Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7.11.2018 teilt die FMA daher mit, dass
Salzburg
Tel: 0043 662 234578000
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7.11.2018 teilt die FMA daher mit, dass
cryptohedgetrading.com (“Crypto Hedge Trading”)
Eberhard-Fugger-Straße 3Salzburg
Tel: 0043 662 234578000
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (Einlagengeschäft gem. § 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.
Quelle: FMA
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