Mittwoch, 22. Februar 2012

Norwegische Finanzmarktaufsicht warnt vor nicht zugelassener Paramount Financial Group

Warning against Paramount Financial Group

Finanstilsynet has been informed that Paramount Financial Group (address: Lindengasse 48 1070, Vienna, Austria) has approached Norwegian investors offering investment services. The company also offers services from a website paramountfg.com. Finanstilsynet wishes to make it clear that Paramount Financial Group is not authorised to provide investment services in Norway, and therefore lacks the licence required under Norwegian law. The company is consequently not subject to Finanstilsynet’s supervisory oversight, nor has Finanstilsynet approved the services offered by the company. Finanstilsynet therefore recommends investors not to enter into agreements with or transfer assets to Paramount Financial Group.

Finanstilsynet's registry (www.finanstilsynet.no/registry) gives details of all companies authorised to offer investment services in Norway. A list (not complete) of companies operating in the market without a licence can be found on Finanstilsynet's website (www.finanstilsynet.no/markedsadvarsler/).

Dänische Finanzmarktaufsicht warnt vor HadleyRichards

Warning against HadleyRichards

The Danish Financial Supervisory Authority has been informed that HadleyRichards unsolicited has offered to carry out financial services. The company's homepage is www.hadleyrichards.com and the company is using the following address: Shinjuku Monolith 12F, 2-3-1 Nishi-Shinjuku, Shinjuku-ku, 163-0913, Tokyo, Japan.

HadleyRichards does not have authorization from the Danish Financial Supervisory Authority in accor-dance with the Financial Business Act to carry out such services in Denmark.

The company has not been notified in Denmark from any foreign Financial Supervisory Authority.

Companies which are authorized to carry out financial services in Denmark can be found in the data-base "Companies under supervision".

Belgische Finanzmarktaufsicht warnt vor Lakepont Capital Advisors, Browell Limited und IRS Clearing Consultancy

Die belgische Finanzmarktaufsicht (Financial Services and Markets Authority) warnt vor mehreren nicht als Finanzdienstleistungsunternehmen zugelassenen Firmen:

Warning against Lakepointe Capital Advisors / Browell Limited / IRS Clearing Consultancy

The Financial Services and Markets Authority (FSMA) warns the public against the activities of Lakepointe Capital Advisors, Browell Limited and IRS Clearing Consultancy, three companies that act in concert and claim to provide investment services.

None of these three companies is an authorized investment firm in Belgium. They are therefore not allowed to offer investment services in or from within Belgium.

The FSMA thus advises against responding to any offers of financial service made by Lakepointe Capital Advisors, Browell Limited and IRS Clearing Consultancy and against transferring any money to an account these companies might mention.

Lakepointe Capital Advisors claims to be established at Level 10 The Plaza, 100 Old Hall Street, Liverpool, L39QJ, United Kingdom.

Browell Limited claims to be established at 16/Fn Sterling Centre, 11 CHEUNG, YUE Street, CHEUNG SHA WAN, HK – KOWLOON, HONG KONG.

IRS Clearing Consultancy claims to be established at CBC BLDG Business Center, 66766 Paseo de Roxas, Makati, PH – PHILIPPINES.

Would you like to enquire more generally as to the regularity of a transaction being proposed? If so, please consult the Consumers page on the FSMA website (www.fsma.be) or contact the 'Relations with Consumers of Financial Services' department (tel.: +32 2 220 59 10; email address: peri(at)fsma.be).

Belgische Finanzmarktaufsicht warnt vor Goldwater Global Management

Warning against Goldwater Global Management / Belgian Financial Services Agency / Belgian Commodities and Futures Exchange

The Financial Services and Markets Authority (FSMA) warns the public against the activities of Goldwater Global Management, a company that claims to offer investment services.

The FSMA also warns against the activities of the ‘Belgian Financial Services Agency’ and the ‘Belgian Commodities and Futures Exchange’, which improperly claim to be a Belgian financial supervisor and a Belgian stock exchange respectively.

Goldwater Global Management is not an authorized investment firm in Belgium. It is therefore not allowed to provide investment services in or from within Belgium.

The FSMA thus advises against responding to any offers of financial service made by Goldwater Global Management and against transferring money to any account number they might mention.

Goldwater Global Management claims to be established at “134 - 136 Avenue des Vaillants 12, Brussel”.

In its communications, Goldwater Global Management refers to the Belgian Financial Services Agency and the Belgian Commodities and Futures Exchange.

The Belgian Financial Services Agency improperly presents itself as a Belgian financial supervisor. The Belgian Commodities and Futures Exchange improperly presents itself as a Belgian stock exchange. They use the websites www.belgianfsa.org and www.bcfex.com respectively.

These institutions appear to be used as a cover to give the impression that investments offered to the public by persons who do not have the necessary authorization are reliable. The FSMA warns against investments offered to the public by companies that claim to be recognized by the Belgian Financial Services Agency and/or the Belgian Commodities and Futures Exchange.

Would you like to enquire more generally as to the regularity of a transaction being proposed? If so, please consult the Consumers page on the FSMA website (www.fsma.be) or contact the 'Relations with Consumers of Financial Services' department (tel.: +32 2 220 59 10; email address: peri(at)fsma.be).

PARTNER&CO pusht Baranco Gold-Aktien

Mittels unverlangter Telefonanrufe empfiehlt die angeblich in London sitzende Firma PARTNER&CO (http://partnerundco.com) derzeit massiv Aktien der Firma Baranco Gold Inc. (www.baranco-gold.com). Die Baranco-Aktien (WKN: A1J SCQ) werden lediglich in Frankfurt gehandelt, allerdings nur mit minimalen Umsätzen. Vor wenigen Tagen lag der Kurs noch bei einem Cent, aktuell schon bei EUR 0,195. Der freundliche Telefonverkäufer erzählte sogar etwas von 30 Cent und einem Kursziel von einem Euro. Ob es im brasilianischen Urwald tatsächlich eine Goldmine gibt, die diese Verhundertfachung des Kurses rechtfertigen könnte? Laut Webseite ist bislang nur der Erwerb geplant. Warum wird auf der Webseite kein einziges Vorstandmitglied oder wenigstens ein Mitarbeiter genannt? Angeblich soll das "Management- und Operations-Team" von Baranco aus "Profis" bestehen (die wohl lieber ungenannt bleiben wollen).

RA Martin Arendts

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Nachtrag 23. Februar 2011:

Heute meldete sich der für "Sicherheit" zuständige Mitarbeiter der Firma PARTNER&CO wegen des obigen Blogbeitrags (leider ohne angezeigte Telefonnummer). Auch auf mehrere Nachfragen konnte er leider nicht mitteilen, wo die Firma PARTNER&CO im Handelsregister eingetragen ist, welche Rechtsform sie hat und wer die zuständige Aufsichtsbehörde ist. Man sei halt in London, da dort die Steuern und Gebühren günstiger seien und die Bezahlung besser sei. Man habe mehr als 200 Mitarbeiter und verdiene nur an der Gewinnbeteiligung. Von Anlagebetrug oder Marktmanipulation wollte er daher nichts hören.

Bei Baranco Gold handele es sich um eine von mehreren "Visieraktien", d.h. Aktien, die man im Visier habe und laufend beobachte. Auch auf mehrere Nachfragen konnte er jedoch keine Angaben zu dem Umsätzen von Baranco Gold machen. Deren Geschäftsbericht gebe es nur für langjährige Kunden, d.h. Kunden, die mehr als fünf Jahr dabei seien. Die Geschäftsaussichten seien jedoch sehr gut. In der nächsten Woche gebe es "Neuigkeiten". Der gestrige Mitarbeiter sei mit seinem Kursziel von einem Euro "konservativ" gewesen. Er rechne mit einem Kurs von EUR 2,50 je Baranco Gold-Aktie zum Jahresende 2012.

Baranco Gold notiert in Frankfurt derzeit bei EUR 0,24 (allerdings nur bei einem Umsatz von EUR 240,-), in Berlin sogar bei EUR 0,348 (bei einem Umsatz von EUR 348,-, d.h. ebenfalls 1.000 Stück). Die von PARTNER&CO als Anlagesumme empfohlenen EUR 30.000,- bis EUR 50.000,- dürften daher nur schwer im Markt unterzubringen sein.

Donnerstag, 16. Februar 2012

Europäische Wertpapieraufsicht ESMA warnt vor Forex Trading über nicht zugelassene Firmen

ESMA (die European Securities and Markets Authority)
- warnt Investoren vor Geschäftsbeziehungen mit nicht zugelassenen Unternehmen, die Forex-Investitionen anbieten, und
- macht Privatanleger auf die mit Forex-Trading verbundenen wesentlichen Risiken aufmerksam.

Wesentliche Punkte

- Machen Sie Ihre Hausaufgaben! Prüfen Sie nach, ob das Unternehmen die erforderlichen Zulassungen besitzt.
- Setzen Sie kein Geld aufs Spiel, dessen Verlust Sie nicht verschmerzen können! Ihr etwaiger Verlust könnte größer sein als Ihre ursprüngliche Investition.
- Halten Sie sich vor Augen, dass manche Produkte bzw. angebotenen Dienstleistungen irreführend sein könnten!
- Machen Sie sich schlau und informieren Sie sich über die damit verbundenen Risiken!

Warum erlässt die ESMA diese Warnmeldung?

1. In manchen EU-Ländern ist uns ein Anstieg an nicht zugelassenen Unternehmen aufgefallen, die Transaktionen (bzw. Handelsplattformen) mit Währungsderivaten am Forex-Markt anbieten (z.B. Differenzgeschäfte [contracts for difference - CFDs], Devisentermingeschäfte [FX forwards] und Devisenkassageschäfte [rolling spot contracts]). Wir warnen daher Investoren, Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen einzugehen, die über keine Zulassung für das Anbieten von Forex-Investitionen verfügen.
2. Außerdem machen wir auch Privatanleger auf die mit Forex Trading verbundenen wesentlichen Risiken aufmerksam.

Was sind Forex-Investitionen (FOReign EXchange) bzw. was ist Forex Trading?

3. Beim Devisenmarkt (auch Forex-Markt, FX-Markt oder Währungsmarkt genannt) handelt es sich um einen globalen Finanzmarkt, auf dem alle Währungen der Welt gehandelt werden. Genauer gesagt ist der Devisenmarkt ein internationales Netzwerk, das über keinen festen, physischen Standort verfügt (d.h. dezentralisiert ist), und ein OTC-Markt („over the counter“ bzw. außerbörslich), auf dem Makler und Händler (Intermediäre) direkt miteinander verhandeln.
4. Forex-Marktteilnehmer (z.B. Banken, Wertpapierfirmen, Hedgefonds, private Devisenmakler und Sie, als Privatanleger) kaufen, verkaufen und handeln mit Währungen. Sofern Sie Zugriff auf einen Computer und das Internet haben, können Sie bereits mit einem geringen Betrag mittels verschiedener Online-Handelsplattformen, die Forex Broker zur Verfügung stellen, einfach am Markt teilhaben.
5. Investitionen am Devisenmarkt sind - wie auch jede andere Investition in komplexe bzw. volatile Produkte - für den unvorsichtigen oder risikoscheuen Investor nicht geeignet. Wenn Sie ein Privatanleger sind und eine Teilnahme an diesem Markt in Erwägung ziehen, sollten Sie den Markt auch gut verstehen und sich der mit dem Devisenhandel verbundenen wesentlichen Risiken bewusst sein, damit Sie eine fundierte Investitionsentscheidung fällen können.
6. Sollten Sie auch nur die leisesten Zweifel haben, konsultieren Sie einen professionellen Finanzberater, der unabhängig vom Forex Broker agiert und dem Sie vertrauen.

Warum sollten Investoren Geschäftsbeziehungen mit nicht zugelassenen und nicht regulierten Unternehmen vermeiden?

7. Viele Unternehmen bzw. Forex Broker bieten legal Forex-Dienstleistungen und -Produkte an. Manche Unternehmen sind jedoch nicht reguliert bzw. verfügen über keine Zulassung, derartige Dienstleistungen oder Produkte anzubieten (dies schließt Handelsplattformen mit ein).
8. Wenn Sie einen Online-Forex Broker suchen oder von Unternehmen oder Einzelpersonen kontaktiert werden, die derartige Produkte oder Dienstleistungen anbieten, könnten Ihnen einige unter-kommen, die keine Angaben darüber machen, ob sie reguliert sind bzw. könnten diese auch fälschlicherweise angeben, dass sie registriert, zugelassen oder reguliert sind. Manche von ihnen geben sogar an, von der ESMA registriert, zugelassen oder beaufsichtigt zu sein. Die Europäische Wertpapier- und Markt-Aufsichtsbehörde ist jedoch für die Zulassung oder Regulierung von Maklern oder jedweder anderen Art von Wertpapierfirmen nicht zuständig. Dafür sind die Aufsichtsbehörden in den einzelnen EU-Ländern zuständig.
9. Seien Sie sich darüber im Klaren, dass immer wieder unerlaubte Geschäfte angeboten werden! Bevor Sie ein Engagement eingehen, prüfen Sie bei der in Ihrem Land zuständigen Aufsichtsbehörde, ob der Makler gelistet bzw. registriert ist und über eine Zulassung für das Anbieten dieser Produkte und Dienstleistungen verfügt.
10. Viele Aufsichtsbehörden führen Listen von Unternehmen (bzw. Webseiten), die Forex-Investitionen ohne Zulassung anbieten.
11. Wenn ein Unternehmen nicht zugelassen (bzw. reguliert) ist, muss es Regeln des Anlegerschutzes nicht befolgen, darunter fallen z.B. Schutz des Kundenvermögens, verständliche Informationen, Offenlegung von Risiken, Eignung und Beschwerdemanagement. Sollte es zu unliebsamen Entwicklungen kommen, haben Sie in dem Fall auch keinen Zugang zu Beschwerdeverfahren (Finanzombudsmann) oder Anlegerentschädigungssystemen.

Welche wesentlichen Risiken sind mit privatem Devisenhandel verbunden?

Komplexität

12. Nicht alle Forex-Transaktionen sind einfach zu verstehen! Wenn Sie die Komplexität mancher Transaktionen mit Währungsderivaten nicht durchschauen, sollten Sie Vorsicht walten lassen.
13. Bevor Sie sich zu einem Handel entschließen, sollten Sie sich sorgfältig überlegen, was Ihre Investitionsziele sind und wie hoch Ihr Erfahrungsschatz sowie Ihre Risikobereitschaft ist.

Volatilität

14. Wechselkurse schwanken je nach verschiedenen Faktoren, darunter fallen z.B. das politische Umfeld, Zinsen, Währungspolitik und Inflation. Wechselkursschwankungen sind nicht vorhersehbar und der Markt könnte sich auch plötzlich in eine Richtung entwickeln, die Ihren Interessen zuwiderläuft, was sich auf Ihren Forex-Kontrakt bzw. einhergehende potenzielle Gewinne oder Verluste auswirkt.

Leverage

15. Um den Handel aufzunehmen, hinterlegen Sie bei Ihrem Forex-Broker einen Betrag (auch Margin, Konto oder Depot genannt). Schon mit einem geringen Betrag können Sie große Summen am Devisenmarkt handeln. Der Grund dafür ist der, dass manche Devisenprodukte einen hohen Leverage (Hebel) haben.
16. Je geringer der hinterlegte Betrag in Bezug auf den zugrundeliegenden Wert des Kontrakts, desto größer ist der Leverage. Und je höher der Leverage, desto wahrscheinlicher ist es, dass Sie Ihre ge-samte Investition verlieren, wenn sich der Wechselkurs in eine unvorhergesehene Richtung entwickelt.
17. Bevor Sie eine Investition mit Leverage eingehen, sollten Sie bei Ihrem Forex Broker nachfragen, was im Falle eines Verlusts mit Ihrer Investition passiert. Es ist äußerst wichtig sich dessen bewusst zu sein, dass ein Leverage zwar die Erträge aus Ihrer Investition erhöhen, jedoch andererseits Ihre Verluste auch vergrößern kann. Denn es besteht das Risiko, dass Sie einen Teil Ihres ursprünglichen Investitionsbetrags, den gesamten Betrag oder sogar mehr als den investierten Betrag verlieren könnten!
18. Wird ein Verlust erzielt, dann könnte Ihr Forex Broker zur Abwicklung der Investition berechtigt sein, was dazu führt, dass Sie Ihren Leverage-Margin verlieren und sich Ihre Kosten für die Investition deutlich erhöhen.
19. Ein Beispiel: Sie investieren € 100,- mit einem Leverage von 200. Wenn der Wert Ihrer Investition um 10 % zurückgeht, dann verlieren Sie € 2.000,- (10 % von 100 multipliziert mit 200). Zusätzlich könnten Transaktions- und/oder Finanzierungsgebühren anfallen.

20. Es deutet vieles darauf hin, dass in einigen EU-Ländern Privatanleger erhebliche Verluste auf diesem Markt erleiden mussten. Sie sollten daher kein Geld investieren, dessen Verlust Sie nicht verschmerzen könnten.

Werbekampagnen

21. Wie auch bei jedem anderen Finanzprodukt ist es wichtig, dass Sie das Werbematerial sowie den Vertrag bzw. andere Rechtsdokumente sorgfältig studieren. Lassen Sie Vorsicht walten: Manche Anzeigen können irreführend sein und Sie ermutigen wollen, eine Investition zu tätigen, ohne Sie über die Risiken oder Gebühren aufzuklären. Trainingsangebote oder der Handel mit „virtuellen Portfolios“ könnten Sie auch zu einer Investition verleiten. Manche Forex Brokers locken auch mit Werbeangeboten wie: „Eröffnen Sie noch im November ein Konto und holen Sie sich 10 % Cashback von bis € 500,-. Bewerben Sie sich gleich jetzt!“ Schenken Sie angeblichem Gratisgeld keinen Glauben!
22. Vergessen Sie nicht, dass alle Finanztransaktionen mit einem gewissen Risiko verbunden sind. Nichts ist „sicher“, dafür könnten Sie auch Ihr ganzes Geld verlieren. Lassen Sie sich nicht zu einer Investition verleiten , wenn Sie Forex Trading nicht voll und ganz verstehen!

Internethandel

23. Wenn Sie elektronische Online-Plattformen für Forex Trading verwenden, sollten Sie sich vor Software in Acht nehmen, die Forex-Transaktionen automatisch ausführt. Sie könnten die Übersicht über die ausgeführten Transaktionen verlieren.
24. Lassen Sie auch Vorsicht walten, wenn Sie vor Beginn eines Forex Tradings aufgefordert werden, Ihre Kreditkartendetails bekanntzugeben. Ihr Kreditkartenkonto könnte ohne Ihre Zustimmung belastet werden und es könnte sich in der Folge als sehr schwierig gestalten, Ihr Geld zurückzufordern.

Weitere Informationen

25. Wenn Sie Fragen haben oder Zweifel hegen, sollten Sie die in Ihrem Land zuständige Aufsichtsbehörde kontaktieren. Eine Liste aller nationalen Aufsichtsbehörden inkl. URLs finden Sie auf unserer Website.

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapiergeschäfte mit KAYABAS HEADQUARTERS

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Jänner 2012 teilt die FMA daher mit, dass die

KAYABAS HEADQUARTERS
mit angeblichem Sitz in
Kayabas Level 25,
One Raffles Quay, South Tower,
Singapore 048583
www.kayabas.com
E-mail: info(at)kayabas.com
Tel: +65 6491 5214
Fax: +65 6491 5215

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher weder die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, (§ 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapiergeschäfte mit Mizuho Holdings Headquarters

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18. Jänner 2012 teilt die FMA daher mit, dass die

Mizuho Holdings Headquarters
mit angeblichem Sitz in
6 Battery Road #12-01
Singapore. 049909
Telephone +65 6491 5117
Fax +65 6491 5191
www.mizuho-holdings.com
Email info(at)mizuho-holdings.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapiergeschäfte mit LUX Investment Group

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. Jänner 2012 teilt die FMA daher mit, dass die

LUX Investment Group
mit angeblichem Sitz in
6 Boulevard Konrad Adenauer
Luxembourg
Tel: +352 208 809 68
Fax: +352 246 113 27
Email: mail(at)luxig.lu
Internet: www.luxig.lu

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapiergeschäfte mit LCB (London City Broker) International, Inc.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 11. Februar 2012 teilt die FMA daher mit, dass die

LCB (London City Broker) International, Inc.
mit angeblichem Sitz in
4th Floor, 100 New Bond Street
Mayfair, London W1S 1 SP
Großbritannien
www.lcbroker.net
info(at)lcbroker.net
Tel: +44 (0) 207 692 8248
Fax: +44 (0) 207 692 8249

sowie:
280 Madison Avenue, #912 – 9th
Floor New York, NY 10016
Tel: +1 212 252 44648
USA

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) nicht gestattet.

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapiergeschäfte mit Grand Financial Management

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 11. Februar 2012 teilt die FMA daher mit, dass die

Grand Financial Management
mit angeblichem Sitz in
1140 Broadway
New York
NY 10001
Tel 1 646 918 8806
Fax 1 646 862 9519
E-Mail: info(at)grandfinancialmgmt.com
Website: www.grandfinancialmgmt.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

FIVV AG: Direkt auf die härteste Währung der Welt setzen

München, 15. Februar 2012 – Der unabhängige Münchner Vermögensverwalter FIVV AG bietet Kunden ab sofort eine Rundumbetreuung bei der Eröffnung eines Renminbi-Kontos in China an. Er verweist dabei auf den neuen Rechtsrahmen, der es auch Ausländern ohne festen Wohnsitz erlaubt, in China ein Girokonto zu eröffnen und Festgeld anzulegen. Dieser Service dürfte bundesweit bislang einmalig sein.

Der Vermögensverwalter organisiert auf Wunsch Visum, Flug und Hotel. Er bietet aber vor allem Begleitung und fachkundige Unterstützung beim Banktermin vor Ort. Kunden erfahren, wie sie Zahlungsströme nach der Kontoeröffnung online abwickeln können.

Was in Europa denkbar einfach ist, dürfen Ausländer ohne festen Wohnsitz in China erst seit Kurzem: ein Girokonto eröffnen oder Festgeld anlegen. Summen bis zu 50.000 US-Dollar können hier pro Jahr eingezahlt werden. Andreas Grünewald, Vorstand und Gründer der FIVV AG, ist selbst Besitzer eines Privatkontos bei einer großen chinesischen Bank in Beijing. Dabei kamen ihm seine langjährigen Ortskenntnisse zugute. So eröffnete die FIVV AG als erster deutscher unabhängiger Vermögensverwalter bereits 2005 eine Repräsentanz in Beijing.

„Wir sind überzeugt, dass eine Beimischung von Renminbi für Anleger attraktiv ist“, sagt Grünewald. Aufgrund des zunehmenden Handels steigt die Bedeutung Chinas. Angesichts der anhaltenden Schuldenkrise in Europa erscheint zudem ein Konto in der Region attraktiv, die über das stärkste Wirtschaftswachstum und die höchsten Währungsreserven der Welt verfügt. Anleger können schon jetzt mit höheren Zinsen als im Euroraum rechnen.

„Mittelfristig ist zudem eine Aufwertung der chinesischen Währung zu erwarten“, sagt Grünewald. Noch lege die Regierung den Wechselkurs weitgehend fest, doch spätestens bis 2020 solle Shanghai zum globalen Finanzzentrum ausgebaut sein. Dies sei nur mit einer Freigabe der Währung möglich, die als unterbewertet gilt. „Der Renminbi dürfte in den nächsten Jahren um durchschnittlich fünf Prozent per annum zulegen“, so Grünewald.

www.fivv.de

Freitag, 23. Dezember 2011

SdK rät Inhabern von Anleihen der Solar Millenium AG zur Interessenbündelung

Die Solar Millenium AG hat am 21.12.2011 mitgeteilt, dass beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Dies sei notwendig geworden, da sich in den letzten Monaten geplante Projekte in den USA und Spanien nicht realisieren ließen. Auch die geplante Veräußerung der Projekte scheiterte, da einzelne Bedingungen für die Wirksamkeit der Verträge bislang nicht eingetreten seien, so die Gesellschaft in einer Unternehmensmitteilung. Somit kann der aktuelle und zukünftige Liquiditätsbedarf der Gesellschaft nicht mehr gedeckt werden.

Die Solar Millenium AG ist nach Kenntnis der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) einer der größten Emittenten von Anleihen auf dem Privatanlegermarkt. Zum 30.4.2011 hatte die Gesellschaft laut Halbjahresbericht insgesamt Anleihen im Wert von ca. 211 Mio. Euro emittiert. Davon wurden nach Kenntnis der SdK jedoch bereits ca. 20 Mio. Euro zurückgezahlt.

Aktuell stehen somit noch folgende Anleihen zur Rückzahlung aus:

Anleihe WKN Laufzeit Emissionsvolumen

Anleihe 2007 A0NKTG 3.5.2012 40,0 Mio. Euro

Anleihe 2008/09 A0V8YQ 7.7.2013 40,0 Mio. Euro

Anleihe 2010 A1C94H 14.7.2015 50,0 Mio. Euro

Anleihe 2011 A1H3K2 6.3.2016 100,0 Mio. Euro

Da die Anleihe 2011 noch nicht voll platziert war, und die Zeichnung am 15.12.2011 vorzeitig geschlossen wurde, dürfte diese nicht in voller Höhe (100 Mio. Euro) platziert worden sein.

Aus den Erfahrungen zurückliegender Insolvenzverfahren ist es aus Sicht der SdK für die Inhaber der Anleihen der Solar Millenium AG ratsam, sich zu organisieren, um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren zu gewährleisten.

Die SdK wird das Insolvenzverfahren aktiv begleiten und die Interessen der Anleiheinhaber auch auf den aller Voraussicht nach zukünftig stattfindenden Gläubigerversammlungen vertreten. Ferner wird sich die SdK dafür einsetzen, dass ein unabhängiger Vertreter die Interessen der Anleiheinhaber in einem eventuellen Gläubigerausschuss wahrnehmen wird. Außerdem sieht die SdK mögliche Ansatzpunkte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Anleihen. Die SdK wird hierzu Anwälte mit der Prüfung des Sachverhaltes beauftragen.

Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter info@sdk.org für einen kostenlosen Newsletter (Stichwort Solar Millenium Anleihe) unter Angabe einer E-Mailadresse, der WKN und des gehaltenen Nominalbestandes der betreffenden Anleihe registrieren zu lassen. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.

München, den 23.12.2011
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis:
Die SdK weist darauf hin, dass das Vorstandsmitglied der SdK, Herr Harald Petersen, sich bei Beratungen der SdK bezüglich der Solar Millennium AG enthalten hat und sich bei sämtlichen Beschlussfassungen hierzu der Stimme enthalten hat und dies auch zukünftig tun wird. Herr Petersen ist Aufsichtsratsvorsitzender und Aktionär der Solarhybrid AG, die mit der Solar Millennium AG in der Vergangenheit in geschäftlichem Kontakt stand und ebenfalls Gläubiger der Solar Millenium AG ist.

Mittwoch, 14. Dezember 2011

SdK rät Inhabern der Wandelanleihe der Solon SE zur Interessenbündelung

Verhalten der Gesellschaft im bisherigen Sanierungsprozess nicht nachvollziehbar

Die SOLON SE hat am 13. Dezember 2011 mitgeteilt, dass beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Dies war notwendig, da sich die finanzielle Lage der Gesellschaft aufgrund der wirtschaftlichen Krise in der Solarbranche in den letzten Monaten dramatisch verschärft hat. Die bereits Ende Juli 2011 vermeldeten Gespräche zu einer einvernehmlichen Lösung mit Banken, Investoren und Bürgen bezüglich einer finanziellen Restrukturierung sind laut der gestrigen Unternehmensmeldung gescheitert. Die SOLON SE will laut eigenen Angaben nun die Möglichkeiten zur Restrukturierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nutzen.

Aus Sicht der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) ist es für die Inhaber der Wandelanleihe der SOLON SE (ISIN DE0007471195) im Zuge des bevorstehenden Insolvenzverfahrens ratsam, sich zu organisieren, um eine bestmögliche Wahrung der Interessen der Wandelanleiheinhaber gegenüber der Gesellschaft und anderen Gläubigern zu gewährleisten. Trotz Anfrage seitens der SdK vor einigen Monaten hat die SOLON SE bisher gegenüber der SdK nur wenig Interesse an einer Mitwirkung der Wandelanleiheinhaber am Sanierungsprozess der Gesellschaft gezeigt. Daher muss mit Nachteilen für die Wandelanleiheinhaber im Rahmen des Restrukturierungsprozesses gerechnet werden, falls diese nicht geschlossen im Insolvenzverfahren auftreten.

Die SdK wird versuchen, den Sanierungsprozess aktiv zu begleiten und die Interessen der Anleiheinhaber auch auf einer eventuell zukünftig stattfindenden Versammlung der Anleiheinhaber vertreten. Ferner wird sich die SdK dafür einsetzen, dass ein unabhängiger Vertreter die Interessen der Wandelanleiheinhaber in einem eventuellen Gläubigerausschuss wahrnehmen wird. Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter info@sdk.org für einen kostenlosen Newsletter (Stichwort SOLON SE) registrieren zu lassen. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne unter info@sdk.org oder 089 / 20208460 an uns wenden.

München, den 14.12.2011
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Quelle: www.sdk.org

Pressekontakt: Lars Labryga, labryga@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 28

Sonntag, 11. Dezember 2011

SdK fordert längere Angebotsfrist für das Rückkaufangebot von Eurohypo-Hybridanleihen

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) fordert eine längere Frist für das Rückkaufangebot von Eurohypo-Hybridanleihen über den 13.12.2011 hinaus. An diesem Termin wird ein Urteil des OLG Frankfurts erwartet. Darin soll geklärt werden, ob die Entscheidung der Eurohypo AG rechtens war, die Zinszahlungen auf eigene Genussscheine mit Verweis auf einen Bilanzverlust trotz bestehenden Gewinnabführungsvertrages ausfallen zu lassen.

Ein im Sinne der betroffenen Anleger positives Urteil könnte Auswirkungen auf die Bewertung der Hybridanleihen haben, die das aktuelle Rückkaufangebot einschließt. Nur unter Einschluss dieses Urteils können Anleger eine rationale Entscheidung über das Rückkaufangebot treffen. Daher muss die Annahmefrist zwingend verlängert werden.

Die Commerzbank AG hat am vergangenen Montag ein Angebot zum Rückkauf von durch Gesellschaften des Commerzbank-Konzerns begebener hybrider Fremdkapitalpapiere (Trust Preferred Securities) veröffentlicht. Betroffene Investoren haben demnach die Möglichkeit, ihre Wertpapiere an die Commerzbank zu verkaufen. Das Angebot "endet voraussichtlich am 13. Dezember 2011". Die Bank beabsichtigt, bis zu 600 Mio. Euro für den Rückkauf der Finanzinstrumente aufzuwenden.

Davon betroffen sind auch zwei Hybridanleihen der Eurohypo AG (ISIN XS0169058012 und ISIN DE000A0DZJZ7). Der Umgang der Eurohypo mit diesen Papieren war in der Vergangenheit höchst umstritten und ist es bis heute. So wurden den Inhabern dieser Anleihen mit Verweis auf einen vorliegenden Bilanzverlust für die Jahre 2009 und 2010 keine Zinsen gezahlt und die Wertpapiere wurden am Verlust beteiligt. Die SdK vertritt hier aber nach wie vor die Ansicht, dass aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages der Eurohypo AG mit der Commerzbank Inlandsbanken GmbH praktisch kein Bilanzverlust entstehen konnte und kann (siehe hierzu die SdK Pressemeldung vom 17.9.2010). Dieser Ansicht folgten auch einige institutionelle Investoren und leiteten daraufhin eine Klage vor einem Gericht in den USA auf Zahlung der Zinsen ein.

Mit derselben Begründung wie oben ließ die Eurohypo auch die Zinszahlung 2009 für diverse Genussscheine ausfallen. Dagegen klagen inzwischen mehrere Anleger in Deutschland, unter anderem auch die SdK (siehe hierzu die SdK Pressemeldung vom 17.8.2010). In einem dieser Verfahren wird für den 13.12.2011 ein Urteil durch das OLG Frankfurt/Main erwartet. Sollte dieses Urteil positiv für die Anleger ausfallen, so könnte dies auch nicht unerheblichen Einfluss auf die Bewertung der von dem aktuellen Rückkaufangebot betroffenen Hybridanleihen haben.

Die SdK fordert die Commerzbank AG daher auf, die Frist für das Rückkaufangebot an die Anleger in Hybridanleihen der Eurohypo über den 14.12.2011 hinaus zu verlängern, damit die Anleger das Urteil noch mit in ihre Entscheidungsfindung einfließen lassen können.

München, den 9.12.2011
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Mittwoch, 26. Oktober 2011

Bundesnetzagentur geht gegen Fax-Spam vor

Kurth: "Neuartige Maßnahme zum Schutz der Verbraucher"

Die Bundesnetzagentur ist jetzt gegen als "Swiss Money Report" bekannte Spam-Faxe vorgegangen. Alle deutschen Netzbetreiber wurden aufgefordert, soweit es ihnen technisch möglich ist, eingehende Verbindungen sowie die Erreichbarkeit von insgesamt sechs auf den Faxen angegebenen ausländischen Rufnummern zu unterbinden.

"Aufgrund neuer technischer Erkenntnisse konnten wir die jetzige netzseitige Sperrung anordnen. Mit dieser neuartigen Maßnahme werden die Verbraucher vor einer massiven Belästigung durch derartige Werbefaxe mit Auslandsbezug geschützt", betonte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

Der "Swiss Money Report" ist ein Fax-Newsletter mit Börseninformationen. Inhalt der Werbefaxe ist stets eine Kaufempfehlung für eine bestimmte Aktie, zu der angeblich ein Kursanstieg erwartet wird. Nach den der Bundesnetzagentur vorliegenden Beschwerden wird dieser Fax-Newsletter mehrmals pro Woche versendet. Als Kontaktrufnummern sind stets ausländische Rufnummern angegeben. Zudem enthalten die Werbefaxe den Hinweis auf die Möglichkeit zur Abmeldung des Fax-Newsletters per E-Mail bzw. im Internet.

Nach den Angaben der betroffenen Verbraucher hat die Rücksendung eines Faxes an eine der Kontaktrufnummern sowie die Versendung einer E-Mail mit der Angabe, keine weiteren Faxe erhalten zu wollen, keinen Erfolg gebracht. Der Fax-Newsletter wurde weiterhin in hoher Stückzahl zugesandt. Da dies häufig zur Nachtzeit geschah, wurden insbesondere Verbraucher, die nur eine Leitung für Telefon und Faxgerät nutzen, durch das Klingeln massiv belästigt.

Die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes ermöglichen der Bundesnetzagentur in erster Linie ein Einschreiten bei rechtswidrig genutzten nationalen Rufnummern. Hier kann die Bundesnetzagentur unter anderem gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz diese Rufnummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Gegenüber ausländischen Netzbetreibern ist dies jedoch nicht möglich.

Auch in Zusammenarbeit mit verschiedenen ausländischen Regulierungsbehörden konnte weder der Urheber ermittelt noch die massenhafte Versendung der unverlangten Werbefaxe unterbunden werden. Die Bundesnetzagentur hat daher im Rahmen eines Musterverfahrens die Sperrung der von den Rufnummern eingehenden und der zu diesen Rufnummern ausgehenden Verbindungen angeordnet. Vorausgegangen war eine Untersuchung, ob eine solche Anordnung technisch umsetzbar ist. Die Mehrheit der Netzbetreiber hat sowohl die eingehenden Verbindungen von den bekannten ausländischen Rufnummern als auch deren Erreichbarkeit unterbunden.

Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 25. Oktober 2011

Donnerstag, 20. Oktober 2011

Deutscher Bundesbank: Grauer Kapitalmarkt wird stärker reguliert

Finanzausschuss - 19.10.2011

Berlin: (hib/HLE) Der Finanzausschuss hat am Mittwoch einer stärkeren Regulierung des sogenannten „Grauen Kapitalmarktes“ zugestimmt. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP beschloss der Ausschuss den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts (17/6051). Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen lehnten den Entwurf ab, die Linksfraktion enthielt sich der Stimme. Zuvor hatten Unions- und FDP-Fraktion noch 28 Änderungsanträge beschlossen, während mehrere Änderungsanträge der Oppositionsfraktion abgelehnt wurden.

Mit dem Gesetz werden die Pflichten für Banken und Sparkassen im regulierten Bereich des Kapitalmarktes auf Anbieter im Grauen Markt ausgedehnt. Dazu gehören das aufsichtsrechtliche Gebot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offen zu legen und über ein Beratungsgespräch ein Protokoll zu führen und dem Anleger zur Verfügung zu stellen. Die Berater müssen künftig für die Berufsausübung einen Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen. Als Aufsicht werden für sie nach dem Vorbild der Aufsicht über Versicherungsvermittler die Gewerbeämter zuständig sein. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen wurden außerdem Bestimmungen in den Gesetzentwurf eingefügt, mit dem die Provisionen im Bereich der Kranken- und Lebensversicherung begrenzt werden.

Die SPD-Fraktion verlangte einen noch besseren Schutz der Anleger. So müsse eine es eine regelmäßige Mitteilungspflicht über den Wert einer Anlage geben. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen forderte einen besseren Schutz der Anleger durch Änderung von Verjährungsfristen. Wenn die Rechte der Anleger nicht gestärkt würden, werde es nie zu Korrekturen am Markt kommen, so ein Sprecher der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der außerdem die Trennung der Aufsicht als falsch bezeichnete. Während für die Finanzinstitute die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig ist, sollen für die Vermittler von Finanzanlagen die Gewerbeämter zuständig sein. Die CDU/CSU-Fraktion wies aber darauf hin, dass mit dem Gesetz beide Aufsichtsbereiche zu einer engen Zusammenarbeit verpflichtet würden. Insgesamt stellte die CDU/CSU-Fraktion fest, mit dem Gesetz werde der Koalitionsvertrag umgesetzt, in dem das Ziel der Regulierung aller Finanzprodukte formuliert worden sei.

Die Trennung der Aufsicht wurde auch von der SPD-Fraktion kritisiert. Die Koalition habe die Interessen von Marktteilnehmern zu stark berücksichtigt, was eine „destruktive Form des Lobbyismus“ sei. Es wäre wichtiger gewesen, wieder Vertrauen und Sicherheit in die Märkte zu bringen.

Dagegen verwies die FDP-Fraktion auf die Anhörung zu dem Gesetzentwurf, in der deutlich geworden sei, dass die BaFin administrativ gar nicht zur Übernahme dieser Aufsichtsaufgaben in der Lage sei. Das „scharfe Schwert“ des Gesetzes sei der Zwang zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.

Die Linksfraktion bezeichnete es als übertrieben, von einem großen Wurf zu sprechen, wie dies die FDP-Fraktion getan habe. Der „Graue Markt“ werde nicht wirklich reguliert. Auch die vertriebenen Produkte würden nicht reguliert. Mit der Herausnahme von Sparbriefen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes habe die Koalition dem Druck der Finanzbranche nachgegeben.

Dienstag, 18. Oktober 2011

SdK lehnt Zwangskapitalisierung von Banken ab

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) lehnt eine aktuell auf EU-Ebene diskutierte Zwangskapitalisierung von Banken im Zuge der Staatsschuldenkrise ab und wird diese im Fall der Umsetzung verfassungsrechtlich überprüfen lassen. Eine Zwangskapitalisierung stellt nach Auffassung der SdK einen schwerwiegenden und verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in die Eigentumsrechte der Eigentümer der Banken dar und führt bei börsennotierten Banken zu einer hohen Verwässerung der Altaktionäre. Auch eine staatliche Zwangskapitalisierung und Kontrolle der Bankinstitute würde das Problem angesichts angespannter Staatshaushalte, Uneinigkeit der europäischen Regierungen und dem Versagen staatlicher Kontrolle, wie man dieses deutlich im Fall der Landesbanken bei Ausbruch der Finanzkrise sehen konnte, nicht nachhaltig lösen und wird von der SdK vehement abgelehnt.

Die SdK fordert die Einführung eines Insolvenzrechtes für Staaten, welches sich an den international üblichen Instrumenten orientiert, die auch bei in Schieflage geratenen Unternehmen angewandt werden. Dies kann unter anderem einen bedingten Schuldenerlass, eine Laufzeitverlängerung der ausstehenden Finanzverbindlichkeiten und eine Zinsreduktion vorsehen. Um ein Übergreifen einer Staatsschuldenkrise auf Banken in Zukunft zu verhindern, sollten aus Sicht der SdK längst überfällige Reformen eingeleitet werden, wie z.B. die Trennung zwischen Geschäfts- und Investmentbanken sowie einheitliche Eigenkapital-Unterlegungsquoten für Staatsanleihen und vergleichbare Unternehmensanleihen.

Ausführliche Erläuterung:

Eine Zwangskapitalisierung bedeutet einen schwerwiegenden und verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in die Eigentumsrechte der Eigentümer der Banken, bei börsennotierten Banken verbunden mit einer hohen Verwässerung der Altaktionäre. Hierdurch würden den bestehenden Aktionären hohe finanzielle Verluste drohen. Sollten sich die Banken, was aus Sicht der SdK zu erwarten ist, nicht am freien Kapitalmarkt die vorgeschriebenen Mittel besorgen können, würden die Staaten das Geld zur Verfügung stellen müssen. Dies würde, wie von führenden EU-Politikern bereits angedeutet, mit umfassenden Kontroll- und Mitspracherechten bei den betroffenen Instituten verbunden sein. Dass staatliche Kontrolle und Eingriffe bei Banken meist nicht von Erfolg gekrönt sind, hat sich im Kontext der zurückliegenden Bankenkrise eindeutig gezeigt. Dort waren es neben der Hypo Real Estate und der Commerzbank vor allem die Landesbanken, welche sich mit Abstand am schlimmsten verspekuliert hatten. Auch die IKB, welche vom Staat bereits 2007 gerettet werden musste, wurde auch schon davor von Vertretern der staatlichen KfW Bankengruppe im Aufsichtsrat überwacht.

Eine Lösung des Problems der zu hohen Staatsschulden kann nach Meinung der SdK nicht einfach mit einem hohen freiwilligen oder aufgezwungenen Schuldenerlass der Gläubiger der betreffenden Staaten erreicht werden. "Ein Erlass der Schulden in Höhe von aktuell für Griechenland diskutierten 50-60% würde das Problem nur kurzfristig lösen, und für die Zukunft noch größere Probleme verursachen. Denn dies würde aufgrund auftretender Moral Hazard-Problemen im politischen Raum unweigerlich zu Nachahmungseffekten bei anderen hoch verschuldeten Staaten führen. Warum sollte man sparen und seinen Haushalt in Ordnung halten, wenn man sich seiner Schulden ganz einfach per Schuldenschnitt entledigen kann?", so Markus Neumann, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der SdK.

Die SdK fordert daher die Einführung eines Insolvenzrechtes für Staaten, welches sich an den international üblichen Instrumenten orientiert, die auch bei in Schieflage geratenen Unternehmen angewandt werden. Dies kann unter anderem einen bedingten Schuldenerlass, eine Laufzeitverlängerung der ausstehenden Finanzverbindlichkeiten und eine Zinsreduktion vorsehen. Mit solchen Instrumenten könnte dann durch Verhandlungen zwischen den jeweiligen Staaten und Ihren Gläubigern ein Gleichgewicht gefunden werden, welches sowohl im Interesse der Staaten als auch deren Gläubiger ist. Ein pauschaler Schuldenschnitt, ohne erkennbare Gegenleistung des betroffenen Staates wäre somit ausgeschlossen, und der Anreiz für andere Staaten, sich ebenfalls zu hoch zu verschulden und eine Umschuldung anzugehen, wäre somit sehr gering.

Um ein Übergreifen einer Staatsschuldenkrise auf Banken in Zukunft zu verhindern, sollten aus Sicht der SdK längst überfällige Reformen eingeleitet werden. So erscheint zum Beispiel eine Trennung zwischen Geschäfts- und Investmentbanken angebracht. Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum für Staatsanleihen generell geringere Eigenkapital-Unterlegungsquoten verlangt werden wie für vergleichbare Unternehmensanleihen. Dies zerstört Vertrauen an den Kapitalmärkten, behindert den freien Wettbewerb um Kapital und führt zu Fehlallokationen, wie aktuell am Beispiel Griechenland zu erkennen ist.

Wenn auch die gegenwärtige Krise maßgeblich eine solche des Politikversagens ist - die aktuell erfolgende sprachliche Reduktion auf eine angeblich reine Bankenkrise erscheint geradezu absurd - darf nicht verkannt werden, dass den Finanzbereich inklusive der Versicherungswirtschaft eine erhebliche Mitschuld trifft. Mitläufern gleich sind diese ihrer besonderen Verantwortung aufgrund ihrer exponierten gesellschaftlichen und rechtlichen Stellung, mit der ja auch der besondere Schutz dieses Sektors begründet wird, nicht gerecht geworden. Obwohl es ihnen aufgrund ihrer (Markt-)Macht ein leichtes gewesen wäre, haben sie ihren Einfluss nicht geltend gemacht, um fehlallokative und systemwidrige Deregulierungsmaßnahmen zu verhindern. Stattdessen hat diese Branche gebotene Privilegien devot angenommen, um mit diesen auf Kosten der Allgemeinheit spekulieren zu können, was sich nicht zuletzt im bedenkenlosen Ankauf von Staatsanleihen aus dem Gesichtspunkt des mangelnden Insolvenzrisikos dokumentiert.

Die aktuell diskutierte Zwangskapitalisierung der Banken wird von der SdK abgelehnt und gegebenenfalls von der SdK verfassungsrechtlich überprüft werden. Die Politik sollte im Falle Griechenlands vielmehr die bereits getroffenen Abmachungen mit den Banken vom 21. Juli 2011 umsetzen, und sich nicht weiter von der aktuellen Marktpanik anstecken lassen. Eine "Sanierung" Griechenlands geht nicht von heute auf morgen, sondern wird wie der "Aufbau-Ost" nach der Wiedervereinigung Deutschlands Jahrzehnte dauern. Und diese wird nur ein positives Ende finden, wenn der Druck auf die griechische Regierung, weitere Reformen anzugehen, hoch bleibt. Dies gelingt nur, wenn Griechenland auch in die Pflicht genommen wird, die aufgenommenen Schulden zurückzuzahlen. Ein weitreichender Schuldenerlass wäre hier kontraproduktiv.

München, 17. Oktober 2011

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.

Freitag, 7. Oktober 2011

Vorsicht bei Rechtsschutzversicherungen: Kapitalanlagerecht darf nicht ausgeschlossen sein!

Pressemitteilung der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK)

In den letzten Jahren hat eine Vielzahl von Kapitalanlegern, welche einen durch Dritte verursachten Verlust mit ihren Investitionen zu verzeichnen hatten - vor allem die Insolvenz der Investmentbank Lehman Brothers hat zum Totalverlust der von Lehmann emittierten Zertifikate geführt - , feststellen müssen, dass im Schadensfall eine bereits abgeschlossene
Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine mögliche und oft angebrachte Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten nicht abdeckt.

Aus Sicht der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) ist diese Praxis der Versicherungsunternehmen nicht nachvollziehbar. Der Kapitalanlagenrechtsschutz sollte integrativer Bestandteil aller Rechtsschutzversicherungen sein. Dies würde aus Sicht der SdK auch disziplinierend auf die Vermittler- und Beraterbranche und auf die Unternehmen wirken, da somit die Wahrscheinlichkeit steigt, für fehlerhafte Anlageberatung oder das Übermitteln falscher Informationen in Haftung genommen zu werden. Die SdK fordert die Versicherungsbranche daher auf, in Zukunft wieder den seit dem Jahr 2000 fast flächendeckend eingeführten Ausschluss des Kapitalanlagerechts bei Rechtsschutzversicherungen rückgängig zu machen.

Gerade in Zeiten, in denen die eigenverantwortliche Vorsorge für das Alter eine immer existenziellere Bedeutung bekommt, ist ein guter Kapitalanlagenrechtsschutz unerlässlich. "Es kann nicht sein, dass der normale Bürger von der Politik immer wieder aufgefordert wird, für seine Altersvorsorge selbst zu sorgen, sich an einen Finanzberater wendet und dann oftmals Schiffbruch erleidet, leider dann in einer solch prekären Notlage ohne Rettungsboot dasteht. Gerade wenn sich die Ersparnisse in Luft auflösen, benötigt der Sparer einen finanziellen ,Rettungsschirm', um mit Nachdruck seine Ansprüche durchsetzen zu können" erklärt der Siegburger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Hartmut Göddecke die Notwendigkeit für einen Versicherungsschutz beim Verlust von Kapitalanlagen.

Die SdK hat derweil den Markt für Rechtsschutzversicherungen sondiert. Unter den wenigen Anbietern, welche Kapitalanlagerecht nicht ausgeschlossen haben, erscheint aus Sicht des SdK Versicherungsexperten Erik Altmann das Angebot eines exponierten deutschen Rechtsschutzversicherers am attraktivsten. Altmann hierzu: "Der Tarif KompaktPlus enthält aufgrund der Kombination von Deckungsumfang und Versicherungssumme einen guten Kapitalanlagenrechtsschutz. Kapitalanlagen sind dabei bis zu einer Anlagesumme von 50.000 Euro voll mitversichert. Bei darüber hinausgehenden Beträgen erfolgt die Kostenerstattung anteilig" Die SdK hat daher mit diesem Versicherungsunternehmen eine Sondervereinbarung geschlossen, über
welchen SdK Mitglieder einen günstigeren Zugang zu einer Rechtsschutzversicherung erhalten. Informationen hierzu erhalten Sie unter
089/2020846-0 oder versicherungen@sdk.org.

Quelle: www.sdk.org

Sonntag, 2. Oktober 2011

BGH: Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Der XI. Senat des BGH hat in drei Parallelverfahren entschieden, dass die von den Kapitalanlegern im Zusammenhang mit der Insolvenz der Phoenix Kapitaldienst GmbH gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen geltend gemachten Entschädigungsansprüche fällig sind.

Die Kläger der drei Parallelverfahren beteiligten sich jeweils in unterschiedlicher Höhe mit einem Anlagebetrag zuzüglich eines Agios an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH (im Folgenden: P. GmbH) im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung der Anleger verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken mit Vorrang von Stillhaltergeschäften war. Spätestens seit 1998 legte die P. GmbH nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Gelder vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines sogenannten Schneeballsystems für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. An die Kläger wurden keine Auszahlungen geleistet.

Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der P. GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der P. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folgezeit gewährte die Beklagte den Klägern jeweils eine Teilentschädigung. Unter Abzug des Agios und Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Gewinne und Verluste sowie der vertraglich vereinbarten Handels- und Bestandsprovisionen errechnete die Beklagte einen Endstand der Beteiligungen und zog hiervon einen Einbehalt wegen eines möglichen Aussonderungsrechts der Kläger an den auf den (Treuhand-)Konten noch vorhandenen Geldern und den gesetzlichen Selbstbehalt von 10 % ab. Insoweit berief sie sich darauf, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH zur Frage des Bestehens von Aussonderungsrechten Rechtsgutachten eingeholt und Wirtschaftsprüfer beauftragt hatte, die in ihren Gutachten mit unterschiedlichen Berechnungsmethoden zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen. Mit den im Urkundenprozess erhobenen Klagen begehren die Kläger die Auszahlung des wegen eines möglichen Aussonderungsrechts von der P. GmbH jeweils in Abzug gebrachten Einbehalts. Sie sind der Ansicht, der Einbehalt oder - hilfsweise - die Abzüge für Agio und Bestandsprovisionen seien nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hält im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 (IX ZR 49/10, WM 2011, 798) an ihrer Auffassung, den Klägern stehe an den Einzahlungs- und Brokerkonten der P. GmbH ein Aussonderungs- oder Mitaussonderungsrecht zu, nicht mehr fest. Sie meint jedoch, dass die restlichen Entschädigungsansprüche noch nicht fällig seien. Die im Laufe des Revisionsverfahrens dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin, ein dem Entschädigungssystem angeschlossenes Institut, hat die Entschädigungspflicht der Beklagten bereits dem Grunde nach bestritten, weil das Anlagemodell der P. GmbH nicht von dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz erfasst werde.

Das Amtsgericht hat die Klagen abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat das Landgericht den Klagen in Höhe eines Teilbetrages von 90 %, d.h. unter Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10 %, stattgegeben, die weitergehenden Berufungen zurückgewiesen und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Er hat unter Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Phoenix Managed Account als Finanzkommissionsgeschäft angesehen und damit die Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach bejaht. Die Entschädigungseinrichtung hat nach § 5 Abs. 4 Satz 1 EAEG* die Berechtigung und die Höhe eines angemeldeten Entschädigungsanspruchs unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu prüfen und diesen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG* spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe des Anspruchs festgestellt hat, zu erfüllen. Damit ist der Anspruch fällig. Die Entschädigungseinrichtung muss die angemeldeten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach in eigener Verantwortung prüfen und nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EAEG* geeignete Maßnahmen treffen, um die Gläubiger innerhalb der gesetzlichen Fristen zu entschädigen. Aufgrund dessen hat sie auftretende Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art selbst zu entscheiden oder kann darüber - wenn und soweit dies angezeigt ist - einen "Musterprozess" führen. Letzteres kann insbesondere bei einer schwierigen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärten Rechtsfrage in Betracht kommen. Bleibt die Entschädigungseinrichtung dagegen untätig, tritt nach Ablauf der 3-Monats-Frist des § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG* die Fälligkeit der Entschädigungsansprüche ein. Nach diesen Maßgaben hat der Bundesgerichtshof die Fälligkeit der Entschädigungsansprüche bejaht.

Die Beklagte hat die zwischen den Parteien umstrittene Frage des Bestehens eines Aussonderungsrechts nicht selbst entschieden und auch keinen "Musterprozess" geführt, sondern ist untätig geblieben. Den Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 (IX ZR 49/10, WM 2011, 798) durfte sie nicht abwarten. Hierdurch ist zwar entschieden worden, dass den Anlegern an den Einzahlungs- und Brokerkonten der P. GmbH weder ein Aussonderungs- noch ein Mitaussonderungsrecht nach § 47 Abs. 1 InsO zusteht. Dieses von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH gegen einen Großanleger mit einer Beteiligungssumme von 11.130.000 US-Dollar betriebene Verfahren stellt aber keinen "Musterprozess" im oben genannten Sinne dar. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte - selbst wenn sie sich an dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beteiligt hätte - nicht "Herrin" des Verfahrens gewesen wäre und z.B. eine nichtstreitige Erledigung des Rechtsstreits nicht hätte verhindern können. Aufgrund der Untätigkeit der Beklagten durften die Kläger ihre noch jeweils offene Restforderung gerichtlich geltend machen, ohne dass ihnen die Beklagte den Einwand fehlender Fälligkeit entgegenhalten kann.

BGH Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10
LG Berlin - Urteil vom 27. Mai 2010 - 51 S 9/10
AG Berlin - Urteil vom 18. November 2009 - 17 C 399/09

BGH Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 435/10
LG Berlin - Urteil vom 27. Mai 2010 - 51 S 14/10
AG Berlin - Urteil vom 02. Dezember 2009 - 11 C 208/09

BGH Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 436/10
LG Berlin - Urteil vom 27. Mai 2010 - 51 S 27/10
AG Berlin - Urteil vom 11. Dezember 2009 - 15 C 372/09

Samstag, 1. Oktober 2011

Bundesgerichtshof entscheidet über zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Parallelverfahren erstmals über Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. entschieden.

In der Sache XI ZR 178/10 hatte der Anleger im Dezember 2006 auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der beklagten Sparkasse einen Betrag in Höhe von 10.000 € in eine "ProtectExpress-Anleihe" investiert. In der Parallelsache XI ZR 182/10 hatte die dortige Klägerin im Oktober 2007 auf Empfehlung eines Mitarbeiters derselben Sparkasse für 10.000 € eine "Bull Express Garant Anleihe" erworben. In beiden Fällen handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung hingen bei der "ProtectExpress-Anleihe" von der Wertentwicklung eines aus 10 Titeln des DAX 30-Index bestehenden Aktienkorbs ("Lehman Brothers Deutschland Dividend Basket") und bei der "Bull Express Garant Anleihe" von der Wertentwicklung des Aktienindex EuroStoxx 50 ab. Bei beiden Anleihen sollte der Anleger im für ihn ungünstigsten Fall den angelegten Betrag am Laufzeitende ohne Zinsen zurück erhalten.

Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit ihren Klagen verlangen die Anleger, die der beklagten Sparkasse mehrere Aufklärungspflichtverletzungen vorwerfen, im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich des Ausgabeaufschlages nebst Zinsen.

Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Kläger hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen habe die Beklagte in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt. Für die beklagte Sparkasse sei nach den unangegriffenen berufungsgerichtlichen Feststellungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin bzw. der Garantiegeberin nicht erkennbar gewesen; auch die Kläger hätten nichts anderes behauptet. Die Beklagte sei allerdings zur Aufklärung über das bei Zertifikaten der vorliegenden Art vom Anleger zu tragende sog. allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung sei sie indes nachgekommen. Das Berufungsgericht habe jeweils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt worden seien. In einem solchen Falle bedürfe es keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die streitgegenständlichen Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfielen, weil einer dahingehenden Information keine eigenständige Bedeutung zukomme.

Zu Recht habe das Berufungsgericht ferner eine Aufklärungspflicht der beklagten Sparkasse über die Gewinnmarge der von ihr verkauften Zertifikate verneint. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfehle, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele; denn in einem solchen Fall sei es für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolge, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Nichts anderes gelte, wenn - wie dies hier nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in beiden Sachen der Fall war - fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert werden. Dem stehe auch weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen, weil die Gewinnmarge beim Eigengeschäft keiner dieser beiden Fallgruppen zugeordnet werden könne.

Für die von den Anlegern geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei schließlich ohne Belang, ob ihnen bekannt gewesen sei, dass der Erwerb der Zertifikate im Wege des Eigengeschäfts der Beklagten erfolgt sei. Zu einer diesbezüglichen Informationspflicht sei die Beklagte vertraglich nicht verpflichtet gewesen. Die Annahme einer Pflicht zur Auskunft über das Eigengeschäft laufe nämlich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, auf die als solche für den Anleger bedeutungslose Information hinaus, dass die Bank ihn über Existenz und Höhe der Gewinnspanne nicht aufzuklären habe.

Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10 LG Hamburg - Urteil vom 23. Juni 2009 - 319 O 4/09 OLG Hamburg - Urteil vom 23. April 2010 - 13 U 118/09

und

Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10 LG Hamburg - Urteil vom 1. Juli 2009 - 325 O 22/09 OLG Hamburg - Urteil vom 23. April 2010 - 13 U 117/10 (veröffentlicht WM 2010, 1029)

Karlsruhe, den 27. September 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Freitag, 26. August 2011

FMA Liechtenstein: Untersuchung gegen Minerva Investments AG und Intevo Fund

Die FMA Liechtenstein führt betreffend dem in Liechtenstein zugelassenen Intevo Fund und der betroffenen Verwaltungsgesellschaft Minerva Investments AG eine Untersuchung durch. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde die KPMG AG, Zürich als Sonderbeauftragte zur Gewährleistung eines ordentlichen Geschäftsbetriebs eingesetzt. Die Eintragung im Öffentlichkeitsregister erfolgte am 22. August 2011. Die Berechnung des Nettoinventarwertes (NAV's) des Intevo Fund ist aktuell ausgesetzt. Zeichnungen und Rücknahmen von Anteilsscheinen werden deshalb zurzeit nicht bedient. Sämtliche aufgeführten Massnahmen dienen dem Schutz der Anlegerinteressen.

Mittwoch, 24. August 2011

Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor Donaldson and Turner Ltd.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Juli 2011 teilt die FMA daher mit, dass die

Donaldson and Turner Ltd.
30 N. La Salle Street, #2800A
Chicago, IL 60602-3349
USA
Tel: +1 312 957 6007
Fax: +1 312 275 7666
Email: info(at)donaldsonandturner.com
Web: www.donaldsonandturner.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor CEEM Central & Eastern European Markets Asset Management

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Wertpapierdienstleistungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Juli 2011 teilt die FMA daher mit, dass die

CEEM Central & Eastern European Markets Asset Management
mit angeblichem Geschäftssitz
Burgring 16, A-8010 Graz, Austria
ceemam.com
Tel: +43 720 88 07 17
Fax: +43 720 88 07 18

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit e BWG) ist dem Anbieter daher ebenso wenig gestattet wie die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) und die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007).

Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor Marcus & Company Inc.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. August 2011 teilt die FMA daher mit, dass die

Marcus & Company Inc.
47th Floor, 174 Pearl St. New York
NY 10005
United States
Tel: 1 646 386 2461
Email: info(at)marcusandcomp.com
Web: www.marcusandcomp.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.