Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 8. April 2008 gegenüber der Weserbank AG ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem hat die BaFin die Schließung des Kreditinstitutes für den Verkehr mit der Kundschaft angeordnet und der Bank untersagt, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihr gegenüber bestimmt sind („Moratorium“). Die BaFin hat beim Amtsgericht Bremerhaven zudem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
Man habe das Moratorium anordnen müssen, um die verbliebenen Vermögenswerte zu sichern, teilte die BaFin zur Begründung mit. Das Institut sei nach mehreren gescheiterten Versuchen der Eigentümer, kurzfristig das erforderliche Kapital zuzuführen, überschuldet.
Nachdem die Bank ihr Geschäftsmodell umgestellt habe, sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, dauerhaft die Erträge zu erwirtschaften, die zur Deckung der laufenden operativen Kosten notwendig gewesen wären. Darum habe die Fortführungsprognose für das Institut nicht mehr aufrechterhalten werden können. Daraufhin habe die Weserbank AG ihre Vermögenswerte nicht mehr mit Fortführungs-, sondern mit Liquidationswerten bilanzieren müssen, die niedriger seien. Hierdurch habe sich eine Überschuldung ergeben.
Die Maßnahmen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Die Weserbank AG mit Sitz in Bremerhaven (die bis zum Jahre 2004 als Viehmarktsbank der Unterweserstädte GmbH firmierte) hat eine Niederlassung in Frankfurt am Main. Die Bilanzsumme der Bank beläuft sich nach dem letzten aufgestellten Jahresabschluss per 31.12.2007 auf rund 120,4 Mio. Euro. Die Weserbank AG weist Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in Höhe von rund 24,9 Mio. Euro aus.
Die Einlagen der Kunden der Weserbank AG sind im Rahmen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes geschützt. Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an. Wenn die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die Entschädigungseinrichtung die Einleger entschädigen kann. Die EdB hat die Gläubiger des Instituts unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn dieser Fall eingetreten ist. Der gesetzliche Entschädigungsanspruch jedes berechtigten Bankkunden ist pro Einleger begrenzt auf 90 Prozent der Einlagen und den Gegenwert von 20.000 Euro.
Darüber hinaus ist die Weserbank AG Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. Dieser Einlagensicherungsfonds übernimmt nach seinem Statut den 10-prozentigen Selbstbehalt und den Teil der Einlagen, die über die gesetzliche Grenze von 20.000 Euro hinausgehen – und zwar bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze. Diese liegt pro Einleger bei 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank, also bei 1.832.000 Euro.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen