Donnerstag, 21. Mai 2015

„Symposium Spruchverfahren 2015“ der spruchverfahren-direkt.de

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die aktionaersforum service GmbH (www.spruchverfahren-direkt.de) lud am 20. Mai 2015 zu dem Symposium Spruchverfahren 2015 in die Bundeshauptstadt gleich neben dem Brandenburger Tor (in dem von Frank O. Gehry in seinem dekonstruktivistischen Stil gestalteten futuristischen Axica Kongresscentrum). Mit diesem neu lancierten Format will man offenbar auch die Abgeordneten in unmittelbarer Nähe erreichen. So stellte etwa der Bundestagsabgeordnete Prof. Dr. Heribert Hirte (CDU) seinen Gesetzesvorschlag für Delisting-Fälle vor (eine entsprechende Ergänzung des Spruchverfahrensgesetzes).

Eingeleitet wurde die Veranstaltung durch einen Vortrag von Prof. Dr. Eric Nowak (Swiss Finance Institute), der auf die entscheidende Bedeutung des Anlegerschutzes für einen funktionierenden Kapitalmarkt verwies (Marktkapitalisierung proportional zum Anlegerschutz) und hierbei die sehr schlechte Positionierung der Rechtslage in Deutschland im „Doing Business Report“ der Weltbank erwähnte.

Dem schloss sich eine Podiumsdiskussion zur Ausgestaltung des Spruchverfahrens an. Prof. Dr. Drygala führte die unterschiedlichen Kritikpunkte an Spruchverfahren (als "rechtsgeleitete Unternehmensbewertung") aus Unternehmens- und Aktionärsseite an (wobei die Verfahrensverzögerung insbesondere durch die seit 2009 geänderte Verzinsungsregelung „abgefrühstückt“ sei). Grundsätzlich entspreche eine materielle Nachbewertung durchaus internationalen Standards, wobei keine generelle Akzeptanz des Börsenkurses festzustellen sei. Es gebe eine Bandbreite vertretbarer Bewertungen, so dass ein Gutachten nur eine Scheingewissheit vermitteln könne. Ein Problem sei, dass jeder gerade noch plausibel hergeleiteter Unternehmenswert akzeptiert werde. Eine bessere Lösung sei eine hälftige Teilung des Unsicherheitsbetrags. Ein Abstellen auf den Börsenkurs als maßgebliche Bezugsgröße wurde den Rechtsschutz erheblich verkürzen. Problematisch sei dies vor allem in Delisting- und Squeeze-out-Fällen, bei denen das Unternehmen am Kapitalmarkt keine Resonanz gefunden habe. Prof. Dr. Wenger verwies in der Diskussion darauf, dass es einen Bewertungsabschlag gebe, der in die Börsenkurse eingepreist sei. Vom inneren Wert sei ökonomisch gesehen eine „Option“ zu Lasten der Minderheitsaktionäre abzuziehen. Der Markt kapiere das sehr genau. Als Kontrapunkt merkte Herr Wirtschaftsprüfer Wollny an, das in von ihm bearbeiten Einzelfällen die Minderheitsaktionäre „vergoldet“ worden seien, d.h. mehr bekommen hätten als einen rein wirtschaftlich zu vertretenden Betrag. Die bislang von der Rechtsprechung vertretene Unbeachtlichkeit außerbörslicher Erwerbe hielt Herr Prof. Drygala für nicht einleuchtend.

Als weiterer Punkt kam in einem Panel die Situation nach dem Frosta-Urteil des BGH zur Sprache (Aufgabe der Macrotron-Rechtsprechung für Delisting-Fälle). Der Bundestagsabgeordnete Prof. Hirte verweis dabei auf seinen eingangs erwähnten Gesetzesvorschlag, den er als „Anker“ für eine Diskussion verstanden haben wollte. Mit einer von ihm vorgeschlagenen knappen Ergänzung des Spruchverfahrensgesetzes setze man auf einen bewährten Überprüfungsmechanismus. Prof. Drgala merkte in diesem Zusammenhang an, dass man – gesetzestechnisch noch kürzer – auch den Wegfall der Börsennotierung durch eine Ergänzung des § 3 Abs. 2 Aktiengesetz als Formwechsel gelten lassen könnte. Dann würde das Delisting wie ein Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz behandelt.

In einem weiteren Panel setzte sich der Wirtschaftprüfer Prof. Dr. Martin Jonas mit der Frage „Vertragsprüfer oder im Verfahren bestellter Sachverständiger“ auseinander (wobei er Zweifel an dem Sinn der Fragestellung äußerte). Ein Prüfer werde bei einer Befragung im Spruchverfahren seine Meinung nicht ändern, sondern lediglich detaillierter erläutern. Nach seiner Ansicht wäre es sinnvoll, den Prüfer besser zu positionieren, etwa durch entsprechende Auflagen durch das Gericht. Die beste Motivation für eine kritische Prüfung sei die Aussicht, bei der späteren Befragung im Spruchverfahren „gegrillt zu werden“. Jonas erläuterte später, dass die (späteren) Antragsteller „gedanklich mit am Tisch säßen“, wenn die Bewertung mit dem Auftragsgutachter und der Gesellschaft besprochen werde. Hierzu merkte Rechtsanwalt Jahn an, dass es nach der Rechtsprechung bereits einen relativen Ablehnungsgrund darstelle, wenn ein Sachverständiger einen Termin nur mit einer Partei vereinbare.

Eine Fundamentalkritik am bisherigen System äußerte Prof. Wenger in der Podiumsdiskussion am Nachmittag. Das Spruchverfahren habe als Instrument des Minderheitenschutzes komplett versagt. Die „phantasievollen Vorstellungen des IDW zu angeblichen Aktienrenditen“ seien haltlos, wobei er auf die Laufzeitfehler der Stehle-Studie verwies. Die Idee einer konstanten realen Marktrendite sei absurd. Als Fazit forderte Wenger eine Abschaffung des Spruchverfahrens und eine „Rückkehr zu eigentumsrechtlichen Grundprinzipien“ entsprechend der Regelungen zum börsenrechtlichen Squeeze-out. Einen gesellschaftrechtlichen Squeeze-out solle es nur bei Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Minderheitsaktionäre geben. Prof. Drygala verwies darauf, dass es hinsichtlich des in 99% der Fälle angewandten IDW-Standards keine "blinde Gefolgschaft" der Gerichte gebe, sondern diese sich in Beschlüssen von z.T. mehr als 100 Seiten mit der Bewertung auseinandersetzten. Allerdings fände nur die "Mainstream Corporate Finance Theory" Berücksichtigung. Mehr Methodenoffenheit sei wünschenswert, wobei er auf die Best Practice Empfehlungen des DVFA verwies. Prof. Wenger verwies darauf, dass es weniger auf den Standard, sondern vielmehr darauf ankommen, dass die richtigen Parameter verwendet würden (wofür er Zustimmung erntete).

Im dem abschließenden Panel zu Verfahrensfragen war man sich einig, dass die Verkürzung des Instanzenwegs für Spruchverfahren wenig Sinn mache. Kontrovers diskutiert wurde lediglich, wie man die Besetzung des „Spruchkörpers“ verbessern und die Ressourcenausstattung verbreitern könne.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor AUSTRIA FINANZ SERVICE AG limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21. Mai 2015 teilt die FMA daher mit, dass
 
AUSTRIA FINANZ SERVICE AG limited
mit angeblichem Sitz in
Parkring 10
1010 Wien
sowie
Liebenberggasse 7
1010 Wien
sowie
20-22 Wenlock Road
London
N1 7GU
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Vermittlung des Kreditgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 18 lit. b BWG iVm § 1 Abs 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Montag, 18. Mai 2015

BaFin gibt der EquiCon Investment GmbH die Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts und des Kreditgeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der EquiCon Investment GmbH, Dresden, mit Bescheid vom 1. April 2015 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die EquiCon Investment GmbH schloss Darlehensverträge ab, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung gegenüber den Darlehensgebern verpflichtete. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage vorliegender Darlehensverträge betreibt die EquiCon Investment GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Ferner hat die EquiCon Investment GmbH Gelddarlehen gewährt und betreibt dadurch das Kreditgeschäft, ohne über die entsprechende Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin gibt der Expert Plus GmbH die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Expert Plus GmbH, Berlin, mit Bescheid vom 25. Februar 2015 aufgegeben, das von ihr ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die Expert Plus GmbH nahm Publikumsgelder entgegen, um damit Gold zu erwerben. Sie versprach bei Vertragsschluss den Rückkauf des Goldes unabhängig von Kursschwankungen zu einem festen Rücknahmepreis. Die Expert Plus GmbH betreibt hierdurch das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Die Expert Plus GmbH hatte beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Bescheid der BaFin eingelegten Widerspruchs beantragt. Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 9. April 2015 abgelehnt.

Quelle. BaFin 

BaFin gibt der ZVV Immobilien Ltd., Zweigniederlassung München, die Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der ZVV Immobilien Ltd., Zweigniederlassung München, mit Bescheid vom 3. März 2015 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die ZVV Immobilien Ltd., Zweigniederlassung München, schloss mit Dritten Darlehensverträge, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung gegenüber den Darlehensgebern verpflichtete. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage vorliegender Darlehensverträge betreibt die ZVV Immobilien Ltd., Zweigniederlassung München, das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 13. Mai 2015

Keine höhere Entschädigung für HRE-Aktionäre

Pressemitteilung des OLG München vom 7. Mai 2015

Die Entschädigung für die ehemaligen Aktionäre der HRE Holding AG wird nicht erhöht. Das hat das OLG München in zweiter und letzter Instanz entschieden.
 
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hatte am 5.10.2009 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den FMS (Finanzmarktstabilisierungsfonds) beschlossen und die Abfindung auf 1,30 EUR je Aktie festgelegt.* 272 Aktionäre hatten daraufhin vor dem Landgericht München I die Erhöhung der Abfindung beantragt. Das Landgericht wies die Anträge nach 4 ganztägigen Anhörungen zu Bewertungsfragen mit Beschluss vom 21.06.2013 zurück. Es war der Auffassung, dass die Abfindung nicht zu erhöhen sei. Der festgelegte Betrag von 1,30 EUR je Aktie entspreche dem Börsenkurs in den 3 Monaten vor dem 8.6.2009. (An diesem Tag hatte die HRE Holding AG bekannt gegeben, der FMS halte 90% ihrer Aktien. Dies war Voraussetzung für den Ausschluss der verbliebenen Minderheitsaktionäre. Die Abfindung der Minderheitsaktionäre bemisst sich entweder nach dem durch die Aktie repräsentierten Anteil am Ertragswert des Unternehmens oder aber - wenn dieser höher ist - nach dem Börsenkurs der Aktien.)
 
Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass der anzusetzende Börsenkurs deutlich über 1,30 EUR je Aktie gelegen habe. Die dem Ertragswert zu Grunde zu legende Unternehmensplanung sei deutlich zu pessimistisch gewesen. Unter anderem hätten Schadensersatzansprüche der HRE Holding AG gegen ihr Management und außenstehende Personen berücksichtigt werden müssen.
Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat das umfangreiche Beschwerdevorbringen geprüft und sich im Ergebnis der Bewertung des Landgerichts angeschlossen.
Hierzu hat der Senat ausgeführt, der Zeitraum für die Ermittlung des für die Bewertung ausschlaggebenden Börsenkurses ende am 8.6.2009. Eine weitere Vorverlagerung sei nicht gerechtfertigt. Die schon zuvor, etwa durch den damaligen Bundesfinanzminister Steinbrück geführte politische Diskussion über die Abwicklung der Bank und das Gesetzgebungserfahren des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes (FMStBG) könnten nicht als Ankündigung des am 5.10.2009 endgültig beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gewertet werden. Möglicherweise sei durch die zahlreichen Presseberichte zum Thema der Börsenkurs der Gesellschaft beeinflusst worden. Allerdings diene die Vorverlagerung des Zeitraums für die Wertermittlung vor den im Ertragswertverfahren maßgeblichen Stichtag nur dazu, den Einfluss von Spekulationen über die konkrete Strukturmaßnahme auszuschließen. Im Ertragswertverfahren sei Stichtag der Tag der den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschließenden Hauptversammlung, hier also der 5.10.2009.

Der Ertragswert der Gesellschaft ist nach Auffassung des Senats zutreffend niedriger als der dem Börsenkurs entsprechende Unternehmenswert von 1,58 Mrd. EUR ermittelt worden. Die spätere Ausgliederung schlechter Risiken auf die FMS Wertmanagement AöR könne nicht berücksichtigt werden. Die Risikovorsorge könne nur nach der Situation im Jahre 2009 beurteilt werden. Daher könne sie in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung heute nicht als zu konservativ angesehen und durch eine den Vorstellungen der Minderheitsaktionäre entsprechende Planung ersetzt werden. Dies gelte auch für andere unternehmerische Entscheidungen, wie etwa die, die Liquiditätshilfen des Bankenkonsortiums und der FMS in Anspruch zu nehmen und nicht auf das Kreditprogramm der US-Notenbank FED zurückzugreifen. Zusätzliche Sonderwerte, wie etwa Schadensersatzansprüche gegen eigene Organmitglieder oder Dritte seien nicht zu berücksichtigen. Solche seien zum Zeitpunkt des Stichtags weder geltend gemacht worden, noch sei deren Realisierung zum damaligen Zeitpunkt realistisch gewesen. Abgesehen davon seien bereits vor dem Bewertungsstichtag Schadensersatzansprüche in beträchtlicher Höhe gegen die HRE Holding AG erhoben worden.**

Das Oberlandesgericht hat kein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zugelassen.
Der Beschluss ist daher rechtskräftig.

(OLG München, Beschluss v. 05.05.2015, 31 Wx 366/13
LG München I, Beschluss v. 21.6.2013, 5HK O 19183/09)
 
_______
 
* Maßgebliche gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 327a Abs.1 S.1 AktG: Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
§ 12 Abs.4 FMStBG: Der Fonds kann ein Verlangen nach § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes stellen, wenn ihm Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90 Prozent des Grundkapitals gehören. ...

** Diese sind Gegenstand des Kapitalanlegermusterverfahrens, in dem der Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren des OLG München am 15.12.2014 (Az. KAP 3/10) entschieden hat. Nach dem Musterentscheid soll die HRE Holding AG im Hinblick auf die US-Immobilienkrise Adhoc-Mitteilungspflichten verletzt und außerdem im September 2007 einen in wesentlichen Punkten unrichtigen Börsenzulassungsprospekt herausgegeben haben.

Dienstag, 5. Mai 2015

Kein verbundenes Geschäfts bei Kombination eines Verbraucherdarlehensvertrags mit einer der Darlehenstilgung dienenden Kapitallebensversicherung

Pressemitteilung Nr. 078/2015 vom 05.05.2015

Die Klägerin begehrt von der beklagten Bank Rückabwicklung eines von ihr widerrufenen Darlehensvertrags unter Einbeziehung einer tilgungsersetzenden Kapitallebensversicherung.

Die Klägerin schloss im Oktober 2002 mit der Beklagten einen Vertrag über ein endfälliges Darlehen, das am Ende der Laufzeit über eine daneben abgeschlossene Lebensversicherung getilgt werden sollte. Die Rechte aus der Lebensversicherung trat die Klägerin zur Sicherheit an die Darlehensgeberin ab. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. April 2011 ließ die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten widerrufen. Sie erklärte zugleich den Widerruf ihrer Vertragserklärung aus dem Versicherungsvertrag.

Das Landgericht hat der auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags gerichteten Klage überwiegend stattgeben und festgestellt, dass der Beklagten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sich der Darlehensvertrag mit Zugang der Widerrufserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin über ihr erstinstanzliches Begehren hinaus die Feststellung begehrt, die Beklagte sei auch zur Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags verpflichtet, und die Rückerstattung der auf das Darlehen gezahlten Zinsraten sowie der geleisteten Lebensversicherungsprämien verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung hinsichtlich der Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein endfälliger Darlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB* bilden, wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass erstens das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und dass zweitens beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Wird die Versicherungsprämie nicht aus dem Darlehen finanziert, fehlt bereits die erste dieser beiden Voraussetzungen. In diesem Fall dient nicht das Darlehen der Finanzierung des Kapitallebensversicherungsvertrags, sondern die aus anderen Mitteln anzusparende Versicherungssumme dient der Tilgung des Verbraucherdarlehens. Diese Konstellation wird von § 358 Abs. 3 BGB* nicht erfasst. Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt, dass in diesem Fall auch eine analoge Anwendung von § 358 BGB* nicht in Betracht kommt.

Urteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13
OLG Celle – Urteil vom 16. Oktober 2013 – 3 U 62/13
LG Stade – Urteil vom 6. März 2013 – 5 O 66/12 

Karlsruhe, den 5. Mai 2015

* § 358 BGB (in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002, BGBl. I S. 2850)
Verbundene Verträge 
… 
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. … 
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. … 
(4) … Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.
…  

** § 359a BGB (in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2355)
Anwendungsbereich 
(1) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Abs. 1 und 4 entsprechend anzuwenden, wenn die Ware oder die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in einem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist.
(2) § 358 Abs. 2 und 4 ist entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen hat.


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Dienstag, 28. April 2015

Bundesgerichtshof entscheidet erneut zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen

Pressemitteilung Nr. 070/2015 vom 28.04.2015

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit den Pflichten von Banken beschäftigt, die eigene Zinssatz-Swap-Verträge empfehlen.

Die Klägerin, eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen mit rund 30.000 Einwohnern, und die Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine Landesbank (künftig einheitlich: Beklagte), schlossen in den Jahren 2006 bis 2008 auf der Grundlage eines im April 2006 vereinbarten und von den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes erarbeiteten Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte (nachfolgend: Rahmenvertrag) verschiedene Zinssatz-Swap-Verträge.

Unter anderem vereinbarten die Parteien am 6. Dezember 2007 einen "Invers-CMS-Stufen-Swap-Vertrag", in dem sich die Beklagte zu einer Zahlung von Zinsen in Höhe von 3,75 % p.a. auf den Nominalbetrag (5 Mio. €) und die Klägerin im ersten Jahr der Laufzeit zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 3 % p.a. und anschließend zur Zahlung variabler Zinsen auf den Nominalbetrag verpflichtete. Am 30. Januar 2008 schlossen die Parteien einen "CHF-Plus-Swap-Vertrag", in dem sich die Beklagte zu einer Zahlung von Zinsen in Höhe von 3 % p.a. auf den Nominalbetrag (5 Mio. €) und die Klägerin zur Zahlung von variablen Zinsen verpflichtete, deren Höhe von der Entwicklung des Wechselkurses des Währungspaares Euro und Schweizer Franken abhing. Am 14. Februar 2008 einigten sich die Parteien über zwei "Flexi-Swap-Verträge", in denen sich die Beklagte jeweils zur Zahlung von Zinsen in Höhe des Drei-Monats-Euribors verpflichtete und die Klägerin entweder Zinsen in Höhe von 4,05 % bzw. 4,10 % zu zahlen hatte, falls der Drei-Monats-Euribor 6 % oder weniger betrug, oder Zinsen in Höhe des jeweiligen Drei-Monats-Euribors. Für die einzelnen Zinsperioden wurden bei den "Flexi-Swap-Verträgen" jeweils wechselnde Bezugsbeträge vereinbart. Die vier Swap-Verträge hatten bei Vertragsschluss für die Klägerin einen anfänglichen negativen Marktwert.

Die Vorinstanzen haben antragsgemäß festgestellt, die Klägerin, die über den anfänglichen negativen Marktwert nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei, müsse auf die Zinssatz-Swap-Verträge keine Zahlungen mehr leisten. Die Widerklage der Beklagten auf Zahlung von insgesamt 1.494.879,14 € blieb erfolglos. Auf die von ihm zugelassene Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Dabei ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Zinssatz-Swap-Verträge selbst dann, wenn sie ausschließlich der Erzielung eines (Spekulations-) Gewinns gedient haben sollten, weder wegen einer Überschreitung des gemeindlichen Wirkungskreises unwirksam noch wegen eines Verstoßes gegen ein etwaiges gemeindliches Spekulationsverbot nichtig sind. Er hat aber auf der Grundlage der unvollständigen Feststellungen des Berufungsgerichts, das schon das Zustandekommen von Beratungsverträgen nicht sicher geklärt hat, nicht abschließend entscheiden können, ob die Beklagte die Klägerin wegen einer Beratungspflichtverletzung so stellen muss, als habe die Klägerin nichts mehr zu zahlen.

Der Bundesgerichtshof, der an seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 zu einem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag angeknüpft hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 46/2011), hat bekräftigt, dass eine Bank, die zu einem eigenen Zinssatz-Swap-Vertrag rät, unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts grundsätzlich verpflichtet ist, den Kunden über das Einpreisen ihrer Kosten und ihres Netto-Gewinns, d.h. über das Einstrukturieren eines anfänglichen negativen Marktwertes, aufzuklären. Das Einpreisen des anfänglichen negativen Marktwertes kann der Kunde, der davon ausgeht, die Bank verdiene ausschließlich bei einem ihr günstigen Verlauf der Zinswette in Höhe der Zinsdifferenz, nicht erkennen. Das gilt unabhängig von der konkreten Gestaltung der Bedingungen des Swap-Vertrages. Die Komplexität des Swap-Vertrages ist kein Kriterium, das über das Bestehen oder Nichtbestehen der Aufklärungspflicht entscheidet, so dass die im Jahr 2011 entwickelte Rechtsprechung nicht nur den CMS Spread Ladder Swap-Vertrag, sondern grundsätzlich alle Swap-Verträge betrifft.

Die Verpflichtung zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert umfasst, so der Bundesgerichtshof, die Verpflichtung zur Information auch über seine Höhe. Nur bei Kenntnis auch der Höhe des anfänglichen negativen Marktwertes kann der Kunde das eigene Interesse der Bank an der Empfehlung des Swap-Vertrages richtig einschätzen.

Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an seine im Jahr 2011 gefällte Entscheidung auch bestätigt, dass die Bank nicht über den anfänglichen negativen Marktwert aufklären muss, wenn der Swap-Vertrag der Absicherung gegenläufiger Zins- oder Währungsrisiken aus konnexen Grundgeschäften dient.

Außerdem hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Einwendung, die Bank habe den Kunden wegen einer Beratungspflichtverletzung so zu stellen, als habe er den Swap-Vertrag nicht abgeschlossen, genauso verjährt wie der ihr zugrundeliegende Anspruch auf Aufhebung der den Kunden belastenden Forderung aus dem Swap-Vertrag. Der Rahmenvertrag bewirkt nicht, dass die Verjährung der Ansprüche aus jeweils im Zusammenhang mit dem Abschluss der Zinssatz-Swap-Verträge zustande gekommenen Beratungsverträgen einheitlich mit dem letzten Geschäft anläuft.

Schließlich hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass der Umstand, dass die Klägerin andere für sie günstig verlaufene Zinssatz-Swap-Verträge unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Beratungspflichten nicht rückabwickeln wolle, zwar ein Indiz dafür sein kann, dass sie die streitgegenständlichen Zinssatz-Swap-Verträge auch in Kenntnis der Höhe eines eingepreisten anfänglichen negativen Marktwertes abgeschlossen hätte. Ist aber die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens der Klägerin trotz dieses und etwaiger sonstiger Indizien nicht widerlegt, können Vorteile, die die Klägerin aus anderen Zinssatz-Swap-Verträgen mit der Beklagten gezogen hat, im Zuge der Vorteilsausgleichung keine Berücksichtigung finden.

Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht auf der Grundlage der Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs die erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen haben.

Urteil vom 28. April 2015 – XI ZR 378/13
LG Düsseldorf - Urteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11
OLG Düsseldorf - Urteil vom 7. Oktober 2013 - I-9 U 101/12
(veröffentlicht WM 2013, 2026 ff.)

Karlsruhe, den 28. April 2015
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Mittwoch, 22. April 2015

Anlagebetrugsfirma Ko Sin Corporation Limited nicht mehr erreichbar: Geld weg?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die seit 2013 aktive, sich unzutreffend als "Broker" bezeichnende Anlagebetrugsfirma Ko Sin Corporation Limited aus Hongkong, vor der ich seit 2013 mehrfach gewarnt hatte, siehe u.a.

http://anlegerschutz.blogspot.de/2013/07/neu-gegrundeter-broker-ko-sin-versucht.html

und http://anlegerschutz.blogspot.de/2014/04/achtung-anlagebetrusgfirma-ko-sin.html,

hat nunmehr offensichtlich endgültig ihre Tätigkeit eingestellt. Die Firma ist telefonisch nicht mehr erreichbar. Seit längerer Zeit zugesagte Auszahlungen an Kunden sind (wie nicht anders zu erwarten) nicht erfolgt. Auch die optisch nett gestaltete Webseite http://kosin.net ist nunmehr nicht mehr erreichbar.

Die Telefonverkäufer von Ko Sin hatten Anleger mit unterschiedlichen "Stories" geködert. So wurde Anlegern aus Deutschland und Österreich erzählt, dass man bereits vorbörslich Alibaba-Aktien kaufen könne.

Der Anlegerschaden dürfte in die Millionen gehen. Alleine die Landespolizeidirektion Steiermark hat im Februar 2015 einen Schaden in Höhe von EUR 635.000,- mitgeteilt. In Deutschland dürfte der durch die Kosin-Betrüger angerichtete Schaden noch deutlich höher sein.

Mittwoch, 15. April 2015

Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte Ratingagentur zur Unterlassung schlechten Scorings eines Unternehmens

Pressemitteilung

Frankfurt am Main, 13. April 2015

Mit einem am 07.04.2015 verkündeten und heute in schriftlicher Form vorliegenden Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) einer Ratingagentur untersagt, über ein im Rhein-Main-Gebiet ansässiges Unternehmen eine schlechte Bewertung (Scoring) zu erteilen.

Die Klägerin betreibt seit den 1990er-Jahren ein Unternehmen im Bereich der Luftfahrtindustrie. Eine Insolvenz oder Zahlungsausfälle sind bei ihr bisher nicht vorgekommen. Die Beklagte betreibt eine Wirtschaftsauskunftei, in der sie Informationen und Analysen über Unternehmen sammelt und hieraus Bonitätsauskünfte erstellt, die auf Anfrage Dritten zur Verfügung gestellt werden.

Die Klägerin wurde von der Beklagten mit dem "Risikoindikator 4", dem schlechtesten von vier Werten angegeben. Ferner heißt es in der Bewertung der Klägerin "Das Ausfallrisiko wird als hoch eingestuft" sowie "Sicherheiten empfohlen“.
Die Klägerin, die auf die schlechte Bewertung durch eine ihrer Kundinnen aufmerksam gemacht wurde, wandte sich durch einen Anwalt an die Beklagte und forderte Aufklärung. Die Beklagte stufte die Klägerin danach eine Stufe besser mit "3" und das Ausfallrisiko mit "überdurchschnittlich" ein.

Die Klägerin erhob hierauf Klage gegen die Beklagte mit dem Antrag, es zu unterlassen, gegenüber Dritten eine schlechte Risikoeinschätzung der Klägerin abzugeben und ihr Ausfallrisiko als hoch einzustufen.

 Das in erster Instanz zuständige Landgericht folgte der Verteidigung der Beklagten und wies die Klage ab, weil es sich bei den Bewertungen lediglich um Werturteile handele, die - anders als Tatsachenbehauptungen - einer exakten Nachprüfung nicht zugänglich seien. Auf die hierauf von der Klägerin eingelegte Berufung kassierte das OLG das Urteil des Landgerichts und verurteilte die Beklagte antragsgemäß.

Zur Begründung führt das OLG aus: Die von der Beklagten abgegebene äußerst negative Bewertung der Kreditwürdigkeit der Klägerin sei ohne jegliche sachliche Basis. Das Vorgehen der Beklagten bei der Abgabe ihrer verschiedenen Bewertungen sei von einer verantwortungslosen Oberflächlichkeit geprägt und verletze das Recht der Klägerin, keine rechtswidrigen Eingriffe in ihren Gewerbebetrieb erleiden zu müssen. Maßstab für das Ratingagenturen erlaubte Verhalten sei § 28 b Bundesdatenschutzgesetz. Nach dieser Vorschrift dürfe ein "Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten erhoben oder verwendet werden, wenn die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind". Zwar seien die sog. "Scoreformeln" selbst sowie die Basisdaten nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.1.2014, VI ZR 156/13 als geschütztes Geschäftsgeheimnis der Ratingagentur anzusehen. Vorliegend erwecke die Beklagte bei ihren Kunden aus der Wirtschaft aber den Eindruck einer umfassenden Verwertung der verschiedensten Variablen über das bewertete Unternehmen. Genauer betrachtet stütze sie die schlechte Bewertung der Klägerin jedoch einzig und allein darauf, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Kapitalgesellschaft, sondern einen eingetragenen Einzelkaufmann handele. Das reiche nicht aus, da die Verwertung dieses Einzelfaktors dem Maßstab einer komplexen, auf statistischen und wissenschaftlichen Algorithmen beruhenden Bewertung nicht genüge.

Gegen die Entscheidung kann Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt werden. Das Urteil ist in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abrufbar.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.4.2015, Aktenzeichen 24 U 82/14
(vorausgehend: LG Darmstadt, Urteil vom 31.1.2014, Aktenzeichen 10 O 37/13)

Dienstag, 7. April 2015

"Edelweiss Trading" pusht Nexacon Energy-Aktien

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Eine Firma mit dem lustigen alpenländischen Namen "Edelweiss Trading" (eine im sonnigen Florida eingetragene Kapitalgesellschaft, erstaunlicherweise mit einer Telefonnummer aus Hamburg 040 / 180248132 und einer deutsche Domain: www.edelweiss-trading-company.de  - was Alles nicht wirklich zusammen passt) versucht nach mehreren Berichten betroffener Anleger Aktien der kanadischen Firma Nexacon Energy Inc. zu pushen. Die rührigen Edelweiss-Telefonverkäufer empfehlen die nicht-börsennotierten Nexacon-Aktien mittels nicht verlangter Telefonanrufe (sog. cold calling), ein klar rechtswidriges Vorgehen. Auch eine Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut scheint der angebliche Vermögensberater Edelweiss Trading nicht zu haben, was zu einer strafrechtlichen Prüfung Anlass geben könnte. Finger weg!

Mittwoch, 1. April 2015

SdK rät Inhabern von Anleihen der Ekotechnika GmbH zur Interessensbündelung

Pressemitteilung

Die Ekotechnika GmbH hat am 10. März 2014 die Grundzüge eines Restrukturierungskonzeptes veröffentlicht, welches auch erhebliche Eingriffe in die Rechte von Inhabern der von der Gesellschaft emittierten Unternehmensanleihe (ISIN: DE000A1R1A18) vorsieht Die finanzielle Restrukturierung der Gesellschaft ist laut Angaben der Gesellschaft aufgrund des Verfalls des Wechselkurses des Rubels und der Zinsentwicklung infolge von Sanktionen (Russland) und der Ölpreisentwicklung notwendig geworden. Über das Restrukturierungskonzept sollen die Anleiheinhaber im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung, welche vom 30. März 2015 bis zum 2. April 2015 stattfinden soll, entscheiden.

Anleihegläubiger sollen auf Rückzahlung der Anleihe verzichten

Das Restrukturierungskonzept sieht vor, dass zunächst die Gesellschaftsform der Ekotechnika GmbH in eine Aktiengesellschaft gewechselt werden soll. Daraufhin soll das derzeitige Stammkapital der Gesellschaft im Verhältnis 25 zu 1 von 2.025.000 Euro um 1.944.000 Euro auf 81.000 Euro herabgesetzt werden. Danach erfolgt eine Sachkapitalerhöhung um 1.539.000 Euro durch Einlage der oben genannten Unternehmensanleihe mit einem Gesamtnennbetrag von 60 Mio. samt der aufgelaufenen Stückzinsen. Durch diese Transaktion würde die gesamte Unternehmensanleihe in ca. 95% der Anteile an der Ekotechnika AG getauscht werden. Anleihegläubiger, die sich nicht an der Ekotechnika AG beteiligen wollen, müssen ihre Erwerbsrechte auf Aktien nicht ausüben und erhalten in der Folge anstatt Aktien der Ekotechnika eine Barabfindung. Um die Gesellschaft mit frischen Finanzmitten auszustatten, ist anschließend eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen um 1.520.000 Euro vorgesehen, durch die der derzeitige Alleingesellschafter, die Ekotechnika Holding GmbH, der Gesellschaft Eigenkapital in Höhe von insgesamt 3.040.000 Euro zuführen würde. Die Stückaktien der Gesellschaft sollen zum Handel in einem Freiverkehrssegment einer deutschen Börse einbezogen werden. Neben Abstimmung über die finanzielle Restrukturierung sollen die Anleiheinhaber auch über die Wahl eines gemeinsamen Vertreters abstimmen. Vor Seiten der Gesellschaft wurde die One Square Advisory Services GmbH als gemeinsamer Vertreter vorgeschlagen.

SdK: Kaufpreis wohl unangemessen

Würde das vorgeschlagenen Restrukturierungskonzept die erforderliche Zustimmung der Anleihegläubiger erhalten, würde alle Anleiheinhaber folglich auf die Rückzahlung des Nennwertes und die Zahlung der ausstehenden Zinsen verzichten müssen, und würden statt dessen mit Aktien der Ekotechnika AG, deren Wert aktuell nicht bestimmbar ist, oder eine Barabfindung in unbestimmter Höhe „entschädigt“ werden. Dies würde aus Sicht der SdK zunächst erhebliche finanzielle Einbußen für die Anleiheinhaber zur Folge haben.

Die SdK erkennt zwar an, dass eine finanzielle Restrukturierung der Gesellschaft wohl nötig sein dürfte, und sieht das gewählte Vorgehen zur finanziellen Restrukturierung auch als gelungen an, hat jedoch starke Bedenken bezüglich der erwähnten Barkapitalerhöhung. Der aufgeführte Kaufpreis von 3.040.000 Euro für 1.520.000 Aktien an einer dann finanziell sanierten Ekotechnika AG erscheint aus Sicht der SdK nicht angemessen zu sein. Dieser niedrige Kaufpreis würde aus Sicht der SdK wohl zu einem Vermögenstransfer von Seiten der Anleiheinhaber zugunsten der Altgesellschafter führen.

Interessensbündelung wichtig

Um die Interessen Anleiheinhaber im laufenden Restrukturierungsverfahren bestmöglich durchsetzen zu können, rät die SdK den Anleiheinhabern zur Interessensbündelung. Betroffene Anleiheinhaber können sich hierfür unter http://www.sdk.org/ekotechnika für einen kostenlosen Newsletter registrieren. Die SdK wird alle betroffenen Anleiheinhaber über den Newsletter über das weitere Vorgehen informieren und gegebenenfalls auch auf einer stattfindenden Gläubigerversammlung vertreten.

Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter Tel. 089 / 20 20 84 60 an die SdK wenden.

München, den 11. März 2015
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen Ekotechnika GmbH!

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015 erschienen

Dienstag, 31. März 2015

Network Oncology Inc. (ISIN: CA64130A1066): BaFin rät zur Vorsicht bei Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Network Oncology Inc. (ISIN: CA64130A1066) durch unaufgeforderte E-Mails zum Kauf empfohlen.

Die BaFin rät allen Anlegern, die in den Kaufempfehlungen gemachten Angaben mit Hilfe anderer Quellen sehr genau zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anlegern die Aktien sehr offensiv zum Kauf empfohlen werden, die in Aussicht gestellten Gewinne extrem hoch sind und/oder Anleger unter Zeitdruck gesetzt werden.

Häufig dienen solche E-Mails lediglich dazu, Anleger zum Kauf von bestimmten Aktien zu verleiten, damit die Absender von steigenden Kursen dieser Aktien profitieren.

Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland in den Freiverkehr der Wertpapierbörsen in Frankfurt bzw. Stuttgart einbezogen.

Quelle: BaFin

BlackRock: BaFin verhängt Bußgeld in Höhe von 3,25 Mio. Euro

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die BlackRock Investment Management (UK) Ltd. ein Bußgeld in Höhe von 3,25 Mio. Euro und damit die höchste bislang verhängte Geldbuße festgesetzt. BlackRock hat angekündigt, das erlassene Bußgeld zu akzeptieren.
 

BlackRock-Konzerngesellschaften hatten Mitteilungen über gehaltene Stimmrechtsanteile und Finanzinstrumente inhaltlich nicht richtig oder verspätet abgegeben und damit gegen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (§§ 21, 22, 25) verstoßen. Die fehlerhaften oder verspäteten Mitteilungen waren auf Fehlbewertungen der deutschen Mitteilungspflichten zurückzuführen und betrafen eine Vielzahl großer deutscher Aktienemittenten.

BlackRock hatte sich deswegen im Juli 2014 an die BaFin gewandt, an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt und schließlich die betreffenden Mitteilungen Ende September 2014 berichtigt und nachgeholt. Ferner hat BlackRock interne Maßnahmen eingeleitet, die das erneute Auftreten derartiger Ordnungswidrigkeiten verhindern sollen.

Zum Hintergrund der Mitteilungspflichten nach dem WpHG:

Aktionäre von börsennotierten Unternehmen sind verpflichtet, der BaFin und der börsennotierten Gesellschaft die Höhe ihrer Stimmrechtsanteile mitzuteilen, sobald diese durch Kauf, Verkauf oder auf andere Weise einen der Schwellenwerte von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 Prozent erreichen, über- oder unterschreiten. Neben Stimmrechtsanteilen muss auch gemeldet werden, wenn bestimmte Finanzinstrumente, mit denen Aktien erworben werden können, gehalten werden. Die Information über die Aktionärsstruktur eines börsennotierten Unternehmens und über Veränderungen maßgeblicher Stimmrechtsanteile dient der Transparenz und ist ein hilfreiches Kriterium für Anlageentscheidungen. Stimmrechtsmitteilungen müssen daher unverzüglich vorgenommen werden – spätestens innerhalb von vier Handelstagen. Die börsennotierte Gesellschaft wiederum muss die Mitteilung unverzüglich – spätestens nach drei Handelstagen – öffentlich machen. Die BaFin stellt den Anlegern die veröffentlichten Meldungen im Internet zur Verfügung.

Quelle: BaFin

Donnerstag, 19. März 2015

Bundesgerichtshof zum Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in Mahnschreiben

Pressemitteilung Nr. 040/2015 vom 19.03.2015

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist.

Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bedient sie sich eines Inkassoinstituts. Das Inkassoinstitut übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß:

"Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen." 

Die Klägerin hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher (§ 4 Nr. 1 UWG)* beanstandet. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG bejaht. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen. Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA ist auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetz** gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.

Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13 - Schufa-Hinweis
LG Düsseldorf – Urteil vom 27. April 2012 – 38 O 134/11
OLG Düsseldorf – Urteil vom 9. Juli 2013 – I-20 U 102/12

Karlsruhe, den 19. März 2015

* § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
Unlauter handelt insbesondere, wer
1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; ...

** § 28a Datenübermittlung an Auskunfteien
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und …
4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.

Freitag, 13. März 2015

Trig Social Media AB (ISIN: SE0006027546, WKN A116BG): BaFin warnt vor Telefonanrufen mit Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Trig Social Media AB (ISIN: SE0006027546, WKN A116BG) durch unbekannte Telefonanrufer (Cold Calling) zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Die Aktien der Gesellschaft werden in Deutschland im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Zudem sind die Aktien in den Freiverkehr der Börsen in Düsseldorf und Stuttgart einbezogen.

Vida Green Ltd. (ISIN: BMG9362D1074): BaFin warnt vor Telefonanrufen mit Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Vida Green Ltd. (ISIN: BMG9362D1074) durch Telefonanrufe (Cold Calling) massiv zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse und Xetra einbezogen.

Ösetrreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor MAX EASY CREDIT

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. Februar 2015 teilt die FMA daher mit, dass
 
MAX EASY CREDIT
financial assistance
mit angeblichem Sitz in:
RUSSLAND (RUSSIA)
107045 MOSCOW
LUKOV PEREULOK 2, BLDG.1
Tel: +7 499 703-21-95 / +7 960 066-38-51
Fax: +7 499 703-15-79 / +41 44 575-31-58
E-Mail: info(at)maxeasycredit.com; kreycnepjf(at)g-start.in.ua; newsrkrt(at)gmail.com
Internet: www.maxeasycredit.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Vermittlung des Kreditgeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 18 lit. b iVm § 1 Abs. 1 Z 3 BWG nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor General Business Capital AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 64 Abs 9 ZaDiG durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 6. März 2015 teilt die FMA daher mit, dass
 
General Business Capital AG
Voi du Chariot 3
1003 Lausanne
Suisse
Tel: +41 (0) 21 5880308
E-Mail: kontakt(at)general-business-capital.ch
Web: www.general-business-capital.ch
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Zahlungsdienste in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist weder die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Zahlungsgeschäft/Überweisungsgeschäft) gemäß § 1 Abs 2 Z 2 lit c ZaDiG noch das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs 2 Z 5 ZaDiG gestattet.

Dienstag, 3. März 2015

Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. („Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung“/„BWF-Stiftung“): BaFin bestellt Abwickler für unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dem Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V., Köln, mit Bescheid, der am 25. Februar 2015 bekannt gegeben wurde, das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet. Der Verein tritt auch unter dem Namen „Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung“ oder „BWF-Stiftung“ in Erscheinung.
   
Der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. bot Anlegern den Erwerb von physischem Gold an. Zugleich verpflichtete der Verein sich, dieses nach Ablauf der Vertragslaufzeit zum ursprünglichen Kaufpreis zurückzukaufen. Mit dieser Zusicherung betrieb der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Einlagengeschäft ist durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Gelder abzuwickeln.

Die BaFin hat zur Durchsetzung der Abwicklungsanordnung

Herrn Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau
BBL Bernsau Brockdorff & Partner Rechtsanwälte Part-GmbB
Zeilweg 42
60439 Frankfurt am Main

zum Abwickler bestellt. Er ist u.a. befugt, den Schriftverkehr mit betroffenen Anlegern zu führen und das unerlaubte Einlagengeschäft durch Rückzahlung der vorhandenen Gelder an die Anleger abzuwickeln sowie die bestehenden Verträge zu kündigen. Herr Dr. Bernsau stellt unter www.bbl-law.de/verfahren/bwf-stiftung Informationen zum Stand der Abwicklung zur Verfügung.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Razzia bei der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF)

In der letzten Woche gab es eine Razzia bei Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF). Dabei wurden von den Ermittlungsbehörden mehrere Objekte in Berlin und Köln durchsucht. Nach mehreren Berichten werden der BWF Betrug und unerlaubte Finanzgeschäfte vorgeworfen. Die Finanzaufsichtsbehörde BaFin hat die Rückabwicklung der Geschäfte angeordnet und hierzu Herrn Rechtsanwalt Georg Bernsau beauftragt. 

Samstag, 28. Februar 2015

Anlagebetrugsfall SMP: Gerichtlich bestellter Liquidator der SMP Beteiligungs GbR II kann tätig werden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Amtsgericht Hof hatte im letzten Jahr auf einen von uns im Mai 2010 gestellten Antrag - siehe http://smp-betrug.blogspot.de/2010/05/antrag-auf-gerichtliche-bestellung.html - einen Liquidator für die SMP Beteiligungs GbR II bestellt (Beschluss vom 26. Mai 2014, Az. 96 AR 125/10). Dagegen wurden jedoch mehrere Beschwerden eingelegt. Wie uns das Amtsgericht Hof nunmehr mitgeteilt hat, wurden die Beschwerden zurückgenommen. Damit kann der Liquidator nunmehr endlich tätig werden.

Der gerichtlich bestellte Liquidator,

Herr Rechtsanwalt Florian Schott,
c/o Schott Dobmeier Kießlich Rechtsanwälte
Kanzlei für Insolvenzrecht und Sanierung
Postgasse 1, 92637 Weiden,
Tel.: 0961 / 3 90 31 20
Fax: 0961 / 390 31 99 20
weiden@sdk-rae.de 

ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und bislang nicht mit dem Fall SMP befasst gewesen (d.h. er hat insbesondere weder die SMP-Initiatoren noch Gesellschafter vertreten).

Die SMP Beteiligungs GbR II befindet sich bekanntlich bereits seit 2002 im Auseinandersetzungsstadium. Mehrere Gerichte (zuletzt der BGH) hatten, wie berichtet, geurteilt, dass der SMP-Haupttäter Walter Kraus die GbR nicht vertreten kann. Angesichts der großen Zahl der (z.T. mittlerweile verzogenen bzw. verstorben) Gesellschafter war eine einheitliche Willensbildung nicht möglich.