren. Auch Wüstenrot, die größte private Bausparkasse, macht dies schon seit einigen Jahren. Andere erheben ähnliche Entgelte als «Servicepauschale» - teilweise auch nur während der Sparphase. Bausparen teilt sich immer in zwei Phasen: Anfangs sparen die Verbraucher, später können sie dann ein Darlehen in Anspruch nehmen.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wegen einer Kontogebühr der Bausparkasse Badenia in Höhe von EUR 9,48 im Jahr. Das Unternehmen verlangt die Gebühr nach eigenen Angaben seit über 50 Jahren. Auch Wüstenrot, die größte private Bausparkasse, macht dies schon seit einigen Jahren. Andere erheben ähnliche Entgelte als «Servicepauschale» - teilweise auch nur während der Sparphase. Bausparen teilt sich immer in zwei Phasen: Anfangs sparen die Verbraucher, später können sie dann ein Darlehen in Anspruch nehmen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 068/2017 vom 9. Mai 2017
Donnerstag, 4. Mai 2017
Delistete Aktien: Valora fordert Hinweis der Depotbanken auf außerbörsliche Kurse
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Klaus Helffstein, Vorstand der Valora Effekten Handel AG, fordert in einem Interview mit der Zeitschrift "GoingPublic" (Special Kapitalmarktrecht 2017, S. 36 f) die Depotbanken auf, auf die außerbörslichen Kurse bei Valora hinzuweisen. Diese könnten über einen Börsenfeed sowie bei Reuters oder vwd abgerufen werden. Die Banken würden auch unseriöse Kaufangebote ohne Prüfung und Kommentar an ihre Kunden weiterleiten. Dieses Vorgehen kritisiert er mit der rhetorischen Frage: "Denn wer nimmt schon ein Kaufangebot an, das meistens 50% oder mehr unter dem Marktpreis liegt?" Nach einem Gutachten von Prof. Dr. Schwintowski, Humboldt-Universität, bestehe ein Haftungstatbestand. Es bleibe abzuwarten, bis einmal der erste Geschädigte gegen seine Bank auf Schadensersatz klage.
Freitag, 21. April 2017
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Inhaber von Anleihen der Rickmers Holding AG zur Interessensbündelung auf
Die Rickmers Holding AG kündigt eine finanzielle Restrukturierung der Unternehmensgruppe an. Den Anleiheinhabern drohen hohe Verluste ohne jegliches Wertaufholungspotential.
Die Rickmers Holding AG hat am 19. April 2017 bekanntgegeben, dass die Gesellschaft mit den wesentlichen Gläubigern der Rickmers Gruppe eine Verständigung über die finanzielle Restrukturierung erzielt hat. Die Restrukturierung wird jedoch nur dann umgesetzt werden, sofern die Inhaber der von der Gesellschaft emittierten Unternehmensanleihe (WKN: A1TNA3) der finanziellen Restrukturierung zustimmen. Die Gesellschaft wird deshalb nach
Einschätzung der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) in
Kürze zu einer Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber einladen, um auf
dieser einen gemeinsamen Vertreter der Anleiheinhaber wählen zu lassen.
Dieser könnte nach entsprechender Ermächtigung durch die Anleiheinhaber der
vorgesehenen Restrukturierung zustimmen.
Im Rahmen des Sanierungskonzepts soll den wesentlichen Gläubigern, zu denen
neben Banken auch die Anleihegläubiger zählen, eine wirtschaftliche
Partizipation in Höhe einer Beteiligung von bis zu 75,1 % an der
restrukturierten Rickmers Holding AG angeboten werden. Hierzu müssten die
Anleiheinhaber bzw. deren gemeinsamer Vertreter zunächst einem
Gläubigerwechsel zustimmen, in dessen Rahmen ein Luxemburger Vehikel
("LuxCo") Schuldnerin der Anleihe wird. Im Zusammenhang mit der Übernahme
der Anleiheverbindlichkeit wird die LuxCo durch Kapitalerhöhung einen Anteil
von 75,1% an der Rickmers Holding AG erwerben. Der von den Anleihegläubigern
zu bestellende gemeinsame Vertreter soll im weiteren Verlauf des Verfahrens
einem Verkauf der von der LuxCo gehaltenen Aktien nach einem noch zu
führenden Investorenprozess zustimmen. Der Erlös durch den Verkauf der 75,1
% Beteiligung an der Rickmers Holding AG soll nach einem fest definierten
Verteilungsschlüssel dann auf die Gläubiger, u.a. die Anleihegläubiger,
verteilt werden. Auf die Differenz zwischen dem ursprünglichem Nominalwert
der Anleihe und der den Anleiheinhaber aus dem Verkauf der Rickmers Holding
Aktien zuflliessendem Betrag müssen die Anleiheinhaber in der Folge
verzichten. Aus Sicht der SdK ist damit zu rechnen, dass die Anleiheinhaber
durch die vorgesehene Restrukturierung hohe Verluste bezogen auf den
ursprünglichen Nominalwert der Anleihen erleiden werden, und in der Folge
keinerlei Möglichkeiten der Wertaufholung mehr bestünden, sofern sich die
wirtschaftliche Situation in der Schifffahrtsbranche bessern würde.
Aufgrund der drohenden einschneidenden Maßnahmen ruft die SdK die
betroffenen Anleiheinhaber zur Interessensbündelung auf. Nur wenn die
Anleiheinhaber mit einer Stimme sprechen, ist sichergestellt, dass die
Interessen der Anleiheinhaber ausreichend Berücksichtigung finden werden.
Die SdK lehnt einen Beitrag der Anleiheinhaber zur Restrukturierung nicht
generell ab, da aus Sicht der SdK eine Restrukturierung zur Vermeidung einer
Insolvenz der Gesellschaft nötig sein dürfte. Die SdK fordert jedoch, dass
den Anleiheinhabern die Möglichkeit eingeräumt wird, bei einem sich
wiederaufhellenden wirtschaftlichen Umfeld für Schifffahrtsunternehmen, an
einer positiven Entwicklung der Rickmers Holding AG zu partizipieren.
Die
SdK wird die Stimmrechte Ihrer Mitglieder auf der Gläubigerversammlung
vertreten und bietet allen betroffene Gläubigern, die nicht selbst an der
Versammlung teilnehmen können, an, diese auf der Gläubigerversammlung
ebenfalls zu vertreten. Für weitere Informationen zur kostenlosen Vertretung
und das weitere Vorgehen der SdK können sich alle betroffenen Anleiheinhaber
unter www.sdk.org/rickmers für einen Newsletter registrieren.
Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter
info@sdk.org oder unter Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.
München, den 20. April 2017
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Rickmers Holding AG!
Die Rickmers Holding AG hat am 19. April 2017 bekanntgegeben, dass die Gesellschaft mit den wesentlichen Gläubigern der Rickmers Gruppe eine Verständigung über die finanzielle Restrukturierung erzielt hat. Die Restrukturierung wird jedoch nur dann umgesetzt werden, sofern die Inhaber der von der Gesellschaft emittierten Unternehmensanleihe (WKN: A1TNA3
Mittwoch, 12. April 2017
Achtung: Consorsbank will werthaltige Aktien "umsonst" ausbuchen
von Rechtanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
"Räumen Sie Ihr Depot auf!" schreibt die Consorsbank (eine Marke der BNP Paribas S.A.) derzeit ihre "treuen Kunden" an. Man könne mit "Null" bewertete Aktien umsonst ausbuchen lassen und sich die "sonst üblichen 19,95 Euro pro ausgebuchte Position" sparen. Dieser Rat klingt nett, ist aber höchst gefährlich. Angesichts der unglücklichen Rechtsprechungsänderung durch das Frosta-Urteil des BGH erfolgte in den letzten Jahren in zahlreichen Fällen ein Delisting von Aktien, so dass diese nicht mehr an der Börse handelbar sind. Das bedeutet aber keineswegs, dass die Aktien wertlos sind. Vielfach erfolgt ein Delisting, damit der Hauptaktionär in einem bald danach folgenden Squeeze-out möglichst wenig zahlen muss. Für mehrere von der Consorsbank aufgeführten Werte liegen Übernahmeangebote vor, so dass man als Consorsbank-Kunde auf viel Geld verzichtet, wenn man ungeprüft das Ausbuchungsangebot annimmt. Auch weist die Consorsbank in ihrem Schreiben nicht darauf hin, dass bei den von ihr aufgeführten Aktien häufig noch ein außerbörslicher Handel, etwa bei Schnigge - siehe die Telefonhandelskurse unter https://www.schnigge.de/de/quote-center/telefonhandel-kurse.html - oder VEH Valora - zu den Kursen http://valora.de/valora/kurse - stattfindet, und diese daher keinesfalls wertlos sind, wie die Bank glauben machen will.
"Räumen Sie Ihr Depot auf!" schreibt die Consorsbank (eine Marke der BNP Paribas S.A.) derzeit ihre "treuen Kunden" an. Man könne mit "Null" bewertete Aktien umsonst ausbuchen lassen und sich die "sonst üblichen 19,95 Euro pro ausgebuchte Position" sparen. Dieser Rat klingt nett, ist aber höchst gefährlich. Angesichts der unglücklichen Rechtsprechungsänderung durch das Frosta-Urteil des BGH erfolgte in den letzten Jahren in zahlreichen Fällen ein Delisting von Aktien, so dass diese nicht mehr an der Börse handelbar sind. Das bedeutet aber keineswegs, dass die Aktien wertlos sind. Vielfach erfolgt ein Delisting, damit der Hauptaktionär in einem bald danach folgenden Squeeze-out möglichst wenig zahlen muss. Für mehrere von der Consorsbank aufgeführten Werte liegen Übernahmeangebote vor, so dass man als Consorsbank-Kunde auf viel Geld verzichtet, wenn man ungeprüft das Ausbuchungsangebot annimmt. Auch weist die Consorsbank in ihrem Schreiben nicht darauf hin, dass bei den von ihr aufgeführten Aktien häufig noch ein außerbörslicher Handel, etwa bei Schnigge - siehe die Telefonhandelskurse unter https://www.schnigge.de/de/quote-center/telefonhandel-kurse.html - oder VEH Valora - zu den Kursen http://valora.de/valora/kurse - stattfindet, und diese daher keinesfalls wertlos sind, wie die Bank glauben machen will.
Dienstag, 11. April 2017
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor NGB Consulting
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. Februar 2017 teilt die FMA daher mit, dass die
NGB Consulting
Tower 42, 25 Old Broad St.
London, EC2N 1HN.
United Kingdom
+44 (0)20 376 927 69
+44 (0)20 769 171 16
sales@ngb-consulting.co.uk
www.ngb-consulting.co.uk
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. Februar 2017 teilt die FMA daher mit, dass die
NGB Consulting
Tower 42, 25 Old Broad St.
London, EC2N 1HN.
United Kingdom
+44 (0)20 376 927 69
+44 (0)20 769 171 16
sales@ngb-consulting.co.uk
www.ngb-consulting.co.uk
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Dieter Böser: BaFin ordnet Abwicklung des Einlagengeschäfts an
Die BaFin hat Herrn Dieter Böser, Forst, mit Bescheid vom 16. März 2017 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln.
Böser nahm auf der Grundlage mündlich geschlossener Darlehensverträge unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums an. Hierdurch betreibt er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig auf Konten der Geldgeber zu überweisen.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Böser nahm auf der Grundlage mündlich geschlossener Darlehensverträge unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums an. Hierdurch betreibt er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig auf Konten der Geldgeber zu überweisen.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
IMS International Marketing Services GmbH: Kontensperre und Abwicklung des unerlaubten Finanztransfergeschäfts
Am 17. und 20. Februar 2017 hat die BaFin nach § 4 Absatz 1 Satz 4 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) über die bekannten noch aktiven Konten der IMS International Marketing Services GmbH, Greven, in Deutschland eine Kontensperre verhängt, die von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist.
Mit Bescheid vom 5. April 2017 verfügte sie außerdem an die IMS International Marketing Services GmbH gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 ZAG, das unerlaubt für Onecoin Ltd, Dubai, betriebene Finanztransfergeschäft mit „OneCoin“-Anlegern sofort einzustellen, und ordnete die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an. Für den Fall, dass das Unternehmen der Einstellungsverfügung zuwider handeln sollte, drohte die Behörde an, ein Zwangsgeld in Höhe von 1,5 Millionen Euro festzusetzen. Die Abwicklungsanordnung bewehrte sie mit einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 150.000 Euro. Die Verwaltungsakte einschließlich der Zwangsgeldandrohungen sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.
Die BaFin hat der IMS International Marketing Services GmbH aufgegeben, das noch vorhandene Bankguthaben, soweit dieses nicht einer Pfändung unterliegt, an diejenigen Einzahler zurückzuüberweisen, die zuletzt Zahlungen an die IMS International Marketing Services GmbH vorgenommen hatten.
Mit Bescheid vom 5. April 2017 verfügte sie außerdem an die IMS International Marketing Services GmbH gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 ZAG, das unerlaubt für Onecoin Ltd, Dubai, betriebene Finanztransfergeschäft mit „OneCoin“-Anlegern sofort einzustellen, und ordnete die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an. Für den Fall, dass das Unternehmen der Einstellungsverfügung zuwider handeln sollte, drohte die Behörde an, ein Zwangsgeld in Höhe von 1,5 Millionen Euro festzusetzen. Die Abwicklungsanordnung bewehrte sie mit einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 150.000 Euro. Die Verwaltungsakte einschließlich der Zwangsgeldandrohungen sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.
Die BaFin hat der IMS International Marketing Services GmbH aufgegeben, das noch vorhandene Bankguthaben, soweit dieses nicht einer Pfändung unterliegt, an diejenigen Einzahler zurückzuüberweisen, die zuletzt Zahlungen an die IMS International Marketing Services GmbH vorgenommen hatten.
Hintergrund
Die Onecoin Ltd, Dubai, steht in einem Verbund von Unternehmen, die unter der Marke „OneCoin“ über ein mehrstufiges Vertriebssystem weltweit und auch in der Bundesrepublik Deutschland virtuelle Werteinheiten vertreiben, die sie als Kryptowährung deklarieren. Im Auftrag von Onecoin Ltd ließ sich die IMS International Marketing Services GmbH von Anlegern, die in den Besitz von „Onecoins“ kommen wollten, die dafür zu leistenden Entgelte auf wechselnde Bankkonten bei verschiedenen Kreditinstituten in Deutschland überweisen und leitete die Gelder im Auftrag von OneCoin Ltd an Dritte insbesondere auch außerhalb Deutschlands weiter. Die Dienstleistung ist als Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 2 Nr. 6 ZAG zu qualifizieren, das als Zahlungsdienst nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ZAG unter Erlaubnisvorbehalt steht. Die erforderliche Erlaubnis, die durch die BaFin zu erteilen gewesen wäre, hatte und hat die IMS International Marketing Services GmbH nicht.
Insgesamt hat die IMS International Marketing Services GmbH aufgrund der mit der Onecoin Ltd geschlossenen Vereinbarung zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 rund 360 Millionen Euro angenommen. Davon liegen noch rund 29 Millionen Euro auf den derzeit gesperrten Konten.
Die BaFin darf keine Aussagen zur zivilrechtlichen Wirksamkeit der Verträge machen, die Einzahler abgeschlossen haben, um in den Besitz von „Onecoins“ zu gelangen. Entsprechende Anfragen kann sie daher nicht beantworten.
Die Verfügungen sind noch nicht bestandskräftig.
Die Onecoin Ltd, Dubai, steht in einem Verbund von Unternehmen, die unter der Marke „OneCoin“ über ein mehrstufiges Vertriebssystem weltweit und auch in der Bundesrepublik Deutschland virtuelle Werteinheiten vertreiben, die sie als Kryptowährung deklarieren. Im Auftrag von Onecoin Ltd ließ sich die IMS International Marketing Services GmbH von Anlegern, die in den Besitz von „Onecoins“ kommen wollten, die dafür zu leistenden Entgelte auf wechselnde Bankkonten bei verschiedenen Kreditinstituten in Deutschland überweisen und leitete die Gelder im Auftrag von OneCoin Ltd an Dritte insbesondere auch außerhalb Deutschlands weiter. Die Dienstleistung ist als Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 2 Nr. 6 ZAG zu qualifizieren, das als Zahlungsdienst nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ZAG unter Erlaubnisvorbehalt steht. Die erforderliche Erlaubnis, die durch die BaFin zu erteilen gewesen wäre, hatte und hat die IMS International Marketing Services GmbH nicht.
Insgesamt hat die IMS International Marketing Services GmbH aufgrund der mit der Onecoin Ltd geschlossenen Vereinbarung zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 rund 360 Millionen Euro angenommen. Davon liegen noch rund 29 Millionen Euro auf den derzeit gesperrten Konten.
Die BaFin darf keine Aussagen zur zivilrechtlichen Wirksamkeit der Verträge machen, die Einzahler abgeschlossen haben, um in den Besitz von „Onecoins“ zu gelangen. Entsprechende Anfragen kann sie daher nicht beantworten.
Die Verfügungen sind noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
AfV Braun e. K.: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an
Die BaFin hat dem AfV Braun e. K., 55545 Bad Kreuznach, mit Bescheid vom 28. März 2017 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.
Der AfV Braun e. K. bot an, bestehende Forderungen aus gekündigten Vermögenanlagen einzuziehen, sie als „Kaufpreis“ für einen zu erwerbenden Diamanten zunächst einzubehalten und später auszuzahlen.
Mit dem Einzug entsprechender Forderungen, die erst später ratierlich an die Kapitalgeber auszuzahlen sind, betreibt der AfV Braun e. K. das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Der AfV Braun e. K. bot an, bestehende Forderungen aus gekündigten Vermögenanlagen einzuziehen, sie als „Kaufpreis“ für einen zu erwerbenden Diamanten zunächst einzubehalten und später auszuzahlen.
Mit dem Einzug entsprechender Forderungen, die erst später ratierlich an die Kapitalgeber auszuzahlen sind, betreibt der AfV Braun e. K. das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor James & Company Limited
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. März 2017 teilt die FMA daher mit, dass die
James & Company Limited
Level 8, Two Exchange Square
8 Connaught Place
Central, Hong Kong
E-Mail: contact@jamesandcoltd.com
Web: www.jamesandcoltd.com
Tel:+852-2297-2873
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleitungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. März 2017 teilt die FMA daher mit, dass die
James & Company Limited
Level 8, Two Exchange Square
8 Connaught Place
Central, Hong Kong
E-Mail: contact@jamesandcoltd.com
Web: www.jamesandcoltd.com
Tel:+852-2297-2873
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleitungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.schmidtkarlludwig.com
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. Februar 2017 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Webseite
www.schmidtkarlludwig.com
mit angeblichem Sitz in
Siemensstraße 92
1210 Wien
Tel: +43 720 775 139
ebanks@schmidtkarlludwig.com
www.schmidtkarlludwig.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. Februar 2017 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Webseite
www.schmidtkarlludwig.com
mit angeblichem Sitz in
Siemensstraße 92
1210 Wien
Tel: +43 720 775 139
ebanks@schmidtkarlludwig.com
www.schmidtkarlludwig.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Warnung: Aktien der Quest Management werden gepusht
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Aktien der nicht börsennotierten, lediglich im Nadaq OTC (Freiverkehr) gelisteten Quest Management (Symbol: QSMG) werden derzeit massiv mit Spam-Mails gepusht. Angeblich habe diese Firma eine Heilung für Krebs, wobei in einigen Mails "ein Freund von Goldman" als Tippgeber erwähnt wird. Bis zum Jahresende könne die Aktie US-$ 1.000 wert sein. Derzeit pendelt der Kurs allerdings zwischen US-$ 1 und etwas über US-$ 2 (wobei der Kurs im Oktober 2016 bei nur etwa einem Cent lag). Auch das Versprechen, dass die Aktie noch in dieser Woche auf US-$ 20 schießen werde, erscheint wenig realistisch.
Aktien der nicht börsennotierten, lediglich im Nadaq OTC (Freiverkehr) gelisteten Quest Management (Symbol: QSMG) werden derzeit massiv mit Spam-Mails gepusht. Angeblich habe diese Firma eine Heilung für Krebs, wobei in einigen Mails "ein Freund von Goldman" als Tippgeber erwähnt wird. Bis zum Jahresende könne die Aktie US-$ 1.000 wert sein. Derzeit pendelt der Kurs allerdings zwischen US-$ 1 und etwas über US-$ 2 (wobei der Kurs im Oktober 2016 bei nur etwa einem Cent lag). Auch das Versprechen, dass die Aktie noch in dieser Woche auf US-$ 20 schießen werde, erscheint wenig realistisch.
Montag, 3. April 2017
BGH-Urteile zu Bausparverträgen vom 21.2.2017 - Nicht alle Verträge kündbar!
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Stuttgart, 03.04.2017 – Der Bundesgerichtshof (BGH) in den Urteilsbegründungen zu den zwei Grundsatzurteilen vom 21.02.2017 nun klargestellt, dass nicht jeder Vertrag zehn Jahre nach Zuteilung gekündigt werden darf. Der BGH gibt zu erkennen, dass die Rechtslage für die sogenannten Renditetarife mit Treueprämie, Zinsbonus oder Bonus eine andere sein kann. Hier sei der Vertragszweck erst mit Erlangung des Bonus erreicht. Tausende Kündigungen verschiedener Bauspartarife sind damit nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weiterhin rechtswidrig.
Der BGH erkennt in seinen Urteilsbegründungen (XI ZR 272/16, BGH XI ZR 185/16 vom 21.02.2017). an, dass die Präambel eines Bausparvertrags alleine nicht entscheidend sei für die Auslegung des Vertragszwecks. Damit folgt der BGH der bisher von Bausparkassen sowie in unteren Instanzen vertretenen Rechtsauffassung nur eingeschränkt. „Die nach den Urteilen verbreitete Annahme, alle Verträge könnten zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden, kann nach der Urteilsbegründung so nicht stehen bleiben“, meint Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Tarife mit Zinsbonus beispielsweise sind nicht bereits zehn Jahre nach Zuteilung kündbar“. Der BGH nimmt in diesen Fällen an, dass der Vertragszweck vielmehr mit der Erlangung des (Zins-)bonus erreicht sei. Erst mit Erlangung des (Zins-)bonus sei „ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF anzunehmen“, stellt der BGH klar. „Tarife mit Bonusvereinbarungen sind keine Seltenheit. Damit sind in vermutlich tausenden Fällen die Kündigungen rechtswidrig“ sagt Nauhauser.
Auch Kunden der Aachener Bausparkasse AG können die Urteilsbegründung nutzen, um sich gegen die Kündigung nach §§ 313 und 314 BGB zu wehren. Ein Kündigungsrecht nach § 314 BGB hat der BGH verneint. Für ein Kündigungsrecht nach §313 BGB ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vertragsfortsetzung unmöglich oder unzumutbar sei. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellt neue Musterbriefe und ausführliche Verbraucherinformationen zur Verfügung, mit denen Verbraucher sich gegen die Kündigung wehren und nachträglich Vertragsfortsetzung verlangen können: www.vz-bw.de/bausparkassen
Stuttgart, 03.04.2017 – Der Bundesgerichtshof (BGH) in den Urteilsbegründungen zu den zwei Grundsatzurteilen vom 21.02.2017 nun klargestellt, dass nicht jeder Vertrag zehn Jahre nach Zuteilung gekündigt werden darf. Der BGH gibt zu erkennen, dass die Rechtslage für die sogenannten Renditetarife mit Treueprämie, Zinsbonus oder Bonus eine andere sein kann. Hier sei der Vertragszweck erst mit Erlangung des Bonus erreicht. Tausende Kündigungen verschiedener Bauspartarife sind damit nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weiterhin rechtswidrig.
Der BGH erkennt in seinen Urteilsbegründungen (XI ZR 272/16, BGH XI ZR 185/16 vom 21.02.2017). an, dass die Präambel eines Bausparvertrags alleine nicht entscheidend sei für die Auslegung des Vertragszwecks. Damit folgt der BGH der bisher von Bausparkassen sowie in unteren Instanzen vertretenen Rechtsauffassung nur eingeschränkt. „Die nach den Urteilen verbreitete Annahme, alle Verträge könnten zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden, kann nach der Urteilsbegründung so nicht stehen bleiben“, meint Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Tarife mit Zinsbonus beispielsweise sind nicht bereits zehn Jahre nach Zuteilung kündbar“. Der BGH nimmt in diesen Fällen an, dass der Vertragszweck vielmehr mit der Erlangung des (Zins-)bonus erreicht sei. Erst mit Erlangung des (Zins-)bonus sei „ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF anzunehmen“, stellt der BGH klar. „Tarife mit Bonusvereinbarungen sind keine Seltenheit. Damit sind in vermutlich tausenden Fällen die Kündigungen rechtswidrig“ sagt Nauhauser.
Auch Kunden der Aachener Bausparkasse AG können die Urteilsbegründung nutzen, um sich gegen die Kündigung nach §§ 313 und 314 BGB zu wehren. Ein Kündigungsrecht nach § 314 BGB hat der BGH verneint. Für ein Kündigungsrecht nach §313 BGB ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vertragsfortsetzung unmöglich oder unzumutbar sei. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellt neue Musterbriefe und ausführliche Verbraucherinformationen zur Verfügung, mit denen Verbraucher sich gegen die Kündigung wehren und nachträglich Vertragsfortsetzung verlangen können: www.vz-bw.de/bausparkassen
Mittwoch, 22. Februar 2017
Bundesgerichtshof bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife
Mitteilung der Pressestelle Nr. 021/2017 vom 21.02.2017
Urteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 und XI ZR
272/16
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten
Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß §
489 Abs. 1 Nr. 3 BGB* in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im
Folgenden a.F.) - jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB** - kündigen kann, wenn die
Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch
nicht voll bespart sind.
In dem Verfahren XI ZR 185/16 (vgl. dazu die
Pressemitteilung Nr. 240/2016) schloss die Klägerin am 13. September 1978 mit
der beklagten Bausparkasse einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von
40.000 DM (= 20.451,68 €). Der Bausparvertrag war seit dem 1. April 1993
zuteilungsreif. Am 12. Januar 2015 erklärte die Beklagte die Kündigung des
Bausparvertrages unter Berufung auf § 489 Abs. 1 BGB zum 24. Juli 2015. Die
Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte den Bausparvertrag nicht wirksam
habe kündigen können, und begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass der
Bausparvertrag nicht durch die erklärte Kündigung beendet worden ist. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Berufungsgericht das Urteil abgeändert und der Klage mit Ausnahme eines Teils
der Nebenforderungen stattgegeben.
In dem Verfahren XI ZR 272/16 (vgl. Pressemitteilung Nr.
239/2016) schloss die Klägerin gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann, den
sie als Alleinerbin beerbt hat, mit der beklagten Bausparkasse am 10. März 1999
einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 160.000 DM (= 81.806,70 €) und
am 25. März 1999 einen weiteren Bausparvertrag über eine Bausparsumme von
40.000 DM (= 20.451,68 €). Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 kündigte die
Beklagte beide Bausparverträge mit Wirkung zum 24. Juli 2015, nachdem diese
seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreife waren. Die Klägerin ist der Ansicht,
dass die erklärten Kündigungen unwirksam seien, weil der Beklagten kein
Kündigungsrecht zustehe. Sie begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass
die Bausparverträge nicht durch die Kündigung beendet worden sind. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und der Klage mit Ausnahme eines Teils
der Nebenforderungen stattgegeben.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in beiden
Verfahren auf die jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der
Beklagten die Urteile des Berufungsgerichts aufgehoben, soweit zum Nachteil der
beklagten Bausparkassen entschieden worden ist, und die erstinstanzlichen
Urteile wiederhergestellt. Damit hatten die Klagen keinen Erfolg.
Auf die Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden,
denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse
Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der
Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.
Der XI. Zivilsenat hat in Übereinstimmung mit der
herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur entschieden,
dass die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch zugunsten
einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Dies folgt nicht nur
aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, sondern auch aus der
Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm, wonach jeder
Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die
Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.
Ebenfalls in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht
in der Instanzrechtsprechung und Literatur hat der XI. Zivilsenat entschieden,
dass die Voraussetzungen des Kündigungsrechts vorliegen. Denn mit dem Eintritt
der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des
Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen.
Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von
Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu
erlangen. Aufgrund dessen hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit
Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Dies gilt
ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den
Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu
erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks
dienen.
Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach
Zuteilungsreife kündbar. Aus diesem Grunde sind hier die von der beklagten
Bausparkasse jeweils mehr als zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife
erklärten Kündigungen der Bausparverträge wirksam.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Urteile vom 15. September 2015 - 25 O 89/15
und vom 19. November 2015 – 6 O 76/15
OLG Stuttgart, Urteile vom 30. März 2016 – 9 U 171/15 und
vom 4. Mai 2016 – 9 U 230/15
Karlsruhe, den 21. Februar 2017
* § 489 Abs. 1 BGB in der Fassung bis zum 10. Juni
2010
Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei
dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder
teilweise kündigen,
1.…
2.…;
3.in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem
vollständigen Empfang unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens
eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz
getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des
Zeitpunkts der Auszahlung.
** § 489 Abs. 1 BGB in der seit dem 11. Juni 2010
geltenden Fassung
Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit
gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
1.…
2.in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem
vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten;
wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der
Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser
Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
Dienstag, 21. Februar 2017
Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit von Feststellungsklagen in Widerrufsfällen
Mitteilung der Pressestelle Nr. 020/2017 vom 21.02.2017
Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, ob eine Klage zulässig ist,
mit der die Feststellung begehrt wird, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag
aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung
des Verbrauchers rückabzuwickeln ist.
Sachverhalt:
Die Parteien schlossen im Juni und November 2007 im Wege
des Fernabsatzes zwei - überwiegend noch valutierende -
Verbraucherdarlehensverträge über 70.000 € und 10.000 €. Die Beklagte belehrte
die Klägerin über ihr Widerrufsrecht jeweils unter anderem wie folgt:
"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von
zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder
E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
- eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag
oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages, jeweils
einschließlich der Allgemeinen Darlehensbedingungen,
- die Informationen, zu denen die […] [Beklagte] nach den
Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB
InfoV) verpflichtet ist,
zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag
des Abschlusses des Darlehensvertrages.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs".
Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 widerrief die Klägerin
ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Prozessverlauf:
Ihre Klage auf Feststellung, sie habe die
Darlehensverträge "wirksam widerrufen" und es bestünden "keine
Zahlungsverpflichtungen aus diesen Darlehensverträgen", auf Erteilung
einer "löschungsfähige[n] Quittung" für eine der Beklagten gestellte
Grundschuld und auf Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das
Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie zuletzt nur
noch ihre Feststellungs- und Zahlungsklage weiterverfolgt hat, hat das
Oberlandesgericht, das die Klägerin zu einer entsprechenden Änderung ihres
Feststellungsbegehrens veranlasst hat, dahin erkannt, es werde festgestellt,
dass aufgrund des Widerrufs die Darlehensverträge in
Rückgewährschuldverhältnisse "umgewandelt" worden seien. Weiter hat
es die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten
verurteilt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Auf die von ihm zugelassene Revision der Beklagten hat
der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Versäumnisurteil vom heutigen
Tag das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben.
Soweit die Revision das Zahlungsbegehren zum Gegenstand
hatte, hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sache selbst
erkannt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil der Klägerin unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Leistungsanspruch zusteht.
Im Übrigen hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend:
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert am
Vorrang der Leistungsklage. Das Begehren, die Umwandlung eines
Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu
lassen, deckt sich in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag
zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den
Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die die
Klägerin beziffern kann. Ihr ist deshalb eine Klage auf Leistung möglich und
zumutbar. Eine Leistungsklage erschöpft das Rechtsschutzziel. Da die Parteien
auch über die Höhe der Ansprüche streiten, war die Feststellungsklage nicht
deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Beklagte als Bank die Erwartung
rechtfertigte, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren
rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf
Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs konnte auf die
Revision der Beklagten die Feststellungsklage allerdings nicht ohne weiteres
als unzulässig abweisen, weil der Klägerin Gelegenheit gegeben werden muss, von
der Feststellungs- zur Leistungsklage überzugehen. Das Begehren der Klägerin
könnte, was von den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts abhängt,
auch noch in der Sache Erfolg haben.
Zwar hat die Beklagte die Klägerin richtig über ihr
Widerrufsrecht belehrt. Der Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften umschrieb hinreichend deutlich die Voraussetzungen, von denen das
Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig war. Eine Verweisung auf eine konkret
bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, wenn der Gesetzestext - wie hier das
Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung - für
jedermann ohne weiteres zugänglich ist, keinen Verstoß gegen das
Deutlichkeitsgebot dar, sondern dient im Gegenteil der Verständlichkeit,
Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Belehrung. Der Zusatz, die Frist
beginne nicht "vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages",
war auch im Verein mit der Einleitung "Die Frist beginnt einen Tag[,]
nachdem …" nicht irreführend. Er orientierte sich vielmehr am Wortlaut der
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und war damit hinreichend bestimmt.
Auch im Übrigen hielt die Widerrufsbelehrung einer Überprüfung durch den XI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stand.
Mangels tragfähiger Feststellungen des Oberlandesgerichts
dazu, die Beklagte habe die nach dem Gesetz erforderlichen Informationen
tatsächlich erteilt, steht indessen noch nicht fest, dass die Widerrufsfrist
an- und abgelaufen und damit der im Juli 2014 erklärte Widerruf der Klägerin
ins Leere gegangen ist, so dass Ansprüche der Klägerin aus einem
Rückgewährschuldverhältnis nicht bestehen. Das Oberlandesgericht wird nach
Zurückverweisung der Sache diese Feststellungen nachzuholen haben.
Vorinstanzen:
LG München I – Urteil vom 13. Mai 2015 – 22 O 21729/14
OLG München – Urteil vom 22. September 2015 – 17 U
2271/15
Karlsruhe, den 21. Februar 2017
Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft
Mitteilung der Pressestelle Nr. 019/2017 vom 21.02.2017
Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, welche Bedeutung den
besonderen Umständen der konkreten Vertragssituation bei der Bewertung von
Widerrufsbelehrungen zukommt.
Sachverhalt:
Die Kläger verlangen nach Widerruf ihrer auf Abschluss
eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die Erstattung der von
ihnen gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Sie schlossen mit der Beklagten am
15. Februar 2006 zur Finanzierung einer Immobilie einen
Verbraucherdarlehensvertrag über nominal 106.000 € mit einer Laufzeit von zehn
Jahren. Der Vertragsabschluss gestaltete sich so, dass ein Mitarbeiter der
Beklagten und die Kläger – alle drei zeitgleich an einem Ort anwesend – die den
Klägern erstmals vorgelegten schriftlichen Vertragsunterlagen unterzeichneten.
Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die unter anderem
folgenden Passus enthielt:
"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen
Tag[,] nachdem Ihnen
- eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag
oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden".
Im Herbst 2014 wollten die Kläger die finanzierte
Immobilie verkaufen. Deshalb traten sie an die Beklagte heran, um das Darlehen
vorzeitig abzulösen. Die Beklagte machte den Abschluss einer
"Aufhebungsvereinbarung" von der Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.569,82 € abhängig. Die Kläger gaben
eine darauf gerichtete Willenserklärung am 21. Oktober 2014 "unter dem
Vorbehalt einer Überprüfung des geschlossenen Darlehensvertrages einschließlich
der Widerrufsbelehrung" ab. Sie entrichteten die von der Beklagten
beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung. Unter dem 21. November 2014 widerriefen
sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
Prozessverlauf:
Das Amtsgericht hat die Klage auf Erstattung der
Vorfälligkeitsentschädigung und vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten
abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr
Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das
Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Landgericht zurückverwiesen. Dabei waren im Wesentlichen folgende
Überlegungen leitend:
Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung ist als
vorformulierte Erklärung gemäß den im Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen objektiv auszulegen. Nach dieser
Maßgabe ist sie unzureichend deutlich formuliert, weil sie entgegen der für die
Vertragsbeziehungen der Parteien maßgebenden Rechtslage so verstanden werden kann,
die Widerrufsfrist laufe unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des
Verbrauchers an.
Ob die Kläger die anlässlich eines Präsenzgeschäfts
erteilte Belehrung in Übereinstimmung mit der Beklagten stillschweigend richtig
dahin verstanden haben, das Anlaufen der Frist setze die Abgabe ihrer
Vertragserklärung voraus, ist unerheblich. Denn der Verbraucher war hier zu
seinen Gunsten zwingend in Textform zu belehren, so dass die Widerrufsbelehrung
nicht anhand eines konkludenten gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien
korrigiert werden kann. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es nicht
an.
Der Bundesgerichtshof hat außerdem seine Rechtsauffassung
bestätigt, dass eine Aufhebungsvereinbarung einen anschließenden Widerruf nicht
hindert.
Das Landgericht wird nach Zurückverweisung der Sache
nunmehr anhand der vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12. Juli
2016 (vgl. Pressemitteilung Nr. 118/2016 und Nr. 119/2016) niedergelegten und
vom Landgericht, das vorher entschieden hat, noch nicht berücksichtigten
Grundsätze der Frage nachzugehen haben, ob die Kläger mit der Ausübung des
Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben verstoßen haben.
Vorinstanzen:
AG Krefeld – Urteil vom 24. September 2015 – 12a C 120/14
LG Krefeld – Urteil vom 1. Juli 2016 – 1 S 89/15
Karlsruhe, den 21. Februar 2017
Mittwoch, 15. Februar 2017
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Abzocke mit falschen Versprechen
Verbraucherzentrale
warnt vor unseriösen Kreditvermittlern
Stuttgart, 15.02.2017 – Verbraucher, die überschuldet
sind und keinen Kredit von ihrer Bank mehr erhalten, suchen oft nach anderen
Möglichkeiten, ein Darlehen zu bekommen. Unseriöse Kreditvermittler nutzen die
Notlage aus und ködern Betroffene mit fragwürdigen Angeboten. Die
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat nun die Lyon Finanz GmbH erfolgreich
abgemahnt. Statt eines Kredits wurden Verbrauchern nur nutzlose
Dienstleistungen angeboten.
Mit Betreffzeilen wie „Ihre Genehmigung in Höhe von
30.000 Euro / Ihre Anfrage bei www.die-kredit-profis.net“
gab die Lyon Finanz GmbH in ihren Briefen Verbrauchern vor, dass ihr
Kreditantrag genehmigt sei. Tatsächlich wurde ihnen jedoch kein Kreditantrag vorgelegt,
sondern einen „Vermittlervertrag zur Vermittlung einer Finanzsanierung“.
Nach Unterschrift erhielten die Angeschriebenen per Nachnahme
Vertragsunterlagen, die allerdings keine Zusage über einen Kredit, sondern eine
bloße „Finanzsanierung“ waren. Mit diesen wurde der Kreditvermittler
beauftragt, Verbraucher bei der Regulierung von Krediten, Rechnungen und
Schulden zu unterstützen. „Der eigentliche Wunsch von Verbrauchern nach einem
Kredit wird dabei komplett ignoriert“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, „Viele Verbraucher vermuten, dass sie
einen Kreditvertrag erhalten, tatsächlich bekamen sie mit dem
Finanzsanierungsvertrag aber für sie nutzlose Dienstleistungen, die die Lyon
Finanz GmbH sofort abkassieren wollte“. Denn: In seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen legte der Anbieter fest, dass die Vergütung fällig werden
sollte, „[…] sobald die Firma Lyon Finanz GmbH dem/den Auftraggeber(n) den
Vertragspartner des Finanzsanierungsvertrages sowie die wesentlichen
Vertragsdaten des Finanzsanierungsvertrages zur Kenntnis gebracht hat.“ Die
Dokumente verschickte die Firma dann per Nachnahme, so dass Verbraucher sofort
dafür bezahlen mussten.
Die Verbraucherzentrale hat
diese rechtswidrige Klausel erfolgreich abgemahnt. Die Lyon Finanz GmbH hat
eine Unterlassungserklärung abgegeben und darf sich nicht mehr auf diese
berufen.
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Donnerstag, 2. Februar 2017
Berufsunfähigkeit gezielt absichern - Ratgeber der Verbraucherzentralen
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bade-Württemberg
Wer durch Krankheit oder Unfall seinen Beruf nicht mehr
ausüben kann, wird seinen Lebensstandard mit der staatlichen
Erwerbsminderungsrente allein kaum halten können. Die Versicherung gegen
Berufsunfähigkeit ist deshalb einer der wichtigsten Bausteine privater
Vorsorge. Doch für viele Berufs- und Altersgruppen ist eine solche Versicherung
ziemlich teuer. Und mit Vorerkrankungen droht gar eine Ablehnung. Falsche
Angaben im Antrag können außerdem dazu führen, dass die Versicherung im
Ernstfall nichts bezahlen muss. Tipps für die Suche nach der richtigen Police
und Hilfen für die Antragstellung bietet der neu aufgelegte Ratgeber
„Berufsunfähigkeit gezielt absichern“ der Verbraucherzentralen. Er erscheint in
Kooperation mit der ZDF-Sendung WISO.
Das komplett überarbeitete und erweiterte Buch zeigt, wie
Verbraucher den individuell passenden Schutz finden und was dieser ungefähr
kostet. Auch die nächstbesten Alternativen zur Berufsunfähigkeitsversicherung
kommen dabei zur Sprache. Klare Ratschläge gibt es für die Antragstellung und
alle dabei erforderlichen Angaben. Ebenso wird der Rechtsweg für das
Durchsetzen abgelehnter Ansprüche im Ernstfall beschrieben. Ein Kapitel zu
Steuern und Sozialabgaben rundet das Angebot ab.
Bestellmöglichkeiten:
Der Ratgeber „Berufsunfähigkeit gezielt absichern“ kostet 16,90 Euro und ist in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erhältlich. Für zuzüglich 2,50 Euro für Porto und Versand wird er auch nach Hause geliefert. Als E-Book steht er für 13,99 Euro zum Download unter www.vz-bw.de/ratgeber bereit.
Der Ratgeber „Berufsunfähigkeit gezielt absichern“ kostet 16,90 Euro und ist in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erhältlich. Für zuzüglich 2,50 Euro für Porto und Versand wird er auch nach Hause geliefert. Als E-Book steht er für 13,99 Euro zum Download unter www.vz-bw.de/ratgeber bereit.
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