Bremen / Karlsruhe, 27.07.2010. Liest ein Anleger den Emissionsprospekt nicht und vertraut den Angaben seines Anlageberaters, ist dies keine grobe Fahrlässigkeit, die die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB in Gang setzt. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Grundsatzurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 - das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2009 - 24 U 154/08 - bestätigt. Es hatte entschieden, dass es nicht grob fahrlässig ist, wenn der Anleger auf die Angaben des Beraters vertraut und aufgrund dessen den Prospekt nicht liest. Das Verfahren wurde von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) und in der Revisionsinstanz von Rechtsanwalt Prof. Dr. Gross geführt. Die schriftliche Urteilsbegründung des BGH liegt noch nicht vor.
„Dieses Urteil stärkt die Rechte zahlloser geschädigter Anleger, die nicht mehr befürchten müssen, dass Ihnen zum Vorwurf gemacht wird, Sie hätten die Angaben des Beraters ggf. anhand des Prospektes überprüfen müssen“, sagt Dr. Petra Brockmann, Partnerin von hrp. Die Entscheidung ist in der Praxis von höchster Bedeutung, denn zahlreiche Gerichte hatten die Klagen von geschädigten Anlegern reihenweise wegen angeblicher Verjährung abgewiesen.
In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Anleger aus Köln an dem sogenannten Frankfurter Turmcenter – einem geschlossenen Immobilienfonds – beteiligt. Die Beteiligung wurde durch den Berater als sichere Anlage zur Altersvorsorge empfohlen. „Da bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Totalverlustrisiko möglich ist, wurde die Beratung unter dem Gesichtspunkt mangelnder anlegergerechter Beratung als pflichtwidrig angesehen“, erklärt Dr. Petra Brockmann.
Allerdings wurde nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln in dem Prospekt ausreichend über das Risiko des Totalverlustes aufgeklärt. Der Kläger hatte diesen Prospekt selbst jedoch nicht gelesen, sondern auf die Empfehlung und die Angaben des Beraters vertraut. Insbesondere hatte sich das Oberlandesgericht Köln daher mit der Frage der Verjährung der Schadensersatzansprüche auseinanderzusetzen. Es war unter anderem darüber zu entscheiden, ob dem Kläger grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden kann, weil er den Prospekt und die darin enthaltenen Risikohinweise nicht zur Kenntnis genommen hatte. Dies wurde durch das Oberlandesgericht Köln – bestätigt durch den Bundesgerichtshof – verneint. Es ist demnach nicht grob fahrlässig, wenn der Prospekt nicht gelesen wird und der Anleger auf die Angaben des Beraters vertraut. Es mag zwar im eigenen Interesse des Anlegers sein, den Prospekt zu studieren und auch die darin enthaltenen Risikohinweise zur Kenntnis zu nehmen, so das Oberlandesgericht; grobe Fahrlässigkeit fällt ihm dann jedoch nicht zur Last. Der Anleger könne grundsätzlich davon ausgehen, dass er zutreffend und vollständig beraten werde.
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